Beschluss
3 B 426/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf von Erlaubnissen nach §§ 34c, 34i GewO kann rechtmäßig sein, wenn nachträgliche Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
• Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Behörde verpflichtet, das besondere öffentliche Interesse schriftlich zu begründen; eine unzureichende Begründung kann zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen.
• Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO und erweiterte Untersagungen sind zulässig, wenn die Unzuverlässigkeit gewerbeübergreifend ist und ein Ausweichen in andere Tätigkeiten zu erwarten ist.
• Zwangsgeldandrohungen müssen pflichtenscharf und in bestimmter Höhe erfolgen; unbestimmte Formulierungen, die nicht erkennbar einer einzelnen Pflicht zuordnen lassen, sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Erlaubnissen und (erweiterte) Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit • Widerruf von Erlaubnissen nach §§ 34c, 34i GewO kann rechtmäßig sein, wenn nachträgliche Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. • Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Behörde verpflichtet, das besondere öffentliche Interesse schriftlich zu begründen; eine unzureichende Begründung kann zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. • Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO und erweiterte Untersagungen sind zulässig, wenn die Unzuverlässigkeit gewerbeübergreifend ist und ein Ausweichen in andere Tätigkeiten zu erwarten ist. • Zwangsgeldandrohungen müssen pflichtenscharf und in bestimmter Höhe erfolgen; unbestimmte Formulierungen, die nicht erkennbar einer einzelnen Pflicht zuordnen lassen, sind rechtswidrig. Der Antragsteller wandte sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse nach § 34c und § 34i GewO, gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung sowie gegen damit verbundene Nebenbestimmungen eines Bescheides der Behörde vom 20.11.2017, gegen den die Behörde Sofortvollzug angeordnet hatte. Die Behörde entzog die Erlaubnisse zum 31.12.2017, untersagte verschiedene Gewerbetätigkeiten, forderte die Rückgabe der Erlaubnisurkunden, drohte Zwangsgeld an und erklärte den Bescheid insoweit für sofort vollziehbar. Grundlage der Maßnahmen waren rechtskräftige Verurteilungen des Antragstellers wegen Gewaltdelikten, weitere Verurteilungen wegen Beleidigung und Nötigung sowie erhebliche, über Jahre bestehende Steuerrückstände. Der Antragsteller rügte u. a. unzureichende Begründung des Sofortvollzugs, die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Bestimmtheitsmängel bei der Zwangsgeldandrohung. • Verfahrensrechtlich war der Antrag zulässig als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO; das Gericht hat bei Abwägung das öffentliche Interesse gegen das Interesse des Antragstellers zu gewichten. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Ziffer 4) war formell mangelhaft, weil die Behörde nicht substantiiert darlegte, weshalb gerade die Rückgabe der Urkunden ein besonderes Vollziehungsinteresse rechtfertige; daher wurde in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. • Die übrigen Anordnungen zum Widerruf der Erlaubnisse (Ziffern 1–3) und die Untersagungen (Ziffern 6–7) sind materiell voraussichtlich rechtmäßig: Die Summe der Straftaten in Ausübung des Gewerbes, weitere Verurteilungen sowie lang andauernde Steuerrückstände begründen eine tragfähige Prognose fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit. • Rechtlich stützt sich der Widerruf auf § 49 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA; Erforderlichkeit und Gefährdung des öffentlichen Interesses sind vorliegend gegeben, weil es sich bei den betroffenen Tätigkeiten um Vertrauensgewerbe handelt. • Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist wegen gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit und der Gefahr des Ausweichens in andere Tätigkeiten gerechtfertigt; auch hier überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit. • Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 war in der Höhe zulässig; die Androhung in Ziffer 8 ist jedoch unbestimmt, weil nicht erkennbar ist, ob das Zwangsgeld bei Verstößen gegen einzelne oder nur gegen alle genannten Untersagungen verhängt werden soll, daher voraussichtlich rechtswidrig. • Bei der Interessenabwägung ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei erlaubnispflichtigen Gewerben ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich; dieses liegt hier hinsichtlich der straf- und steuerbezogenen Gefahren vor. Der Antrag hatte teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde insoweit wiederhergestellt, als die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Herausgabe der Erlaubnisurkunden (Ziffer 4) betraf sowie hinsichtlich der unbestimmten Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8. Demgegenüber bleiben der Widerruf der Erlaubnisse nach §§ 34c, 34i GewO sowie die (erweiterte) Gewerbeuntersagung und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 vorläufig wirksam, weil die behördlichen Maßnahmen wegen der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sind. Hauptgrund für die Bestätigung der Maßnahmen ist die tragfähige Prognose fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit aufgrund mehrfacher Gewalttaten in Ausübung des Gewerbes, weiterer Verurteilungen und erheblicher, langjähriger Steuerschulden, wodurch das öffentliche Interesse am Schutz Dritter und an der Ordnung im Wirtschaftsverkehr das Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeausübung überwiegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller überwiegend auferlegt, da er nur in geringem Umfang obsiegt hat.