Urteil
3 A 61/10
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1130.3A61.10.0A
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Leitsätze
Vom zuständigen Bergamt rechtmäßig auf bodenschutzrechtlicher Grundlage verfügte Sicherungsanordnungen zu mit Müll verfüllten Tontagebaubetrieb; teilweiser Erfolg des Insolvenzverwalters, soweit er die Ersatzvornahme zum Tonabbau anficht(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vom zuständigen Bergamt rechtmäßig auf bodenschutzrechtlicher Grundlage verfügte Sicherungsanordnungen zu mit Müll verfüllten Tontagebaubetrieb; teilweiser Erfolg des Insolvenzverwalters, soweit er die Ersatzvornahme zum Tonabbau anficht(Rn.27) Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4.4.2011 und 8.8.2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4. und 7. und zusätzlich hinsichtlich der Ziff. 6, soweit sich die angedrohte Ersatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziff. 4. bezieht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen sind die in den ergangenen Bescheiden des Beklagten getroffenen Entscheidungen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte für den Erlass der von ihm verfügten Anordnungen zuständig. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA) vom 2.4.2002 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769, 802). Zuständig bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist nach dieser Norm die Bergbehörde. Das ist hier der Fall. Die ehemalige Tongrubenbetreiberin Fa. ... Ziegelei GmbH, welche die Tongruben mit Abfall verfüllt hat, ist ein der Bergaufsicht unterliegender Betrieb ungeachtet dessen, dass sie sich im Stadium der Insolvenz befindet und während des laufenden Insolvenzverfahrens nur der Kläger, der als Insolvenzverwalter den Betrieb nicht weitergeführt hat und selbstverständlich in eigener Person nicht der Bergaufsicht unterliegt, für die Gemeinschuldnerin handeln kann. Denn das Fortbestehen der Bergaufsicht ergibt sich aus § 69 BBergG. Solange der Betrieb noch der Bergaufsicht unterliegt, wird auch das Bundes-Bodenschutzgesetz aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeitsbestimmungen von den Bergbehörden vollzogen (so Müggenborg, Die Abgrenzung von Berg- und Bodenschutzrecht, NVwZ 2006, 278, 280). Gem. § 69 BBergG unterliegt der Bergbau der Aufsicht durch die zuständige Behörde und endet erst nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt das BBergG für das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nicht nur während, sondern auch nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Da weder ein Abschlussbetriebsplan noch eine Schlussanordnung des Beklagten zur Entlassung aus der Bergaufsicht vorliegt, muss sich der Kläger als Insolvenzverwalter des Bergbaubetriebes das Fortbestehen der Bergaufsicht unter der Zuständigkeit des Beklagten zurechnen lassen. Zur materiellen Rechtmäßigkeit ist folgendes auszuführen: Die vom Beklagten im Bescheid vom 3.2.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8.8.2011 unter Ziff. 1. und 2. verfügten Sicherungsanordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG - vom 17.3.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9.12. 2004 (BGBl. I S. 3214). Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, denn das Bergrecht regelt keine Einwirkungen auf den Boden, die durch nachträgliche Verfüllungen eines Tontagebaubetriebes mit Problemboden entstanden sind (vgl. Müggenborg, Die Abgrenzung von Berg- und Bodenschutzrecht, NVwZ 2006, 278, 281). Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen. Diese notwendigen Maßnahmen hat der Beklagte mit den verfügten Sicherungsanordnungen getroffen. Die Ziff. 1. und 2. der ergangenen Bescheide sind insbesondere hinreichend bestimmt. Sie beziehen die genaue Örtlichkeit ein, enthalten eine klare Zielvorgabe und zeigen geeignete Verfahren auf, mit denen der drohenden Gefahr begegnet werden kann, ohne den Pflichtigen in jeglicher Freiheit zum Ergreifen der von ihm davon für richtig und zweckmäßig gehaltenen Maßnahme einzuschnüren. Aus der im Bescheid im Einzelnen gegebenen Begründung ist für die Kammer ersichtlich, dass der Beklagte das Untersuchungsprogramm für den Kläger eindeutig geregelt hat und den Kläger damit in die Lage versetzt hat zu erkennen, was von ihm verlangt wird (vgl. Troidl, Zehn Jahre Bundes-Bodenschutzgesetz – rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154, 156 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers beziehen sich die vom Beklagten in den ergangenen Bescheiden ausgeführten Gefahren und die zu ihrer Abwendung erlassenen Sicherungsanordnungen auf das im Bundes-Bodenschutzgesetz geschützte Umweltmedium Boden. Dies wird besonders deutlich dadurch, dass vom in die Tongruben gefüllten bzw. dort gebildeten Klärschlamm, im Verfüllungsbereich aufgetretenen Sickerwasser und der festgestellten grundwasserführenden Sand- und Kiesschicht die Rede ist. Die Betroffenheit des Bodens kann danach nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28.7.2010 (NuR 2010, 713) klargestellt hat, dass sich der Schutzbereich des Bodens nicht nur auf die Verfüllung mit „Boden“ i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG und die durchwurzelte und durchwurzelbare Bodenschicht beschränkt. Dass darüber hinaus durch die vom Bergbaubetrieb mit seiner Verfüllungspraxis geschaffenen Gefahren auch Gefahren für andere Umweltmedien, wie Wasser und Luft, ergeben, schließt die Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts ebensowenig aus wie die Tatsache, dass bei Durchführung der dem Kläger auferlegten Sicherungsanordnungen zugleich auch diese weiteren Umweltmedien mit geschützt werden. Der Beklagte umgeht mit der auf das Bodenschutzrecht gestützten Anordnung nicht das Bergrecht. Über die vorstehend bereits bejahte Zuständigkeit des Beklagten und die eröffnete Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts über § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG hinaus bleibt im Hinblick auf die vom Kläger geäußerten Zweifel festzustellen, dass die Handlungsmöglichkeiten des Beklagten nicht durch § 58 BBergG gesperrt sind. Nach dieser Vorschrift sind verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, 1. der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen und 2. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Anwendbarkeit dieser Norm ist nach ihrem Wortlaut auf dieses Gesetz, das BBergG, beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf das BBodSchG, in dem eine wortgleiche Regelung nicht besteht. Die unstreitig fehlende Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers als Insolvenzverwalter für die aufgetretenen bodenrechtlichen Probleme im Tontagebau zieht daher keine ausschließliche Festlegung der Bergbehörde auf Anordnungen auf bergrechtlicher Grundlage gegen die gem. § 58 BBergG verantwortliche Person nach sich. Demgemäß kommt ein Insolvenzverwalter, der selbst den Bergbaubetrieb nicht fortführt, nicht als verantwortliche Person i.S.d. § 58 BBergG in Betracht, wenn gegen ihn Anordnungen auf der Grundlage etwa des § 71 BBergG erlassen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, NVwZ 2008, 583). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger durfte vom Beklagten nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Verantwortung gezogen werden. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verweist insofern auf § 4 BBodSchG. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dies trifft auf den Kläger zu. Nach § 148 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Als Besitzer der zur Insolvenzmasse gehörenden Tongruben ist der Kläger damit Inhaber der tatsächlichen Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und somit verantwortlicher Zustandsstörer, der für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG herangezogen werden kann, so lange er – wie hier – die entsprechenden Vermögenswerte nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, BVerwGE 122, 75; Kley, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ordnungspflichten in der Insolvenz, DVBl. 2005, 727; Riese/Karsten, Bodenschutzrechtliche Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren, NuR 2005, 234; Matthes/Henke, Die Kollision von umweltrechtlicher Gefahrenabwehr und Insolvenzrecht, SächsVBl. 2011, 73, 77). Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO liegen bei der dem Beklagten obliegenden Störerauswahl nicht vor, denn der Beklagte hat sich hinreichend mit der von ihm verneinten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin auseinandergesetzt und sein Ermessen auch noch insoweit ergänzt, als er Erwägungen dazu angestellt hat, inwieweit sich entsprechende Verfügungen gegen die Grundstückseigentümer als Verpächter oder Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin richten könnten. Soweit der Beklagte dies verneint hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden (zur Störerauswahl vgl. Kurz/Schwarz, Zur ordnungsrechtlichen Haftung der Organe insolventer Kapitalgesellschaften für Betriebsgrundstücke nach deren Freigabe durch den Insolvenzverwalter – Ein Überblick, NVwZ 2007, 1380, 1381). Das Gericht folgt im Übrigen den Ausführungen der ergangenen Bescheide zum Vorliegen einer umweltrechtlichen Gefahr auf der Grundlage der sich aus den Erkundungsmaßnahmen und gutachtlichen Feststellungen ergebenden Tatsachen und der Geeignetheit sowie Verhältnismäßigkeit der hierzu getroffenen Sicherungsanordnungen. Dies stellt auch der Kläger nicht substantiiert in Frage. Ermessensfehler sind insoweit ebensowenig zu erkennen wie sachfremde Entscheidungen, zumal sich der Handlungsbedarf der Behörde ausweislich der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge aus den vor Ort in den Tongruben festgestellten Missständen und nicht aus deren Darstellung in den Medien ergab. Rechtmäßig sind angesichts der deutlich gewordenen Gefahren und der hieraus resultierenden Dringlichkeit die kurzen Fristen, die dem Kläger in den ergangenen Bescheiden jeweils gesetzt wurden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Einhaltung der Frist sei objektiv unmöglich gewesen. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass der Kläger die Fristen jeweils verstreichen lassen hat, ohne auch nur eine Fristverlängerung zu beantragen und darzulegen, wieviel Zeit er für das Ergreifen der ihm auferlegten Maßnahmen benötigt hätte. Hierzu wäre in der Tat erforderlich gewesen, dem Beklagten zu signalisieren, dass eine Bereitschaft zur Ausführung von Sicherungsmaßnahmen seitens des Klägers bestanden hätte. Davon war beim Beklagten in Anbetracht der jeweils vom Kläger eingelegten Rechtsmittel gegen bergamtliche Entscheidungen in bezug auf die Tongruben V. und M. jedoch nicht auszugehen. Für das Gericht ist daher nicht ersichtlich, dass eine beliebige längere Frist für den Kläger zu einem Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen durch diesen geführt hätte. Hinzu kommt, dass dem Kläger die Fristen in Ziff. 3. jeweils zum „Beginnen“ der Sicherungsmaßnahmen gesetzt wurden. Dass es ihm nicht möglich gewesen sei, etwa durch Erteilung von entsprechenden Aufträgen mit den Maßnahmen überhaupt nur zu beginnen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Komplexität des Gesamtvorhabens und die zu erwartende Höhe der aufzuwendenden Kosten sprechen als solche noch nicht für die Unmöglichkeit des Beginns, sondern wirken sich, wie auch das Handeln des Beklagten im Lauf der verstrichenen Zeit realistischerweise gezeigt hat, erst auf die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherungsmaßnahmen aus. Die Ersatzvornahme für die in Ziff. 1. und 2. auferlegten Sicherungsmaßnahmen ist demgemäß rechtmäßig vom Beklagten angedroht worden. In diesem Umfang steht Ziff. 6. des Bescheides vom 3.2.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8.8.2011 im Einklang mit den Erfordernissen, die sich der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen nach §§ 53 ff. SOG LSA ergeben. Dies gilt nur insoweit nicht, als sich die angedrohten Zwangsmittel in Ziff. 6., 7. des Bescheides vom 3.2.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4.4.2011 auf den auf dem Betriebsgelände gelagerten bzw. vorhandenen Ton einschließlich des noch nicht abgebauten Tons beziehen (Ziff. 4). Die entsprechenden Verfügungen des Beklagten sind rechtswidrig, denn sie erstrecken sich auf Sachen, die gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören, von denen keine Gefahr ausgeht und die nicht zwangsläufig bzw. ohne Alternative für die Ausführung der rechtmäßig verfügten Sicherungsanordnungen eingesetzt werden mussten. Letzterer Gesichtspunkt führt dazu, dass es dem Kläger freigestanden hätte, bei Bereitschaft zur Vornahme von Abdichtungsmaßnahmen in den Tongruben etwaig günstigeren Ton auf dem Markt zu beschaffen. Dies hätte auch deshalb vom Beklagten berücksichtigt werden müssen, weil der Hauptbetriebsplan bereits am 31.8.2008 abgelaufen war (vgl. Urt. der Kammer vom 30.11.2011 - 3 A 50/08 MD -) und ein Betrieb bereits geraume Zeit und zum Zeitpunkt des Ergehens der Änderungsbescheide seit mehr als 2 Jahren nicht mehr i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG geführt wurde. Die Möglichkeit eines rechtmäßigen Abbaus von Ton in den Tongruben hat daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der erlassenen Bescheide für den Kläger nicht mehr bestanden. Entsprechend erstreckte sich die Berechtigung des Beklagten zur Ersatzvornahme auch nur auf solche Handlungen, die der Kläger hätte rechtmäßig und zumutbar durchführen können. Daran fehlt es in Bezug auf den Eingriff in den auf dem Betriebsgelände befindlichen Ton. Der Beklagte hat auch ursprünglich selbst die Problematik erkannt (vgl. Bl. 8 Abs. 4 der Beiakte A zum Verfahren 3 A 61/10 MD im Bericht an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) und erst nach umfänglicher, teils kontroverser interner und externer (anwaltlicher) Beratung sowie ministerieller Erörterung abgeändert. Die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügung entfällt auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kostengesichtspunkte im Blick hatte und davon ausging, es habe sich um die einfachste und billigste Variante der Herstellung von Tonabdichtungen auf Kosten des eigentlich Pflichtigen gehandelt. Die ergangenen Verfügungen des Beklagten waren daher im tenorierten Umfang aufzuheben. Nach alldem war der Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen stellt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide des Beklagten, soweit sie für rechtmäßig erkannt wurden, folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen bergamtlich verfügte Sicherungsmaßnahmen der Tongruben V. und M.. Die Fa. war Inhaberin einer Bergbauberechtigung im Bergwerkseigentum der Tontagebaue V. und M. im Landkreis J.. Der Hauptbetriebsplan für den Tonabbau wurde bereits in den 90er Jahren zugelassen und verlängert. Ein neuer Hauptbetriebsplan vom 12.4.2006 wurde am 1.9.2006 vom Beklagten zugelassen und galt bis zum 31.8.2008 (Nebenbestimmung 2. des Bescheides). Dort ist auf S. 3 Bezug genommen auf Maßnahmen des Unternehmens zur erforderlichen Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG. Der am 26.3.2003 eingereichte Sonderbetriebsplan Verfüllung/Rekultivierung sah u.a. Maßnahmen zur Endlagerung von Verfüllmaterial vor und führte aus, aus abfallrechtlicher Sicht handele es sich hierbei um eine Verwertung. Tabelle 1 des Sonderbetriebsplans (S. 13 f.) nannte die für die Einlagerung vorgesehenen und zur Verfüllung bestätigten Materialien gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung (AVV) - v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379). Hierzu gehörten auch vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen (190203) und sonstige Abfälle (191212). Dabei musste jeder eingesetzte Stoff für die Herstellung des Gemisches mit der AVV-Schlüsselnummer 190203 den Vorgaben der LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2) entsprechen. Mögliche enthaltene Stoffe wurden in einer Stoffliste im Anhang 8 gesondert aufgeführt. Es sollte darauf geachtet werden, dass für die v.g. Materialien der Zuordnungswert Z 2 nicht überschritten werde. Bei Überschreitung der Z-2-Werte werde das Verfüllmaterial zurückgewiesen. Der Landkreis J. nahm hierzu unter dem 20.6.2003 Stellung und stimmte aus abfallrechtlicher Sicht nur teilweise und unter Auflagen zu. Hierzu gehörte u.a. die Begrenzung der benannten Abfallarten auf bereits genehmigte AVV-Schlüssel (u.a. 191212). Für u.a. die Abfall-Nr. 190203 könne ohne vollständige Antragsunterlagen zur Einzelfallbewertung keine Bestätigung zur Ablagerung gegeben werden. Der Sonderbetriebsplan vom 26.3.2003 wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5.3.2004 auf der Grundlage der §§ 51 ff. BBergG unbefristet, aber unter der Bedingung, dass der Sonderbetriebsplan nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gilt, zugelassen. Danach durften genau bezeichnete, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau verwertet werden, u.a. sonstige Abfälle (191212). Abfälle der Nr. 190203 konnten bei Einreichung vollständiger Antragsunterlagen als Einzelfallentscheidung zur Verwertung bestätigt werden. Beigefügt waren umfangreiche Auflagen, u.a. Ziff. 3.12, wonach die AVV-AS 190203 für die Anfallstelle der BImschG-Genehmigung Nr. 1728 am Standort V. als Einzelfall bestätigt wurde. Die für den Tontagebau M. geltende Entscheidung wurde im Einzelfall aufgrund der ähnlichen Verhältnisse auf den Tontagebau V. übertragen. Nach Ziff. 3.3. durfte das zu verfüllende Material die Zuordnungswerte Z 2 im Eluat gemäß den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln LAGA 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – nicht überschreiten. Versagensgründe i.S.v. §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG bestünden bei Einhaltung der Nebenbestimmungen nicht. Der organische Anteil der Abfälle wurde nicht begrenzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerseite zeigte den Beginn der Verfüllung zum 1.9.2005 an. In der Folgezeit wurden täglich ca. 1.000 t Abfälle in die ca. 40 m tiefen Gruben eingebaut. Hierbei überwogen vor allem die AVV-Nrn. 190203 und 191212. Nach Probennahmen und Analyse durch das Landesamt für Umweltschutz äußerte sich dieses dahingehend, nach dem Tongruben-Urteil des BVerwG v. 14.4.2005 könne die LAGA M 20 nicht mehr Grundlage für den Vollzug sein. Es seien die Vorsorgemaßstäbe des BBodSchG anzulegen. Nach § 7 Abs. 3 BBodSchG habe der Pflichtige in der Regel nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die – wie hier – die Vorsorgewerte überschritten, zu unterlassen. Die LAGA M 20 entsprächen diesen Anforderungen nicht, sie könnten mangels Rechtsqualität auch nicht das Bodenschutzrecht verdrängen. Der Beklagte gab dem Unternehmen daraufhin unter dem 9.11.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten nachträglichen Auflage nach § 56 Abs. 1 BBergG wegen des hohen Anteils organischer Abfälle und Überschreitung der Zuordnungswerte. Mit Bescheid vom 11.3.2008 nahm der Beklagte den Bescheid vom 5.3.2004 mit Wirkung für die Zukunft teilweise gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurück. In Abänderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans verfügte der Beklagte, dass für die Verfüllung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus nur Materialien der im einzelnen bezeichneten Abfallschlüsselnummern eingesetzt werden dürfen. Andere Abfallstoffe und -arten (u.a. 190203, 191212) wurden von der Zulassung ausgeschlossen. Verlangt wurde die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0* der LAGA M 20 nach dem Stand v. 5.11.2004. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht wurde auf 2 m festgelegt. Die Qualitätssicherung der angelieferten und eingebauten Abfälle habe sich nach Nr. 1.2.4 der TR Boden der LAGA zu richten. Einzelne Nebenbestimmungen des Bescheides vom 5.3.2004 wurden aufgehoben, u.a. die Ziff. 3.3 und 3.10 bis 3.15. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zulassung des Sonderbetriebsplans sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beachtung des Bodenschutzrechts sei unterlassen worden. Die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Tagebauen sei aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig. Die LAGA habe in ihren überarbeiteten und das Bodenschutzrecht umfassend berücksichtigenden Technischen Regeln M 20 (Stand 2003/2004) die Anforderungen des Bodenschutzrechts konkretisiert. Danach sei für die Verfüllung von Tagebauen nur Bodenmaterial zulässig, das die Zuordnungswerte Z 0* nicht überschreite. Dies habe bei der Betriebsplanzulassung keine Beachtung gefunden. Zudem sei die LAGA M 20 mit Stand 1997 der Entscheidung zugrundegelegt worden, obwohl der Allgemeine Teil der LAGA M 20 zu dem Zeitpunkt schon überarbeitet und abgestimmt gewesen sei (Stand November 2003). Unter Darlegung von Ermessenserwägungen wurde ausgeführt, die Pflichten gegenüber der Umwelt seien dynamischer und nicht statischer Natur. Das Unternehmen sei, wie alle anderen Betriebe, per Rundschreiben vom 3.4.2007 darüber informiert worden, dass für Verfüllungen nunmehr das Bodenschutzrecht und die überarbeiteten LAGA M 20 mit Stand 2004 Anwendung fänden. Diese Festlegungen dienten dem vorsorgenden Bodenschutz. Der Schutz der bedeutenden Rechtsgüter Boden und Umwelt habe Vorrang vor den Unternehmensinteressen am Bestehenbleiben der Betriebsplanzulassung. Der Hauptzweck des Unternehmens, die Tongewinnung, werde nicht eingeschränkt. Sollten für die Verfüllung nicht genug noch zugelassene Materialien vorhanden sein, werde darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Verfüllung nicht bestehe. Gegen den Bescheid hat die Klägerseite am 11.3.2008 Klage erhoben, über die durch Urteil vom 30.11.2011 – 3 A 50/08 MD – entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 12.3.2008 ordnete der Beklagte gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.3.2008 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung beruhe auf Erkenntnissen, die bei Befahrungen des Tontagebaugeländes gewonnen worden seien, und technischen Messungen. Das abgelagerte Material weise überwiegend organischen Charakter auf und erfülle tatsächlich nicht die Voraussetzungen, wie sie zum Zeitpunkt der Sonderbetriebsplanzulassung angenommen worden seien. Bei der Verfüllung handele es sich um eine Abfallbeseitigung in einer nicht zugelassenen Anlage. Dadurch werde die reguläre Abfallbeseitigung umgangen mit der Konsequenz, dass die für die ordnungsgemäße Abfallwirtschaft errichtete öffentliche Infrastruktur leerlaufe. Außerdem solle die Verfüllung nicht weiter fortgesetzt werden, um zu befürchtende Sackungen zu verhindern, die eine ordnungsgemäße Verwahrung des Materials in der Tongrube verhinderten und langwierige Nachsorgemaßnahmen erforderlich machten. Am 18.3.2008 hat die Klägerseite um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben durch Beschluss vom 9.4.2008 - 3 B 53/08 MD -. Der Beschluss ist rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.8.2008 - 2 M 103/08 -. Mit Beschluss vom 11.2.2009 - 7 IN 277/08 - hat das AG Stendal das Insolvenzverfahren über die Fa. eröffnet und den Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt. An den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtet erließ der Beklagte nach Anhörung vom 28.1.2010 mit Bescheid vom 3.2.2010 umfassende Sicherungsanordnungen. Im Einzelnen wurde verfügt, dass vertikale Sicherungsmaßnahmen im Tontagebau mit dichtender und stützender Wirkung vorgenommen werden sollten. Diese betrafen sowohl den Tontagebau M. (Ziff. 1.1.) als auch den Tontagebau V. (Ziff. 2.). Mit Ziff. 3. wurde dem Kläger auferlegt, mit der Durchführung der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen in beiden Tontagebauen bis spätestens 17.2.2010 zu beginnen. Ziff. 4. gebot dem Kläger, es bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen zu unterlassen, in den Tagebauen M. und V. den auf dem Betriebsgelände gelagerten Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. In Ziff. 5. wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. In Ziff. 6. wurde dem Kläger für den Fall, dass er bis zu dem unter Ziff. 3. genannten Termin nicht mit den unter Ziff. 1. und 2. aufgegebenen Maßnahmen begonnen habe, Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit voraussichtlich 1,7 Mio. € beziffert. In Ziff. 7. wurde dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung unter Ziff. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000 € angedroht. Zur Begründung des Bescheides führte der Beklagte gestützt auf §§ 10 und 4 BBodSchG, 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA aus: Von den in den Tongruben gelagerten Abfällen gingen Umweltgefahren aus, wie Erkundungsarbeiten (Bohrkernprüfungen, oberflächengeophysikalische Untersuchungen etc.) ergeben hätten. Die angeordneten Maßnahmen seien zur Sicherung gegen Kontaminations- und Sickerwassergefahren notwendig. Der Insolvenzverwalter könne hierfür als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Die Gemeinschuldnerin sei hierzu rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage. Im Rahmen der angedrohten Ersatzvornahme sei es am effektivsten und kostengünstigsten, den für die Sicherungsmaßnahme benötigten Ton den Tonaufhaldungen auf dem Betriebsgelände zu entnehmen. Es müsse sichergestellt werden, dass dies nicht durch eine vorherige Wegschaffung des Tons vereitelt werde. Angesichts der Ankündigung des Insolvenzverwalters, den Ton veräußern zu wollen, sei die Unterlassungsverfügung erforderlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (S. 1-10) verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5.2.2010 zugestellt. Mit Bescheid vom 25.2.2010 hat der Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt. Am 3.3.2010 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 3.2.2010 die hier zu entscheidende Klage 3 A 61/10 MD erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz vom 16.11.2011 sowie das Terminsprotokoll verwiesen. Der Kläger hat des weiteren gegen den Bescheid vom 25.2.2010 die Klage 3 A 62/10 MD erhoben. Im Lauf des Klageverfahrens hat der Beklagte den ergangenen Bescheid vom 3.2.2010 zwei Mal durch Bescheide vom 4.4.2011 und 8.8.2011 geändert. Im Bescheid vom 4.4.2011 fasste der Beklagte die Ziff. 4 des Ursprungsbescheides derart neu, dass dem Kläger aufgegeben wurde, es bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen zu unterlassen, in den Tontagebauen M. und V. den dort vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen; das gelte auch für den noch nicht gewonnenen bzw. aufgehaldeten Ton. Bis zum Abschluss der unter Ziff. 1. und 2. angeordneten Maßnahmen habe er es zu dulden, dass das Landesamt den in der Tongrube V. im Bereich des Vorfeldes des Teilfeldes II Süd, Flurstück 59/1 der Flur 6 Gemarkung V. vorhandenen Ton für die unter Ziff. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen, die das Landesamt im Rahmen einer angeordneten Ersatzvornahme durchführe, verwende. Dies gelte auch für noch nicht gewonnenen bzw. nicht aufgehaldeten Ton. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die angeordneten Verfügungen wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das abgehaldete Tonmaterial für die erforderliche Errichtung von Dichtwänden nicht geeignet sei, da es Beimengungen anderer Materialien (u.a. Beton- und Ziegelsteinreste, Abraum-Gemische, Sulfate) enthalte. Es sei daher erforderlich, qualitativ höherwertigen Ton aus der Grube im Wege der Ersatzvornahme abzubauen, da der Insolvenzverwalter einer unentgeltlichen Inanspruchnahme des Tons nicht zugestimmt habe. Im Bescheid vom 8.8.2011 änderte der Beklagte die Ziff. 1.1 der Ursprungsentscheidung dahingehend, dass nunmehr statt einer Tondichtwand die Errichtung einer Stahlspundwand auf geänderter Dichtwandtrasse erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich im Laufe der Sicherungsarbeiten schwierige Baugrundverhältnisse herausgestellt hätten. Ein Tonrestpfeiler habe sich als zu schwach erwiesen und weise keine ausreichende Stabilität für die Errichtung einer Tondichtwand auf. Wegen der Einzelheiten der Begründungen und der vorgenommenen Ermessenserwägungen wird auf die Änderungsbescheide (Bl. 58-70 und 79-84 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger hat durch Schriftsätze vom 11.4.2011 und 9.9.2011 die geänderten Bescheide in seine Klage einbezogen. Der Kläger hat außerdem am 11.4.2011 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Ziff. 4 b der Entscheidung vom 3.2.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4.4.2011 nachgesucht (3 B 155/11 MD). In seiner Klage 3 A 320/11 MD sowie seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 3 B 321/11 MD wendet sich der Kläger gegen die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Verfügung des Beklagten vom 31.8.2011, mit dem ihm eine Teil-Kostenerstattung der Ersatzvornahmearbeiten auferlegt worden ist. Der Kläger trägt vor: Er habe den Betrieb als Insolvenzverwalter nicht fortgeführt und keine bergbaulichen Tätigkeiten entfaltet. Er dürfe daher für die angeordneten Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden. Durch die Stützung auf das Bodenschutzrecht umgehe der Beklagte insoweit § 58 BBergG. Der Beklagte sei auch für die Anordnung bodenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht zuständig, da es sich bei ihm, dem Kläger, nicht um einen der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb handele. Zuständig sei vielmehr die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises, da die angeordneten Maßnahmen ausschließlich bodenrechtlicher Natur seien und keinen speziellen bergrechtlichen Bezug aufwiesen. Wegen des Vorrangs der Vorschriften des Bundesberggesetzes sei die Anwendung bodenschutzrechtlicher Rechtsgrundlagen ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Bestritten werde, dass die angeordneten Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht geeignet und erforderlich seien. Die angeblich zu befürchtende Entstehung humantoxischer, brennbarer und klimaschädlicher Gase weise wasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Bezüge auf, berühre den Bodenschutz jedoch nur am Rande. Die vom Beklagten beschriebenen Gefahren resultierten in erster Linie nicht aus einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Die aufgegebenen Fristen seien zu kurz. Ihm als Insolvenzverwalter sei es so schnell nicht möglich, für die komplexe technische Ausführungsplanung und Kosten in Millionenhöhe Auftragsvergaben vorzunehmen. Es dürfe auch nicht von ihm verlangt werden, dass Ton aus der Insolvenzmasse und damit zum Nachteil der Gläubiger in Anspruch genommen werden solle. Bei einer Ersatzvornahme könne ohne weiteres Ton von dritten Anbietern beschafft werden. Die Duldungspflicht hinsichtlich des Abbaus von Ton beziehe sich auf rechtswidrige Maßnahmen, da ein gültiger Hauptbetriebsplan für den Tonabbau fehle. Die Duldungsverfügung sei außerdem zu unbestimmt, da die zu gewinnende Tonmenge nicht genannt sei und weitere Einzelheiten fehlten, und unverhältnismäßig, da lediglich unter dem Druck der Öffentlichkeitsberichtserstattung ein hartes Vorgehen seitens des Landesamts habe demonstriert werden sollen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4.4.2011 und 8.8.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt und erläutert in seiner Erwiderung die ergangenen Bescheide und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Ergänzend wird erwidert: Die Frist sei nicht zu kurz bemessen, weil als Beginn bereits ausgereicht hätte, dass der Kläger Aufträge erteilt und hiervon Mitteilung gemacht hätte, was nicht geschehen sei. Im Juni 2010 sei im Wege der Ersatzvornahme mit den Arbeiten zur Herstellung von Dichtwänden begonnen worden. Diese Arbeiten seien aus verschiedenen Gründen nicht so zügig wie geplant vorangegangen. Zudem habe sich herausgestellt, dass der aufgehaldete Ton für die Errichtung einer Dichtwand nicht geeignet sei. Deshalb habe der Ton dem gewachsenen Vorkommen entnommen werden sollen. Wegen des Prinzips der Niedrighaltung der Kosten habe er, der Beklagte, sich als berechtigt und verpflichtet angesehen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Vom 25.3.2011 bis 28.3.2011 und vom 4.4.-14.4.2011 sei dort Ton abgebaut und entnommen worden. Danach sei nur noch Ton aus Hohenwarsleben verwendet worden. Hierdurch seien erhebliche Mehrkosten entstanden. Im Laufe der Arbeiten habe sich in M. ergeben, dass eine Stahlspundwand zur Abdichtung erforderlich sei, weshalb der Änderungsbescheid vom 8.8.2011 erlassen worden sei. Die Nichtheranziehbarkeit des Klägers nach Bergrecht biete keinen Schutz vor der Inanspruchnahme nach anderen Normen. Die Argumentation des Klägers zur Unzulässigkeit der Ersatzvornahme halte er, der Beklagte, nicht für richtig, weil sie den Kontext der Maßnahme nicht berücksichtige. Das Landesamt wolle sich nicht für irgendwelche Aufgaben Ton beschaffen. Es handele sich vielmehr um Anordnungen zur Realisierung von Sicherungsmaßnahmen, die der Kläger selbst durchführen müsste, die er jedoch nicht durchführe, so dass sie das beklagte Landesamt selbst durchführen müsse. Um eine betriebsplanmäßige Gewinnung, die ohne Bestehen eines Betriebsplans unzulässig sei, handele es sich dabei nicht. Es sei auch nach Rechtsauffassung des Landesamts gar nicht erforderlich gewesen, den Bescheid vom 3.2.2010 durch eine zusätzliche Anordnung in Ziff. 4 b) des nachträglichen Bescheids vom 4.4.2011 zu ergänzen. Die Duldungsanordnung habe hier lediglich den Charakter einer Klarstellung aus Zweckmäßigkeitsgründen, denn der Kläger sei bei der Ersatzvornahme ohnehin zur Duldung verpflichtet. Die Sicherung und Sanierung der beiden mit Müll verfüllten Tongruben werde nach derzeitigen Schätzungen ca. 30 Mio. € kosten. Insgesamt hätten bereits für Sicherungsmaßnahmen ca. 7 Mio. € aufgebracht werden müssen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Gerichtsakten 3 A 50/08 MD, 3 B 53/08 MD, 3 A 55/09 MD, 3 A 382/09 MD, 3 A 62/10 MD, 3 B 155/11 MD, 3 A 320/11 MD und 3 B 321/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.