Urteil
5 A 179/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2017 wird in den Ziffern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zu ½; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Nachdem der Kläger am 12.07.2016 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, stellte er am 26.07.2016 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 26.07.2016 gab der Kläger zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, er habe Afghanistan verlassen, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter und sein Onkel seien gestorben und sein Vater habe ihn, die Frau seines Onkels und deren Kinder mit in den Iran genommen. Dort habe er in einer Fabrik für Recycling gearbeitet, in der sein Vater Teilhaber gewesen sei. Sein Vater habe ihn immer beschimpft, Gras geraucht und sich immer über ihn aufgeregt. Sein Vater sei zum zweiten Mal verheiratet gewesen. Mit dieser Frau sei er ein Verhältnis eingegangen, was sein Vater herausgefunden habe. Sie hätten keinen Sex gehabt, aber eine gefühlvolle Beziehung. Sein Vater habe ihn öfter fertig gemacht und sie habe ihn getröstet. Sein Vater habe gesehen, wie sie sich umarmt hätten und habe ihn und seine Stiefmutter geschlagen. Sein Vater sei in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt. Dann sei er geflüchtet, weil sein Vater gesagt hätte, dass er ihn umbringen wollte. Er habe zwei bis drei Wochen bei einem Freund gewohnt und habe operiert werden müssen, da er durch die Schläge seines Vaters eine Gehirnerschütterung und eine Blutung im Kopf gehabt habe. Sein Vater habe auch in Afghanistan mitgeteilt, dass der Kläger ein Verhältnis mit seiner Stiefmutter habe. Seine Onkels würden ihn umbringen, wenn sie ihn dort erwischen würden. In den Tagen, in denen er geflüchtet sei, habe er mitbekommen, dass die Stiefmutter nach Afghanistan geschickt worden sei. Sie habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass sie gehört habe, dass die Familie, wenn sie ihn erwischen, ihn umbringen. Er habe in Afghanistan noch sechs bis sieben Onkel und Großfamilie. Diese würden in Herat leben. 4 Mit Bescheid vom 13.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. 5 Am 20.03.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.03.2017 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zwar nicht der begehrte Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Allerdings hat er einen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Insoweit ist der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 11 Der Kläger kann sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wonach politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Denn ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits an Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Danach kann sich auf Absatz 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylG) sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Dabei muss nicht feststehen, aus welchem sicheren Drittstaat der Asylsuchende konkret eingereist ist. Entscheidend für die Asylversagung ist lediglich der Nachweis der Einreise aus (irgend-) e i n e m sicheren Drittstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. September 1997 – 9 C 5/97 –, BVerwGE 105, 194-199, zitiert nach juris m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger in seiner Person den Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG verwirklicht. Der Kläger hat in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland eingereist. II. 12 Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. 13 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und weiter Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 14 Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 15 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris). 16 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 17 - 9 B 405.89 -, juris). 18 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht ersichtlich, dass er aufgrund eines in seiner Person liegenden asyl- rechtlich relevanten Merkmals verfolgt worden wäre oder dass ihm eine Verfolgung aufgrund eines solchen Merkmals droht. Insbesondere ist einer der von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG benannten Verfolgungsgründe nicht erkennbar. Eine außereheliche Beziehung vermag – auch dann, wenn sie wie hier zu einer verheirateten Frau bestanden hat – eine begründete Furcht vor Verfolgung des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht zu begründen. III. 19 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dabei streitet für einen Ausländer, der in seinem Herkunftsland bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris). 20 Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris). 21 Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu fragen, ob ihm dort allein durch seine Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4/09 – juris). 22 Dabei ist bezüglich der Gefahrendichte zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris). 23 Vorliegend ist hinsichtlich der Gefahrensituation auf Kabul als dem Ort abzustellen, an dem die Abschiebung voraussichtlich enden wird. 24 Das quantitative Kernkriterium für die zu treffende Gefahrenprognose ist zunächst die 7 in der maßgebenden Region zu verzeichnende Zahl ziviler Opfer. Dem Mid-Year Report aus Juli 2017 von UNAMA lässt sich entnehmen, dass in der Zentralregion im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 1.254 Personen zu Schaden gekommen sind (UNAMA, S. 10). Daneben dokumentierte EASO für die Provinz Kabul (einschließlich der Stadt Kabul) von September 2015 bis Mai 2016 insgesamt 312 sicherheitsrelevante Vorfälle (EASO, Afghanistan: Security Situation, Bericht zur Sicherheitslage vom 07.11.2016, Stand: November 2016, S. 45), Insgesamt verteilen sich die Anzahl der dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 auf die Provinzen der Zentralregion wie folgt: Kabul 312, Kapisa: 126, Panjshir: 1, Parwan: 140, Wardak: 359, Logar: 180. Damit kann festgestellt werden, dass im Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 ca. 28% der in der Zentralregion verzeichneten Vorfälle in der Provinz Kabul stattgefunden haben. Ausgehend von einer dokumentierten Anzahl von 1.254 geschädigten Personen in der Zentralregion im ersten Halbjahr 2017 und einer Verdopplung für das gesamte Jahr (2.508) entspricht dies ca. 702 Personen, die im Jahr 2017 in der Provinz Kabul getötet oder verletzt worden sind bzw. noch werden. Damit liegt die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2017 Opfer eines Anschlages in der Provinz Kabul zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.372.977 (EASO, S. 43) bei 0,057 % und folglich noch unterhalb der als beachtlich angenommenen Schwelle von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). 25 Auch wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan – auch in Kabul, aufgrund der zunehmenden Zahl und Komplexität von Selbstmordanschlägen (vgl. Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016 sowie Auswärtiges Amt: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28.07.2017) – weiterhin angespannt bleibt, kann damit nicht festgestellt werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage. 26 Eine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen Konfliktes ist für den Kläger somit nicht feststellbar. 27 Zwar droht dem Kläger von staatlicher Seite auch nicht erkennbar die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 28 Es bestehen allerdings stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm aufgrund seiner Beziehung zu seiner Stiefmutter in Afghanistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen der in § 3c AsylG benannten Akteure droht. 29 Der Kläger hat vor dem Bundesamt angegeben, er sei ein Verhältnis mit der zweiten Frau seines Vaters eingegangen, wobei sie keinen Sex, aber eine gefühlvolle Beziehung gehabt hätten. Sein Vater habe dies herausgefunden. Er habe gesehen, wie sie sich umarmt hätten, den Kläger und seine Stiefmutter geschlagen und dem Kläger mit dem Tod gedroht. Außerdem habe sein Vater die in Afghanistan lebenden Onkel des Klägers über die Beziehung informiert. 30 Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger, dass dieses von ihm beschriebene Ereignis stattgefunden hat. 31 Der Kläger hat seinen Vortrag während seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung wiederholt und widerspruchsfrei vertieft. So hat er das – für das hier maßgebliche Kerngeschehen im Grunde weitgehend nebensächliche, aber für das Verständnis der Entwicklung der Beziehungen der Beteiligten dennoch erhebliche – problematische Verhältnis zu seinem Vater anschaulich und detailreich geschildert und klargestellt, dass die Probleme bereits vor seiner Beziehung mit der zweiten Frau seines Vaters bestanden haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben hat, sich selbst das Leben genommen hat, schlüssig. Auch zu der Beziehung zwischen ihm und seiner Stiefmutter hat der Kläger vertiefend vorgetragen. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt hat er dahingehend ergänzt, dass zwischen ihm und der zweiten Frau seines Vaters ein Altersunterschied von fünf Jahren bestanden habe, während zwischen seinem Vater und ihr ein Unterschied von dreiundzwanzig bis vierundzwanzig Jahren bestanden habe. In Ansehung des Alters der Beteiligten ist es nachvollziehbar, dass der Kläger zu dieser Frau keine Mutter-Kind-Beziehung aufbauen konnte, sondern sich vielmehr mit ihr angefreundet hat. Auch widerspricht es vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger sich nach seinen Ausführungen allein gefühlt hat sowie, dass das Mädchen Salmar ohne ihr Einverständnis mit dem Vater des Klägers verheiratet war, nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger und die zweite Frau eine enge Nähebeziehung zueinander entwickelt haben. Auch die Ausführungen des Klägers zu der Entdeckung dieser Beziehung durch seinen Vater sowie zu den Schlüssen, die der Vater aus der von ihm beobachteten Situation gezogen hat, sind glaubhaft. Hierfür spricht nicht nur, dass der Kläger es unterlassen hat, eine sexuelle Beziehung mit einer verheirateten Frau zu behaupten, um auf diesem Wege einen erfolgversprechenden Fluchtgrund zu konstruieren. Vielmehr hat der Kläger eine solche Beziehung gerade ausdrücklich verneint. Dennoch hat er in einer Art und Weise von der in Rede stehenden Situation berichtet, die bestimmte Schlüsse zulässt und somit die Vermutung seines Vaters rechtfertigt. In der Folge ist es realistisch und logisch konsequent, dass der in seiner Ehre gekränkte Vater des Klägers, der zudem nicht sein leiblicher Vater ist, nicht nur den Kläger körperlich angegriffen und geschworen hat, ihn umzubringen, sondern auch die Verwandtschaft über das (vermeintliche) Vergehen des Klägers informiert und seine Ehefrau zurück zu ihrer Familie nach Afghanistan geschickt hat. 32 Während der informatorischen Anhörung bestand eine durchgehend erkennbare Gefühlsbeteiligung des Klägers. Er schilderte seine Erlebnisse unter Tränen und unterbrach sich häufig, um sich zu sammeln, ohne dass sich der Einzelrichterin der Eindruck aufdrängen musste, der Kläger schaffe sich hierdurch lediglich Bedenkzeit. Während seiner Ausführungen bestand eine durchgehende Parallelität zwischen den inhaltlichen Schilderungen des Klägers und seinen nach außen erkennbaren Gefühlsreaktionen. 33 In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Ehebruch bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr, bezeichnet als Zina, stellt in der afghanischen Gesellschaft einen ernsten Verstoß gegen die islamische Moral dar und wird als Todsünde betrachtet. Er hat den Status eines Verbrechens und entehrt nicht nur die beiden Beteiligten, sondern deren gesamte Familien, insbesondere die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. In einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Insgesamt ist es für junge Männer gefährlich, außerhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehrvom02.10.2012,S.1 f.,abrufbar auf zentralasien/afghanistan/afghanistan-zina-ausserehelicher-geschlechtsverkehr.pdf ). 34 Zusätzlich zu der streng aufgefassten islamischen Moral stellt der paschtunische Ehrenkodex „Pashtunwali“, der noch älter als der Islam ist, unbeugsame Moral- und Ehrenregeln auf (Dr. Mostafa D., Anfragebeantwortung vom 10.01.2013 zu den Folgen für einen unverheirateten Mann bei außerehelichem Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau). Neben dem staatlichen Justizsystem existieren traditionelle Rechtsmechanismen, bei denen lokale Persönlichkeiten in einberufenen Versammlungen Konflikte in der jeweiligen Gemeinschaft schlichten. Diese werden insbesondere in Familienangelegenheiten wie Zina aktiv. Gerade in ländlichen Gebieten wird auf solche traditionellen Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen "Shuras " und "Jirgas " behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen oder Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, a. a. O., S. 2 f.). 35 Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen „Jirga“ durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. In vielen Fällen werden Auspeitschungen und Steinigungen nur aufgrund von Annahmen und Spekulationen verhängt. Es gibt verschiedene Berichte zu Steinigungen von Paaren, die aufgrund von Zina verurteilt worden sind (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, a.a. O., S. 3 f., m. w. N., Dr. D., Auskunft vom 10.01.2013, S. 3). Allerdings enden „Zina“-Verstöße, insbesondere in minderschweren Fällen, nicht zwangsläufig mit einer Steinigung oder sonstigen unmenschlichen Behandlung der Betroffenen. So nennt Dr. D. als Beispiel für einen minderschweren Fall in seiner Auskunft vom 10.01.2013 eine Situation, in der unverheiratete junge Leute außerehelichen Geschlechtsverkehr haben. Wenn sie in dieser Situation zu einer Heirat bereit sind, sei denkbar, dass sie mit einer Haftstrafe von einigen Monaten davonkämen. Dagegen seien die Fälle zu den besonders schweren Fällen zu zählen, in denen die Frau verheiratet war. Hier sei staatlicherseits mit der Höchststrafe von ca. 15 Jahren Haft zu rechnen (Dr. D., Auskunft vom 10.01.2013, S. 2). 36 Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 e AsylG verwiesen werden. 37 So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus, dass Männern, welche die Ehre einer Familie verletzt haben, nur ihre eigene Familie Schutz vor der Familie der Frau bieten kann. Ein Mann sei auch in Kabul nicht sicher vor der Verfolgung der anderen Familie, da diese versuchen werde, ihn über ihr ethnisches Netzwerk zu finden. Auch wenn sie ihn nicht finden, werde es für den Mann schwierig, im Versteckten eine Arbeit zu verrichten und er werde immer in Angst leben, entdeckt zu werden. Es gebe keine Schutzhäuser für Männer, welche beschuldigt werden, die Ehre einer anderen Familie beschmutzt zu haben (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, a. a. O., S. 6, m. w. N.). Dr. D. führt hierneben aus, die Möglichkeit staatlichen Schutzes gegen solche Bedrohungen zu erlangen, bestehe nicht. Würde ein Mann bei den Behörden Schutz vor diesen Gefahren durch Dritte suchen, würde er wegen des ihm vorgeworfenen Vergehens verhaftet. Sein Leben wäre dann zwar – einigermaßen – geschützt, er würde dann aber vor Gericht gestellt und müsste mit einer hohen Haftstrafe rechnen. Laut dem Gesetzbuch von 1975 betrage die Verjährungsfrist für das Verbrechen Ehebruch/ Zina für erwachsene Täter über 18 Jahre zehn Jahre, wohingegen nach der traditionellen, im "Paschtunwali" besonders streng ausgeprägten Auffassung Verbrechen gegen die Ehre niemals verjähren würden. Damit existiere in der Praxis keine Verjährungsfrist, nach der die Familie der Ehefrau, regionale Machthaber oder radikale religiöse Kräfte aufhören würden, einen Mann wegen des Vorwurfs des Ehebruchs zu verfolgen. Diese Kräfte könnten sich überdies auf § 3 der heutigen Verfassung berufen, nach dem die religiösen Gesetze über den weltlichen stehen (Dr. D., Auskunft vom 10.01.2013, S. 4). 38 Für die Person des Klägers kann in Ansehung der durch seinen Vater erhobenen Vorwürfe sowie aufgrund des Umstandes seiner nichtehelichen Geburt nicht davon ausgegangen werden, dass er Schutz von Seiten der in Herat ansässigen Familie erhält. Darauf, ob in Afghanistan überhaupt eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht, kommt es in Ansehung der nach den obigen Ausführungen für ihn landesweit bestehenden Gefährdungslage folglich nicht an. 39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. 40 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.