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Urteil

9 A 222/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten und machen Abschiebungsverbote in Bezug auf Estland geltend. 2 Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien, reisten auf dem Landweg kommend am 06.06.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 22.06.2017 ihre Asylanträge stellten. Die Beklagte erzielte zu den Klägern einen EURODAC-Treffer zu Estland, wonach die Kläger bereits Asylanträge dort gestellt hatten (vgl. Bl. 6 der Beiakte). In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten am gleichen Tag zur Zulässigkeit der Asylanträge gaben die Kläger zu 1. und 2., die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. an, im Rahmen des Relocation-Verfahrens von Griechenland nach Estland umverteilt worden zu sein. In Estland hätten sie einen Schutzstatus von einem Jahr erhalten, die Mitteilung habe sie Anfang Juni 2017 erreicht, sie hätten diese aber vernichtet, denn ihr Ziel sei Deutschland gewesen. In Estland sei ihre Tochter auf der Straße geschlagen worden, wegen Sprachschwierigkeiten hätten sie sich aber nicht an die Polizei gewendet. Auch sei den Kindern der Schulbesuch unmöglich gewesen und in der Unterkunft habe es Schimmel gegeben, so dass ihre Kinder Husten bekommen hätten. Eine medizinische Behandlung der Kinder sei ihnen verwehrt worden. Die Bevölkerung hasse Flüchtlinge. Auch die Temperaturen seien für das Baby nicht gut gewesen. Der Sohn habe eine Hautkrankheit, die mit einer Salbe behandelt werden müsse. Auch lebe die Großfamilie, ca. 40 Personen in Deutschland. Mit Schreiben vom 27.06.2017 hat die Beklagte den Mitgliedsstaat der EU Estland um Wiederaufnahme der Kläger ersucht (vgl. Bl. 180 ff. d. Beiakte). Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte Estland der Beklagten mit, dass den Klägern subsidiärer Schutz mit einer Gültigkeit vom 13.04.2017 bis zum 12.04.2018 gewährt wurde (vgl. Bl. 204 ff. d. Beiakte) 3 Mit Bescheid vom 14.07.2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen des in Estland gewährten subsidiären Schutzstatus als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls drohte sie ihnen die Abschiebung nach Estland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 4 Hiergegen haben die Kläger am 31.07.2017 Klage erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt. 5 Die Kläger beantragen, 6 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2017 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Bezug auf Estland bestehen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 11 Mit Beschluss vom 10.10.2017 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 20 d. Gerichtsakte). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zu Estland geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 10.10.2017 das Verfahren übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Beklagte ist mit der Ladung über diese Möglichkeit belehrt worden, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 14 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 15 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 16 a) Die Klage ist noch fristgerecht erhoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 14.07.2017 war fehlerhaft, denn die Frist zur Erhebung der Klage beträgt in den Fällen, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, gem. § 74 Abs. 1 HS 2 AsylG eine Woche, wenn auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche; die Beklagte hat zu Unrecht eine Frist von 30 Tagen gesetzt. Hierdurch werden die Kläger aber nicht beschwert, denn die Ausreisefrist verlängert sich zu ihren Gunsten. War damit die Rechtsbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid, die eine Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides angegeben hat, mit dem Vorstehenden fehlerhaft, war jedenfalls die am 31.07.2017 erhobene Klage (noch) fristgemäß; denn mit der fehlerbehafteten Belehrung hat sich diese Frist auf ein Jahr ab der Zustellung des Bescheides verlängert, § 58 Abs. 2 VwGO. 17 b) Die Klage ist statthaft, soweit sie im Wege der Anfechtung die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zum Ziel hat. Das auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus gerichtete Begehren ist hingegen unstatthaft. Gegen die Entscheidung, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, ist allein die Anfechtungsklage statthaft. Sie ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris). In allen Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist seit der Neuregelung zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung, die im ablehnenden Fall mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, und einer Sachentscheidung, die erst nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung zu treffen ist und gegen die mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2 VwGO) vorzugehen ist, zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O.). Insoweit erweist sich auch der von den Klägern erhobene Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) bereits als unstatthaft und unzulässig. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Zielstaates Estland begehrt, ist die erhobene Verpflichtungsklage statthaft und zulässig. 18 2. Die Klage hat - soweit sie zulässig ist - keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO, denn die Abschiebungsandrohung sowie die in Ziffer 2. getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 19 a) Voranzustellen ist, dass die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig zu Recht erfolgt ist. Die insoweitige Regelung in Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheides, mit dem der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt wird, findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG. Danach ist der Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist hier zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Denn nach den vorliegenden Erkenntnismitteln haben die Kläger bereits in Estland ein Asylverfahren durchgeführt, in dessen Folge ihnen der subsidiäre Schutzstatus durch die estnischen Behörden zuerkannt wurde. Dies ergibt sich aus Schreiben der estnischen Behörden (vgl. Bl. 204 ff. der Beiakte) und wird von den Klägern selbst auch nicht in Abrede gestellt. 20 b) Die Kläger haben vorliegend keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bzw. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 21 aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht für die Kläger in Bezug auf Estland - dem Zielstaat der Abschiebung - nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Anwendung der Konvention vom 04.12.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (GFK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. des realen Risiko in der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme des realen Risikos einer solchen Misshandlung oder Bestrafung konkret gegeben sind. Hat ein Ausländer - wie hier die Kläger - bereits einen Schutzstatus erhalten, kommt es maßgeblich darauf an, ob für den Inhaber des Schutzstatus in dem ersuchten Mitgliedstaat eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dabei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass in den europäischen Mitgliedsstaaten und so auch in Lettland die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris). Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (vgl. u. a. Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, juris) liegt eine Betroffenheit jedoch nur dann vor, wenn bei einer Gesamtschau der bestehenden Verhältnisse ein Mindestgrad an Schwere erreicht wird. Anders gewendet: Nicht jede Unzulänglichkeit im Mitgliedsstaat führt bereits zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist jedoch dann auszugehen, wenn nicht einmal die unabdingbare Grundversorgung für ein menschenwürdiges Dasein gesichert werden kann; das jedenfalls ist der „Lebensstandard“, den alle Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, zu gewährleisten und zwar ungeachtet dessen, ob die dortigen Lebensverhältnisse den europäischen oder deutschen Anforderungen entsprechen (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 -, juris). So schützt Artikel 3 EMRK davor, lange Zeit und ohne greifbare Perspektive in extremer Armut leben zu müssen und außerstande zu sein, an Grundbedürfnissen wie Nahrung, Bekleidung und Unterkunft partizipieren zu können; auch im Bereich der medizinischen und sozialen Fürsorge muss die unabdingbare Grundversorgung gewährleistet sein (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.; auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris). Art. 3 EMRK ist damit im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden Existenzminimum und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; alle juris). Inwieweit eine Fürsorgepflicht des Staates besteht, ist jedoch nicht zuletzt von den jeweiligen Verhältnissen abhängig. Dass die Verhältnisse für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte in Estland diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutzgebot zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs.1 AsylG nicht zu erkennen, denn mit den Erkenntnissen der Kammer bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Lettlands, so dass eine Abschiebung dorthin möglich ist; besondere, in der Person der Kläger vorliegende Gründe - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen nicht und führen so nicht als Ausnahmefall des vorgenannten Konzepts zu einer anderen Bewertung. 22 Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). 23 aa) Das Gericht legt insoweit den Amnesty Report 2017 zu Estland, den Menschenrechtsbericht des US State Departments für das Jahr 2016 sowie die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 14.03.2017 und neben dem Artikel des Dr. Künnecke in der ZAR vom 01.02.2016 zur Migrationspolitik in Estland diverse allgemeine Informationen, sämtlich frei im Internet abrufbar, aus den allgemeinen Medien der Entscheidung zugrunde. Dabei ist voranzustellen, dass andere, als die aufgeführten und den Klägern vorab bekannt gegebenen Quellen, auch bei einer umfassenden Recherche unter Zuhilfenahme des Internets nicht auffindbar waren. Dabei waren Berichte und/oder Stellungnahmen des UNHCR oder anderer Flüchtlingsschutzorganisationen/-NGOs zu den Lebensbedingungen von Schutzstatusinhabern in Estland nicht aufzufinden. Sah der UNHCR aber offensichtlich keine Veranlassung, in einer ausführlichen Stellungnahme auf Missstände in den (humanitären) Lebensbedingungen für Inhaber eines Schutzstatus in Lettland hinzuweisen, spricht angesichts seiner Rolle, die ihm durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), Gewichtiges dafür, dass er den dort herrschenden Bedingungen keine (beachtliche) Bedeutung beimisst. So berichtet Amnesty International lediglich davon, dass die Zahl der Asylanträge in Estland in 2016 niedrig gewesen sei, auch kritisiert die Organisation die strikten Bedingungen für Anträge auf Umverteilung im Rahmen des sog. Relocation-Programms; die Kläger selbst waren in diesem Programm aber erfolgreich, denn sie wurden von Griechenland nach Estland verteilt. Auch dem Menschenrechtsbericht des US State Department vermag das Gericht Missstände in der Behandlung von Schutzstatusinhabern nicht zu entnehmen. In dem Bericht für das Jahr 2016 wird vielmehr ausgeführt, dass das estnische Recht die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz vorsieht und die Regierung ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge etabliert habe. Lediglich die NGO Estonian Human Rights Center (EHRC) habe von unzureichenden Informationen an die Asylbewerber berichtet sowie einer unzureichenden Kommunikation. Im Mai erfolgte dabei eine Umsetzung zur Harmonisierung bestimmter Kriterien, Verfahren und Aufnahmebedingungen, mit denen die ankommenden Flüchtlinge ein Anpassungsprogramm zu absolvieren haben und die Sprache lernen müssen; auch die Bedingungen zur Integration in die Gesellschaft wurden geschaffen. Die Regierung habe danach beteuert, dass die Asylbewerber und Flüchtlinge generell mit den Grunddiensten versorgt würden und ihnen ein Orientierungs- und Integrierungsprogramm angeboten würde; Personen, die im Rahmen des Relocation-Programms nach Estland kommen, würde eine Unterstützungsperson gestellt. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des österreichischen Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu den Lebensbedingungen für Schutzstatusinhabern in Estland insoweit zu entnehmen, dass die staatliche finanzielle Unterstützung 130 Euro/Monat, dem offiziellen Existenzminimum entspreche. Auch hier wird berichtet, dass der estnische Staat um die Integration der Flüchtlinge bemüht ist und dass die notwendige Unterstützung, Arbeitsmöglichkeiten, Schul- und Kindergartenplätze, Sprachkurse über die vom Innenministerium in Kooperation mit dem Kulturministerium und verschiedenen Partnern bereit gestellt werden. Die Schutzberechtigten sollen auf das ganze Land verteilt werden und nicht mehr in dem Unterbringungszentrum, sondern in den Gemeinden in Unterkünften des freien Marktes sowie bevorzugt in Sozialwohnungen untergebracht werden. In den Gemeinden werde auch Integrationshilfe geleistet und die Betreffenden seien zu denselben Leistungen berechtigt wie die estnischen Staatsbürger. Hierzu gehören laut der Dokumentation des Deutschen Bundestages Familienleistung wie Kindergeld (50 €/Monat, ab dem 3. Kind 100 €/Monat), Kinderbetreuungsgeld (für Kinder bis drei Jahre 38,35 €/Monat) und das Elterngeld (390 €, wenn der Elternteil im letzten Jahr nicht gearbeitet hat). Die finanzielle Unterstützung bei mehreren Familienmitgliedern steigt und die Kommunalverwaltung hilft, eine Unterkunft zu finde und auch die einmaligen Kosten bei Abschluss eines Mietvertrages trägt (max. 680 €); Kosten für Sprachunterricht (max. 1.560 €/Person) und Übersetzungskosten (max. 1.040 €/Person; 2.080 €/Familie) würden ebenfalls übernommen. Ebenso besteht für die Schutzstatusinhaber Zugang zum Arbeitsmarkt und sie können zu diesem Zweck Karriereberatung oder Arbeitstraining in Anspruch nehmen. 24 Mit dem Vorstehenden vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Estland eine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung droht. Inhaber eines Schutzstatus erhalten monatlich eine finanzielle Unterstützung, auch wenn diese der Höhe nach nicht mit Leistungen im deutschen Sozialsystem vergleichbar sind; das estnische Sozialhilfesystem weist aber für alle einen gleich niedrigen Standard auf. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Estland systematisch schlechter behandelt werden als Inländer, auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass es aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen für Schutzberechtigte aus anderen Staaten schwieriger ist, in Estland zurechtzukommen. 25 Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie). Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Lettland mit den zugrunde liegenden Erkenntnissen derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Klägern müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Estland derzeit ausgesetzt sind, nicht. 26 Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Estland Schwierigkeiten und Defizite feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der estischen Staatsangehörigen ist. 27 Die Kläger müssen sich nach alledem aber auf die in Estland für alle estnischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen. Mit den Erkenntnisquellen vermag das Gericht - entgegen des Vorbringens der Kläger - nicht anzunehmen, dass die Kinder keinen Zugang zu Bildung haben würden; auch eine Heilbehandlung, wie sie für die Hautallergie des Sohnes für erforderlich erachtet wird, ist mit dem Vorstehenden gewährleistet, wobei die Kläger selbst vorgetragen haben, dass jedenfalls eine medizinische Behandlung der Kinder erfolgt ist. Dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Estland eine weitere Behandlung verwehrt würde, vermag das Gericht mit den dargelegten Erkenntnissen nichts festzustellen. 28 bbb) Einer Rückführung der Kläger nach Estland steht vorliegend nicht entgegen, dass für sie und so gerade wegen der Kläger zu 3. bis 5. die Qualifizierung als besonders schutzbedürftige Personengruppe Berücksichtigung finden muss. Im Einzelfall kann es aus individuellen, in der Person des Ausländers liegenden Gründen geboten sein - wenn auch nur vorübergehend - von der Überstellung in den anderen Mitgliedsstaat abzusehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Ausländer eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ist. Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die spezielle Situation der schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen, zu welchen nach dem Inhalt der Richtlinie insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Ferner sind die Mitgliedsstaaten gehalten, den Ausländer nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) einzustufen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris). Vergleichbares ergibt sich auch nach Art. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG –, wonach bei der Umsetzung der Richtlinie die Mitgliedstaaten in gebührender Weise das Wohl des Kindes (lit. a), die familiären Bedingungen (lit. b), den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen (lit. c) zu berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement-Prinzip) einzuhalten haben. 29 Die Kläger zu 3. bis 5. sind minderjährig und gehören als solche einer schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU an. Nach der aktuellen Auskunftslage liegen hingegen mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen sowie dem Vorbringen der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass weder eine gesicherte Unterkunft für sie als Familie zur Verfügung steht noch die Gewähr für den Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung besteht. 30 Anders als für die Mitgliedsstaaten Bulgarien oder Griechenland bestehen nicht aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Estland, denen auf deutscher Seite die für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen hätte (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat allein bei Vorliegen einer solchen, die defizitäre Situation bestätigenden Auskunftslage eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, angesichts der dadurch berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe (wenigstens) eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, a.a.O.; zuletzt Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris zu Griechenland und der Sicherstellung von Obdach bei einer Rückführung). Solche, wie die den zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Verhältnisse sind - wie dargelegt - für Estland nicht festzustellen. 31 c) Die Abschiebungsandrohung hat die Beklagte mit der nach § 29 ABs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise auf § 35 AsylG gestützt. Dass die Beklagte die Ausreisefrist dabei auf 30 Tage bestimmt hat, ist wie oben aufgezeigt, rechtswidrig, verletzt die Kläger hingegen nicht in ihren Rechten; denn die zutreffende Frist zur Ausreise von einer Woche ist demgegenüber deutlich kürzer.