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Beschluss

4 B 363/18

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zustimmung des Antragsgegners auf Bezug einer eigenen Wohnung. 2 Die Antragstellerin (Staatsangehörigkeit: Burkina-Faso) reiste eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Oktober 2007 den Antrag auf Asyl (Az. 5281448-258). In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Antragstellerin vor, über einen Personalausweis sowie einen Reisepass zu verfügen und auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2007 bestandskräftig abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2008 (rechtskräftig seit dem 3. April 2009) abgewiesen. 3 Mit Bescheid vom 29. November 2007 legte die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt den Wohnsitz der Antragstellerin auf die Gemeinschaftsunterkunft im T. 6 in A-Stadt (Saale) fest. 4 Am 27. April 2009 wurde der Antragstellerin durch den Antragsgegner eine Duldung erteilt, die bis zuletzt verlängert werden musste, da eine Abschiebung der Antragstellerin aufgrund fehlender Passpapiere tatsächlich unmöglich ist. 5 Unter dem 28. Juli 2010 sowie dem 11. März 2011 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, an ihrer Identitätsklärung und Passbeschaffung mitzuwirken. 6 Am 12. Juni 2014 beantragte die Antragstellerin beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, welches mit Bescheid vom 8. Juli 2015 bestandskräftig abgelehnt wurde. 7 Am 24. Oktober 2017 meldete sich die Antragstellerin in der A-Straße in A-Stadt (Saale) an. Diese Wohnung bewohnte die Antragstellerin in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Frau. Grund für den Wohnungswechsel sei die Entscheidung des Antragsgegners gewesen, Frauen und Kinder aus organisatorischen Gründen außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen. 8 Mit Schreiben vom 17. April 2018 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut auf, an ihrer Identitätsklärung und Passbeschaffung mitzuwirken. 9 Unter dem 15. August 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung, da es der Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht zuzumuten sei, weiter mit ihrer Mitbewohnerin in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. 10 Am 27. November 2018 führte die Amtsärztin Frau Dipl.-med. H. L. einen Hausbesuch bei der Antragstellerin durch. Nach ihren Feststellungen leide die Antragstellerin an einer Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung, die seit Februar 2018 psychiatrisch als auch medikamentös behandelt werden würden. Es sei notwendig, bei der Unterbringung diese psychische Belastungssituation zu berücksichtigen. Die aktuelle Situation erfordere eine Wohnform, die die psychische Erkrankung nicht verschlimmere. Dies bedeute, dass ein Einzelzimmer und die schnelle Erreichbarkeit einer Toilette der psychischen Verfassung der Antragstellerin Rechnung trage und gewährleistet sein sollten. Eine eigene Wohnung erfülle diese Voraussetzung am besten. 11 In der Zwischenzeit zog die Mitbewohnerin der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung aus. 12 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Dezember 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab (Ziffer 1), ordnete ihren Umzug für den 18. Dezember 2018 in die Gemeinschaftsunterkunft T. 6 in A-Stadt (Saale) an (Ziffer 2) sowie die sofortige Vollziehung des Bescheides im öffentlichen Interesse (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Antragstellerin als abgelehnte Asylbewerberinnen in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen habe und hier keine besonderen Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen würden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Unterbringung der Antragstellerin in einem Einzelzimmer in unmittelbarer Nähe zu einer Toilette berücksichtige die psychische Erkrankung der Antragstellerin ausreichend. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um aufenthaltsverfestigenden Maßnahmen entgegenzuwirken. 13 Am 18. Dezember 2018 erhob die Antragstellerin vertreten durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch. 14 Ebenfalls an 18. Dezember 2018 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Gericht ersucht. 15 Sie ist der Auffassung, es sei ihr nicht zuzumuten, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben. Die Unruhe in einer Gemeinschaftsunterkunft sei ihrer psychischen Erkrankung abträglich. Daneben stelle auch die Zuweisung eines Einzelzimmers in unmittelbarer Nähe zu einer Toilette nicht sicher, dass die Antragstellerin die Toilette auch jederzeit aufsuchen könne. Daneben entsprächen die Vorgaben im Bescheid nicht dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung. 16 Die Antragstellerin beantragte zunächst, 17 I. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 abgelehnte Änderung der Wohnsitzauflage wie auch gegen den am 18. Dezember 2018 angeordneten Umzug der Antragstellerin in die Gemeinschaftsunterkunft T. 6 in A-Stadt (Saale) wiederherzustellen, sowie 18 II. anzuordnen, dass die Antragsgegnerin sämtliche Maßnahmen zur Umsetzung und Durchsetzung des Umzugs am 18. Dezember 2018 gegen die Antragstellerin zu unterlassen hat. 19 Der Antragsgegner beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. 22 Am 18. Dezember 2018 hat die Antragstellerin in der Gemeinschaftsunterkunft T. 6 in A-Stadt (Saale) ein Einzelzimmer in unmittelbarer Nähe zu einer Toilette bezogen, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrages zu II. für erledigt erklärt haben. II. 23 Das Verfahren war hinsichtlich des Antrages zu II. aus der Antragsschrift vom 18. Dezember 2018 einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit dahingehend übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 24 Der danach noch bestehende Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 25 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ablehnung des Antrages der Antragstellerin vom 15. August 2018 auf Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung begehrt. Da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur Eingriffe in bestehende rechtlich geschützte Positionen vorläufig ausschließt, nicht aber die Rechtsstellung des durch sie Begünstigten erweitern kann, kommt sie grundsätzlich bei Verwaltungsakten, die einen Antrag ablehnen, d. h. in einer Verpflichtungssituation, nicht in Betracht. Eine positive vorläufige Regelung kann hier nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden. Soweit der Antragsgegner unter Ziffer 4 des Bescheides die sofortige Vollziehung „des Bescheides“ angeordnet hat, sodass hiervon jedenfalls nach dem Wortlaut auch die unter Ziffer 1 abgelehnte Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung der Antragstellerin erfasst ist, geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung „ins Leere“. Bei der Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung handelt es sich um die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Ein geltend gemachter Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsaktes wäre in der Hauptsache mittels der Verpflichtungsklage (nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens) zu verfolgen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt aber nur Anfechtungswidersprüchen und -klagen eine aufschiebende Wirkung zu, die mittels einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden könnte. 26 Der so verstandene Antrag hat aber keinen Erfolg. 27 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss die Antragstellerin dazu einen Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 28 Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 29 Zunächst ist streitgegenständliche Anspruchsgrundlage - anders als im Bescheid angegeben - nicht § 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 AufnG LSA i. V. m. § 53 AsylG. Da hier das Asylverfahren der Antragstellerin bestandskräftig (negativ) abgeschlossen ist, richtet sich ihr Anspruch nicht nach § 53 AsylG, wonach die regelmäßige Verpflichtung zur Unterbringung von Asyl bewerbern in einer Gemeinschaftseinrichtung nach deren Umverteilung besteht. Vielmehr ist streitentscheidende Anspruchsnorm für das Begehren auf Zustimmung bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 AufnG LSA i. V. m. § 61 AufenthG, also letztlich des Ausländerrechts. 30 Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Nach § 61 Abs. 1e AufenthG können weitere Bedingungen und Auflagen durch die zuständige Behörde - hier: den Antragsgegner - angeordnet werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 AufnG LSA sollen ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die - wie die Antragstellerin - auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeschoben werden können, in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Damit hat der Landesgesetzgeber das der Behörde nach § 61 Abs. 1e AufenthG eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert, dass in der Regel ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Das danach dem Antragsgegner noch zustehende Ermessen hat dieser bei seiner Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es besteht weder eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Unterbringung der Antragstellerin in einer eigenen Wohnung, noch hat der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt: 31 § 61 Abs. 1 AufenthG ermöglicht es, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Hierdurch sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber Asylbewerbern nicht besser gestellt werden. Zweck der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist neben dem finanziellen Interesse an einer kostengünstigen Unterbringung insbesondere auch die Absicht, dem Ausländer selbst und auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass allein mit der Stellung des Asylantrags noch kein allgemeines Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verbunden ist (vgl. zu diesem Rechtsgedanken: BVerfG, Beschluss vom 20. September 1983 - 2 BvR 1445/83 -, juris; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 9 C 9/84 -, NVwZ 1984, 799). Allerdings hat die zuständige Behörde die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen und gewichtigen privaten Gründen, insbesondere solchen gesundheitlicher und familiärer Natur, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, Rechnung zu tragen. 32 Die geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin begründet keinen solchen gewichtigen Grund, der zwingend eine Unterbringung in einer privaten Wohnung erfordert. Vor dem dargestellten gesetzlichen Hintergrund kann das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Überprüfung nicht erkennen, dass es aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich zwingend notwendig sein sollte, die Antragstellerin in einer Privatwohnung unterzubringen. Hiergegen sprechen insbesondere die beiden (amts-)ärztlichen Stellungnahmen. Die Antragstellerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dargetan, warum in ihrer Situation eine Unterbringung in einer privaten Wohnung nicht nur „angenehmer“, sondern aus spezifisch medizinischen Gründen zwingend erforderlich sein sollte. Nach dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Psychiatrie/ Suchtmedizin Dr. med. G. J.-S. vom 13. September 2018 leidet die seit dem 8. Februar 2018 bei ihr in Behandlung befindliche Antragstellerin an Anpassungsstörungen und einer Somatisierungsstörung. Seit Mai 2018 stelle sich die Antragstellerin immer wieder mit der Bitte um ein Attest für eine eigene Wohnung bei ihr vor. Dies könne jedoch durch die Ärztin nicht beurteilt werden, da hierfür ein Hausbesuch mit Feststellung der Wohnsituation notwendig wäre. Dies sollte nach Ansicht der Ärztin durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes geprüft werden. Nach der Stellungnahme der Amtsärztin Dipl.-Med. H. L. vom 30. November 2018 stellte diese nach einem Hausbesuch bei der Antragstellerin fest, dass die Diagnosen der Dipl.-med. G. J.-S. zu bestätigen seien. Aus ärztlicher Sicht sei es notwendig, bei der Unterbringung diese psychische Belastungssituation zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass ein Einzelzimmer und die schnelle Erreichbarkeit einer Toilette der psychischen Verfassung der Antragstellerin Rechnung tragen würden und gewährleistet sein sollten. Eine eigene kleine Wohnung würde diese Voraussetzung am besten erfüllen (vgl. Bl. 307 der Beiakte A). 33 Diesem Krankheitsbild hat der Antragsgegner im Bescheid vom 13. Dezember 2018 von Anfang an dadurch Rechnung getragen, dass der Antragstellerin ein Einzelzimmer in direkter Nähe zu einer Toilette zugeteilt wurde. Die Unterbringung in einer eigenen Wohnung würde der psychische Situation der Antragstellerin nach der Einschätzung der Amtsärztin zwar am besten gerecht werden, jedoch führt die Amtsärztin ausdrücklich aus, dass die Gewährleistung eines Einzelzimmers und die schnelle Erreichbarkeit einer Toilette ebenso ausreichend seien und damit die Unterbringung in einer privaten Wohnung nicht notwendig. 34 2. Der Antrag ist im Hinblick auf die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 4 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärten Bescheid statthaft. 35 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt - hier: Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 - auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - hier: des Widerspruchs vom 18. Dezember 2018 - kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist bei einem - wie hier die streitgegenständliche Verfügung in der Ziffer 2 - nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 36 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der allein zu überprüfenden Ziffer 2 zulasten der Antragstellerin aus, da voraussichtlich Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Anordnung spricht: 37 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einer Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwangs ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung hinsichtlich des verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Klage und des Widerspruchs bewusst zu werden. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 3 M 41/04 -, juris). Eine den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung liegt daher vor, wenn sich diese schlüssig mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt und dabei die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen substantiiert darlegt, die zur Ausnahme eines besonderen Vollzugsinteresses führen (OVG Sachsen, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 B 158/18 -, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris, m.w.N.). Hieran gemessen genügt die für die sofortige Vollziehung gegebene Begründung des Antraggegners hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4. 38 Die Begründung auf S. 3 f. des streitgegenständlichen Bescheides lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und den sachlichen Grund darin gesehen hat, zu verhindern, dass sich der nicht rechtmäßige Aufenthalt der Antragstellerin durch aufenthaltsverfestigende Maßnahmen sowie ein gegebenenfalls langwieriges Rechtsmittelverfahren verlängert und damit die öffentlichen Haushalte über das gebotene Maß hinaus belastet. 39 Die Anordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig, da die Antragstellerin - wie ausgeführt - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 AufnG LSA i. V. m. § 61 Abs. 1e AufenthG ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen hat, weil keine gewichtigen Belange der Antragstellerin hiergegen stehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 40 Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Wohnsitzauflage. Dabei ist zu beachten, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein über das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse für den Sofortvollzug erforderlich ist, das „schlüssig“ gerechtfertigt werden muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 M 368/06 -, juris, m.w.N.). Auch bei wohnsitz- oder aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen ist ein solches besonderes öffentliches Interesse erforderlich; die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet für sich allein nur das allgemeine Interesse an der Vollziehung, nicht aber zugleich die für die behördliche Vollzugsanordnung erforderliche Dringlichkeit (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 M 24/18 -, juris). Zwar kann das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch in der Weise vorgeprägt sein, dass für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich auch dessen sofortigen Vollzug fordern. Im Hinblick auf die Gesetzessystematik des AufenthG genügt eine solche Übereinstimmung des allgemeinen öffentlichen Interesses am Erlass einer Anordnung nach § 61 Abs. 1e AufenthG mit dem besonderen öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung aber nicht. Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die auf der Grundlage des AufenthG ergehenden Verwaltungsakte aufgezählt, bei denen Widerspruch und Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Dazu zählt etwa gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er in den Fällen des § 61 Abs. 1e AufenthG nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2018, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2014 - 8 ME 87/14 -, juris). Dann aber ist es der Verwaltung verwehrt, für die Fälle des § 61 Abs. 1e AufenthG generell - ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles - durch eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2018, a.a.O.). Vorliegend liegen aber Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges vor, die über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehen. Wie der Antragsgegner in seiner Begründung zu Recht ausführt, ist die Antragstellerin seit nunmehr zwölf Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung kann aber aufgrund fehlender Passdokumente nicht vollzogen werden, obwohl die Antragstellerin bereits im Asylverfahren angab, über einen Personalausweis in Burkina Faso zu verfügen. Trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 82 AufenthG sowie mehrfacher Aufforderungen des Antragsgegners vom 28. Juli 2010 (Bl. 73 der Beiakte A), 11. März 2011 (Bl. 83 der Beiakte A) und vom 17. April 2018 (Bl. 261 der Beiakte A) hat die Antragstellerin bisher nicht zur Klärung ihrer Identität beigetragen. Aus diesem Grund besteht vorliegend ein gesteigertes öffentliches Interesse, dass sich der weitere Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik - der bereits fast zwölf Jahre andauert - nicht noch weiter verfestigt und ist es gerechtfertigt, verstärkt Bemühungen zu unternehmen, den Aufenthalt der Antragstellerin auf das örtlich gebotene Mindestmaß auch schon für das Rechtsbehelfsverfahren zu beschränken. Die Unterbringung in einer zentralen Gemeinschaftsunterkunft ermöglicht eine intensive auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund der bestehenden psychischen Erkrankung der Antragstellerin zur Förderung ihrer Mitwirkungsbereitschaft notwendig. Denn die intensive Betreuung trägt zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten bei. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich. Die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte wird vereinfacht und die Durchführung der Ausreise kann besser sichergestellt werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. März 2019 - 4 MB 16/19 -, juris). 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei wurden der Antragstellerin auch jene Kosten auferlegt, die den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil betreffen, da sie auch hinsichtlich dieses Teils nach den obigen Ausführungen voraussichtlich unterlegen wäre. 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, bemisst das Gericht den Streitwert in der Hauptsache mit 5.000,- Euro. Das Gericht sieht davon ab, diesen Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung für die jeweiligen Anträge zu addieren, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Allerdings ist der Streitwert auch nicht nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren, da bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.