Urteil
8 A 149/18
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Antragsfrist für Trennungsgeld beginnt mit dem in der Versetzungsverfügung bestimmten Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht mit dem tatsächlichen Dienstantritt.
• Trennungsgeld ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen; bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
• Die Eintragung des Dienstantritts in der Versetzungsverfügung begründet den maßgeblichen Beginn der Frist, unabhängig von Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn für Trennungsgeld richtet sich nach Versetzungsverfügung • Die Antragsfrist für Trennungsgeld beginnt mit dem in der Versetzungsverfügung bestimmten Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht mit dem tatsächlichen Dienstantritt. • Trennungsgeld ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen; bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. • Die Eintragung des Dienstantritts in der Versetzungsverfügung begründet den maßgeblichen Beginn der Frist, unabhängig von Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit. Die Klägerin, Soldatin der Bundeswehr, wurde mit Wirkung zum 01.05.2016 zum Logistikbataillon 171 nach B... versetzt; in der Versetzungsverfügung war der Dienstantritt mit dem 02.05.2016 vermerkt. Sie stellte erst am 22.03.2018 schriftlich den Antrag auf Trennungsgeld; die Behörde lehnte wegen Verfristung ab. Die Klägerin machte geltend, am 02.05.2016 habe sie aufgrund von Krankheit, Mutterschutz und anschließender Elternzeit den Dienst nicht aufgenommen und sei erst am 07.03.2018 regulär angetreten; sie habe sich am 02.05.2016 nur privat vorgestellt und sei von einem späteren Dienstantritt ausgegangen. Die Behörde und das Gericht stützten sich auf die Versetzungsverfügung, wonach die Klägerin ab dem 02.05.2016 Angehörige der neuen Dienststelle war. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Trennungsgeld ab dem 01.06.2016; die Verwaltung und das Gericht sehen den Anspruch als ausgeschlossen, weil der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der wirksamen Versetzung gestellt wurde. • Rechtsgrundlagen sind §§ 9 Abs.1 Satz1, 1 Abs.2 der Trennungsgeldverordnung (TGV): Trennungsgeld ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen; die Frist beginnt mit dem auf den Dienstantritt folgenden Tag. • Nach Auslegung des § 9 Abs.1 Satz1 TGV ist für den Fristbeginn nicht der tatsächliche Dienstantritt maßgeblich, sondern der in der Versetzungsverfügung bestimmte Zeitpunkt des Dienstantritts; das folgt aus dem Wortlaut und der gesetzlichen Neufassung gegenüber der früheren Regelung. • Die vorliegende Versetzungsverfügung weist den Dienstantritt eindeutig mit Datum 02.05.2016 aus; damit begann die Ausschlussfrist am 03.05.2016 und endete am 02.05.2017, sodass der Antrag vom 22.03.2018 verfristet ist. • Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit ändern nichts an der Rechtsfolge, weil die Verfügung den maßgeblichen Beginn der Maßnahme bestimmt; das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich nur privat vorgestellt oder sei im Irrtum gewesen, ist rechtlich unbeachtlich. • Das Gericht schließt sich der rechtlichen Bewertung in den Bescheiden an und entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften. • Wegen Fristversäumnis ist der Anspruch auf Trennungsgeld erloschen; eine Heilung der Frist oder Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Trennungsgeld, weil ihr Antrag vom 22.03.2018 die gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme (Versetzung mit Dienstantritt 02.05.2016) überschreitet. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das in der Versetzungsverfügung bestimmte Datum des Dienstantritts, sodass die Frist spätestens am 02.05.2017 endete. Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit der Klägerin ändern daran nichts, da die Verfügung den Beginn der Maßnahme bestimmt. Die Ablehnung durch die Behörde war deshalb rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.