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Urteil

5 A 119/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubsansprüche bei Eintritt in den Ruhestand ist auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub von vier Wochen begrenzt. • Bei der Berechnung der Abgeltung ist für jedes Urlaubsjahr gesondert auf den verbleibenden Mindesturlaubsanspruch abzustellen; eine jahresübergreifende Saldierung negativer Urlaubssalden über drei Jahre hinweg ist unzulässig, soweit dadurch der unionsrechtliche Mindesturlaub gekürzt würde. • Genommene Urlaubstage sind vom für das jeweilige Urlaubsjahr zu berücksichtigenden Mindesturlaub abzuziehen; verfallene Ansprüche sind unberücksichtigt zu lassen. • Der Abgeltungsanspruch bemisst sich nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Ruhestand; Bruchteile von Urlaubstagen sind zu berücksichtigen. • Verfallene Urlaubsansprüche nach den Regelungen der UrlVO (Fristen) sind bei der Abgeltungsberechnung zu berücksichtigen und reduzieren gegebenenfalls den abzugeltenden Anspruch.
Entscheidungsgründe
Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub: Jahr-für-Jahr-Betrachtung, keine dreijährige Saldierung • Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubsansprüche bei Eintritt in den Ruhestand ist auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub von vier Wochen begrenzt. • Bei der Berechnung der Abgeltung ist für jedes Urlaubsjahr gesondert auf den verbleibenden Mindesturlaubsanspruch abzustellen; eine jahresübergreifende Saldierung negativer Urlaubssalden über drei Jahre hinweg ist unzulässig, soweit dadurch der unionsrechtliche Mindesturlaub gekürzt würde. • Genommene Urlaubstage sind vom für das jeweilige Urlaubsjahr zu berücksichtigenden Mindesturlaub abzuziehen; verfallene Ansprüche sind unberücksichtigt zu lassen. • Der Abgeltungsanspruch bemisst sich nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Ruhestand; Bruchteile von Urlaubstagen sind zu berücksichtigen. • Verfallene Urlaubsansprüche nach den Regelungen der UrlVO (Fristen) sind bei der Abgeltungsberechnung zu berücksichtigen und reduzieren gegebenenfalls den abzugeltenden Anspruch. Der Kläger, bis 31.08.2016 Polizeihauptmeister bei der Beklagten, trat wegen Erreichens der Altersgrenze in Ruhestand. Die Beklagte verweigerte mit Bescheid die Abgeltung von Resturlaub und rechnete die Urlaubstage der Jahre 2014–2016 saldiert, sodass kein Anspruch verbleibe. Der Kläger widersprach und machte geltend, nur die Abgeltung für das Jahr 2016 begehrt zu haben; hiervon blieben 11 Tage abzugelten. Die Beklagte hielt an der Saldenberechnung und an ihren Durchführungshinweisen zur UrlVO fest. Der Kläger war ab 04.06.2016 bis zum Ruhestand dienstunfähig erkrankt und konnte deshalb Resturlaub 2016 nicht mehr nehmen. Streitgegenstand war die Höhe des abzugeltenden Urlaubs sowie die zulässige Berechnungsmethode (jahresweise vs. dreijährige Saldierung). Das Gericht hat die Rechtsgrundlagen geprüft und insbesondere die unionsrechtlichen Mindestansprüche berücksichtigt. • Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; das Gericht entscheidet über den konkreten Zahlungsanspruch (§ 88 VwGO). • Rechtsgrundlage der Abgeltung ist § 7 Abs.4 UrlVO LSA in Verbindung mit Art.7 RL 2003/88/EG: Abgeltung nur für den unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. • Für 2014 und 2015 sind jeweils 20 Tage als unionsrechtlicher Mindesturlaub zugrunde zu legen; für 2016 besteht aufgrund des Ruhestandszeitpunkts nur ein anteiliger Anspruch von 13,33 Tagen (20 x 8/12). • Genommene Urlaubstage sind vom jeweiligen Jahresminimun abzuziehen; für 2014 verfallen verbleibende 5 Tage wegen Ablauf der Verfallfrist, da keine krankheitsbedingte Verlängerung vorliegt. • Die von der Beklagten vorgenommene dreijährige Saldierung ist unzulässig, soweit dadurch der unionsrechtliche Mindesturlaub für ein konkretes Urlaubsjahr durch Anrechnung eines negativen Saldos vorangehender Jahre gekürzt wird; es ist Jahr-für-Jahr auf den verbleibenden Mindestanspruch abzustellen. • Konsequenz für den Kläger: Für 2014 kein auszugleichender Anspruch; für 2015 besteht kein abgeltungsfähiger Anspruch, da 34 Tage (einschließlich AZV-Tag) genommen wurden; für 2016 verbleiben 8,33 Tage, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten und von Amts wegen abzugelten sind. • Die Abgeltung bemisst sich nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Ruhestand; daraus ergibt sich für 8,33 Tage ein Betrag von 1.348,51 Euro. Zinsen seit Rechtshängigkeit ergeben sich aus §§ 90 VwGO, 291 BGB i.V.m. § 288 Abs.1 S.2 BGB. Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht keine Abgeltung für die geltend gemachten 11 Tage zu; wohl aber für 8,33 Tage Erholungsurlaub, die krankheitsbedingt im Jahr 2016 nicht genommen werden konnten. Die Beklagte ist zu verurteilen, 1.348,51 Euro brutto zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Entscheidung folgt aus der unionsrechtlich gebotenen Begrenzung auf vier Wochen Mindesturlaub, der Jahr-für-Jahr-Betrachtung der Abgeltung und der Berücksichtigung verfallener Ansprüche; eine dreijährige negative Saldierung zu Lasten des unionsrechtlichen Mindesturlaubs ist unzulässig. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.