Urteil
3 A 184/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit, begehren die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungshindernisses, sowie die Gestattung ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. 2 Die Kläger reisten am 3. August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 15. August 2016 einen Asylantrag. In ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 30. November 2016 führte der Kläger zu 1. zur Begründung des Asylantrags im Wesentlichen aus, er habe in seiner Heimat als Verkehrspolizist gearbeitet. In einem Schreiben habe er Anweisungen von Ramsan Kadyrow erhalten. Danach habe er sich einverstanden erklären sollen, in fremden Ländern zu kämpfen und Anschläge dort zu verüben. Vermutlich sei die Ukraine gemeint gewesen. Als er sich geweigert habe, hätten die Leibwächter seines Vorgesetzten ihn verprügelt. Man habe ihn dann in den Keller gebracht und am nächsten Tag dem Leiter einer anderen Einheit vorgeführt. Dieser habe ihm gesagt, er müsse andere Ergebnisse liefern, wenn er nicht kämpfen wolle. Er solle Zivilisten entführen, diese in den Wald bringen, in militärische Uniformen kleiden und anschließend töten. Er habe dies aber auch abgelehnt. Daraufhin habe man ihm gedroht, er werde selbst das Opfer, und ihm Bedenkzeit eingeräumt. Er sei daraufhin mit seiner Familie in die Berge gefahren. Seine Mutter – selbst Klägerin im Verfahren 3 A 304/16 MD – habe in dieser Zeit vier Ladungen für ihn, den Kläger zu 1., erhalten. Zu einem dieser Termine sei er auch gegangen. Dort habe man ihn verprügelt und mit Stromschlägen gefoltert sowie damit gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Er habe dann zugesagt zu kämpfen, aber nur um zu entkommen. Innerstaatlichen Schutz habe er nicht gesucht, da man schnell gefunden werde. Aus dem eingangs erwähnten Schreiben sei nicht hervorgegangen, dass es sich um einen Auftrag von Kadyrow handele. 3 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Klägern sei es nicht gelungen, eine individuelle zu einer Schutzgewährung führende Betroffenheit glaubhaft zu machen. Es sei wenig glaubhaft, dass der Kläger zu 1. nach den Geschehnissen auf dem Polizeirevier einer der Ladungen nachgekommen sei, obwohl er gewusst habe, dass ihn dort eventuell Misshandlungen erwarten würden. Außerdem sei es widersprüchlich, wenn der Kläger zu 1. zunächst vortrage, durch ein Schreiben Anweisungen von Kadyrow erhalten zu haben, im weiteren Verlauf der persönlichen Anhörung dann aber angebe, aus dem Schreiben sei nicht hervorgegangen, dass es sich um Anweisungen von Kadyrow handele. Abgesehen davon seien die Kläger auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben. 4 Am 19. Mai 2017 stellten die Kläger einen Folgeantrag und legten dem Bundesamt ein Schreiben der Schwester des Klägers zu 1. vor. Danach sei sie von zwei Mitarbeitern der örtlichen Polizei aufgesucht, nach dem Kläger zu 1. befragt und bedroht worden. Zuletzt seien sie am 5. März 2017 mit einem Strafbefehl oder irgendetwas Militärischen gekommen. Ihr sei erklärt worden, man werde die Kläger überall finden. Sie sei auch über die Vorladungen des Klägers zu 1. informiert gewesen. Weitere Vorladungen habe es auch nach der Flucht der Kläger gegeben. Außerdem haben die Kläger darauf verweisen, sie betreuten ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhältige Mutter des Klägers zu 1. Diese leide unter Depressionen und deren somatischen Folgen und sei suizidgefährdet, was die Feststellung von Abschiebungshindernissen rechtfertige. 5 Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. 6 Ebenfalls am 19. Mai 2017 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nachgesucht. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom selben Tag ab (Az. 3 B 170/17 MD). Noch am 19. Mai 2017 wurden die Kläger in die Russische Föderation abgeschoben. 7 Mit Bescheid vom 20. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Folgeanträge der Kläger als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren nicht gegeben seien. Das vorgelegte neuere Beweismittel sei nicht geeignet, von einer den Klägern drohenden Verfolgung zu überzeugen. Der Brief der Schwester des Klägers zu 1. sei eine Antwort auf eine Anfrage in die Heimat. Es sei nicht ersichtlich, von wem und mit welchem Inhalt diese Anfrage stamme. Wenn tatsächlich eine Verfolgungssituation bestehe, sei zu erwarten, dass Familienangehörige von sich aus und nicht auf entsprechende Nachfrage auf eine besondere Gefahrensituation bei einer Rückkehr aufmerksam machen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die weiteren angeblichen Vorladungen übersandt worden seien. Des Weiteren lehnte das Bundesamt eine Abänderung des Bescheides vom 9. Dezember 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab. Insoweit seien ebenfalls keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Überdies sei eine Abänderung der bisherigen Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auch nicht in Ausübung des insoweit eröffneten behördlichen Ermessens unabhängig von den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gerechtfertigt. Aus dem geltend gemachten Betreuungsbedarf der Mutter des Klägers zu 1. ergebe sich allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, über das die Ausländerbehörde zu entscheiden habe. 8 Am 6. Juni 2017 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 9 Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht eine schriftliche Erklärung überreicht, in welcher der Kläger zu 1. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes vorträgt, ihm sei Ende 2014 angeboten worden, als Freiwilliger an Kampfhandlungen in der Ukraine teilzunehmen, was er zunächst abgelehnt habe. Da es zu diesem Zeitpunkt viele Freiwillige gegeben habe, sei er zunächst in Ruhe gelassen und lediglich mit einem Verweis belegt worden. Etwa ein halbes Jahr später sei er zum Polizeistab geladen worden. Dort habe er eine Erklärung unterschreiben und in die Ukraine fahren sollen. Als er sich geweigert habe, sei er von Leibwächtern seines Chefs brutal zusammengeschlagen und anschließend in einen Keller gebracht worden. Nach 30 Tagen sei er aus dem Keller geholt und zum Bataillonskommandeur gebracht worden. Dieser habe ihm vorgeschlagen, anstelle eines Einsatzes in der Ukraine einen unschuldigen Zivilisten umzubringen und es so aussehen zu lassen, dass dieser ein Kämpfer gegen die russische Staatsmacht gewesen sei. Dann werde man ihn in Ruhe lassen. Wenn er dies nicht tue, werde er umgebracht. Er – der Kläger zu 1. – habe eingewilligt. Ihm sei bis zum Jahresende Zeit gegeben worden, das Vorhaben umzusetzen. Nach dem Verlassen des Sprechzimmers des Kommandeurs habe er umgehend einen Dienstentlassungsantrag gestellt und Anzeige bei den Staatsanwaltschaften und dem Ermittlungsausschuss gestellt. Aber ihm habe niemand helfen können, da die Staatsmacht und die Polizei nur dem Gesetz von Ramsan Kadyrow unterlägen. Nachdem man erfahren habe, dass er Anzeigen erstattet habe, sei er verfolgt und – ebenso wie seine Familie – mit körperlicher Gewalt bedroht worden. 10 Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht eine weitere schriftliche Erklärung der Schwester des Klägers zu 1. übergeben. Diese Erklärung wurde am 8. Juni 2017 übersetzt. Die Schwester des Klägers zu 1. führt darin im Wesentlichen aus, seit April 2017 sei die Suche nach ihrem Bruder intensiver geworden. Fast jede Woche kämen Leute in Militäruniformen und Polizeibeamte und befragten sie nach dem Kläger zu 1. Sie drohten ihr auch körperliche Gewalt an. Sie hätten ihr gesagt, ihr Bruder sei ein Feind des tschetschenischen Volkes und Verräter des heutigen Regimes. Man werde ihn und seine Familie so lange suchen, bis man sie finde. Auch nach der Rückkehr ihres Bruders seien sie zweimal bei ihr gewesen und hätten ihr gesagt, sie solle sofort mitteilen, wenn ihr Bruder erscheine. Ihr Bruder habe sich einfach über die heutige Staatsmacht geäußert und gesagt, was er denke, und schon sei er ein Verräter. Der Kläger zu 1. und seine Familie seien zurzeit bei einem Bekannten im Dorf T.. In der Wohnung seiner Mutter könne er nicht wohnen, da dies zu gefährlich sei. 11 Die Kläger beantragen (wörtlich), 12 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2017 und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Kläger festzustellen sowie die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen und ihnen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. 16 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage ist unabhängig von der Formulierung des Antrags in der Klageschrift im wohlverstandenen Interesse der Kläger dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass die Kläger im Wege der Anfechtungsklage um die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2017 nachsuchen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehren festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie eine Verpflichtung der Beklagten zu erreichen suchen, ihnen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. 19 Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG stellt sich seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1939) der Sache nach als eigenständige der Bestandskraft fähige behördliche Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Diese ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Aufgrund der nunmehr klaren gesetzlichen Unterscheidung zwischen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und der Entscheidung in der Sache darüber, ob die materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen für das Asylbegehren vorliegen, ist für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dass das Gericht nach eigener sachlicher Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen die Beklagte verpflichtet, den begehrten Schutzstatus zuzuerkennen, kein Raum mehr. Vielmehr ist im Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Anwendung des in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zunächst das Bundesamt von Amts wegen verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, den Asylantrag also in der Sache zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rz. 15 ff.). 20 Die Sachdienlichkeit des nach der Auslegung des Klagebegehrens für den Fall der Erfolglosigkeit des Anfechtungsbegehrens gestellten Hilfsantrags geht darauf zurück, dass das Bundesamt auch bei einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erfüllt sind. Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgt, dass dies auch dann – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG – gelten muss, wenn das Bundesamt – wie hier – bereits eine bestandskräftige frühere Entscheidung zum Vorliegen nationaler Abschiebeverbote getroffen hat (vgl. Schönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 71 AsylG Rn. 32 [m. w. N.]). Das Bundesamt hat sich anlässlich seiner Entscheidung über einen Folgeantrag somit zumindest insoweit sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen. Hiervon ausgehend hat auch das Gericht auf einen entsprechenden Hilfsantrag in der Sache zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen und das Bundesamt ggf. zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rz. 20; Beschl. v. 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rz. 10; Beschl. v. 27. April 2017 - 1 B 6.17 -, juris Rz. 6). 21 Das Klagebegehren ist dagegen mangels entsprechenden Vorbringens in der Klagebegründung nicht dahingehend auszulegen, dass die Kläger (hilfsweise) einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes geltend machen, gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die bestandskräftige frühere Ablehnung des Asylantrags der Kläger unabhängig vom Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes zurückgenommen oder widerrufen wird. Dieser Antrag wäre auch nicht zulässig. § 71 Abs. 1 und 3 AsylG schließen für Asyl(folge)anträge durch die ausschließliche Inbezugnahme der Absätze 1 bis 3 des § 51 VwVfG die Möglichkeit aus, einen solchen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung geltend zu machen. Diese Sperrwirkung betrifft das erneute Schutzbegehren sowohl im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die (hilfsweise) Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes. Lediglich ein auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogenes Schutzbegehren ist von dem Begriff „Asylantrag“ nicht erfasst (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylG), dessen Verwendung in § 71 Abs. 1 und 3 AsylG die Reichweite der gesperrten Geltendmachung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG bestimmt. Soweit dieser Anspruch nach der Rechtsprechung auch im Hinblick auf (subsidiäre) unionsrechtliche Abschiebungsverbote anerkannt worden ist, bleibt zu berücksichtigen, dass erst durch das in Bezug auf die hier interessierenden Normen am 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) ein eigenständiger subsidiärer internationaler Schutzstatus für diese zuvor in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der bis dahin geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2008, 162) geregelten Abschiebungsverbote geschaffen worden ist und von einem Asylantrag bis dato lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst war (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung der Bekanntmachung v. 2. September 2008, BGBl. I S. 1798). Dementsprechend waren diese Abschiebungsverbote von den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Folgeanträge nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris Rz. 10; Urt. v. 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, juris Rz. 13, beide noch zu § 53 AuslG; BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris Rz. 16, zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F.). Nach der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage verhält sich dies aber – wie bereits dargestellt – gerade anders. Hiervon ausgehend hat das Bundesamt zutreffend eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 9. Dezember 2016 im Ermessenswege nicht auch hinsichtlich der zunächst abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus geprüft. Folgerichtig ließe sich eine Verpflichtung des Bundesamtes, eine solche Entscheidung zu treffen, auch nicht im Klageweg erreichen. 22 Eine nach dem Wortlaut des in der Klageschrift formulierten Antrags zusätzliche Anfechtung des Bescheides vom 9. Dezember 2016, mit dem das Bundesamt den (ersten) Asylantrag der Kläger abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht sachdienlich. Dieser Ablehnungsbescheid ist unstreitig bestandskräftig. Eine nunmehr hiergegen erhobene Klage wäre demnach unzulässig. Zur Erreichung der Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 9. Dezember 2016 steht den Klägern – wie vorstehend ausgeführt – mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vielmehr ein anderer prozessual zulässiger Weg offen. 23 Soweit das Begehren der Kläger auf die Gestattung der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, sollen die Folgen ihrer zwischenzeitlichen Abschiebung rückgängig gemacht werden. Dieses Begehren ist als jedenfalls der Sache nach statthafte und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits zum jetzigen Zeitpunkt zulässige Geltendmachung des gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs für den Fall anzusehen, dass das Bundesamt bei einer erfolgreichen Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 20. Mai 2017 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet ist. Für die Dauer dieses Asylverfahrens entstünde nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich ein gesetzliches Aufenthaltsrecht der Kläger für das Bundesgebiet (vgl. Neundorf, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 55 AsylG Rn. 15 [m. w. N.]), dessen Ausübung ihre Wiedereinreise bedingen würde. Ob dem ein infolge der zwischenzeitlichen Abschiebung der Kläger entstandenes gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht, betrifft dagegen das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. 24 Die mit diesem Inhalt statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die Folgeanträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt. Den Klägern steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Infolgedessen hat auch der auf die Gestattung der Wiedereinreise gerichtete (Annex-)Antrag keinen Erfolg. 26 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die mit dem Hauptantrag angefochtene Ablehnung der Folgeanträge der Kläger als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt ein Ausländer – wie hier die Kläger – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die der Asylablehnung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). 27 Eine Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. Schönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 71 AsylG Rn. 19). Neue Beweismittel i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind solche, durch die bereits früher vorgetragene („alte“) Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. November 1984 - 9 C 67.84 -, juris Rz. 12). Hierzu zählen neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht vorhanden waren, auch solche Beweismittel, die zum damaligen Zeitpunkt zwar schon existierten, vom Betroffenen aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, juris Rz. 8). Neue Beweismittel, die sich auf neue Tatsachen beziehen, sind dagegen im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmegrund nach §?51 Abs.?1 Nr.?1 VwVfG geltend zu machen (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 71 AsylG Rn. 26). 28 Die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Umstände für eine dem Kläger günstigere Entscheidung muss von diesem schlüssig dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rz. 14; Urt. v. 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris Rz. 11 [m. w. N.]). Insoweit genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund schlüssig dargelegter Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rz. 32). 29 Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag zudem nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Diese Ausschlussfrist gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rz. 28). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen – ausnahmsweise – allerdings nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rz. 15). 30 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Fall der Kläger nicht gegeben. 31 Das Bundesamt hat den Asylerstantrag der Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass die Schilderungen des Klägers zu 1. von den Geschehnissen in seinem Heimatland nicht glaubhaft seien. Mit diesem Ablehnungsgrund haben die Kläger sich im Folgeantragsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dadurch fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Kläger, dass und inwieweit ihr Vorbringen geeignet ist, die der Ablehnung ihres Asylantrags zugrunde liegenden Zweifel des Bundesamtes an ihren früheren Angaben auszuräumen. Dem von ihnen vorgelegten ersten Schreiben der Schwester des Klägers zu 1. fehlt eine diesbezüglich hinreichende Aussagekraft, unabhängig davon, ob es sich bei den dort angeführten polizeilichen Befragungen und weiteren Vorladungen des Klägers zu 1. nach dessen Ausreise um neue Tatsachen i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG handelt oder die Kläger mit dem Inhalt dieses Schreibens nunmehr ihren früheren, vom Bundesamt allerdings nicht als glaubhaft erachteten Tatsachenvortrag i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu beweisen versuchen. Das Schreiben enthält keine näheren und vor allem auch keine zusammenhängenden Angaben zu den angeblichen Geschehnissen nach der Ausreise der Kläger, sondern lediglich kurze – überwiegend aus jeweils nur einem Satz bestehende – Antworten auf Fragen, die der Ausstellerin offenbar gestellt worden sind. Auf welche konkreten Fragen die Schwester des Klägers zu 1. geantwortet hat und von wem diese Fragen stammen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere lassen sich dem Schreiben keine substantiellen Angaben zu den Ereignissen entnehmen, auf welche die Kläger konkret ihre Verfolgungsfurcht stützen. Allein der Umstand, dass möglicherweise bei der Schwester des Klägers zu 1. nach dem Kläger gefragt worden ist, sagt nichts darüber aus, aus welchem Grund man nach dem Kläger zu 1. gesucht hat. Damit lassen sich dem vorgenannten Schreiben aber keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie entgegen der Einschätzung des Bundesamtes im Asylerstantragsverfahren doch eine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG oder einen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendigen drohenden ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen können. Dies betrifft vor allem den vom Bundesamt als wesentlich für die Bewertung des Vorbringens der Kläger als nicht glaubhaft herangezogenen Umstand, dass der Kläger zu 1. einer der Vorladungen gefolgt sein will, obwohl er aufgrund angeblicher früherer körperlicher Misshandlungen mit erneuten Übergriffen habe rechnen müssen. Gleiches gilt für den vom Bundesamt angeführten Widerspruch im Vortrag des Klägers zu 1., er habe ein Schreiben mit Anweisungen von Kadyrow erhalten, während er im weiteren Verlauf der persönlichen Anhörung dann angegeben hat, aus dem Schreiben sei nicht hervorgegangen, dass es sich um Anweisungen von Kadyrow handele. 32 Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht durch das dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegte weitere Schreiben der Schwester des Klägers zu 1. veranlasst. In diesem Schreiben schildert die Schwester des Klägers zu 1. im Wesentlichen Ereignisse, welche sich auf den Zeitraum ab April 2017 erstrecken. Es kann dahinstehen, ob der Inhalt dieses Schreibens Tatsachen enthält, die einen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen, oder ob es sich vielmehr noch um eine nähere Konkretisierung zur Begründung eines von den Klägern bereits geltend gemachten Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Im erstgenannten Fall wäre die auch im gerichtlichen Verfahren geltende Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Denn ausweislich der Angaben auf der am 8. Juni 2017 abgeschlossenen Übersetzung aus dem Russischen in die deutsche Sprache ist dieses Schreiben bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Juni 2017 eingegangen. In das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde das Schreiben allerdings erst in der mündlichen Verhandlung und damit mehr als drei Monate, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls fehlt auch diesem Schreiben die Eignung, die vom Bundesamt der bestandskräftigen Ablehnung des Asylerstantrags zugrunde gelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der früheren Angaben des Klägers zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal zu beseitigen. Die Schwester des Klägers zu 1. schildert wiederum – wenn auch detaillierter als in ihrem ersten Schreiben – im Wesentlichen, dass sie mehrfach nach ihrem Bruder gefragt worden sei. Zwar lässt sich dem Schreiben ein vermeintlicher Grund für die angebliche Verfolgung der Kläger entnehmen, namentlich, dass der Kläger zu 1. ein Feind des tschetschenischen Volkes und Verräter des heutigen Regimes sei. Insoweit fehlt es aber an der erforderlichen schlüssigen Darlegung von Details, worauf diese Annahme zurückzuführen ist. Die Schwester des Klägers zu 1. führt hierzu lediglich weiter aus, ihr Bruder habe sich über die heutige Staatsmacht geäußert und gesagt, was er denke. Dies lässt sich aber nicht in Einklang bringen mit den Ausführungen des Klägers zu 1. bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren. In der dem Gericht in der mündlichen Verhandlung überreichten schriftlichen Erklärung gibt der Kläger zu 1. an, ihm sei ein Einsatz in der Ukraine oder die Erschießung eines Zivilisten als vermeintlichen Kämpfer gegen die russische Staatsmacht nahegelegt worden. Als er angesichts ihm angedrohter weiterer Gewalthandlungen eingewilligt habe, habe er umgehend einen Dienstentlassungsantrag gestellt und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und einem Ermittlungsausschuss erstattet. Daraufhin habe man ihn und seine Familie verfolgt. Die vom Kläger zu 1. angeführten Gründe für seine Verfolgung stellen sich damit jedenfalls in ihren Einzelheiten als anders gelagert dar als die im Schreiben seiner Schwester – wenn auch nur in groben Ansätzen – angesprochenen Anknüpfungstatsachen. Außerdem stimmen die Ausführungen der Schwester des Klägers zu 1., die Kläger seien zurzeit bei einem Bekannten im Dorf T., da sie in der Wohnung der Mutter des Klägers zu 1. nicht wohnen könnten, weil dies zu gefährlich sei, nicht mit den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung überein. Danach lebten die Kläger derzeit in der Wohnung der Mutter des Klägers zu 1. in Grosny, wenngleich der Kläger zu 1. sich dort im Verborgenen aufhalte. 33 Überdies steht das neuerliche Vorbringen des Klägers zu 1. in Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen, was die fehlende Glaubhaftigkeit seiner gesamten Ausführungen weiter erheblich in Zweifel zieht. In der Anhörung beim Bundesamt im Rahmen des Asylerstantragsverfahrens hat der Kläger zu 1. noch vage vorgetragen, man habe ihn zwingen wollen, „in fremden Ländern zu kämpfen und Anschläge dort zu verüben“; er vermute, es sei die Ukraine gemeint gewesen. Im Verlauf des den Folgeantrag der Kläger betreffenden gerichtlichen Verfahrens hat er dagegen ausgeführt, es sei von Beginn an um einen Einsatz in der Ukraine gegangen. Von der Verübung von Anschlägen war keine Rede mehr. Auch das Vorbringen, er sei trotz Weigerung, in die Ukraine zu gehen, zunächst in Ruhe gelassen worden, da es genügend Freiwillige gegeben habe, und man habe erst ein halbes Jahr später unter Gewaltanwendung versucht, ihn zu einem Einsatz in der Ukraine zu bewegen, entspricht nicht seinen Ausführungen im früheren Asylverfahren. Dort hat der Kläger zu 1. nicht kundgetan, dass er nach seiner ersten Weigerung ein halbes Jahr nicht weiter bedrängt worden sei. Ebenso wenig hat der Kläger zu 1. beim Bundesamt angegeben, 30 Tage in einem Keller festgehalten worden zu sein. Stattdessen soll er in den Keller gesperrt und dann am nächsten Tag einem anderen Vorgesetzten vorgeführt worden sein. Neu ist auch der Vortrag des Klägers zu 1., er habe unmittelbar, nachdem er gezwungenermaßen eingewilligt habe, die Erschießung eines vermeintlichen Kämpfers gegen die russische Staatsmacht zu inszenieren, einen Dienstentlassungsantrag gestellt sowie Anzeigen erstattet. Diese Steigerung in seinem Vortrag verstärkt den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers zu 1., zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er Derartiges nicht bereits in dem früheren Asylverfahren vorgebracht hat. Überdies erscheint es nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr als lebensfremd, dass der Kläger zu 1. einen Dienstentlassungsantrag gestellt haben will, und zwar unmittelbar nachdem er angeblich unter massiver Gewaltanwendung gezwungen worden sein soll, einen von ihm geforderten „Spezialeinsatz“ durchzuführen. Es erschließt sich nicht ansatzweise, was sich der Kläger zu 1. von einem solchen Entlassungsgesuch versprochen haben will. In Anbetracht der vorausgegangenen behaupteten körperlichen Misshandlungen hätte der Kläger zu 1. vielmehr davon ausgehen müssen, dass ein solcher Antrag zum Scheitern verurteilt ist und eher erneute Übergriffe auslösen wird. Gleiches gilt für die angebliche Anzeigenerstattung bei der Staatsanwaltschaft. Der Kläger zu 1. gibt selbst an, dass nur das Wort der Staatsmacht, vor allem des Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, zähle und Anzeigen gegen die regionalen staatlichen Machthaber sowie Befehlsverweigerungen nicht verziehen würden. Hiervon ausgehend erscheint es als geradezu sinnwidrig, in diesem Wissen derartige Anzeigen zu erstatten, obwohl dem Kläger zu 1. ohne Weiteres hätte klar sein müssen, welche schwerwiegenden Konsequenzen dies nach sich ziehen wird. 34 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Das Gericht verweist hierzu, insbesondere zur Sicherung des Existenzminimums und der Gewährleistung der allgemeinen Versorgung im Heimatland der Kläger, auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid. Diese Erwägungen stehen zwar im Zusammenhang mit der vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid vorgenommenen Prüfung, ob der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2016 in Bezug auf die dortige Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach Ermessen auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG, d. h. also unabhängig vom Fehlen eines Wiederaufgreifensgrundes i. S. d. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, geändert werden soll. Da das Bundesamt – wie eingangs dargestellt – seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, mit dem § 29 AsylG umfangreich geändert und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend angepasst worden ist, bei einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ohnehin gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, dürfte für eine solche Ermessensentscheidung kein Raum mehr sein. Der Sache nach hat das Bundesamt im Rahmen seiner auf § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gestützten Entscheidung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG aber vollumfänglich geprüft. Hiervon ausgehend kann das Gericht sich diese Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG bei seiner Entscheidung über den Hilfsantrag auch zu Eigen machen. Insbesondere ist der Hinweis der Kläger darauf, dass die derzeit in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter des Klägers zu 1. aufgrund ihres kritischen gesundheitlichen Zustandes ihrer Hilfe bedürfe, in Bezug auf die Frage, ob zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, rechtlich ohne Belang. Die vorgenannten Normen erfassen lediglich zielstaatsbezogene Gefahren (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 34 AsylG Rn. 10 und 24 [m.w.N.]), die zudem den Klägern selbst drohen müssen. 35 Hat die auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und – hilfsweise – die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage keinen Erfolg, steht den Kläger auch nicht der ebenfalls – der Sache nach als Folgenbeseitigungsanspruch – geltend gemachte Anspruch auf die Gestattung der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu. Ob der begehrten Folgenbeseitigung ohnehin ein rechtliches Hindernis in Gestalt des durch die Abschiebung der Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgelösten gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, bedarf somit keiner weiteren Erörterung. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.