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Urteil

3 A 205/09 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus seiner Stellung als Jagdgenosse. Denn er ist als Grundeigentümer der ihm gehörenden bejagbaren land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen Mitglied der Beklagten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Als bei den Abstimmungen zu den ergangenen Beschlüssen Unterlegener ist er befugt, die Gültigkeit der Jagdgenossenschaftsbeschlüsse verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, die ihn unmittelbar in seiner Rechtsstellung als Jagdgenosse berühren und seine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte beeinträchtigen können. Mit seinem entsprechenden Vortrag hat der Kläger das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse dargetan. Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte nicht in ihrer Versammlung über sein Anliegen, seinen Anteil am Jagdpachtreinertrag ausgezahlt zu erhalten, entschieden habe, ist die Klage teilweise unzulässig. Das Auszahlungsverlangen bedarf gem. § 10 Abs. 3 BJagdG i.V.m. § 14 Abs. 5 LJagdG LSA einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Jagdgenossenschaft und nicht der Herbeiführung einer Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung. Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Indem der Kläger den Beschluss zur Verpachtung der Jagd ab dem 1.4.2009 an den mit ihm konkurrierenden Jagdpachtbewerber angreift, fehlt ihm ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage, denn der unterzeichnete und in Kraft gesetzte - zivilrechtliche - Jagdpachtvertrag wurde vom Kläger nicht zur Überprüfung der ordentlichen Gerichtsbarkeit gestellt (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 2010, § 9 Rn. 104). Unabhängig davon vermag der Kläger der Beklagten nicht entgegenzuhalten, dass sie satzungswidrig die Verpachtung an einen Nicht-Jagdgenossen vorgenommen habe. Denn nach § 9 der Jagdgenossenschaftssatzung der Beklagten kann die Versammlung beschließen, dass als Bieter und Pächter nur Jagdgenossen in Frage kommen. Dass ein solcher Beschluss gefasst worden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Die Beklagte war daher satzungsrechtlich nicht am Abschluss eines Jagdpachtvertrages mit Herrn L. aus W. gehindert. Die im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die in der Jagdgenossenschaftsversammlung am 30.3.2009 gefassten Beschlüsse sind wirksam. Zu der Versammlung war gem. § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. Nach den vom Gericht beigezogenen und von der Beklagten vorgelegten Unterlagen war das der Fall. Danach hat die Beklagte die Einladung zur Versammlung am 30.3.2009 mit der Tagesordnung am 22.3.2009 ausgehängt und erst nach Durchführung der Versammlung am 31.3.2009 wieder abgenommen. Die Darlegungen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Ladung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten. Angesichts der beträchtlichen Aktivitäten, die in der Woche vor der Versammlung von beiden Beteiligten zur Einholung von Vollmachten entfaltet worden sind, und der keineswegs geringen Beteiligung in der Versammlung hat das Gericht keinen Zweifel an der Einhaltung der Wochenfrist und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Jagdgenossen. Durch die örtliche Nähe des Klägers zum Aushang und sein Vorbringen, er habe auch Mitarbeiter beauftragt, dreimal wöchentlich die Aushänge der Gemeinde in Augenschein zu nehmen, erscheint nicht plausibel, dass der Kläger nicht rechtzeitig informiert gewesen sein will. Für die streitige Behauptung, die Versammlung am 30.3.2009 sei verfrüht vor 19 Uhr begonnen worden, bedurfte es keiner Beweiserhebung. Dass bei Eintreffen des Klägers im Versammlungsraum bereits Beschlüsse gefasst worden wären, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Das Gericht hält es für unbedenklich, dass die Spalte "Flächennachweis lt. Eig.-Nachweis bzw. Vollmacht" in der herumgereichten Anwesenheitsliste außer vom Kläger von niemandem der Teilnehmer ausgefüllt worden ist. Maßgeblich hierfür ist, dass dies der weiteren Protokoll-Anlage, einer maschinenschriftlichen Liste der Anwesenden und Vertretenen mit Flächenangaben vorbehalten blieb. Diese Liste erfüllt die Anforderungen, die an ein Jagdkataster, soweit es für die Durchführung einer Jagdgenossenschaftsversammlung benötigt wird, zu stellen sind (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 4. Aufl., § 9 BJagdG, § 14 LJagdG Anm. 2 a, 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.1.2010 - 2 O 221/09 -, S. 4). Dass eine überschlägige Prüfung bei Versammlungsbeginn in Abwesenheit des Klägers vorgenommen worden sein mag, hält das Gericht nicht für ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass in das Protokoll aufgenommen wurde, eine genaue Prüfung bzw. Auszählung der Unterschriften sei erst nach der Versammlung möglich. Dies entspricht der Rechtslage, wonach die Überprüfung des Jagdkatasters auch noch nach der Abstimmung erfolgen kann (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 4. Aufl., §§ 9 BJagdG, 14 LJagdG Anm. 2 a, 13). So zeigt gerade das vorliegende Verfahren, dass die genaue Prüfung erst nach Befassung mehrerer Volljuristen mit diversen Gesichtspunkten des Vertretungs- und Beurkundungsrechts gegeben war. Der Kläger hat mit seinem Hinweis auf von der Liste abweichende Flächenangaben im Jagdkataster vom 28.4.2009 nicht schlüssig vorgebracht, dass die den Abstimmungen zugrundeliegenden Flächen falsch seien. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass für die Versammlung am 30.3.2009 das aktuelle Jagdkataster mit Angaben vom 24.3.2009 auszuwerten war und nicht ein jüngeres, erst nach der Versammlung datierendes Jagdkataster. Gegen die Protokollführung durch Frau M., die Mitglied des Jagdvorstandes ist, ist nichts einzuwenden. Wie aus der Anwesenheitsliste und dem Vortrag des Klägers ersichtlich, hat der im Jagdvorstand als Schriftführer i.S.v. § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten fungierende Herr L. bei der Versammlung gefehlt und musste durch einen nicht zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Vorstandsbeschluss bei der Erstellung des Protokolls vertreten werden. Die in § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften des Protokolls sind als gewahrt anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Anfertigung eines Protokolls bei der Versammlung nicht bemerkt haben mag. Es entspricht üblicher Protokollierungspraxis, dass zunächst nur "in Kladde" geschrieben, stichwortartig und mit den wesentlichen Zahlen notiert und eine Reinschrift erst im Nachhinein erstellt wird. Die einzelnen Tagesordnungspunkte, zu denen keine Beschlüsse ergangen sind, wurden vom Kläger zwar zum Teil kritisiert mit der Behauptung, der Vorstand habe keinen Bericht über das Jagdjahr gegeben und die Kassenführung sei nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Diese Punkte sind gleichwohl nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, mit dem nach dem gestellten Antrag die gefassten Beschlüsse angefochten werden. Die Anwesenheit von Nicht-Jagdgenossen führt nicht zur Unwirksamkeit der Abstimmung. Der Kläger vermag daher aus seinem unsubstantiierten Vorbringen, es seien auf seiten der Mehrheit 11 ihm zum Teil unbekannte Personen, unter denen sich auch Nicht-Jagdgenossen befunden hätten, nichts herzuleiten. So sind offenbar weder Herr F. M. auf seiten der Mehrheit als auch Herr B. auf seiten der Minderheit Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Dass ihnen die Teilnahme an der Versammlung in Vollmacht von Jagdgenossen nicht verwehrt ist, zeigt aber § 14 Abs. 4 Satz 4 LJagdG LSA, der ebenso wie an Jagdgenossen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 LJagdG LSA) Anforderungen an "Dritte" stellt, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten. Mitgliedern des Jagdvorstandes war es nicht untersagt, an den Abstimmungen, auch zu ihrer Entlastung, teilzunehmen oder sich selbst zur Wiederwahl vorzuschlagen. Normen, gegen die dies verstieße, hat auch der Kläger nicht aufgezeigt. Anders als bei einem Verein mit freiwilliger Mitgliedschaft ist hier daran zu erinnern, dass es sich bei einer Jagdgenossenschaft um einen gesetzlichen "Zwangszusammenschluss" von Eigentümern bejagbarer Grundstücke handelt, die zur Ausübung ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG an den Abstimmungen teilnehmen. Das Jagdrecht beschränkt daher (vgl. im Vereinsrecht § 34 BGB bei Rechtsgeschäften des Vereins) Abstimmungsverbote auf Fälle von Interessenkollisionen, wie sie etwa bei In-sich-Geschäften oder Vertragsschlüssen hinsichtlich des eigenen Grundeigentums vorliegen. Derartige Vorkehrungen trifft auch § 5 der Satzung der Beklagten. Ob sich Vorstandsmitglieder darüber hinaus bei Abstimmungen der Jagdgenossenschaft im Einzelfall der Stimme enthalten sollten, ist eine nicht justiziable moralische Frage. Die von der Jagdgenossenschaftsversammlung vorgenommene Blockwahl des Jagdvorstandes (Abstimmung en bloc über 3 zu wählende von 6 aufgestellten Kandidaten in 2 Vorschlagslisten mit jeweils 3 Personen) widerspricht nicht § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG, wonach der Jagdvorstand von der Jagdgenossenschaft zu wählen ist. Ob der Jagdvorstand eine Einzelperson oder ein Kollegium ist, bestimmt das Gesetz nicht. Zulässig ist die Regelung durch die Satzung, wie hier in § 4 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin geregelt, wonach sich der Jagdvorstand aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer zusammensetzt. Durch diese Regelung bestimmt die Satzung zur Entlastung des Jagdvorstandes, dass für gewisse Aufgaben besondere Organe mit Vertretungsmacht innerhalb ihres Aufgabenbereichs bestellt werden (vgl. Mitzschke/S., Bundesjagdgesetz, Kommentar, § 9 Rn. 22). Vertretungen der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall werden dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Einzelwahl für die jeweilige Funktion verlangt die Satzung der Antragsgegnerin nicht, ebensowenig eine Einzelabstimmung über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder, die rechtlich nur die Bedeutung hat, dass die Jagdgenossenschaft auf Haftungs- oder Regressansprüche gegenüber dem Vorstand verzichtet. Die Anfechtung der Wahl des Jagdvorstandes kann nur unter bestimmten Voraussetzungen Erfolg haben, die hier nicht gegeben sind. Im Rahmen der für die Jagdgenossenschaft bestehenden Autonomie (vgl. Mitzschke/S., a.a.O., Rn. 5) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten sind die strengeren Grundsätze des privaten Vereinsrechts nicht auf die Vorstandswahl anzuwenden. Daher können Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, wie etwa unzulässige Stimmabgabe oder unrichtige Stimmzahlberechnung oder Fehler bei der Abstimmung, die lediglich Zweifel am Stimmrecht einzelner Personen betreffen, im allgemeinen nicht die Unwirksamkeit der Wahl herbeiführen. Vielmehr ist die Wahl nur dann mit Erfolg anfechtbar, wenn sie schwerwiegende Mängel aufweist, z.B., wenn die gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Mehrheit nicht festgestellt ist oder wenn bei ordnungsgemäßer Durchführung ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre (vgl. Mitzschke/S., a.a.O., Rn. 30). Im vorliegenden Fall sind derart schwere Mängel, ohne die es zu einer anderen Mehrheit gekommen wäre, nicht gegeben. Gem. § 9 Abs. 3 BJagdG bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Diese sogenannte doppelte Mehrheit (Kopf- und Flächenmehrheit, vgl. Schuck, a.a.O., § 9 Rn. 81) wurde bei der Versammlung am 30.3.2009 ausgezählt und mit 31 gegen 19 Kopfstimmen und 234,8281 ha gegen 214,5326 ha Flächenstimmen festgestellt. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Abstimmung sind zunächst die anwesenden Stimmberechtigten in den Blick zu nehmen (Tabelle 1) mit dem Ergebnis, dass für den Kläger wirksam 2 Kopfstimmen (rechte Spalte) und für die Vorschläge des Vorstands wirksam 14 Kopfstimmen (linke Spalte) abgegeben wurden. Tabelle 1: Ch. M. 4,0386 ha J. W. 0,2969 F. M. nicht selbst Jagdgenosse P. B. nicht selbst Jagdgenosse E. M. 8,0484 A. 70,8176 A. T. 32,5449 G. T. 15,1693 T. H. ohne Fläche N. H. 10,2567 T. H. 4,1541 G. M. 3,3112 R. von D. 0,9780 R. K. 26,0936 G. M. 2,2212 C. S. 3,1167 Ch. F. 3,9627 3,3645 Gemeinde A-Stadt 23,8043 Die Gemeinde A-Stadt konnte dabei durch ihren Bürgermeister, Herrn S., repräsentiert werden. Als gesetzliches Vertretungsorgan der Gemeinde bedurfte der Bürgermeister, anders als etwa ein von ihm bevollmächtigter Dritter, keiner Vollmachtsausstellung. Da Jagdgenossen nicht persönlich anwesend sein müssen, um an der Willensbildung in der Jahresversammlung mitzuwirken, können sie sich gem. § 14 Abs. 4 LJagdG durch andere Personen vertreten lassen. Davon haben die in der Tabelle 2 enthaltenen Jagdgenossen Gebrauch gemacht. Unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts, dass sich die Flächen nicht aus jeder einzelnen Vollmacht ergeben, da insoweit das Jagdkataster vom 24.3.2009 zugrundezulegen war. Tabelle 2: Vollmachten mit Stimmen für die Vorschläge des Jagdvorstands Vollmachten mit Stimmen für den Kläger P. V. 1,8840 Dr. A. A. 1,6386 I. B. 0,6790 M. P. 14,1283 P. H. 30,9293 W. G. 1,2933 J. S. 0,0346 Baustoffe F. 6,4501 H. S. 0,0524 L. S. 7,2855 S. 0,0940 W. B. 5,7484 E. G. 0,9090 W. P. 17,9520 H. N. 3,7424 E. K. 23,0432 K. L. 2,2596 I. S. 2,7257 K. u. U. L. 4,1607 M. L. 0,0548 M. T. 15,7569 H. B. 2,5755 E. S. 1,4417 F. Z. 1,0290 C. S. 1,0947 E. P. 3,3331 U. G. 3,7786 N./H. 0,8406 Agrargenoss. B. 0,7602 I. K. 7,9910 P.-G. P. 21,4436 U. G. 40,3827 Erbengem. S. 5,0958 C. L. 0,5568 S. D. 0,4706 H.-H. M. 9,2068 G. S. 0,6250 § 14 LJagdG LSA ist für den hier zu entscheidenden Fall, in dem es um die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Beschlüssen geht, die die Jagdgenossenschaft am 30.9.2009 gefasst hat, in der Gesetzesfassung anzuwenden, die bis zur Änderung durch Gesetz vom 18.1.2011 (GVBl. LSA S. 6) galt. Das Gericht weist darauf hin, dass die heute geltende Neufassung des § 14 Abs. 4 LJagdG LSA nur noch auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 34 Abs. 1 VwVfG verweist und damit künftig erleichterte Vertretungsbestimmungen für Jagdgenossenschaften zulässt. Nach § 14 Abs. 4 LJagdG LSA in der hier noch anzuwendenden Fassung bedarf die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung der Jagdgenossen der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss nach § 34 VwVfG amtlich beglaubigt sein. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils dreißig vom Hundert der in § 9 Abs. 3 des BJagdG genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten. Nach der zuletzt genannten 30-%-Grenze hätte der Kläger, der sich mit dem Zusatz "Vollmacht 219 ha" in die Anwesenheitsliste eingetragen hat, bereits nicht mehr als 134,8082 ha (30 % von 449,3607 ha) vertreten dürfen. Für die im Jahr 2009 durchgeführte Versammlung waren mithin auch die strengen Bestimmungen des § 34 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Hierbei handelt es sich aus Gründen des Rechtssicherheit um zwingende Formvorschriften. Gem. § 34 Abs. 3 VwVfG ist der Beglaubigungsvermerk unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. Hingegen ist das Anwesenheitsgebot des § 34 Abs. 2 VwVfG als Soll-Vorschrift normiert. Damit wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, in Fällen, in denen insoweit jeder Zweifel an der Echtheit der Unterschrift ausgeschlossen ist, von diesem Erfordernis abzusehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 34 Rn. 7). Nach diesen Regeln haben zahlreiche der am 30.3.2009 vorliegenden Vollmachten nicht zu einer wirksamen Stimmberechtigung geführt. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen hingegen gegen die Vollmacht von Herrn H.-H. M.. Der Einwand der Beklagten, hier sei die Unterschrift seiner Mutter beglaubigt worden, ist angesichts des eindeutigen Beglaubigungsvermerks nicht nachvollziehbar. Gegen die Vollmacht der Agrargenossenschaft B. mbH bestehen insoweit keine Bedenken, als sie von ihrem Geschäftsführer S. als gesetzlichem Vertreter i.S.v. § 35 Abs. 1 GmbHG unterzeichnet ist. Abzuziehen ist die Stimme für Herrn M. P., in dessen Vollmacht 14,1283 ha Flächen in den Gemarkungen L. und R. - nicht A-Stadt - beglaubigt sind. Die Flächenstimme der Frau Dr. A. A. war nur mit der Flächengröße in Ansatz zu bringen, die zum Zeitpunkt der Versammlung im Jagdkataster enthalten war; den im Schriftsatz vom 9.3.2011 angekündigten Grundbuchauszug zum Nachweis, dass Frau Dr. A. seit 2004 Eigentümerin größerer Flächen gewesen sei, hat der Kläger nicht nachgereicht. Die Behauptung des Klägers, Frau T. habe weder eine Vollmacht erteilt noch die Verwaltungsgemeinschaft zur Beglaubigung aufgesucht, ist angesichts der im Original beim Verwaltungsvorgang befindlichen Vollmacht nicht nachzuvollziehen. Beweis für die Behauptung hat der Kläger auch hinsichtlich weiterer gerügter Vollmachten in der mündlichen Verhandlung nicht angetreten. Die Vollmacht von N. H. für ihren Ehemann war überhaupt nicht amtlich beglaubigt. Die Vollmacht der Frau P. V. war zugleich auch im Namen ihrer Schwester erteilt, ohne dass die Schwester S. F. die Vollmacht mit unterzeichnet hatte. Die Vollmacht der Erbengemeinschaft S. ist unwirksam, weil sie für die Miteigentümergemeinschaft nur zu einer Stimme geführt hätte, die einheitlich abgegeben werden muss (vgl. Schuck, a.a.O., Rn. 82), hier aber nur jeweils einer der Miterben (Herr P. und Herr M.) ohne Mitunterzeichnung ihrer Miterben beiden Seiten (dem Kläger und Herrn S.) je eine Vollmacht ausgestellt haben. Die Vollmacht der Baustoffe F. ist von Herrn "F. P. als Vertreter" unterzeichnet, ohne dass dessen Vertretungsberechtigung und Art der Vertretung des Unternehmens daraus hervorgeht. Die Vollmacht von Frau E. K. ist nicht gem. § 34 Abs. 3 VwVfG beglaubigt, sondern enthält nur einen einfachen Rundstempel der Gemeinde M. in Bayern. Die Vollmacht der Frau E. B. über eine Fläche von "0,4206 ha anteilig" ist unklar, zumal die Grundeigentümerin offenbar zu der Miteigentümergemeinschaft mit Frau I. N. und Herrn L. H. gehört, die selbständig eine Vollmacht erteilt haben. Dass bereits zum Zeitpunkt der Versammlung die Erbengemeinschaft aufgelöst gewesen sei und jede der Personen eine eigene Stimme gehabt habe, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt. Die folgenden Vollmachten sind jeweils nur ältere Vollmachten aus den Jahren 2006, 2007 und 2008, die bei der Beglaubigung lediglich in Fotokopie vorgelegen haben, ohne dass der Beglaubigungsvermerk hierzu Feststellungen enthält: W. G., L. S., W. B., W. P., I. S., M. L., H. B., F. Z., E. P., I. N., L. H., Ch. L., G. S.. Die Stimmen dieser Jagdgenossen waren daher als nicht ordnungsgemäß vertreten nicht mitzuzählen (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 8.4.2008 - 1 A 581/06 -, Oz. 50, zit. nach juris), ohne dass es auf eventuelle weitere Mängel (z.B. Grundeigentum S. befriedet oder nicht) ankommt. Zweifel könnten auch bestehen an der Wirksamkeit der Vollmachten von I. B., P.-K. H., J. S., H. S., O. S., E. G., H. N., K. L., K. L., U. L., C. S., U. G., P. G. P. und der Agrargenossenschaft B., da deren Vollmachten nicht unmittelbar unter der Unterschrift, sondern sämtlich am 30.3.2009 auf der Rückseite beglaubigt worden sind. In der Kommentierung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 33 Rn. 22) findet sich zwar der vereinzelte Hinweis, dem Erfordernis werde in der Regel auch dadurch genügt, dass der Beglaubigungsvermerk auf die Rückseite gesetzt wird. Die Beklagte hat dies mit dem kleinen DIN-A-5-Format der Vollmacht verwaltungspraktikabel begründet, zumal im Allgemeinen - wie hier - für eine Beglaubigung ein größerer Stempel mit den gem. § 34 VwVfG vorgesehenen Eintragungen verwendet wird, der es nicht zulässt, eine Beglaubigung unter der Unterschrift beginnen zu lassen und dann die Beglaubigung auf der Rückseite fortzusetzen. Für die Korrektheit der Beglaubigung spricht auch, dass die Gemeinde weitere Vollmachten im DIN-A-4-Format teilweise auch am selben Tag direkt unter der Unterschrift beglaubigt hat. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Rückseiten-Beglaubigung kann aber offenbleiben, weil selbst nach Abzug auch dieser Stimmen nach den Berechnungen des Gerichts für die Vorschläge des Jagdvorstandes eine Mehrheit von 158,7334 ha übriggeblieben und der Kläger weiterhin mit einer Flächenminderheit von 130,3336 ha für seine Gegenstimmen unterlegen gewesen wäre. Fehler bei der Abstimmung wirken sich nur auf die Beschlussfassung aus, wenn sie für das Ergebnis der Abstimmung kausal sind (vgl. Schuck, a.a.O., Rn. 99; VG Halle, Urt. v. 27.2.2009 - 3 A 124/06 -, zit. nach juris). Die hier aufgezeigten Fehler hätten sich bei ordnungsgemäßer Zählung der abgegebenen Stimmen jedoch nicht ausgewirkt. Der Kläger wäre in jedem Fall bei den gefassten Beschlüssen in der Minderheit geblieben. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Jagdgenosse gegen Beschlüsse, welche die Beklagte als Jagdgenossenschaft in ihrer Versammlung vom 30.3.2009 gefasst hat. Der Kläger ist Landwirt und nach eigenen Angaben Eigentümer einer bejagbaren Fläche zur Größe von 70,8176 ha im Gebiet der Beklagten. Mit Schreiben vom 29.1.2009 bewarb er sich als Jagdpächter bei der Beklagten für die ab 1.4.2009 vorzunehmende Neuverpachtung des Jagdgebiets, die auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollte. Zu der Mitgliederversammlung lud der Bürgermeister Herr S. als Notjagdvorstand ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen durch Aushang des Schreibens mit Tagesordnung am 22.3.2009, abgenommen am 31.3.2009, zum 30.3.2009 die Jagdgenossen ein. Zu der Mitgliederversammlung wurde eine Anwesenheitsliste geführt und ein Protokoll gefertigt, dem das Jagdkataster, Beschlüsse nebst Stimmlisten sowie die vorgelegten Vollmachten beigefügt waren. Protokolliert wurde, dass der Kläger kurz nach Beginn der Versammlung zusammen mit Herrn B. und dem Jagdgenossen W. den Versammlungsraum betreten habe. Er habe 16 Vollmachten anderer Jagdgenossen vorgelegt, an denen der Jagdvorstand Fehler bemerkt und darauf hingewiesen habe, eine genaue Prüfung bzw. Auszählung der Unterschriften sei erst nach der Versammlung möglich. Die Beschlüsse ergingen sämtlich (bis auf Enthaltungen bei der Wahl der Kassenprüfer) mit der Mehrheit von 31 Ja-Stimmen (Flächenanteil 234,8281 ha) gegen 19 Nein-Stimmen (Flächenanteil 214,5326 ha). Mit Nein stimmte jeweils der Kläger, zugleich für die von ihm Vertretenen, sowie Herr W. und in Vollmacht der Jagdgenossin Frau A. Herr B.. Dem Vorstand wurde Entlastung erteilt. Der Jagdvorstand, bestehend aus Herrn S., Herrn L. und Frau M., wurde durch Blockwahl (wieder)gewählt. Der mit dem Kläger um die Verpachtung konkurrierende Bewerber L. aus W. erhielt den Zuschlag als Jagdpächter. Jagdreinertrag sei wegen höherer Ausgaben nicht entstanden. Zu den Kosten der Jagdgenossenschaft hätten insbesondere Kosten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten des Klägers gehört. Am 17.4.2007 wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an die Untere Jagdbehörde und bat um Auskunft und Einsichtnahme. Der Landkreis B. habe die gewünschten Unterlagen mit Schreiben vom 5.6.2009 zur Verfügung gestellt. Am 9.7.2009 sei ihm auch das Protokoll zugänglich gemacht worden. Am 24.7.2009 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er sei lange Jahre Jagdpächter der Beklagten gewesen und sei innerhalb der Jagdgenossenschaft der größte Landeigner. Die gefassten Beschlüsse seien verfahrensfehlerhaft zustandegekommen und verletzten ihn in seinen Rechten. Die Jagdgenossen seien bei der Ladung zur Versammlung nicht in Kenntnis einer Tagesordnung gewesen. Der 22.3.2009 sei ein Sonntag gewesen. Es mute schon merkwürdig an, dass an einem Sonntag eine derartige Einladung gefertigt und auch noch ausgehängt worden sein solle. Bestätigende Unterschriften für einen Aushang lägen nicht vor. Eine ordnungsgemäße Einladung sei daher zweifelhaft. Als er vor 19 Uhr den Versammlungsraum betreten habe, habe man sich bereits mitten in der Versammlung befunden. Was vorher bereits beschlossen worden sei, wisse er nicht. Vorkehrungen bezüglich einer Einlasskontrolle und Feststellung, wer Jagdgenosse sei und andere vertrete, seien nicht getroffen worden. Als einziger habe er sich in die Anwesenheitsliste mit Flächenanteil eingetragen. Nach seinen Feststellungen habe er als einziger die erteilten Vollmachten vorgelegt und eingereicht. Welche Vollmachten nicht in Ordnung sein sollten, sei nicht festgestellt worden. Aus der Auflistung der Jagdgenossen und Flächen ergebe sich weder, wann sie erstellt worden sei, noch, ob und durch wen sie geprüft worden sei. Es sei in der Versammlung nicht mitgeteilt worden, dass jemand mit der Protokollierung beauftragt worden sei, obwohl ein Vorstandsmitglied Schriftführer sein müsse. Das sei Herr L.. Das Protokoll sei jedoch von der Kassenwartin, Frau M., gefertigt worden. Er vermute, das Protokoll sei erst im Nachhinein angefertigt worden. Berichte des Kassenwarts und der Kassenprüfer seien dem Protokoll nicht beigefügt gewesen. Der Vorstand habe keinen Bericht über das zurückliegende Jahr gegeben. Er gehe davon aus, dass eine Rechenschaftslegung durch den Vorstand nicht erfolgt sei. Der Kassenbericht sei nicht ordnungsgemäß abgegeben worden. Der Kassenführer habe keine Erklärungen der Finanzbewegungen (Zu- und Abgänge) gegeben und den Zweck der Ausgaben nicht genannt. Die Kassenprüferin habe keinen Antrag auf Entlastung des Kassenführers gestellt. 11 Anwesende, die ihm zum Teil als Jagdgenossen unbekannt gewesen seien, hätten für die Entlastung des Vorstands gestimmt. Eine Erfassung nach Kopf- und Flächenstimmen sei bei der Abstimmung nicht vorgenommen worden. Bedenklich sei, dass der Vorstandsvorsitzende, Herr S., sowie ein weiteres Vorstandsmitglied für sich selbst zur Entlastung mitgestimmt hätten. Die Gegenstimmen zu den gefassten Beschlüssen hätten 25 Jagdgenossen und etwa 223 ha Fläche repräsentiert. Herr S. habe erklärt, die übrigen 31 Stimmen repräsentierten 232 ha, und die Entlastung sei zu 99 % erteilt worden. Zur Wiederwahl habe Herr S. sich selbst vorgeschlagen. Eine Abstimmung hinsichtlich der Vergabe der Jagdpacht sei nicht erfolgt. Gesagt worden sei, die Verpachtung an einen neuen Jagdpächter sei bereits zu 90 % erfolgt. Er, der Kläger, habe, obwohl er sich bereits vor längerer Zeit als Jagdpächter beworben habe, erst im Nachhinein erfahren, dass die Jagdpacht an einen Nichtjagdgenossen aus W. vergeben worden sei. Dies verstoße gegen die Satzung und habe ihn überrascht. Die Jagdpacht sei satzungswidrig und ohne Zustimmung in der Versammlung vergeben worden. Im Vorfeld der Versammlung hätten er sowie andere Jagdgenossen beim Vorstand schriftlich den Antrag gestellt, die Jagdpacht auszukehren. Die gestellten Anträge seien vom Vorstand in der Versammlung nicht zur Abstimmung gestellt worden. Für die zurückliegenden Jahre habe die Beklagte auf Betreiben des Vorstandes die Beträge ohne Beschlussfassung einbehalten. Die Beträge für zukünftige Probleme bei der Jagdgenossenschaft einzubehalten, sei nicht rechtmäßig. Seinem Antrag, seine Auffassung ins Protokoll aufzunehmen, sei nicht stattgegeben worden. Einsichtnahme in das Protokoll sei ihm danach vom Vorstand verwehrt worden. Auffällig sei, dass in den vertretenen Personen Flächenangaben gemacht worden seien, die sich aus den beigefügten Vollmachten nicht ergäben. Er, der Kläger, vermute, dass diese Auflistung im Nachgang aufgrund seines Verlangens, eine Protokollierung einsehen zu können, erstellt worden sei. Die Auflistung sei auch bewusst falsch. Die von Herrn S. angegebene Fläche von 19,1214 ha stimme nicht mit dem Jagdkataster vom 28.4.2009 überein. Ausweislich dieses Jagdkatasters sei Herr S. Jagdgenosse mit einer Fläche von 3,3645 ha. Herrn F. M., der ausweislich der Flächenliste selbst nicht Jagdgenosse sei, also keine eigenen Flächen habe und damit nicht stimmberechtigt sei, seien insgesamt 5 Vollmachten mit einer insgesamt zu vertretenden Fläche von 32,0193 ha zugerechnet worden. Mehrere Unterschriften der Vollmachtgeber seien nicht ordnungsgemäß unmittelbar unter der Unterschrift (§ 34 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG LSA) beglaubigt worden, sondern auf der Rückseite. Aus den Vollmachten ergebe sich nicht, über welche Flächen die Unterzeichner als Jagdgenossen verfügten. Solche Stimmen hätten daher herausfallen müssen bei der Abstimmung. In der Flächenauflistung sei eine Frau C. L. nicht enthalten. Die hier aufgeführten angeblichen Vollmachtgeber seien durch den Vorstand einer Frau C. S. zugerechnet worden. Auch die Vollmacht der Erbengemeinschaft S. an Herrn S. genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese Erbengemeinschaft sei nicht mehr existent, da er, der Kläger, selbst zwischenzeitlich Flächen der Erbengemeinschaft S. zu Eigentum erworben habe; die Flächen seien also unzutreffend. Die Flächengröße 23,8043 ha der Gemeinde A-Stadt sei nicht richtig. Laut Jagdkataster vom 28.4.2009 betrage die Fläche nur 22,1703 ha. Im Rat der Gemeinde sei keine Entscheidung darüber getroffen worden, dass und wie die Gemeinde durch Herrn S. zu vertreten sei. Frau T. habe weder eine Vollmacht erteilt noch die Verwaltungsgemeinschaft F. zur Beglaubigung aufgesucht. Die Beklagte habe die groben Verfahrensfehler zu verantworten. Es sei nicht abzusehen, dass die Versammlung bei ordnungsgemäßer Durchführung die gleichen Beschlüsse gefasst hätte. Nicht auszuschließen sei, dass die Mehrheitsbildung dann anders ausgefallen wäre. Klage sei mithin geboten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von der Beklagten anlässlich der Vollversammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt am 30.3.2009 gefassten Beschlüsse bezüglich der Entlastung des Vorstandes, der Wahl eines neuen Vorstandes sowie die auf der Versammlung am 30.3.2009 gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beklagten unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Die angegriffenen Beschlüsse seien wirksam ergangen. Der Kläger habe zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten geführt. Sein Jagdpachtvertrag aus dem Jahr 2000 sei 2007 von der Beklagten fristlos und rechtskräftig gekündigt worden. Das Verhältnis zur Jagdgenossenschaft sei heillos zerrüttet. Die Einladung zur Versammlung sei wie auch in der Vergangenheit satzungsgemäß erfolgt durch 8-tägigen Aushang im Schaukasten der Gemeinde ab 22.3.2009. Sie enthalte eine Tagesordnung. Der Vorsitzende S. habe die Versammlung pünktlich um 19 Uhr eröffnet. Der Kläger sei verspätet erschienen. Ein Bericht des Vorstands sei erstattet worden. Fragen an den Vorstand oder hinsichtlich der Kassenführung habe der Kläger nicht gestellt. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass die Abstimmungen nach Kopf- und Flächenzahl durchgeführt worden seien. Die bei Eröffnung anwesenden Jagdgenossen hätten ihre Vollmachten ordnungsgemäß vorgelegt. Sämtliche Vollmachten sowie das Protokoll seien der Unteren Jagdbehörde zur Prüfung übersandt worden. Diese habe in der Tat bei einigen ausgestellten Vollmachten Mängel festgestellt. Pikanterweise handele es sich dabei aber ausschließlich um die Vollmachten, die der Kläger selbst vorgelegt habe. Die übrigen Vollmachten seien von der Unteren Jagdbehörde nicht beanstandet worden. Verstöße gegen die Ordnungsgemäßheit der Versammlung habe die Untere Jagdbehörde, die der Kläger ebenfalls mit seinen Beanstandungen befasst habe, nicht festgestellt. Auch der Kläger habe sich nicht gegen das Prozedere der Blockwahl des Vorstands ausgesprochen. Der Kläger habe an der Abstimmung zur Neuverpachtung teilgenommen und keine Mehrheit gefunden. Die Praxis, die Jagdpacht an einen Nichtjagdgenossen zu vergeben, verstoße nicht gegen die Satzung. Gem. § 9 der Satzung könne die Versammlung nur beschließen, dass als Bieter oder Pächter nur Jagdgenossen zugelassen würden. Ein solcher Beschluss sei nicht gefasst worden. Der Jagdreinertrag sei negativ gewesen, so dass es keine Auszahlung gegeben habe. Einen Beschluss über den Auskehrantrag des Klägers habe die Versammlung nicht fassen müssen. Nicht zutreffend sei, dass der Kläger um Protokollierung seiner abweichenden Meinung nachgesucht habe. Einsichtnahme in das Protokoll sei ihm auch nicht verwehrt worden. Der Kläger habe als einer der ersten den Versammlungsraum verlassen und die ihm gebotene Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht wahrgenommen. In Vollmacht für Herrn G. S. habe der Kläger nicht auftreten können, denn dessen Grundbesitz sei insgesamt befriedet und stelle keine bejagbare Fläche dar. Die Flächen des Herrn M. P. seien keine Flächen in der Gemarkung A-Stadt. Mehrere Vollmachten seien selbst nicht beglaubigt gewesen; beglaubigt sei lediglich die Ablichtung dieser (selbst nicht beglaubigten) Vollmacht. Vorgelegt habe der Kläger eine Vollmacht für Frau I. S.. Laut Grundbuch sei Eigentümerin der Flächen jedoch nicht Frau S., sondern eine Frau I. A.. Herr L. H., Frau I. N. und Frau E. B. seien Mitglieder einer Erbengemeinschaft und hätten als solche für die Erbengemeinschaft zusammen lediglich eine Stimme. Die für Frau I. K. vorgelegte Vollmacht sei ebenfalls unwirksam. Beglaubigt worden sei hier lediglich eine Ablichtung, obwohl es sich dabei um ein Original gehandelt habe. Herr H.-C. M. sei kein Jagdgenosse und damit auch nicht berechtigt, eine Vollmacht zu erteilen. Die für Herrn H.-H. M. vorgelegte Vollmacht sei nicht von diesem selbst unterzeichnet worden, sondern augenscheinlich von dessen Mutter. Dennoch sei die Vollmacht amtlich beglaubigt worden. Die für die B. F. GmbH & Co. KG vorgelegte Vollmacht lasse nicht erkennen, wer diese im Einzelfall erteilt habe. Die auf der Vollmacht der Frau Dr. A. A., der Ehefrau des Klägers, angegebenen Flächen seien mit dem der Beklagten bekannten Flächenkataster nicht in Einklang zu bringen. Dort seien Flächen aufgelistet, die der Vollmachtgeberin nicht gehörten. Frau Dr. A. sei schriftlich aufgefordert worden, einen entsprechenden Eigentumsnachweis zu erbringen. Daraufhin sei keine Rückantwort erfolgt. Soweit die Anbringung des Beglaubigungsvermerkes von Klägerseite gerügt werde, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Zwar sei es zutreffend, dass der entsprechende Beglaubigungsvermerk nach Möglichkeit unmittelbar im Anschluss an das entsprechende Handzeichen angebracht werden solle. Dieses sei jedoch aus Platzgründen – die Vollmachten seien jeweils nur auf einer halben DIN-A-4-Seite ausgefüllt gewesen – nicht möglich, so dass der Beglaubigungsstempel zwangsläufig habe auf die Rückseite gesetzt werden müssen. Die vom Kläger gerügten Vollmachten seien auch hinsichtlich der Flächenangaben vom Jagdvorstand geprüft und für richtig befunden worden. Auch eine Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde habe keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Soweit der Kläger die Bevollmächtigungen zugunsten des Vorsitzenden, Herrn S., rüge, sei hierzu Folgendes auszuführen: Als Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt sei Herr S. Vertreter kraft Gesetzes. Der Gemeinderat habe keinen anderen Vertreter bestimmt. Der Kläger selbst gehöre dem Gemeinderat seit dem 7.7.2009 nicht mehr an. Die hier von Beklagtenseite bei der Beurteilung der Flächenstimmen und auch Vollmachtsinhalte zugrundegelegten Flächenangaben basierten auf dem Jagdkataster mit Stand 24.3.2009. Dieses Jagdkataster sei der Beklagten von der Verwaltungsgemeinschaft F. so mitgeteilt worden. Das Jagdkataster werde im übrigen vom Vorsitzenden laufend aktualisiert. Der Vorsitzende sei selbstverständlich hierbei auf die Mitarbeit der Jagdgenossen angewiesen. Diese hätten dem Vorstand Flächenänderungen unverzüglich zu melden. Der Kläger, der selbst Jagdgenosse sei, leiste hierbei, was bemerkenswert sei, selbst keinen Beitrag zur Aktualisierung des Jagdkatasters, obwohl er die größte bejagbare Fläche auf sich vereinige. Die hier von ihm angegebene Fläche von 68,9549 ha sei nicht belegt. Gemäß Jagdkataster vom 24.3.2009 betrage die Größe der bejagbaren Fläche des Klägers 70,8176 ha, abzüglich mehrerer befriedeter Teilflächen, deren Größe der Beklagten im einzelnen nicht bekannt sei. Soweit der Kläger hier auf ein Jagdkataster vom 28.4.2009 verweise, sei dies für die Entscheidungsfindung nicht maßgeblich, da dieses Jagdkataster einen Stand fast einen Monat nach Durchführung der Versammlung abbilde. Soweit der Kläger rüge, dass zugunsten von Herrn S. keine 19,1214 ha in die Flächenzählung hätten einfließen dürfen, sei folgendes vorzutragen: Für 15,7569 ha habe eine Vollmacht der Eigentümerin der entsprechenden Flächen, Frau M. T., vorgelegen. Zusammen mit der auch vom Kläger selbst zitierten Fläche von 3,3645 ha ergebe sich eben auch die hier zugrundegelegte Flächenzahl von 19,1214 ha. Zu der auch vom Kläger genannten Frau C. L. bzw. Frau C. S. lasse sich die Irritation leicht aufklären: Es handele sich um dieselbe Person. Frau C. S. sei eine geborene Frau L.. Die Rechte des Klägers seien nicht beeinträchtigt. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Unteren Jagdbehörde des Landkreises B. Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.