Urteil
3 A 283/09
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0119.3A283.09.0A
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Leitsätze
Der subventionsrechtliche Rückerstattungsanspruch ist berechtigt, wenn ein Bewilligungsbescheid bei Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam wird und deshalb eine nachträgliche Fristverlängerung ins Leere läuft.(Rn.25)
(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der subventionsrechtliche Rückerstattungsanspruch ist berechtigt, wenn ein Bewilligungsbescheid bei Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam wird und deshalb eine nachträgliche Fristverlängerung ins Leere läuft.(Rn.25) (Rn.29) Die zulässige Klage ist mit den Hauptanträgen und dem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.3.2006 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 18.8.2009 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die in den ergangenen Bescheiden der Klägerin auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Subventionsbetrages beruht auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 a Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, und es sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Das ist hier der Fall. Der Verwaltungsakt, mit dem durch den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 2.9.2003 der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 47.700 € zum ländlichen Wegebau gewährt worden war, ist infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Ablauf des 17.5.2004 unwirksam geworden. Die Bewilligung finanzieller Zuwendungen in der Form der Bezuschussung von Gemeinden für Projekte des ländlichen Wegebaus erfolgt hinsichtlich der Förderungsmodalitäten gem. § 44 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV LHO -. Da die Gewährung dieser Zuwendung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs.1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Fördermittel gewährt und belassen werden können, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Diese ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Sachsen-Anhalt – RdErl. d. MRLU v. 8.2.2001 (MBl. LSA S. 567) – im folgenden: Förderrichtlinie. Gem. Ziff. 6.2 dieser Förderrichtlinie gelten zusätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk zu § 44 LHO). Bewilligungsbehörde ist das ALF (Ziff. 7.2). Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Bewilligungsbehörde für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen - hier nach Anlage C (ländlicher Wegebau) - und nach den mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen (Ziff. 7.5 der Förderrichtlinie). Eine solche mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Bestimmung enthielt zulässigerweise die Ziff. 8.1 der dem Bewilligungsbescheid vom 2.9.2003 beigefügten Nebenbestimmungen. Die hier statuierte auflösende Bedingung beruht auf § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Ziff. 8.1 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 2.9.2003 enthielt demgemäß die auflösende Bedingung, dass der Zuwendungsbescheid unwirksam wurde, wenn nicht die Voraussetzungen für die Auszahlung bis zum 31.3.2004 vorlagen und der Auszahlungsantrag nicht bis zu diesem Termin gestellt worden war. Diese Nebenbestimmung lief dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwider und war daher nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 3 VwVfG zulässig. Da der Subventionsgeber bei der Gewährung von Subventionen einen besonders weiten Ermessenspielraum hat und insbesondere die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, Buchh. 451.90 Nr. 6), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, mittels auflösender Bedingung auf die beschleunigte Antragstellung und Nachweisvorlage der Subventionsempfänger hinzuwirken, um bei dem im Haushaltsrecht geltenden Annuitätsprinzip möglichst frühzeitig im Haushaltsjahr Klarheit zu haben über die tatsächliche Höhe der wirksam ausgereichten Fördermittel und auf dieser Kenntnisgrundlage die begrenzten Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1.8 der Förderrichtlinie) verteilen zu können und die Beträge alsbald zur effektiven Wirtschaftsförderung – hier: Stützung der Landwirtschaft und begleitender kommunaler Maßnahmen – auszukehren. Der Termin zur spätesten Abgabe des Auszahlungsantrags und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Auszahlung wurde durch Änderungsbescheid des Beklagten vom 29.3.2004 auf den am 25.3.2004 rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin vom 30.3.2004 auf den 17.5.2004 verschoben. In diesem Verwaltungsakt hat der Beklagte i.S.v. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 31 Abs. 7 VwVfG eine in seiner Befugnis stehende Fristverlängerung zugunsten der Klägerin vorgenommen und dadurch eine bereits bestehende Nebenbestimmung modifiziert. Der Zuwendungsbescheid im Ganzen blieb dadurch, wie durch die Ziff. 2. des Änderungsbescheides vom 29.3.2004 klargestellt wurde, unberührt (vgl. Schröder, Verlängerungsverwaltungsakt und Änderungsverwaltungsakt, NVwZ 2007, 532). Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Ihren Auszahlungsantrag mit Nachweis, dass die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, stellte sie erst mit ihrem Schreiben vom 27.5.2004, das am 3.6.2004 beim Beklagten einging (Bl. 255 der Beiakte B). Zu diesem Zeitpunkt war die ursprünglich gesetzte und die verlängerte Frist bereits seit dem 18.5.2004 abgelaufen. Die Klägerin hatte auch nicht erneut einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag gestellt, denn das entsprechende Schreiben vom 14.5.2004 wurde erst am 10.6.2004 an den Beklagten per Fax übermittelt (Bl. 390, 391 der Beiakte B). Damit steht fest, dass die Klägerin versäumt hat, auf die Erinnerung des Beklagten vom 10.5.2004 (Vermerk Bl. 58 der Beiakte A) rechtzeitig die ihr auferlegten Obliegenheiten wahrzunehmen. Seit dem 18.5.2004 war demgemäß der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 2.9.2003 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.11.2003 und 29.3.2004 nicht mehr wirksam. Dies ergibt sich aus § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Bewilligung von Wegebau-Fördermitteln an die Klägerin war im vorliegenden Fall durch Zeitablauf (Eintritt der auflösenden Bedingung i.S.d. Nebenbestimmung Ziff. 8.1 des Zuwendungsbescheides) erledigt. Der Einwand der Klägerin, gem. § 31 Abs. 7 VwVfG könne auch noch nach Ablauf einer Frist die Frist rückwirkend verlängert werden, verhilft ihr im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben des unwirksam gewordenen Zuwendungsbescheides (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.11.2000 - 1 L 51/00 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urt. v. 4.6.2002 - 3 K 1182/01 -, zit. nach juris). Die Ausführungen des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 18.8.2009, wonach der Änderungsbescheid des Beklagten vom 3.8.2004, der dem Verlängerungsantrag vom 14.5.2004 rückwirkend bis zum 30.6.2004 stattgab, ins Leere lief, sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des unwirksam gewordenen Zuwendungsbescheides vermochte der Beklagte auch nicht wirksam durch Änderungsbescheid vom 16.8.2004 zusätzlich noch die Nebenbestimmung Ziff. 8.1 Satz 3 (auflösende Bedingung) aufzuheben, die die Unwirksamkeit herbeigeführt hat. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 2.9.2003 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 3.8.2004 und 16.8.2004 wirksam ist, erweist sich daher gem. § 1 VwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG als unbegründet. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet, denn die Änderungsbescheide des Beklagten vom 3.8.2004 und 16.8.2004 zum unwirksam gewordenen Zuwendungsbescheid vom 2.9.2003 stellen nicht jeweils den Neuerlass eines wirksamen Zuwendungsbescheides dar, sondern beinhalten ihrem Wesen nach lediglich Modifizierungen von Nebenbestimmungen i.S.v. § 1 VwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 VwVfG. Wird durch einen Änderungsbescheid aber lediglich eine gesetzte Frist verlängert oder auf eine auflösende Bedingung verzichtet, enthält ein Verwaltungsakt nicht bereits dadurch den Charakter eines eigenständigen neuen Bewilligungsbescheides. Dessen notwendiger Inhalt muss sich vielmehr an den Erfordernissen der entsprechenden Förderrichtlinie messen lassen. Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 a Abs. 1 VwVfG ist nach alldem berechtigt. Auf ein Verstreichen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG kann sich die Klägerin demgegenüber nicht berufen, denn diese Frist gilt nicht für die Erstattung nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 a Abs. 1 VfVfG, soweit der Zuwendungsbescheid infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung – wie hier – unwirksam geworden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.11.2000 -1 L 51/00 -, OZ 30, zit. nach juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt die Kammer ergänzend fest, dass sie insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 30.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18.8.2009 folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Subventionen durch den Beklagten in Höhe von 47.700 €. Am 27.5.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 47.700 € für den landwirtschaftlichen Wegebau. Wiederhergestellt werden sollte der durch das Hochwasser vom August 2002 zerstörte, 410 m lange Weg „002_006“ in der Gemarkung A.. Vorgesehen waren Gesamtausgaben für das Aufbringen einer bituminösen Tragdeckenschicht in Höhe von 53.000 €. Mit Bescheid vom 2.9.2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Vorhaben eine Zuwendung in Höhe von 47.700,- € im Bewilligungszeitraum vom 2.9.2003 bis zum 31.3.2004. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht wurde die Förderrichtlinie des Landes (RdErl. des MLU v. 14.4.2003), der Finanzierungsplan der Klägerin, ferner die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden und Gemeindeverbände (ANBest-GK) sowie des weiteren beigefügte Nebenbestimmungen. In diesen heißt es zu Ziff. 8.1: „Mit der Maßnahme ist innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Zuwendungsbescheides zu beginnen. Die Voraussetzungen für die Auszahlung müssen bis zum 31.3.2004 vorliegen und der Auszahlungsantrag muss bis zu diesem Termin gestellt sein. Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn diese Nebenbestimmung nicht erfüllt wird.“ Mit Änderungsbescheid vom 11.11.2003 trug der Beklagte dem Änderungsantrag der Klägerin vom 4.11.2003 insoweit teilweise Rechnung, als dem Wegausbau auf einer Länge von 450 m zugestimmt wurde; zur ebenfalls beantragten Erhöhung der Fördersumme heißt es nur, eine Änderung der Höhe der Zuwendung erfolge derzeit nicht. Mit Schreiben vom 12.3.2004 erinnerte der Beklagte an die Auszahlungsantragsfrist. Auf den Verlängerungsantrag der Klägerin vom 25.3.2004 verlängerte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.3.2004 die Frist zur Stellung des Auszahlungsantrags bis zum 17.5.2004. In Ziff. 2. des Bescheides heißt es: Die übrigen im Zuwendungsbescheid vom 2.9.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.11.2003 getroffenen Regelungen gelten mit gleichem Inhalt weiter. Am 10.5.2004 erinnerte der Beklagte die Klägerin telefonisch (Vermerk Bl. 58 Beiakte A) an die Antragsabgabe für den Auszahlungsantrag. Daraufhin stellte die Klägerin unter dem Datum 14.5.2004, per Fax übersandt am 10.6.2004 (Bl. 390, 391 Beiakte B) einen erneuten Verlängerungsantrag. Mit Schreiben vom 27.5.2004 – beim Beklagten am 3.6.2004 eingegangen (Bl. 255 Beiakte B) – beantragte die Klägerin die Auszahlung der Fördermittel. Mit Bescheid vom 3.8.2004 verlängerte der Beklagte nachträglich den Bewilligungszeitraum und die Auszahlungsantragsfrist bis zum 30.6.2004. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 16.8.2004 hob der Beklagte die Festlegung, dass der Zuwendungsbescheid unwirksam wird, wenn der Auszahlungsantrag nicht bis zum genannten Termin gestellt wird, unter Fortgeltung der übrigen getroffenen Regelungen auf und begründete dies damit, die Änderung des Bescheides erfolge zur Sicherstellung von EU-Recht. Die Fördermittel wurden der Klägerin am 26.11.2004 ausgezahlt. Mit Bescheid vom 30.3.2006 nahm der Beklagte unter Ausübung von Ermessenserwägungen die Änderungsbescheide vom 3.8.2004 und 16.8.2004 in vollem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit – gestützt auf § 48 VwVfG – zurück und gab der Klägerin unter Verzicht auf eine Verzinsung gem. § 49 a VwVfG die Erstattung des Betrages von 47.700 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei unter der auflösenden Bedingung ergangen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung bis zum 31.3.2004 vorliegen mussten und der Auszahlungsantrag bis zu diesem Zeitpunkt zu stellen war. Trotz fernmündlicher Erinnerung am 10.5.2004 sei der Auszahlungsantrag erst am 3.6.2004 eingegangen. Der Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung sei erst am 10.6.2004 eingegangen. Die Bescheide vom 3.8.2004 und 16.8.2004 seien rechtswidrig erlassen worden, weil der geänderte Zuwendungsbescheid zwischenzeitlich nicht mehr existent gewesen sei, denn er sei mit Ablauf des 17.5.2004 unwirksam geworden. Auch § 31 Abs. 7 VwVfG könne nicht einen bereits unwirksamen Verwaltungsakt im Nachhinein rückwirkend wieder aufleben lassen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin vom 6.4.2006 nach Anhörung vom 24.6.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch gegen die Rücknahme sei unzulässig. Der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis. Die Klägerin sei durch den rechtswidrigen Rücknahmebescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da der Verwaltungsakt durch Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Eine rückwirkende Verlängerung der in der auflösenden Bedingung formulierten Frist sei nicht möglich gewesen. Mit den Änderungsbescheiden vom 3.8.2004 und 16.8.2004 sei der Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen worden. Dieser Widerruf gehe ins Leere und entfalte keine Regelungswirkung. Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides sei rechtlich nicht möglich gewesen, da der Zuwendungsbescheid bereits unwirksam geworden sei. Mit dem Rücknahmebescheid vom 30.3.2006 seien die betroffenen Änderungsbescheide zurückgenommen worden; eine Rücknahme der Änderungsbescheide sei jedoch nicht möglich gewesen, da kein wirksamer rechtswidriger Verwaltungsakt, der aufgehoben werden solle, mehr vorgelegen habe. Die Klägerin sei daher durch die Rücknahme nicht beschwert gewesen. Der Widerspruch gegen die Erstattungsentscheidung nach § 49 a VwVfG sei unbegründet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.8.2009 zugestellt. Am 25.9.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 22.11.2011 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin trägt vor: Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da sie, die Klägerin, sehr wohl widerspruchsbefugt gewesen sei. Die Feststellungen des Widerspruchsbescheides seien unzutreffend. Die Bescheide vom 3.8.2004 und 16.8.2004 seien als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Der Beklagte habe mit ihnen verfügt, dass die entsprechenden Bestimmungen weitergelten sollten. Dass der Zuwendungsbescheid aufgrund des Eintritts der vermeintlich gegebenen auflösenden Bedingung unwirksam gewesen sei, spiele hierfür keine Rolle. Da in den Änderungsbescheiden bestandskräftige Verwaltungsakte zu sehen seien, lägen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gem. § 49 a VwVfG nicht vor. Eine Rücknahme scheide aus, da die Bescheide vom 3.8.2004 und 16.8.2004 rechtmäßig gewesen seien. Eine rückwirkende Verlängerung der behördlichen Auszahlungsantragsfrist sei gem. § 31 Abs. 7 VwVfG unproblematisch möglich gewesen, denn in Ziff. 8.1 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides sei eine Befristung geregelt gewesen. Sie, die Klägerin, genieße Vertrauensschutz. Aus dem Aktenvermerk der Beklagten vom 10.7.2004 (Bl. 392 der Beiakte) ergebe sich, dass der Beklagte die Wirkung habe erreichen wollen, dass der Zuwendungsbescheid nicht mehr unter der ursprünglich vorgesehenen auflösenden Bedingung gestanden habe. Dies sei auch durch den 2. Änderungsbescheid vom 29.3.2004 so erreicht worden. Mithin habe der Beklagte bewusst die Rechtsnatur der Nebenbestimmung von einer auflösenden Bedingung zu einer Befristung geändert. Ihr, der Klägerin, lägen Erkenntnisse vor, wonach der Beklagte regelmäßig Fristverlängerungen gewährt habe, wenn die Antragstellung erst nach Fristablauf erfolgt sei. Auch im Fall des Vorliegens einer auflösenden Bedingung würde nichts anderes gelten, denn eine solche Nebenbestimmung könne widerrufen werden. Auch erledigte Verwaltungsakte, denen noch der Rechtsschein der Wirksamkeit anhafte, könnten widerrufen werden. Dies sei hier der Fall, da beide Seiten von der Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides ausgegangen seien und eine vollständige Erledigung nicht eingetreten sei. Auch handele es sich bei den Bescheiden vom 3.8.2004 und 16.8.2004 um den jeweiligen Neuerlass eines Zuwendungsbescheides. Die Rücknahme sei außerdem zu spät erfolgt und gem. § 48 Abs. 4 VwVfG verfristet, da die Jahresfrist bereits am 26.11.2004 begonnen habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18.8.2009 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 2.9.2003 in der Fassung der Änderungsbescheide des Beklagten vom 3.8.2004 und 16.8.2004 wirksam ist, hilfsweise, 3. festzustellen, dass der am 3.8.2004 erlassene 3. Änderungsbescheid und der am 16.8.2004 erlassene 4. Änderungsbescheid zum Zuwendungsbescheid vom 2.9.2003 jeweils den Neuerlass eines wirksamen Zuwendungsbescheides darstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach dem am 31.3.2005 eingereichten und bis zum 2.11.2005 von der Klägerin ergänzten Verwendungsnachweis sei festgestellt worden, dass die Änderungsbescheide vom 3.8.2004 und 16.8.2004 erlassen worden seien, obwohl der damit zu ändernde Zuwendungsbescheid mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung ab dem 18.5.2004 unwirksam geworden sei und damit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent gewesen sei. Die Änderungsbescheide hätten lediglich dem löblichen, aber unter den gegebenen Bedingungen nicht erreichbaren Ziel gedient, der Klägerin den Anspruch auf die zugesagte Bewilligung zu sichern. Es sei jedoch nur scheinbar ein Wiederaufleben des Förderverfahrens erfolgt. Da die Änderungsbescheide sich auf einen vollständig untergegangenen Bescheid bezogen hätten, hätten sie ohne Anbindung in Gänze in der Luft gehangen. Es hätten daher durch sie Ansprüche weder erhalten noch neu begründet werden können. Es habe allein in der Hand der Klägerin gelegen, rechtzeitig den Auszahlungsantrag zu stellen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei beim Erlass des Bescheides vom 30.3.2006 nicht verstrichen gewesen, da sie nicht vor dem vollständigen Vorliegen der Verwendungsnachweisunterlagen zu laufen begonnen habe. Vorher habe die Klägerin nicht vom Behaltendürfen der Beihilfe ausgehen können. Mit dem 2. Änderungsbescheid vom 29.3.2004 habe er, der Beklagte, keine Entscheidung über den Bestand der auflösenden Bedingung getroffen. Es sei lediglich eine Fristverlängerung antragsgemäß gewährt worden. Mit dem Aktenvermerk von Frau H.(Bl. 392 der Beiakte) vom 20.7.2004 sei augenscheinlich eine plausible Begründung gesucht worden, um dem tatsächlich verspäteten Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung doch noch entsprechen zu können. Der Aktenvermerk sei unter Missachtung der bereits eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides allein auf dieses Ziel ausgerichtet gewesen. Ein Wideraufleben des durch Säumnis der Klägerin bereits unwirksam gewordenen Zuwendungsbescheides könne indessen auch ein Aktenvermerk, der letzendlich nur die Ansicht einer einzelnen Bediensteten widerspiegele, nicht bewirken. Er, der Beklagte, bestreite darüberhinaus nicht, rückwirkende Fristverlängerungen gewährt zu haben. Dies aber nur, wenn der Fristablauf nicht mit einer das Subventionsverfahren auflösenden Bedingung verknüpft gewesen sei und haushaltsrechtliche Gründe nicht dagegengestanden hätten. Insoweit seien diese Vorgänge nicht mit dem hier vorliegenden Fall identisch. Eine Gleichbehandlungsverpflichtung zugunsten der Klägerin lasse sich daraus nicht herleiten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.