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Beschluss

8 B 496/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsgegner wandten sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen ihre für den 11.09.2017 angeordnete Überstellung in die Slowakische Republik (Slowakei) nach den Dublin-Vorschriften. Mit Beschluss vom 08.09.2017 verpflichtete das Gericht die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die für die Antragsgegner zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber den Antragsgegnern abzusehen. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist nicht hinreichend gesichert, dass die Antragsgegnerin zu 1. als Mutter mit ihren ein- und zweijährigen Kindern in der Slowakei besonders hinsichtlich der Unterkunft und der Lebensverhältnisse eine ausreichende staatliche Unterstützung erfährt. Daraufhin stellt die Antragstellerin unter dem 29.11.2017 den hier zu entscheidenden Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog und legte dazu eine personenbezogene Garantieerklärung der slowakischen Behörden vor. Danach sei klargestellt, dass die slowakischen Behörden ein Asylverfahren für die Antragsgegner durchführen und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Familie Rechnung tragen. 2 Daraufhin erwiderten die Antragsgegner, dass durch die Verbringung der Antragsgegner in die Slowakei der Familienverbund nicht berücksichtigt werde. Denn bezüglich des Vaters der beiden minderjährigen Kleinkinder, O..A., sei unter dem 09.11.2017 ein ablehnender Asyl-Folge-Bescheid ergangen. Die Rechtsansicht der Antragstellerin, dass die gesamte Familie in die Slowakei ausreisen könne um dort das Asylverfahren nach § 11 Dublin-III-VO zu betreiben sei unzutreffend. Denn das Asylverfahren des Vaters sei beendet, sodass keine Verpflichtung der slowakischen Behörden bestehe, ein solches für den Vater durchzuführen. II. 3 Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 08.09.2017 (8 B 394/17 MD) hat keinen Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung zur Abänderung. Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass durch die Erklärung der slowakischen Behörden vom 16.11.2017 die Bedenken des Gerichts zur Unterbringungssituation der Antragsgegner ausgeräumt sein dürften. Jedoch ist bei der jetzigen Abänderungsentscheidung die veränderte Lage hinsichtlich der Familienverhältnisse bei den Antragsgegnern zu berücksichtigen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Antragsgegner mit dem Vater der Kinder nunmehr den Familienverbund pflegen und ausleben möchten. 4 Denn auch soweit Kindsmutter und Kindsvater - nunmehr wieder - zusammenleben und die Elternschaft ausüben, ist die Gewährung des Kindeswohls bei Abschiebungen von Familien mit Kleinkindern nicht gewährleistet und kann nur in Abstimmung mit den slowakischen Behörden bzw. bei Zusicherung der Unterkunft für alle Familienmitglieder bestehen. Dies hat die Antragstellerin verabsäumt. 5 Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - BVerfGK 7, 49, juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern vorrangig am Kindeswohl zu messen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch und sogar mit dem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB), und es in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten. Dies bedeutet, dass sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann entfalten, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase erst angebahnt wird (OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 1356.05 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 1 B 123.10 u.a. -, InfAuslR 2011, 13, juris Rn. 5, Marx, in GK-AufenthR, Stand: August 2016, § 28 Rn. 157). 6 Dies setzt voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil nicht berufen, der sich nicht um Umgang bemüht und sich nicht bereit zeigt, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen entwickeln können (vgl. insg.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.10ß.2016, OVG 12 S 25.16; juris; VG Magdeburg, Beschluss v. 05.12.2016, 8 B 727/16 MD). 7 Dies gilt auch vorliegend. Insoweit fehlt es an der Zusicherung der slowakischen Behörden für die gesamte Familie, einschließlich des Vaters, den besonderen schutzbedürftigen Gründen der Familie mit Kleinkindern Rechnung zu tragen. Im Übrigen dürfte das von der Antragstellerin vorgesehene Verfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO nicht möglich sein. Aufgrund der Ablehnung des Asylantrages des Vaters in Deutschland dürfte er nicht mehr dem Dublin-Regime unterliegen, so dass die slowakischen Behörden sind weigern könnten, ein weiteres Verfahren – nach nationalen Recht - durchzuführen. Jedenfalls birgt dies eine rechtliche Unsicherheit, der es zu begegnen gilt. 8 Demnach bleibt es bei den Regelungen des Beschlusses vom 08.09.2017.