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Urteil

3 A 382/09

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2008:0418.3A382.09.0A
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Leitsätze
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei zukünftigen Schadenersatzprozessen.(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei zukünftigen Schadenersatzprozessen.(Rn.44) Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 18.4.2008 für erledigt erklärt haben. Insoweit war bei der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen, dass von Seiten des Beklagten eine Anerkenntnis der hierfür anfallenden Kosten erfolgt ist und dieses bei der Kostenquote (siehe unten) entsprechend zu berücksichtigen war. Die Klageabweisung im Übrigen beruht darauf, dass hier ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und aus diesem Grunde der Kläger weder eine teilweise Aufhebung des Bescheides verlangen kann noch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Der streitbefangene Bescheid beschäftigt sich in Ziffer 1 Satz 2 und 3, die hier als eine Einheit gesehen werden müssen, mit der Einlagerung von Materialien mit einem bestimmten TOC-Wert. Dieses war bereits Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg und des OVG LSA, wobei der Frage der Auslegung des Begriffs „mineralisch“ keine praktische Bedeutung mehr zukommt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier die Besonderheit vor, dass eine Erledigung der Hauptsache zwischenzeitlich eingetreten ist und auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse von Seiten des Gerichtes nicht mehr bejaht wird. Es ist eindeutig, dass seit Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens im Jahre 2009 eine bergbauliche Tätigkeit von dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht entfaltet worden und auch der Tontagebau nicht wieder aufgenommen worden ist. Nach der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz, die zu beachten ist, ist es so, dass dort festgelegt ist, dass dann, wenn der Betrieb mehr als zwei Jahre unterbrochen ist, nicht mehr von einer Fortführung des Betriebes gesprochen werden kann. Die Stellung eines Verlängerungsantrages bezüglich des Hauptbetriebsplanes führt zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit objektiv auf das Vorliegen einer bergbaulichen Tätigkeit bzw. das Vorliegen eines genehmigten Verlängerungsantrages abzustellen ist. Der Hauptbetriebsplan ist am 31.8.2008 erloschen. Die Stellung eines Verlängerungsantrages führt nicht dazu, dass hier von der Weitergeltung dieses Hauptbetriebsplanes ausgegangen werden kann. Insoweit stehen die bergrechtlichen Vorschriften einer solchen Annahme, dass die Stellung eines Verlängerungsantrages zur Weitergeltung des Hauptbetriebsplanes bzw. einer rechtmäßigen Führung des Betriebes ausreicht, dem entgegen. Da der Sonderbetriebsplan, obwohl er nicht zeitlich begrenzt ist, an das Bestehen eines Hauptbetriebsplanes gekoppelt ist, ist auch der Sonderbetriebsplan nach Auffassung des Gerichtes erloschen. In der gegenwärtigen Situation gibt es keinen Inhaber einer Berechtigung zum Abbau bzw. zur Verfüllung des Tontagebaus. Es gibt überhaupt keine betriebsplanrechtliche Zulässigkeit eines Bergbaubetriebes. Angesichts der Tatsache, dass auch nach dem Bundesberggesetz eine zeitliche Begrenzung des Hauptbetriebsplanes und eine danach erforderliche neue Prüfung erforderlich ist, kann auch aus der Ziffer 1 Satz 2 und 3 des Bescheides nichts mehr gegenüber einem möglichen Erwerber hergeleitet werden. Angesichts der Tatsache, dass hier von Klägerseite keine Erledigungserklärung abgegeben worden ist, kann auch nicht in prozessualer Hinsicht eine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Die beantragte Aufhebung von Ziffer 1 Satz 2 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 18.4.2008 im Wege der Anfechtungsklage ist aber nicht mehr möglich. Die von dem Kläger hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. zur Bedeutung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses Kopp/Schenke, 17. Aufl., § 113 VwGO, Rn. 126 ff.) kann dieses nach Auffassung der Kammer nicht bejaht werden. Zwar genügt nach der herrschenden Meinung jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzunehmendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 VwGO, Rn. 129). Angesichts des hier allenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzinteresses im Hinblick auf eine zukünftige Klage ist zu betonen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben ist. Es besteht nach der neuesten Rechtsprechung, der die Kammer folgt, nämlich die Besonderheit, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur dann anerkannt wird, wenn Klageerhebung bereits vor den Zivilgerichten erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 VwGO, Rn. 136.). Im Hinblick auf einen zukünftigen Schadensersatzprozess ist es aber so, dass bei der Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht auch dann inzidenter das Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides geprüft werden kann. Eine größere „Sachnähe“ des Verwaltungsgerichtes erfordert es nicht, hier vorab erst ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzuführen. Das Vorliegen eines Forstsetzungsfeststellungsinteresses ist daher zu verneinen. Im Hinblick auf die weitere Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich der Ziffern 2 ff. des streitbefangenen Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorstehenden Gründen ebenfalls das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen ist. Darüber hinaus ist das Feststellungsinteresse unabhängig von sonstigen Voraussetzungen in der Regel zu verneinen, wenn die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde den infrage stehenden Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. So liegt der Fall, unabhängig von der zeitlich gestaffelten Rücknahme, auch hier, so dass aus diesem Grunde ebenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen ist. Aufgrund der Auffassung des Gerichtes bezüglich des fehlenden Forstsetzungsfeststellungsinteresses war daher die Klage, soweit nicht von beiden Seiten eine Erledigung erklärt worden ist, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. der erklärten Kostenübernahme. Bei der insgesamt auszuweisenden Kostenquote waren daher dem Kläger Kosten zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 18.04.2008, wobei dieser teilweise durch Bescheid vom 25.08.2011 aufgehoben worden ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin, der . Die ursprüngliche Klägerin war Inhaberin einer Bergbauberechtigung (…) im Bergwerkseigentum Tontagebau V. auf den 257.700 m² großen Flurstücken 59/2, 59/3 der Flur 7 der Gemarkung V. (eingetragen im Grundbuch von L., Bl. …) im Landkreis J.. Der Hauptbetriebsplan für den Tontagebau wurde bereits in den 90er Jahren zugelassen und verlängert. Ein neuer Hauptbetriebsplan vom 12.4.2006 über den Abbau einer durchschnittlichen Jahresfördermenge von 600.000 t Ton wurde am 1.9.2006 vom Beklagten zugelassen und galt bis zum 31.8.2008. Dort ist auf S. 3 Bezug genommen auf Maßnahmen zur erforderlichen Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG. Der am 26.3.2003 eingereichte Sonderbetriebsplan Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld II sah u.a. Maßnahmen zur Endlagerung von Verfüllmaterial vor und führte aus, aus abfallrechtlicher Sicht handele es sich hierbei um eine Verwertung. Tabelle 1 des Sonderbetriebsplans (S. 13 f.) nannte die für die Einlagerung vorgesehenen und zur Verfüllung bestätigten Materialien gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung (AVV) - v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379). Hierzu gehörten auch vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen (190203) und sonstige Abfälle (191212). Dabei musste jeder eingesetzte Stoff für die Herstellung des Gemisches mit der AVV-Schlüsselnummer 190203 den Vorgaben der LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2) entsprechen. Mögliche enthaltene Stoffe wurden in einer Stoffliste im Anhang 8 gesondert aufgeführt. Es sollte darauf geachtet werden, dass für die v.g. Materialien der Zuordnungswert Z 2 nicht überschritten werde. Bei Überschreitung der Z-2-Werte werde das Verfüllmaterial zurückgewiesen. Der Landkreis J. nahm hierzu unter dem 20.6.2003 Stellung und stimmte aus abfallrechtlicher Sicht nur teilweise und unter Auflagen zu. Hierzu gehörte u.a. die Begrenzung der benannten Abfallarten auf bereits genehmigte AVV-Schlüssel (u.a. 191212). Für u.a. die Abfall-Nr. 190203 könne ohne vollständige Antragsunterlagen zur Einzelfallbewertung keine Bestätigung zur Ablagerung gegeben werden. Der Sonderbetriebsplan vom 26.3.2003 wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5.3.2004 auf der Grundlage der §§ 51 ff., 55, 56 BBergG unbefristet zugelassen. Der Sonderbetriebsplan galt nur in Verbindung mit einem Hauptbetriebsplan. Danach durften genau bezeichnete, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau verwertet werden, u.a. sonstige Abfälle (191212). Abfälle der Nr. 190203 konnten bei Einreichung vollständiger Antragsunterlagen als Einzelfallentscheidung zur Verwertung bestätigt werden. Beigefügt waren umfangreiche Auflagen, u.a. Ziff. 3.12, wonach die AVV-AS 190203 für die Anfallstelle der BImschG-Genehmigung Nr. 1728 am Standort V. als Einzelfall bestätigt wurde. Die für den Tontagebau M. geltende Entscheidung wurde im Einzelfall aufgrund der ähnlichen Verhältnisse auf den Tontagebau V. übertragen. Nach Ziff. 3.3. durfte das zu verfüllende Material die Zuordnungswerte Z 2 im Eluat gemäß den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln LAGA 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – nicht überschreiten. Versagensgründe i. S. v. §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG bestünden bei Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht. Der organische Anteil der Abfälle wurde nicht begrenzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Fa. zeigte den Beginn der Verfüllung zum 1.9.2005 an. In der Folgezeit wurden täglich ca. 1.000 t Abfälle in die ca. 40 m tiefe Grube eingebaut. Hierbei überwogen vor allem die AVV-Nrn. 190203 und 191212. Nach Probennahmen und Analyse durch das Landesamt für Umweltschutz äußerte sich dieses dahingehend, nach dem Tongruben-Urteil des BVerwG v. 14.4.2005 könne die LAGA M 20 nicht mehr Grundlage für den Vollzug sein. Es seien die Vorsorgemaßstäbe des BBodSchG anzulegen. Nach § 7 Abs. 3 BBodSchG habe der Pflichtige in der Regel nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die – wie hier – die Vorsorgewerte überschritten, zu unterlassen. Die LAGA M 20 entspreche diesen Anforderungen nicht, sie könnten mangels Rechtsqualität auch nicht das Bodenschutzrecht verdrängen. Mit Bescheid vom 11.3.2008 nahm der Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 8.2.2008 den Bescheid vom 5.3.2004 mit Wirkung für die Zukunft teilweise gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurück. In Abänderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans verfügte der Beklagte, dass für die Verfüllung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus nur Materialien der im Einzelnen bezeichneten Abfallschlüsselnummern eingesetzt werden dürfen. Andere Abfallstoffe und -arten (u.a. 190203, 191212) wurden von der Zulassung ausgeschlossen. Verlangt wurde die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0* der LAGA M 20 nach dem Stand v. 5.11.2004. Einzelne Nebenbestimmungen des Bescheides vom 5.3.2004 wurden aufgehoben, u.a. die Ziff. 3.3 und 3.10 bis 3.15. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zulassung des Sonderbetriebsplans sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beachtung des Bodenschutzrechts sei unterlassen worden. Die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Tagebauen sei aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig. Die LAGA habe in ihren überarbeiteten und das Bodenschutzrecht umfassend berücksichtigenden Technischen Regeln M 20 (Stand 2003/2004) die Anforderungen des Bodenschutzrechts konkretisiert. Danach sei für die Verfüllung von Tagebauen nur Bodenmaterial zulässig, das die Zuordnungswerte Z 0* nicht überschreite. Dies habe bei der Betriebsplanzulassung keine Beachtung gefunden. Zudem sei die LAGA M 20 mit Stand 1997 der Entscheidung zugrundegelegt worden, obwohl der Allgemeine Teil der LAGA M 20 zu dem Zeitpunkt schon überarbeitet und abgestimmt gewesen sei (Stand November 2003). Unter Ausübung von Ermessenserwägungen wurde ausgeführt, die Pflichten gegenüber der Umwelt seien dynamischer und nicht statischer Natur. Die Betreiberin sei, wie alle anderen Betriebe, per Rundschreiben vom 3.4.2007 darüber informiert worden, dass für Verfüllungen nunmehr das Bodenschutzrecht und die überarbeiteten LAGA M 20 mit Stand 2004 Anwendung fänden. Diese Festlegungen dienten dem vorsorgenden Bodenschutz. Der Schutz der bedeutenden Rechtsgüter Boden und Umwelt habe Vorrang vor den Unternehmensinteressen am Bestehenbleiben der Betriebsplanzulassung. Der Hauptzweck des Unternehmens, die Tongewinnung, werde nicht eingeschränkt. Sollten für die Verfüllung nicht genug noch zugelassene Materialien vorhanden sei, werde darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Verfüllung nicht bestehe. Der Sofortvollzug des vorgenannten Bescheides wurde durch Bescheid vom 12.03.2008 angeordnet. Die Firma erhob am 11.03.2008 unter dem Aktenzeichen 3 A 50/08 MD Klage. Die Firma suchte ferner am 18.03.2008 bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (3 B 53/08 MD). Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte durch Beschluss vom 09.04.2008 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 12.03.2008 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.03.2008 wieder her (3 B 53/08 MD). Durch Beschluss des OVG LSA vom 18.08.2008 (2 M 143/08) wurde die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorgenannten Beschlüsse verwiesen. Im April 2008 sah die Beklagte aufgrund verschiedener Untersuchungen die Selbstentzündungsgefahr im Tontagebau in V.. Die und der Beklagte vertraten dabei in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Vorliegens einer akuten Brandgefahr verschiedene Auffassungen, welche sie im Einzelnen durch Gutachten und Stellungnahmen jeweils unterlegten. Am 18.04.2008 erließ der Beklagte den hier (teilweise) streitbefangenen Bescheid. Die wesentliche Regelung des Bescheides vom 18.04.2008 (vgl. Blatt 5 der Gerichtsakte) war, dass die Einhaltung eines bestimmten TOC-Wertes von weniger als 1 Masse-% für die Verfüllmaterialien, die Untersagung des Aufbringens weiteren Verfüllmaterials auf bereits teilverfüllte Flächen des Tontagebaus V., die Anordnung verschiedener brandschutzrechtlicher Maßnahmen sowie eine sachverständige Untersuchung der Einhaltung des Wiedernutzbarmachungskonzeptes angeordnet wurde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Gegen den vorgenannten Bescheid hat die Firma am 23.05.2008 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, wobei sie sich gegen einzelne Anordnungen des streitbefangenen Bescheides und der insoweit angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides wandte (3 B 126/08 MD). Unter dem 25.04.2008 wurde ferner die vorstehende Klage erhoben. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das erkennende Gericht durch Beschluss vom 30.05.2008 (3 B 126/08 MD) statt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Beschluss Bezug genommen. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde des Beklagten wurde durch Beschluss des OVG LSA vom 18.08.2008 zurückgewiesen (2 M 143/08). Auch hier wird auf die näheren Ausführungen in der Begründung des Beschlusses Bezug genommen. Über das Vermögen der wurde am 16.10.2008 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Das endgültige Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 12.02.2009 eröffnet. Seit dem vorläufigen Insolvenzverfahren ruhte der Tontagebaubetrieb und ist auch seitdem vom Insolvenzverwalter nicht wieder aufgenommen worden. Der Insolvenzverwalter hat durch Schreiben vom 23.12.2009 das unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen. Die Beklagte hat zwischenzeitlich durch Bescheid vom 25.08.2011 den ursprünglich streitbefangenen Bescheid vom 18.04.2008 teilweise zurückgenommen. Diese Zurücknahme erfolgte z. T. mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, teilweise erst mit Wirkung ab dem 23.05.2008, weil erst ab diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sein soll, dass die zuvor angenommene Brandgefahr nicht bestanden habe, teilweise auch erst ab 19.12.2008 und teilweise erst mit Wirkung für die Zukunft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25.08.2011 (Bl. 102 der Gerichtsakte) verwiesen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieser Bescheid nicht. Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wendet sich teilweise gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.04.2008. Er vertritt die Auffassung, dass zumindest bezüglich der Ziff. 1 des Bescheides das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt sei. Zwar habe der Kläger den Tontagebaubetrieb tatsächlich nicht aufgenommen. Da aber der Tontagebau noch nicht vollständig wieder hergerichtet sei und somit noch ein erhebliches Verfüllvolumen erforderlich sei, müsse für den Fall des Verkaufs des Tontagebaugeländes sowie für den Fall einer späteren Entscheidung über die Wiederaufnahme des Tontagebaubetriebes geklärt werden, welche Art von Verfüllmaterial für die Wiederherrichtung des Tontagebaus eingesetzt werden dürfe und welche Maßnahmen hierbei umzusetzen seien. Die Anordnungen in dem angefochtenen Bescheid würden grundsätzlich diejenige Person, sei es nun einen Erwerber des Tagebaugeländes oder den Kläger selbst, wenn er in die bergrechtliche Unternehmerstellung eintritt, treffen. Es bestünde damit ein erhebliches rechtliches Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Von einer Erledigung des Rechtsstreites könnte insoweit nicht ausgegangen werden, zumindestens soweit es die Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheides vom 18.04.2008 beträfe. Es sei auch nach wie vor von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Es bestünde nach wie vor die Besonderheit, dass der Sonderbetriebsplan noch Rechtswirkung entfalten würde. Der Sonderbetriebsplan sei nicht zeitlich begrenzt worden und daher auch noch in der Welt. Auf die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz könne eine gegenteilige Ansicht nicht gestützt werden. In diesem Zusammenhang müsse betont werden, dass auch rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes gestellt worden sei, der allerdings nicht beschieden worden sei. Ferner sei auch bei Annahme eines erledigenden Ereignisses hier von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse auszugehen. Es sei eine zukünftige Schadensersatzklage beabsichtigt. Im Zusammenhang mit den bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse müsse berücksichtigt werden, dass ein solches vorliege. Es handele sich im Hinblick auf den geltend zu machenden Schadensersatzprozess um einen komplexen Sachverhalt und es würde zu einer zu starken Beschneidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit führen, wenn man hier fordere, dass direkt ein Prozess vor dem Zivilgericht geführt werden müsse und dort inzidenter die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides geprüft werde. Auch sei der Bescheid vom 18.04.2008 hinsichtlich Ziffer 1 Satz 3 rechtswidrig. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG LSA im Beschluss vom 18.08.2008 sei dies ersichtlich. Eine Rechtsgrundlage bestünde insbesondere nicht nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 Bundesberggesetz. Die Anordnung hinsichtlich der Ausgestaltung der Abfälle mit einem bestimmten TOC-Wert sei nicht durch die Regelung des Betriebsplanes gedeckt. Der Begriff „mineralisch“ sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit gleichzeitig dieser Begriff „mineralisch“ mit dem Begriff „anorganisch“ gleichzusetzen sei und keinerlei organische Bestandteile enthalten dürfe. Mit der Festlegung eines bestimmten Anteils an organischen Bestandteilen werde eine neue Regelung entgegen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes getroffen, so dass dies nicht auf die Norm des § 71 Abs. 1 Satz 1 Bundesberggesetz gestützt werden könne. Der Begriff „mineralisch“ sei nicht eindeutig definiert. Soweit man hier von einer Erledigung ausgehen würde, sei zumindest eine Fortsetzungsfeststellungsklage hilfsweise möglich. Auch hinsichtlich der Ziffern 2, 3 a und 3 b des Bescheides vom 18.4.2008 sei zumindest ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Die ursprüngliche Klägerin bzw. jetzt der Kläger beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der durch den Bescheid vom 18.04.2008 verursachten Schäden geltend zu machen. Durch die Regelungen sei es der unmöglich gemacht worden, die durch den Sonderbetriebsplan vom 05.03.2004 zugelassenen Verfüllmaßnahmen fortzusetzen. Hierdurch sei der ein Schaden entstanden. Durch die Regelung unter Ziffer 3 b des Bescheides vom 18.04.2008 sei die auch gezwungen worden, erhebliche Gutachterkosten aufzubringen. Diese Gutachterkosten seien als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Hinsichtlich der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage sei darauf zu verweisen, dass Ziffer 2 des Bescheides (Untersagung der Aufbringung auf verfüllten Flächen) nicht erforderlich gewesen sei. Eine Anscheinsgefahr habe nicht bestanden, wie sich aus dem vorgelegten Gutachten der GUMA, der Stellungnahme des Herrn Prof. Wettig sowie des Ingenieurbüros Sidi-Blume ergebe. Auch hinsichtlich der Ziffer 3 a (Abdeckung mit Tonschicht) habe eine tatsächliche Gefahr nicht existiert. Auch sei die Maßnahme nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich Ziffer 3 b habe der Beklagte selbst eingeräumt, dass die Anordnung der Vorlage nicht auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützt werden könnte. Der Kläger erklärt ferner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit es die Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 18.4.2008 betrifft und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger beantragt ferner, Ziff. 1 Satz 2 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 18.4.2008, wonach ausschließlich mineralische Stoffe, die einen TOC-Wert von 1 Masse-% unterschreiten, in den Tagebau eingebracht werden dürfen, aufzuheben und den Bescheid vom 25.8.2011 aufzuheben, soweit er dieses sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € bestätigt, hilfsweise, festzustellen, dass Ziffer 1 Satz 2 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 18.4.2008 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2011 (siehe Antrag oben) rechtswidrig gewesen ist. Der Klage beantragt ferner, festzustellen, dass Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 18.4.2008, wonach es vorerst untersagt ist, auf Flächen, auf denen bis zum heutigen Tag bereits Verfüllmaterial vorhanden ist, weiteres Verfüllmaterial aufzubringen sowie Ziffer 3 a des Bescheides vom 18.4.2008, wonach das bisher eingebrachte Verfüllmaterial mit einer mindestens 1 Meter mächtigen Tonschicht abzudecken und im Anschluss daran eine Gasabsaugung und Gasreinigung für ggf. auftretende Gase zu installieren ist und Ziffer 3 b des Bescheides des Beklagten vom 18.4.2008, wonach zur Ermittlung er Brandgefahr ein brandschutztechnisches Gutachten bis zum 31.5.2008 bei der LAGB vorzulegen ist, rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, den Klageantrag zu Ziffer 1 einschließlich des Antrages hinsichtlich der Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass eine Erledigung eingetreten ist. Der Beklagte beantragt ferner, hinsichtlich Ziffer 2 des klägerischen Klageantrags (Fortsetzungsfeststellungsklage) die Klage abzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte erklärt ebenfalls hinsichtlich Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Bescheides das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und erkennt die Kostentragungspflicht an. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Aufgrund der teilweisen Rücknahmen durch den Bescheid vom 25.08.2011 sei eine weitgehende Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, so dass fraglich sei, ob und in welchem Umfange der Kläger hier überhaupt noch sein Anliegen im Klagewege, ggf. durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen könne. Auch sei das Verfahren insgesamt erledigt, da kein gültiger Hauptbetriebsplan/Sonderbetriebsplan mehr vorliege. Auch hinsichtlich der Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides vom 18.04.2008 sei eine praktische Auswirkung angesichts der fehlenden Aufnahme des Betriebes nicht gegeben. Im Übrigen müsse darauf hingewiesen werden, dass auch das OVG LSA ausgeführt habe, dass ausschließlich mineralisches Material zur Verfüllung der Tongrube zu verwenden sei. Die Festlegung, dass nur mineralisches Material in die Tongrube verfüllt werden dürfe, bedeute genau genommen, dass überhaupt kein organisches Material eingebracht werden dürfe. Der Begriff „mineralisch“ sei in seinem originären naturwissenschaftlichen Sinne klar. Mit dem Wort „Mineral“ würden natürlich vorkommende Festkörper mit einer bestimmten chemischen Zusammensetzung aus anorganischen Stoffen und einer physikalischen Kristallstruktur bezeichnet. Mineralische Stoffe seien ausschließlich anorganische Stoffe. Organische Stoffe, die keine Kristallstruktur haben, könnten daher nicht Bestandteil mineralischer Materialien sein. Mineralische Stoffe mit einem nicht näher bestimmten Anteil an organischen Bestandteilen gäbe es nicht. Mineralische Stoffe und organische Stoffe seien vielmehr streng zu trennen. Soweit also von mineralischen Stoffen gesprochen werde, die eingelagert werden können, sei es lediglich eine Präzisierung gewesen, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 Bundesberggesetz zulässig sei. Die Festlegung eines TOC-Wertes von weniger 1 Masse-% als Kriterium zur Einordnung als mineralischer Stoff sei zulässig gewesen, da die Zulässigkeit von Abfällen mit einem niedrigen Organikanteil auch bei nichtmineralischen Stoffen und Schlacken unvermeidlich sei und eine 100%ige Trennung der mineralischen von den organischen Stoffen nur mit sehr großem Aufwand erreichbar sei. Bei diesen festgelegten TOC-Wert sei eine Gefährdung und Beschädigung des Verfüllkörpers nicht zu befürchten und daher zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten 3 A 50/08 MD, 3 A 61/10 MD, 3 A 62/10 MD, 3 B 53/08 MD, 3 B 126/08 MD, 3 B 155/11 MD, 3 A 320/11 MD und 3 B 321/11 MD Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.