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Beschluss

8 B 394/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach Dublin-III-VO vorgesehene Überstellung der Mutter erstreckt sich auch auf ihre während des Verfahrens geborenen minderjährigen Kinder; deren Verfahren sind untrennbar mit dem der Mutter verbunden (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). • Eine Überstellung in einen zuständigen Dublin-Staat ist unzulässig, wenn wegen mangelnder staatlicher Versorgung oder besonderer Verletzlichkeit, insbesondere von Kindern, in diesem Staat erhebliche Risiken unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehen (Tarakhel-Prinzip). • Bei Zweifeln an der hinreichenden Unterbringungs- und Versorgungsfähigkeit des aufnehmenden Staates sind Abschiebungshindernisse anzunehmen; das gilt besonders für Familien mit Kleinkindern und für Fälle, in denen die Informationslage zur praktischen Versorgungslage dünn ist.
Entscheidungsgründe
Keine Dublin-Überstellung wegen Gefahr unzureichender Versorgung von Mutter und Kleinkindern • Die nach Dublin-III-VO vorgesehene Überstellung der Mutter erstreckt sich auch auf ihre während des Verfahrens geborenen minderjährigen Kinder; deren Verfahren sind untrennbar mit dem der Mutter verbunden (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). • Eine Überstellung in einen zuständigen Dublin-Staat ist unzulässig, wenn wegen mangelnder staatlicher Versorgung oder besonderer Verletzlichkeit, insbesondere von Kindern, in diesem Staat erhebliche Risiken unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehen (Tarakhel-Prinzip). • Bei Zweifeln an der hinreichenden Unterbringungs- und Versorgungsfähigkeit des aufnehmenden Staates sind Abschiebungshindernisse anzunehmen; das gilt besonders für Familien mit Kleinkindern und für Fälle, in denen die Informationslage zur praktischen Versorgungslage dünn ist. Die Antragstellerin ist Mutter zweier in Deutschland geborener Kleinkinder (Antragsteller zu 2. und 3.). Gegen die Mutter läuft ein Dublin-Verfahren mit rechtskräftigem Abschluss zugunsten der Überstellung in die Slowakische Republik; die Slowakei hat Übernahmebereitschaft erklärt. Für die Kinder wurden ablehnende Dublin-Bescheide erlassen, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Familie sollte am 11.09.2017 überstellt werden. In den Verfahren der Mutter waren die Gerichte bisher nur auf das Verfahren der Mutter fokussiert; die besondere Schutzbedürftigkeit der während des Verfahrens geborenen Kinder wurde nicht gesondert geprüft. Es bestehen Berichte und Indizien, die auf eine sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen in der Slowakei und auf eingeschränkte staatliche Versorgung hinweisen. Zudem ist eines der Kleinkinder nach einem Klinikbericht akut erkrankt, sodass die Reisefähigkeit fraglich ist. • Rechtsgrundlage ist die Dublin-III-VO, insb. Art. 20 Abs. 3, wonach Angehörige einer Familie gemeinsam zu behandeln sind; daher sind die Verfahren der Mutter und der Kinder untrennbar verbunden. • Die Rechtsprechung verlangt, dass Überstellungen nur erfolgen dürfen, wenn im aufnehmenden Staat keine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht; bei Kindern ist wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit eine strengere Prüfung erforderlich (Tarakhel-Prinzip). • Vorliegend ist die Informationslage zur tatsächlichen Unterbringung und Versorgung in der Slowakei dürftig; Berichte zeigen, dass subsidiär Schutzbedürftige und weitere Asylsuchende oft keine ausreichende Sozialhilfe oder Wohnraumversorgung erhalten. • Angesichts der niedrigen Gewährungsquoten für Asyl bzw. subsidiären Schutz in der Slowakei und politischer statements gegen Aufnahmepflichten besteht die konkrete Gefahr, dass die Familie nicht zeitnah oder ausreichend staatlich versorgt wird beziehungsweise in ihr Herkunftsland zurückgeschoben wird ohne effektiven Schutz. • Die familiäre Situation mit einer alleinstehenden jungen Mutter und sehr kleinen Kindern, die zusätzlich durch die Haft- Vorgeschichte der Mutter und die akute Erkrankung eines Kindes verschärft ist, begründet Abschiebungshindernisse; besondere Zusicherungen des aufnehmenden Staates zur Unterbringung und Versorgung liegen nicht vor. • Vor diesem Hintergrund überwiegen die Schutzinteressen der Betroffenen; die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren der Mutter haben die besondere Lage der nachgeborenen Kinder nicht geprüft und ändern daran nichts. Der Eilantrag hat Erfolg; die angeordnete Überstellung der Mutter und ihrer beiden Kleinkinder in die Slowakische Republik darf nicht vollzogen werden. Es bestehen Abschiebungshindernisse, weil nicht hinreichend gesichert ist, dass Mutter und kleine Kinder in den ersten Tagen und Wochen nach der Ankunft angemessen untergebracht und versorgt werden; die besondere Schutzbedürftigkeit der Kinder wiegt schwerer als das Überstellungsinteresse. Zudem verschärft die akute Erkrankung eines Kindes sowie die prekäre Lage subsidiär Schutzbedürftiger in der Slowakei die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Aus diesen Gründen ist die einstweilige Anordnung zu erlassen, um effektiven Rechtsschutz und den Schutz der Familieninteressen sicherzustellen.