Urteil
12 A 256/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0423.12A256.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag vom 31.08.2019 auf Gewährung von Trennungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte führt im Beschwerdebescheid vom 31.10.2019, auf den gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu Recht aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld nicht zusteht, weil er den zur Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt hat. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2, d.h. hier der Versetzung des Klägers zum LTG 63 in ..., § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV, schriftlich bzw. ab 05.04.2017 alternativ elektronisch zu beantragen. Dabei kann dahinstehen, ob für den Fristbeginn der tatsächliche Dienstantritt oder der in der Versetzung/Kommandierung bestimmte Zeitpunkt des Dienstantritts maßgeblich ist (so VG Köln, Urteil vom 07.12.2016 - 23 K 3790/15 - juris Rn. 16 und VG Magdeburg, Urteil vom 15.11.2018 - 8 A 149/18 - juris Rn. 14). Zwar spricht der Umstand, dass der Kläger auch für Juli 2015 einen Antrag auf die Gewährung von Trennungsgeld stellte und danach bereits am Ersten des Monats in ... seinen Dienst verrichtete, dafür, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich zu dem in der Versetzungsverfügung vom 25.08.2015 bestimmten Zeitpunkt, dem 01.07.2015, antrat. Selbst wenn erst auf den 17.09.2015 als Fristbeginn abgestellt würde - dieses Datum ist auf der Versetzungsverfügung handschriftlich als Dienstantritt vermerkt -, hätte der Kläger die Jahresfrist für die Antragstellung versäumt. Das BAIUDBw führt im Beschwerdebescheid zutreffend aus, dass die Frist am 19.09.2016 ablief. Sämtliche Anträge des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld gingen erst nach Ablauf dieser Frist bei der Abrechnungsstelle ein. Spätere Umsetzungen des Klägers innerhalb seines Geschwaders in ... lösten keine neue Frist aus, da sich sein Dienstort nicht änderte (VG Köln, Urteil vom 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - juris Rn. 29). Wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist durfte dem Kläger auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (VG Köln, Urteil vom 20.02.2019, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 12.12.2017 - W 1 K 17.198 - juris Rn. 19 mit weit. Nachw.). Das BAIUDBw weist in seinem Beschwerdebescheid ebenfalls zutreffend darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 VwVfG, nicht in Betracht kommt. Bei der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV handelt es sich entsprechend dem klaren Verordnungswortlaut um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich ist, § 32 Abs. 5 VwVfG, es sei denn, wenn ausnahmsweise deren Anwendung ausdrücklich vorgesehen ist, was hier jedoch nicht der Fall ist (VG Würzburg, a.a.O., Rn. 20 mit weit. Nachw.). Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 21.04.1982 (Az. 6 C 34/79, juris Rn. 20), in dem es um die Gewährung einer Umzugskostenvergütung ging, ausgeführt: „Ausschlußfristen dienen, …, der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Vereinfachung der Verwaltungsdurchführung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 6 BUKG a.F. ist gewählt worden, um die Beamten dazu anzuhalten, den Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen, damit die bei verzögerter Antragstellung entstehende Verwaltungsmehrarbeit vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung BTDrucks. IV/1441 Anlage 1 S. 11 zu § 2 Abs. 5) Durch die Fristbestimmung soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Umzugskostenvergütung belastet zu werden (…). Der Dienstherr muß überdies im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können; deswegen muß er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse.“ Daher ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf kann sich zwar in Ausnahmefällen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen. Voraussetzung ist ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat den Kläger nicht davon abgehalten, rechtzeitig Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld zu stellen. In der Versetzungsverfügung lehnte die Beklagte lediglich die Gewährung einer Umzugskostenvergütung ab, und zwar unter Hinweis auf Nr. 5.2 der dem Bescheid beigefügten Anlage, wonach Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde, da die bisherige Wohnung des Klägers im Einzugsgebiet seiner neuen Dienststelle liege (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten - Bundesumzugskostengesetz - BUKG). Die Begründung für die Versagung der Umzugskostenvergütung war zwar nicht zutreffend, da die Wohnung des Klägers in A-Stadt mehr als 30 km von seiner neuen Dienststelle in ...X entfernt war und damit nicht mehr in deren Einzugsgebiet lag. Dass er wegen Ablehnung einer Umzugskostenvergütung davon abgehalten wurde, einen Antrag auf die Gewährung von Trennungsgeld zu stellen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Bei Aushändigung der Versetzungsverfügung wurde der Kläger vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich über die umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung zu informieren. Davon hat der Kläger offenbar keinen Gebrauch gemacht. Ansonsten hätte er festgestellt, dass die Beklagte bei Ablehnung der Umzugskostenvergütung von falschen Voraussetzungen ausging. Dafür hatte der Kläger ein Jahr lang Zeit. Die Beklagte verletzte auch nicht die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht, indem sie es unterließ, ihn auf evtl. Ausschlussfristen im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften. Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte - bzw. hier der Zeitsoldat - für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24), lagen im Falle des Klägers nicht vor. Vielmehr wies die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, sich über mögliche Ansprüche insbesondere auf Gewährung von Trennungsgeld selbst zu informieren. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, der als Soldat auf Zeit im Rang eines Oberstabsgefreiten (Bes.Gr. A 5) im Dienst der Beklagten steht, begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Mit Verfügung des Bundeamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 25.08.2015 wurde der in A-Stadt wohnende Kläger mit Wirkung vom 01.07.2015 vom 1. Instandsetzungsbataillon 166 in ... zum Lufttransportgeschwader (LTG) 63 in ... versetzt. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung wurde unter Hinweis darauf, dass die bisherige Wohnung des Klägers im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liege, nicht erteilt. Ein Datum, wann der Kläger seinen Dienst in ... antrat, war auf der Verfügung in der entsprechenden Spalte nicht vermerkt. Handschriftlich wurde auf der Verfügung notiert, dass der Kläger seinen Dienst nach Absprache am 17.09.2015 aufnehme. Der Kläger bescheinigte am 18.09.2015 den Erhalt der Verfügung sowie eine Unterrichtung über die Möglichkeit einer Information über die umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung und den Erhalt eines Hinweises auf die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen. In der Folgezeit wurde der Kläger innerhalb seines Geschwaders in ... dreimal umgesetzt. Unter dem 30.08.2019 bescheinigte der Kompaniefeldwebel des LTG 63 dem Kläger, dass dieser am 23.08.2018 seinen Dienst als Sporthallenwart aufgenommen habe. Mit einem Forderungsnachweis für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 31.08.2018 beantragte der Kläger Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für den Monat August 2018. Der Nachweis ging am 04.09.2019 beim Bundeswehrdienstleistungszentrum Kiel ein. Es folgten zwölf weitere Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld für die folgenden Monate. Die Standortverwaltung in ... bescheinigte unter dem 26.09.2019, am 29.08.2019 Trennungsgeldanträge des Klägers für die Zeit von August 2018 bis August 2019 erhalten zu haben. Mit Datum vom 05.09.2019 korrigierte die Abrechnungsstelle Kiel beim BAPersBw die Versetzungsverfügung vom 25.08.2015 dahingehend, dass die Umzugskostenvergütung nunmehr nicht zugesagt werde, da ein Umzug wegen der Kürze des Verbleibens am Dienstort nicht zu vertreten sei. Auf der Rückseite der Verfügung ist als Datum des Dienstantritts der 15.09.2015 vermerkt. Die korrigierte Verfügung wurde dem Kläger am 06.09.2019 ausgehändigt. Ende der 37. Kalenderwoche 2019 gingen beim zuständigen Rechnungsführer vor Ort weitere Forderungsnachweise des Klägers für die Zahlung von Trennungsgeld für die Monate Juli 2015 bis Juli 2018 ein. Die Anträge trugen als Erstellungsdatum jeweils den letzten Tag des jeweiligen Anspruchsmonats. Mit Bescheid vom 16.09.2019 lehnte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld ab. Zwar begründe eine Versetzung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV einen Anspruch auf Trennungsgeld. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld jedoch, sofern er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich beantragt werde. Der Kläger sei mit Wirkung vom 01.07.2015 zum LTG 63 in ...X versetzt worden und habe seinen Dienst am 17.09.2015 angetreten. Die Ausschlussfrist für die Beantragung des Trennungsgeldes beginne mit dem Tag, der auf den Tag des Dienstantritts folge. Dies sei der 18.09.2015. Die Ausschlussfrist habe somit am 17.09.2016 bzw. - da das Ende der Frist auf ein Wochenende gefallen sei - am 19.09.2016 geendet. Der erstmalige Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld sei jedoch erst am 04.09.2019 beim Dienstleistungszentrum eingegangen. Da die Frist von einem Jahr weit überschritten sei, sei ein möglicher Anspruch auf Trennungsgeld erloschen. Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 09.10.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben seiner Einheit vom 06.09.2019, wonach sich aufgrund einer fehlerhaften Versetzungsverfügung und darauffolgenden fehlerhaften Dienstpostenwechselverfügungen ein Nachteil für ihn ergeben habe, der zur Folge gehabt habe, dass kein Trennungsgeldanspruch bestanden habe. Nach Korrektur der Verfügungen am 05.09.2019 ergebe sich rückwirkend ein Trennungsgeldanspruch seit dem 01.07.2015. Mit Beschwerdebescheid vom 31.10.2019, dem Kläger am 18.11.2019 ausgehändigt, wies das BAIUDBw den als Beschwerde gewerteten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.09.2019 als unbegründet zurück. Gemäß § 12 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV werde Soldaten auf Zeit aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen Trennungsgeld als Ausgleich für die durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung des Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liege. Zwar erfülle der Kläger diese grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Trennungsgeld. Ein bestehender Trennungsgeldanspruch sei nach § 9 Abs. 1 TGV jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV, d.h. die Versetzung des Klägers nach ..., geltend zu machen. Die Ausschlussfrist beginne mit dem Tag, der auf den Tag des Dienstantritts folge. Es sei zu unterscheiden zwischen dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld (Erstbewilligungsantrag) innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV. Nur bei fristgerechtem Eingang des Erstbewilligungsantrages bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter. Sei dieser Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, erlösche auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt worden sein sollten. Der Dienstantritt des Klägers in ... sei spätestens am 17.09.2015 erfolgt. Die Bescheinigung des Kompaniefeldwebels vom 30.08.2019 beziehe sich lediglich auf die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Sporthallenwart im Stabszug des LTG 63. Die einjährige Ausschlussfrist für die erstmalige Beantragung des Trennungsgeldes habe gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verb. mit §§ 187, 188 BGB am 18.09.2015 begonnen und am 17.09.2016 bzw. - da dieser Tag ein Samstag gewesen sei - am 19.09.2016 geendet. Der erstmalige Antrag des Klägers vom 31.08.2018 sei erst nach Ablauf der Frist bei der Abrechnungsstelle eingegangen. Dies gelte auch für die nachträglich eingereichten Forderungsnachweise für die Monate Juli 2015 und fortfolgende. Dadurch würde auch belegt, dass der Kläger seinen Dienst beim LTG 63 in ... bereits am 01.07.2015 angetreten habe. Durch das Versäumen der Ausschlussfrist sei der bis dahin ggf. vorhandene Anspruch auf Trennungsgeld insgesamt verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle die Ausschlussfrist für alle Beteiligten Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnisse schaffen. Werde die Ausschlussfrist versäumt, sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe zum Fristversäumnis geführt hätten. Die Fristversäumnis könne auch nicht geheilt werden, wenn der Antragsteller keine Kenntnis darüber gehabt habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über die Ausschlussfrist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus einer dienstlichen Maßnahme ergäben, durch Beratung oder Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Habe der Berechtigte nicht ausreichend seine Interessen wahrgenommen, könne er sich später nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Ein Dienstpostenwechsel, d.h. eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle am selben Dienstort löse weder einen Anspruch auf Trennungsgeld aus noch setze er irgendwelche Ausschlussfristen in Gang. Die von dem Personal-Unteroffizier in der Bescheinigung vom 06.09.2019 vorgenommene Bewertung, dass dem Kläger aufgrund fehlerhafter Verfügungen ein Trennungsgeldanspruch zustehe, sei falsch. Durch die in der ursprünglichen Versetzungsverfügung vom 25.08.2015 mit einer falschen Fußnote begründete Nicht-Zusage der Umzugskostenvergütung sei der Kläger nicht gehindert gewesen, zeitgerecht einen Antrag auf Trennungsgeld zu stellen. Dass letztlich die Abrechnungsstelle Kiel eine Änderung der Versetzungsverfügung erwirkt habe, ändere nichts daran, dass die Anträge des Klägers auf Trennungsgeld außerhalb der Antragsfrist eingegangen seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da es sich im Falle des § 9 Abs. 1 TGV um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, deren Versäumen unweigerlich zum Erlöschen des Anspruchs führe, ohne dass die Verwaltung hierauf Einfluss nehmen könnte. Der Kläger hat am 17.12.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe aufgrund fehlerhafter Versetzungsverfügungen annehmen müssen, keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld zu haben. Es sei rechtsmissbräuchlich von der Beklagten, sich auf die verspätete Antragstellung zu berufen, die sie selbst verschuldet habe. Der Kläger beantragt inhaltlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31.10.2019 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 31.08.2019 auf Gewährung von Trennungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Beschwerdebescheid und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Die Versetzungsverfügungen seien am 05.09.2019 korrigiert worden, nachdem die Trennungsgeldanträge des Klägers für die Monate August 2018 bis August 2019 eingegangen seien. Dass sie sich auf die Ausschlussfrist berufe, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20.04.2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.