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Urteil

3 A 241/09

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1215.3A241.09.0A
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Leitsätze
Aufhebung eines isolierten Zinsbescheides für verzögerte Ausgaben eines subventionierten Krankenhausneubaus wegen Ermessensfehlern infolge langandauernder Verwendungsprüfung(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufhebung eines isolierten Zinsbescheides für verzögerte Ausgaben eines subventionierten Krankenhausneubaus wegen Ermessensfehlern infolge langandauernder Verwendungsprüfung(Rn.20) Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche isolierte Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 14.7.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend ist zwar möglicherweise keine Verjährung der durch das beklagte Ministerium geltendgemachten Ansprüche eingetreten. Denn der Beginn der Verjährungsfrist - auch wenn man auf die kürzestmögliche Frist von drei Jahren (vgl. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n.F.) abstellt - liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Jahre 2004. Es ist nämlich nicht auf den Prüfvermerk des Staatshochbauamtes S. vom 3.5.2004 oder den Prüfvermerk des Staatshochbauamtes A-Stadt vom 16.11.2004 abzustellen. In einer Behörde liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. dann vor, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde diejenigen Tatsachen kennt, welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dabei reicht es aus, dass der Bedienstete den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruches bietet, es jedoch einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht bedarf (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 28.7.2011, LKV 2011, 520). Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen Ansprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Thür. OVG, a.a.O., m.w.N.). Danach kommt als verfügungsberechtigte Behörde, deren zuständiger Mitarbeiter die erforderliche Tatsachenkenntnis hat, allein das beklagte Ministerium in Betracht, nicht hingegen das Staatshochbauamt S. oder das Staatshochbauamt A-Stadt der Landesbauabteilung. Allerdings spricht vorliegend vieles dafür, dass der zuständige Bedienstete des Beklagten nicht schon im November 2004 (am 16.11.2004 erstellte die Landesbauabteilung ihren Prüfvermerk) mit der erforderlichen Sicherheit die erforderlichen Tatsachen kannte, welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten, auch wenn es hierzu einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und ggf. der Durchführung einer erforderlichen Anhörung - anders als für den Anlauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG - nicht bedurfte. Insoweit bietet der vorliegende Sachverhalt (noch) keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Indessen kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an. Denn es liegt ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Beklagte hat seine Zinsfestsetzung auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 4 VwVfG gestützt. Nach dieser Norm können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Der Beklagte zeigt zwar durch die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 49 a VwVfG und die Erwähnung des Ermessens im ergangenen Bescheid, dass ihm die Eröffnung der pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht entgangen ist. Ausdrücklich stellt der Beklagte fest, dass er auf einen Widerruf des Bewilligungsbescheides verzichtet und stattdessen für den Zeitraum der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel Zinsen erhebt. Der Bescheid enthält darüberhinaus auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von einem intendierten Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006) ausgeht, indem er feststellt, die Zinsen seien auch im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung zu fordern. Dies steht mit § 7 LHO in Einklang. Die dort niedergelegten Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, einen Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen bzw. wie hier auf das Absehen von einer Zinsfestsetzung (vgl. Stober, Handbuch des Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrechts, 1989, S. 1242 m.w.N.). Es bleibt jedoch eine bloße und unzureichende Behauptung, wenn der Bescheid die Formulierung enthält, bei der Güterabwägung zwischen dem klägerischen und dem Landesinteresse überwiege das Landesinteresse. Die von der Klägerin im Anhörungsverfahren schriftsätzlich und bei Besprechungsterminen zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Stellungnahmen haben nicht erkennbar im Bescheid Berücksichtigung gefunden. Die Klägerin rügt daher zu Recht, dass eine Güterabwägung offensichtlich nicht stattgefunden hat. Der ergangene Zinsfestsetzungsbescheid leidet damit an einem deutlichen Ermessensdefizit. Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht des Beklagten, dass weitere Ermessensausführungen nicht erforderlich gewesen seien. Denn im vorliegenden Fall liegen im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer besondere Gründe vor, welche es erfordert hätten, dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung näher darlegt. Sie ergeben sich hier aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem durch das Staatshochbauamt A-Stadt des Landesamtes für Straßenbau - Landesbauabteilung - am 16.11.2004 erstellten Prüfvermerk (Blatt 1265 der Beiakte i) und dem erst am 7.3.2008 durch den Beklagten erstellten Prüfvermerk (der dann wiederum zeitnah in die Anhörung der Klägerin mündete). Dieser Zeitraum von nahezu dreieinhalb Jahren kommt, auch wenn noch vereinzelter Schriftverkehr zu verzeichnen war, faktisch einem Nichtvorantreiben des behördlichen Verfahrens dar, welches jedenfalls Anlass für eine (eigenständige, nicht intendierte) Ermessensentscheidung hätte geben müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2011 - 1 L 96/10 - für den Fall einer Zinsentscheidung). Das OVG Sachsen-Anhalt führt hierzu (S. 10-13 des Umdrucks) aus, dass über die in § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA a.F.) ausdrücklich geregelten Voraussetzungen hinaus die Behörde im Rahmen der Norm auch berücksichtigen müsse, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der Aufhebungsentscheidung verzögert worden sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, juris), und legt dar, dass es der Gedanke der Verwirkung und das für alle Verwaltungsverfahren geltende Gebot der Zügigkeit und das Gebot zu effizientem Verwaltungshandeln (§ 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 10 S. 2 VwVfG) geböten, dem Verfahrensanspruch des Zuwendungsempfängers auf zügige Bescheidung die erforderliche Beachtung zu schenken. Dies gelte hinsichtlich des zurückzufordernden Kapitals in einem Subventionsverfahren erst recht bei der Einzelfallentscheidung über die Erhebung von Zinsen. Der lange Zeitraum vom Erstellen des Prüfvermerks im November 2004 bis zum Beginn der Anhörung im März 2008 hätte das beklagte Ministerium daher veranlassen müssen, abweichend vom Regelfall des intendierten Ermessens eine eigenständig näher begründete Ermessensentscheidung zu treffen. Dies ist ausweislich der sehr knappen und nur formelhaften Begründung des streitgegenständlichen Zinsfestsetzungsbescheides vom 14.7.2009, Seite 3, unterblieben. Angesichts des zum maßgeblichen Gesichtspunkt vorliegenden Ermessensausfalls kommt auch eine Ergänzung des Ermessens gem. § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Der Klage war nach alldem stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um einen subventionsrechtlichen Zinsfestsetzungsbescheid. Mit Zuwendungsbescheid vom 29.12.1995 (Beiakte B, Bl. 1 ff.) bewilligte das damalige Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt der, deren Klinik die Klägerin übernommen hat, auf deren Antrag Fördermittel in Höhe von 30.498.000,00 DM (entsprechend 15.593.379,79 €) zweckgebunden für die Baumaßnahme „Funktionsgebäude Bauabschnitt 1 A“ der K.. Der Zuwendungsbescheid enthielt diverse Nebenbestimmungen, unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Gleichfalls wurden ein Prüfvermerk des Ministeriums vom 22.12.1995 und ein baufachlicher Prüfvermerk der Oberfinanzdirektion Magdeburg zum Inhalt des Zuwendungsbescheides erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zuwendungsbescheides wird auf dessen Inhalt (Anlage K 1, Beiakte A) verwiesen. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die Baumaßnahme wurde durchgeführt. Unter dem 14.11.2001 legte die Subventionsnehmerin den Verwendungsnachweis vor (Beiakte i, Bl. 1279 ff.). Dieser wurde dem damaligen Staatshochbauamt S. der Oberfinanzdirektion Magdeburg zur baufachlichen Prüfung vorgelegt. Der Prüfvermerk zur baufachlichen Prüfung ging dann am 22.11.2004 beim Beklagten ein, der sodann die Verwendungsnachweisprüfung durchführte. Diese ergab aus Sicht des Beklagten bei zahlreichen Rechnungen die Überschreitung der 2-Monats-Frist zur Ausgabe der erhaltenen Subventionsbeträge gem. Ziff. 2.7 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 29.12.1995 i.V.m. Nr. 1.4 ANBest-P. Nach entsprechender Anhörung vom 1.4.2008 und Stellungnahmen der Klägerin vom 13.6.2008 und 12.9.2008 setzte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14.7.2009, gestützt auf § 49 a Abs. 4 VwVfG, Zinsen in Höhe von 224.389,03 € fest, die in einer dem Bescheid beigefügten Anlage zur Berechnung der jeweiligen Einzelbeträge aufgelistet waren. In Höhe eines Teilbetrages von 5.087,59 € folgte der Beklagte dem Anhörungsvorbringen der Klägerin. Unter Darlegung von Ermessenserwägungen führte der Beklagte aus, er verzichte in Anbetracht der Durchführung des Subventionsvorhabens auf einen Widerruf der Fördermittel. Wegen verbliebener Verstöße gegen die Pflicht, die erhaltenen Teilbeträge alsbald (innerhalb von 2 Monaten) für erhaltene Rechnungen auszukehren oder vorläufig zurückzuzahlen, würden aber Zinsen in der festgesetzten Höhe erhoben. Am 12.8.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 7.9.2009, 5.12.2011 und 12.12.2011 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin trägt vor: Zutreffend sei es, dass sie die angeforderten Mittel nicht immer innerhalb der 2-Monats-Frist dem im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Zweck zugeführt habe. Dies könne ihr indessen nicht angelastet werden. Bei der Erfüllung der Voraussetzungen sei sie im Verlauf des komplexen Bauvorhabens auf Dritte angewiesen, so dass die Einhaltung der 2-Monats-Frist der Quadratur des Kreises entspreche. Die für sie, die Klägerin, eingeschaltete Fa. Q. habe den Mittelbedarf errechnet. Nach den Angaben der einzelnen Baubeteiligten seien die Mittel entsprechend angefordert worden. Häufig hätte sich jedoch die Rechnungslegung verzögert oder es seien nur geringere, teils aber auch höhere Beträge in Rechnung gestellt worden, so dass eine Abgleichung mit den angemeldeten Kostenmitteln nicht immer zeitnah möglich gewesen sei. Dies lasse sich anhand des Bauausgabebuchs nachvollziehen. Es habe auch Zeiten der Kostenunterdeckung gegeben. Das Staatshochbauamt habe keine Bedenken gegen die jeweiligen Auszahlungen gehabt. Bevor Abschlagsrechnungen bezahlt werden könnten, hätten sie vom Architekten bzw. vom Fachplaner zeitaufwändig geprüft werden müssen. Weil die VOB/B vereinbart gewesen sei, seien Zahlungen innerhalb von 18 Werktagen zu leisten gewesen. Um sich nicht Schadensersatzansprüchen aus Verzug auszusetzen, sei sie, die Klägerin, gehalten gewesen, Sorge zu tragen, dass immer genug Mittel für fällige Zahlungen vorhanden gewesen seien. Tatsächlich hätten sich die Bauausführenden trotz anderslautender Ankündigungen oft sehr viel Zeit mit der Rechnungslegung gelassen. Für derartige Verzögerungen könne der Beklagte daher nicht sie, die Klägerin, verantwortlich machen. Dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt, sein Ermessen nicht richtig ausgeübt und die im Bescheid erwähnte Güterabwägung nicht vorgenommen. Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben, da die Zinsen aufgrund der bekannten Sachlage bereits 2004 hätten festgesetzt werden können und die geltende 3-jährige Verjährungsfrist dann bereits zum Ende des Jahres 2008 abgelaufen sei. Die Klägerin beantragt, den isolierten Zinsfestsetzungsbescheid nach § 49 a Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 14.7.2009, Az.: 23-41204-6-51-22-3.1 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Ein weiterführendes Ermessen sei nicht erforderlich gewesen. Es liege einzig und allein in der Verantwortung des Fördermittelempfängers, wann und in welcher Höhe er Mittel anfordere. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin die zu frühen Abforderungen der Fördermittel nicht selbst verschuldet habe. Der Fördermittelgeber könne nicht für ein mangelhaftes Zusammenwirken von Auftraggeber und Auftragnehmer belastet werden. Die Zustimmung des Staatshochbauamts sei aus baufachlicher Sicht erfolgt und könne nicht auf die zeitliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs bezogen werden. In Anbetracht des tabellarisch dargestellten zeitlichen Ablaufs der Fördermaßnahme gehe die Verjährungseinrede ins Leere. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 A 236/09 MD, 3 A 237/09 MD, 3 A 238/09 MD und 3 A 242/09 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.