Urteil
8 A 33/19
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffend Lettland. 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Ihr Religionsbekenntnis ist der Islam. Der in dem Jahr 1986 in Aleppo geborene Kläger zu 1. und die in dem Jahr 1990 ebenfalls in Aleppo geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Der Kläger zu 3. ist ihr in dem Jahr 2010 in Aleppo geborener Sohn. Die Klägerin zu 4. ist ihre in dem Jahr 2012 ebenfalls in Aleppo geborene Tochter. Die Familie flüchtete nach ihren Angaben in Syrien zunächst aus ihrer Heimatstadt Aleppo nach Manbidsch und reiste im November 2011 aus Syrien in den Libanon aus. Dort blieben sie mit jeweils einjährigen Aufenthaltstiteln insgesamt zwei Jahre. Sodann reiste die Familie in die Türkei, in der sie sich drei Jahre aufhielt. Nach dortiger Antragstellung bei den Vereinten Nationen erhielten sie ein Visum für Lettland. Nach fünf Monaten Aufenthalt dort reisten sie am 28.11.2017 auf dem Landweg in das Gebiet der Beklagten ein. Dort wurde am 09.08.2019 eine weitere Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. geboren, für die ein Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. 3 Am 11.12.2017 stellten die Kläger Asylanträge bei dem Bundesamt. Nach den Datenmarkierungen zu Eurodac-Treffermeldungen für Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wird, datierte die Schutzgewährung in Lettland für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. auf den 06.10.2017. Die Kläger legten unter anderem ihre lettischen Identifikationskarten vor, nach denen ihnen der alternative Schutzstatus in Lettland gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis am 16.10.2017 mit Gültigkeit bis zum 05.10.2018 erteilt worden ist. Ferner legten sie ihre bis zum 15.10.2022 gültigen Reiseausweise für alternative Schutzberechtigte vor. Der Kläger zu 1. legte einen radiologischen Untersuchungsbefund, Arztberichte und Medikamentenrezepte aus Lettland und der Türkei vor. In seiner Anhörung bei dem Bundesamt zu der Zulässigkeit des Asylantrages am 11.12.2017 gab der Kläger zu 1. an, dass er nach Lettland gegangen sei, um sich behandeln zu lassen. Nach Erhalt eines einjährigen Aufenthaltstitels habe man ihn mit seiner Krankheit alleingelassen. Das Leben sei in Lettland sehr teuer. Da er nicht arbeiten könne, könne er es sich nicht leisten, dort zu leben. Seine Kinder würden dort keine Zukunft bekommen. Die Klägerin zu 2. gab an, in Lettland für die Familie eine Unterstützung von 82 € pro Monat erhalten zu haben. Sie hätten in einem Wohnheim gelebt, weil sie für die Anmietung eines Hauses nach ihrer Anerkennung kein Geld gehabt hätten. Ihr Mann hätte für dreimonatige Nachuntersuchungen beim Arzt die Behandlung selbst bezahlen müssen. Hierüber habe ein Gespräch mit der Leiterin des Wohnheims stattgefunden, die der Familie Tickets für den Bus in das Gebiet der Beklagten besorgt habe. Finanziert hätten sie dieses von Zuschüssen, die sie für eine Wohnung erhalten hätten. 4 Mit dem am 27.12.2017 den Klägern zugestellten Bescheid vom 18.12.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen. Es drohte die Abschiebung nach Lettland an. Nach Syrien dürften die Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass den Klägern in Lettland bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Lettland würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Flüchtlinge würden in Lettland dem dortigen Existenzminimum entsprechende Leistungen erhalten. Gefahrerhöhende individuelle Umstände seien nicht vorgetragen worden. Die Erkrankungen des Klägers zu 1. an Leber, Prostata und Nieren würden die Schwelle der allgemeinen Gefährdung nicht deutlich übersteigen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass er andere Eigenleistungen bei der Gesundheitsversorgung als die lettische Bevölkerung zu erbringen habe. Mithin werde sich sein Gesundheitszustand nach der Rückkehr nach Lettland nicht gravierend verschlechtern. 5 Die Kläger haben am 02.01.2018 Klage erhoben. Sie verweisen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.01.2018 zu dem Aktenzeichen 12 L 2405/17.A. Der Kläger zu 1. legt einen Bericht von Fachärzten der inneren Medizin vom 12.12.2017 vor, nach dem bei ihm eine Hepatitis B (ICD-10 B18.1G), Hepatosplenomegalie (ICD-10 R16.2G), eine grobknotige Leberzirrhose nach Hepatitis (ICD-10 K74.6G) und eine Portale Hypertension (ICD-10 K76.6G) diagnostiziert sei und zu dem Ausschluss von Ösophagusvarizen eine Endoskopie indiziert erscheine. Wegen der Hepatitis B erfolge eine antivirale Therapie. Des Weiteren legt der Kläger zu 1. eine psychologische Stellungnahme der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2018 vor, nach der bei ihm von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) ausgegangen werde. Demgegenüber seien weder Reaktionen als schwere Belastungs- und Anpassungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörungen gegeben. Die Klägerin zu 2. verweist auf eine psychologische Stellungnahme derselben Stelle von demselben Tag, nach der die Diagnosen des Klägers zu 1. auch bei ihr gegeben seien. 6 Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, dass der Bescheid vom 18.12.2017 zum Aktenzeichen aufgehoben wird und keine Abschiebung erfolgt, haben sie ihre Klage in der mündlichen Verhandlung soweit zurückgenommen, als es die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 18.12.2017 betrifft, und beantragen nunmehr, 7 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bei den Klägern zu 1. bis 4. im Hinblick auf Lettland vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. 11 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Lettland, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. 12 Das Verfahren ist mit Beschluss vom 09.01.2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Entscheidungsgründe 13 I. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise und zwar im Hinblick auf die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 18.12.2017 zurückgenommen haben. 14 II. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat, soweit das Verfahren nicht nach der Teilrücknahme einzustellen war, keinen Erfolg. Sie ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. 15 1. Die statthafte Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von einer Woche mit der Erhebung der Klage am 02.01.2018 gewahrt. Sie endete mit Ablauf des 03.01.2018. Der angefochtene Bescheid ist den Klägern am 27.12.2017 zugestellt worden. Mithin kommt es nicht darauf an, ob die Klagefrist mit der Zustellung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung über zwei Wochen noch nicht zu laufen begann. 16 2. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2017 erweist sich in seiner Ziffer 2 in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung oder Abschiebungsschutzbegünstigung. 17 a) Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzberechtigt. 18 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn es den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in Lettland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. 19 aa) Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen. 20 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). 21 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). 22 Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. 23 Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). 24 bb) Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Lettland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten lettischen Rechts besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. 25 Für die Kläger ist von der Situation nach Lettland zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter auszugehen. Dort ist dem Kläger bereits internationaler Schutz gewährt. Hiervon ist nach den Datenmarkierungen nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit einem Ausweis der Schutzgewährung bei dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. für den 06.10.2017 und nach den von den Klägern vorgelegten Identifikationskarten und Ausweisen Lettlands auszugehen. Dokumentiert ist danach die Gewährung alternativen Schutzes und mithin subsidiären Schutzes und der Erteilung eines einjährigen Aufenthaltstitels. In Lettland erhalten subsidiär Schutzberechtigte einen auf ein Jahr befristeten, aber verlängerbaren Aufenthaltstitel (vgl. Lettisches Innenministerium/ Büro für Staatangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten, Rights of refugees and persons who have been granted alternative status in Latvia, 2012/2013; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8). 26 In Lettland sind rechtlich und tatsächlich solche Rahmenbedingungen gegeben, die staatliche Unterstützungsleistungen bieten, auf deren Grundlage es anerkannten international Schutzberechtigten möglich ist, auch für die Übergangszeit unmittelbar nach Ankunft und der sich anschließenden Integrationsphase ein Existenzminimum zu sichern und eine künftige Sicherung aus eigener Kraft zu ermöglichen. 27 Finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einerseits in Gestalt einer Einmalzahlung für Erwachsene in Höhe von 278,00 €, für den weiteren Ehegatten und für Minderjährige jeweils in Höhe von 194,00 € (vgl. Nr. 2 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017). Andererseits werden monatliche Leistungen für Erwachsene in Höhe von 139,00 € und weitere Ehegatten sowie Minderjährige in Höhe von 97,00 € gezahlt (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017). Auch wenn es sich bei diesen staatlichen Leistungen im Verhältnis zu dem bei 370,00 € liegende Mindestlohn in Lettland um eine geringere finanzielle Sicherung handelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8; United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Latvia, 13.03.2019, S. 8) und die Leistungen an Flüchtlinge nur noch für zehn Monate und an subsidiär Schutzberechtigte für sieben Monate gezahlt werden (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass anerkannte international Schutzberechtigte nach Erhalt des Aufenthaltsstatus sich selbst überlassen bleiben. 28 Nach der Zuerkennung des Schutzstatus besteht darüber hinaus für zwölf Monate die Möglichkeit, von einem Sozialarbeiter, der einen individuellen Integrationsplan erstellt, und einen Mentor der Nichtregierungsorganisation Shelter "Safe House", der das Absolvieren des Plans unterstützt, begleitet zu werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8). Dieses Programm kam in dem Jahr 2017 316 Personen zu Gute (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 28). Im Rahmen eines Integrationsplans der Regierung sind des Weiteren Einführungskurse und die Möglichkeit der Erlernung der lettischen Sprache vorgesehen (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 26). 29 Zur Überwindung der Schwierigkeiten, die tatsächlich bei dem rechtlich zur Verfügung stehenden Zugang zu dem Wohnungsmarkt auftreten, ist ein Projekt zur staatlichen Übernahme der Mietkosten für sechs Monate initiiert worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9). Aufgrund erkannter Schwierigkeiten und der kurzen Übergangsphase von sechs Monaten ist eine Ausweitung des Pilotprojekts geplant (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018). 30 Eine andere Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ist nicht durch den Verweis der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.01.2018 (12 L 2405/17.A) geboten. Die dort vorgenommene Prüfung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 betrifft die Frage nach einer unmenschlichen oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh im Hinblick auf die Rückkehr von Asylantragstellern, nicht für bereits anerkannte international Schutzberechtigte. Vor diesem Hintergrund ist der dort entschiedene Fall einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit dem vorliegenden Fall eine Rückkehr subsidiär Schutzberechtigter vergleichbar. Entsprechend setzt sich die von den Klägern zitierte Entscheidung insbesondere mit Fragen des Asylverfahrens im Hinblick auf das lettische beschleunigte Asylverfahren und eine Inhaftierung minderjähriger Asylantragsteller auseinander. Diese Fragen betreffen nicht anerkannte international Schutzberechtigte. Soweit Fragen der Unterbringung und der medizinischen Versorgung erörtert werden, die ebenfalls nicht deckungsgleich mit der Versorgung subsidiär Schutzberechtigter sind, kommt das Verwaltungsgericht Minden ohnehin zu dem Schluss, dass die Situation in Lettland einer Abschiebung dorthin nicht entgegensteht (vgl. VG Minden, Beschluss vom 13.01.2018 – 12 L 2405/17.A –, juris, Rn. 59 ff.). 31 cc) Eine andere Bewertung der Situation in Lettland für eine Rückkehr der Kläger ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sie als Familie zu dem Kreis schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu zählen sind. 32 Es handelt es sich um eine Familie mit einer Neugeborenen und zweiminderjährigen Kindern in dem Alter von sieben und neun Jahren. Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, zitiert nach Pressemitteilung Nr. 53/2019 vom 04.07.2019). Mithin war bei der Rückkehr der Kläger auch die in dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und jüngst in dem Gebiet der Beklagten nachgeborene Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. zu berücksichtigen. 33 Für besonders schutzbedürftige Familien anerkannter international Schutzberechtigter ergeben sich indes für Lettland keine Anhaltspunkte, die eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls gebieten. Nur bei Anhaltspunkten dafür, dass die allgemeine Lage die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRCh birgt, ist eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf Personen in einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder mit besonderen Merkmalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) geboten, was insbesondere für Familien mit Kindern (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99), für neugeborene Kinder und für Kleinstkinder bis zu einem Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5) gilt. 34 Für Lettland ergeben sich aber aus der vorstehend ausgewerteten allgemeinen Situation keine solchen Anhaltspunkte. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen in Lettland unberücksichtigt bliebe. Das Büro für Staatangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten hat in seiner Verwaltungspraxis einen Mechanismus zu der Identifikation von Personen mit besonderen Bedürfnissen eingerichtet (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 25). 35 dd) Eine von der vorstehenden allgemeinen Einschätzung der Lage in Lettland abweichende Prognose einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ist auch nicht durch besondere Merkmale in Gestalt des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. geboten, die diese in dem Verfahren eingewandt haben. 36 (1) Soweit der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. für Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit auf die von ihnen vorgelegten psychologischen Stellungnahmen der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt jeweils vom 02.02.2018, nach denen bei ihnen von jeweils einer Anpassungsstörung auszugehen sei, verweisen, sind diese Stellungnahmen bereits nicht geeignet, in dem vorliegenden Verfahren berücksichtigt zu werden. Sie genügen auch nicht den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zu einer Benennung solcher Anknüpfungstatsachen, die einen substanziierten Beweisantritt darstellen, der eine Ermittlungspflicht des Gerichts auslösen würde. 37 Maßstab für eine inhaltliche Berücksichtigungsfähigkeit der psychologischen Stellungnahmen ist § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Diesen Regelungen, die zunächst für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG gelten, kommt generell maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 8). 38 Nach diesen Anforderungen muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Bei der psychologischen Stellungnahme handelt es sich bereits nicht um eine ärztliche Bescheinigung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie von einem approbierten Arzt stammt (vgl. BT-Drucksache 18/7538, S. 19; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2016 – 2 O 31/16 –, juris, Rn. 9; OVG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2018 – 3 B 319/17 –, juris, Rn. 6). 39 Der Mitarbeiter der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber und des dortigen psychologischen Dienstes verfügt nach den Angaben der Stellungnahme zwar über einen Masterabschluss, ist jedoch kein approbierter Arzt. Eine solche nichtärztliche Bescheinigung kann nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen Bescheinigung zusätzlich herangezogen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2018 – 10 LA 343/18 –, juris, Rn. 11). Solche ärztlichen Bescheinigungen haben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. im Hinblick auf eine Anpassungsstörung nicht vorgelegt. 40 (2) Eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der Kläger in Lettland ist auch nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. an Hepatitis B mit den Folgen einer vergrößerten Leber und deren grobknotiger Zirrhose sowie an Pfortaderhochdruck erkrankt ist. 41 Von diesen Diagnosen und der Notwendigkeit der Durchführung einer antiviralen Therapie unter Einnahme von Medikamenten, die auch mit ärztlichen Kontrollen einherzugehen haben, ist nach den von dem Kläger zu 1. vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen vom 12.12.2017 auszugehen. Der Facharztbericht weist hingegen keine genaue Angabe der Medikation und keine weiteren konkreten Behandlungsnotwendigkeiten aus. Folgeunterlagen zu der seinerzeit empfohlenen endoskopischen Abklärung etwaiger Krampfadern der Speiseröhre hat der Kläger zu 1. nicht vorgelegt, so dass von einem solchen Befund nicht ausgegangen werden kann. Mithin ist vorliegend von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und Medikamenteneinnahmen auszugehen. 42 Ausgehend von dieser Hepatitis-B-Erkrankung und deren ärztlich dokumentierten Folgeerkrankungen des Klägers zu 1. kann nicht festgestellt werden, dass sie in Lettland nicht behandelt werden könnten und der Kläger zu 1. nicht in der Lage wäre, dafür anfallende Kosten zu tragen. 43 Anerkannte international Schutzberechtigte erhalten in Lettland wie lettische Staatsbürger Zugang zu dem Gesundheitssystem (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8 f.). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Hepatitis B mit ihren Folgeerkrankungen im Rahmen des Gesundheitssystems nicht behandelt werden könnte. Nach dem von dem Kläger vorgelegten radiologischen Untersuchungsbefund und den Arztberichten sowie den Rezepten ist er in Lettland auch bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. 44 Insbesondere für die erste Phase nach einer Rückkehr nach Lettland ist nicht zu erkennen, dass der Behandlung finanzielle Hindernisse entgegenstehen werden. Der Katalog der Zuzahlungen für ambulante Behandlungen bewegt sich in einem Rahmen von dem Besuch eines Familiendoktors in Höhe von 1,42 € bis hin zu der Untersuchung mit Magnetresonanztomographie bei Gabe von Kontrastmitteln in Höhe von 35,57 € (vgl. Lettisches Gesundheitsministerium, Health Care: Patient contribution, 2019). Angesichts dieser Zuzahlungsbreite ist bei Zugrundelegung der monatlichen Leistungen für die fünfköpfige Familie der Kläger von insgesamt 527,00 € (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017) zuzüglich Wohngeldunterstützung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9; United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018) einerseits und bei einem von dem Kläger zu 1. angegebenen Untersuchungsturnus von drei Monaten andererseits nicht ersichtlich, dass eine Finanzierung nicht möglich sein wird und deswegen Untersuchungen oder die Einnahme von Medikamenten nicht stattfinden werden. 45 Soweit der Kläger zu 1. nach dem Ende der Integrationsphase nicht mehr aus staatliche Leistungen für anerkannte international Schutzberechtigte zurückgreifen wird können, sondern die Familie sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage schaffen muss, ist nicht festzustellen, dass die Familie beachtlich wahrscheinlich nicht über ein Einkommen aus Arbeit verfügen kann, das nicht auch für die Tragung der Zuzahlungen für die bei dem Kläger zu 1. anfallenden Gesundheitskosten hinreichen wird. Anerkannte international Schutzberechtigte haben in Lettland Zugang zu dem Arbeitsmarkt und zu der Sozialhilfe wie lettische Staatsbürger, wenn auch eine Jobsuche als nicht einfach einzuschätzen ist und die Beherrschung der Sprache Grundvoraussetzung sein wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8 f.). Für den Kläger zu 1. geht indes aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht hervor, dass er (teilweise) erwerbsunfähig wäre. Vielmehr hat er angegeben, auch in dem Libanon und in der Türkei Tätigkeiten nachgegangen zu sein und gearbeitet zu haben. Für die Klägerin zu 2. ergeben sich keine Anzeichen einer Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit. 46 b) Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzbegünstigt. 47 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Solche sind für die Kläger nicht festzustellen. 48 aa) Eine sichtlich eine Abschiebung verschlechternde lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung folgt für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht aus den von ihnen vorgelegten psychologischen Stellungnahmen der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt jeweils vom 02.02.2018 und einer dort für sie benannten Anpassungsstörung. 49 Die Stellungnahmen sind, wie bereits im Rahmen der Prüfung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung begründet, gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht geeignet, in diesem Verfahren herangezogen zu werden. 50 bb) Eine sichtlich eine Abschiebung verschlechternde lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung folgt für den Kläger zu 1. auch nicht aus dem Umstand, dass er an Hepatitis B mit den Folgen einer vergrößerten Leber und deren grobknotiger Zirrhose sowie an Pfortaderhochdruck erkrankt ist. 51 Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um solche schwerwiegenden Erkrankungen handelt, die durch eine Abschiebung nach Lettland beachtlich wahrscheinlich verschlechtert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1. dort Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die er tatsächlich wahrnehmen kann und denen keine finanziellen Hindernisse entgegenstehen. Hierfür gilt die vorstehende Begründung zu der Prüfung der Abschiebungsschutzberechtigung im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1. gleichermaßen. 52 b) Kommen danach für die Kläger keine individuelle Gefahren, sondern nur allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in Betracht, wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. 53 c) Darüber hinaus ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu der Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. 54 Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zu dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). 55 Einer solchen extremen Gefahrensituation werden die Kläger, wie bereits im Rahmen der Prüfung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung ausgeführt, in Lettland nicht mit beachtlicher und mithin erst recht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. 56 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung entsprechend der Gegenstandswerte des zurückgenommenen und aufrechterhaltenen Teils der Klage. Der Wert des Antrages auf Verpflichtung zu einer Feststellung von Abschiebungsverboten beläuft sich auf die Hälfte des Wertes der Antragsablehnung als unzulässig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 57 IV. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 58 V. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.