Beschluss
3 B 223/19
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 22.01.2019 (3 B 426/17 MD) nach § 80 Abs. 7 VwGO. Mit diesem Beschluss wurde der Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2017 unter Sofortvollzug gestellten Widerruf seiner gewerberechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung und gegen weitere Bestimmungen in Bezug auf den Widerruf bzw. die Untersagung ganz überwiegend abgelehnt. 2 Zur Begründung führte die Kammer aus, dass aufgrund der vom Antragsteller begangenen Straftaten, in deren Folge er jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der angehäuften Steuerrückstände die Antragsgegnerin als zuständige Behörde berechtigt sei, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes sowie als Immobiliardarlehensvermittler zu versagen, da er die für diese Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. 3 Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg. Dabei ist in der gewerberechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass positive Veränderungen in den gewerberechtlichen Zuverlässigkeitskriterien durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich der Vollzugsanordnung Berücksichtigung finden können (vgl. nur: VG Regensburg, Beschluss v. 17.08.2018, RN 5 S 18.430, juris). Darauf hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in der zurückweisenden Beschwerdeentscheidung vom 11.03.2019 (1 M 23/19) hingewiesen. Indes liegen die Änderungsvoraussetzungen nicht vor. 4 Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (vgl. nur: VG München, Beschluss v. 12.02.2019, M 5 S7 19.50046; juris). Prüfungsmaßstab ist daher, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage/Widerspruchs geboten ist. Davon ist nicht auszugehen. 5 Der Antragsteller trägt vor, dass er nach Niederlegung des Mandates seines früheren Prozessbevollmächtigten in dessen Handakten ihn entlastende Umstände gefunden habe, die nicht zum Gegenstand der (Straf-) Verfahren gemacht worden seien. Dabei ist der Antragsteller bereits darauf zu verweisen, dass ein etwaiges Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten ihm, dem Antragsteller, zuzurechnen ist (vgl. §§ 173 VwGO; 85 ZPO). Derartige "Prozesstaktik" erfüllt gerade nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 80 Abs. 7 VwGO, wonach "ohne Verschulden" entlastende Umstände im früheren Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Darüber hinaus entlasten die Unterlagen den Antragsteller auch nicht. Es bleibt dabei, dass der Antragsteller in zwei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wurde. 6 Soweit der Antragsteller auf ein aktuelles Führungszeugnis und das Gewerbezentralregister verweist und damit wohl seine nunmehrige Straffreiheit belegen möchte, ist dies für das hier entscheidende frühere Verfahren belanglos. Im Übrigen hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in der Beschwerdeentscheidung vom 11.03.2019 (1 M 23/19) dazu ausgeführt, dass die fehlende Eintragung der Verurteilung vom 09.07.2015 der Berücksichtigung im Rahmen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegensteht. Der Antragsteller hat bereits dort das Führungszeugnis vom 23.01.2019 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, so dass veränderte Umstände im hier zu entscheidenden Abänderungsverfahren nicht vorliegen. 7 Der Verweis des Antragstellers auf einen Beschluss des Finanzgerichts Dessau vom 31.01.2019 vermag ebenfalls keine Änderung der Vollzugsanordnung aus dem Beschluss der Kammer bzw. des Bescheides der Antragsgegnerin zu rechtfertigen. Insoweit ist zwar anzuerkennen, dass der Antragsteller unter dem Druck der Gewerbeuntersagungsverfahrens bemüht ist, seine Steuerschulden abzutragen und in diesem Umsatzsteuerverfahren noch ein Betrag in Höhe von ca. 1000 Euro offen ist. Auch verweist der Antragsteller auf die "pünktliche" Entrichtung der "Umsatzsteuer", "Kraftfahrzeugsteuer" und der "Hundesteuer". Jedoch ändert dies nichts an weiteren offenen anderen Steuerschulden, worauf die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 09.07.2019 hinweist. Nach Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom 27.05.2019 bestehen weiter Steuerschulden in erheblicher Höhe von 28.622,77 Euro. Diese resultieren aus den Einkommensteuern der Jahre 2012 und 2014 nebst Säumniszuschlägen und Zinsen sowie den Umsatzsteuern der Jahre 2012 bis 2014 und den Säumniszuschlägen und Zinsen. 8 Die Gründe für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sind demnach nach wie vor gegeben. Eine - grundlegende - Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Diese Einschätzung führte im Übrigen auch dazu, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.06.2019 den (erneuten) Antrag des Antragstellers vom 29.01.2019 auf Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO ablehnte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 11.03.2019 (1 M 23/19) gelten nach wie vor: 9 "Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung begehen sowie weiteren Steuerschaden für die Allgemeinheit verursachen könnte und nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller eine derartige Wesensveränderung vollzogen habe, dass er zukünftig in emotionalen Stresssituationen beherrschter reagiere oder fortan in Bezug auf seine Steuerrückstände willens oder in der Lage wäre, diese zu begleichen. Das öffentliche Interesse an dem Schutz seiner Kunden sowie daran, weitere Steuerrückstände zu vermeiden und dem Antragsteller einen durch die Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten entstehenden rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, wiege höher als das Risiko eines Zahlungsausfalls. 10 Dem tritt die Beschwerde nicht in einer die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schlüssig infrage stellender Weise entgegen. Entgegen deren Annahme führt der Weg zurück in die gewerberechtliche Zuverlässigkeit durch Begleichung der Steuerverbindlichkeiten nicht (nur) über ein Gewährenlassen des Antragstellers bis zur Herbeiführung der Rechtskraft der streitgegenständlichen Verfügung. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine wirtschaftliche Existenz über eine unselbstständige Tätigkeit zu sichern und eine gewerberechtliche Tätigkeit erst wieder in Erwägung zu ziehen, wenn er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder erlangt hat. Im Übrigen steht ihm hinsichtlich der Vollzugsanordnung wegen veränderter Umstände der Weg über § 80 Abs. 7 VwGO offen." 11 Derartige veränderte Umstände sieht die Kammer - wie ausgeführt - nicht. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Streitwertes folgt das Gericht der Festsetzung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem Beschluss v. 11.03.2019 (1 M 23/19).