Leitsatz: 1. In Verwaltungsvorschriften bestimmte Fristen sind keine gesetzlichen Fristen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Auf behördliche Fristen findet § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keine analoge Anwendung. 2. Materiell-rechtliche Fristen müssen im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. 3. Behördliche materiell-rechtliche Fristen sind gemäß § 31 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwVfG verlängerbar, wenn es sich nicht um Ausschlussfristen im engeren Sinne handelt. 4. Ausschlussfristen im engeren Sinne, die sich auf eine reine Subventionsgewährung beziehen, können durch ständige Verwaltungspraxis begründet werden. 5. Die in Nummer 8.2.2 und 10.1.1 der "De-minimis"-Richtlinie vom 15. Dezember 2015 geregelten Fristen sind nach derzeit ständiger Verwaltungspraxis keine Ausschlussfristen im engeren Sinne. 6. Die Behörde kann die Gewährung einer Fristverlängerung in ständiger Verwaltungspraxis oder unter Vorwegnahme einer solchen durch Bestimmungen im Zuwendungsbescheid von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und so ihre Ermessensausübung vorzeichnen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (Förderrichtlinie). Diese enthält unter anderem folgende Bestimmungen: „8.1.3.1 Die Anträge sind ab dem 7. Januar bis zum Ablauf des 30. September des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme […] begonnen werden soll. […] 8.2.2 Soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, wird die Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr gewährt (Bewilligungszeitraum). […] 10.1.1 Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) hat der Zuwendungsempfänger ausschließlich auf elektronischem Wege entweder spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme oder spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsbehörde vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Vorlagefrist bestimmt ist.“ Mit Zuwendungsbescheid vom 28.02.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Erstantrag vom 07.01.2020 hin für die Durchführung von Maßnahmen nach der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie eine Subvention in Höhe von 10.000 €. In dem Bescheid heißt es auszugsweise: „2. Die Maßnahmen […] sind im Bewilligungszeitraum vom 07.01.2020 bis zum 03.08.2020 durchzuführen. Der Verwendungsnachweis ist […] bis zum 03.08.2020 […] vorzulegen. Bei nicht frist- und formgerechter Vorlage gilt der Zuwendungsbescheid insoweit als nicht erteilt. […] III. Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum stellt den Zeitraum dar, der Ihnen zur Durchführung der Maßnahmen zur Verfügung steht. Eine Maßnahme ist durchgeführt, wenn […] die Rechnung für die Maßnahme vollständig gezahlt wurde. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise kann jedoch […] ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums gestellt werden […]. Ein solcher Antrag […] ist innerhalb des unter 2. genannten Bewilligungszeitraumes […] zu stellen. […] VI. Nebenbestimmungen […] 2.3 Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass […] c) die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen Maßnahmen auch tatsächlich innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt (Vertragsschluss und Zahlung) […] werden.“ Am 23.03.2020 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz einen Hinweis, wonach der Bewilligungszeitraum aufgrund der CoViD-19-Pandemie bis zum 02.11.2020 verlängert werde. Den Antragstellern, die – wie die Klägerin – bereits einen Zuwendungsbescheid für die Förderperiode 2020 erhalten hatten, wurde dies zusätzlich über das „eService-Portal“ bekannt gemacht. Mit Endabrechnungsbescheid vom 04.11.2020 setzte die Beklagte die Höhe der Zuwendung endgültig auf 474,76 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin über die von ihr im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte J. GmbH & Co. KG Widerspruch mit Schreiben vom 01.12.2020, dem ein Folgeantrag vom 26.11.2020 beigefügt war. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruch beziehe sich auf die Einstufung des Abrechnungsbescheides als Endabrechnungsbescheid. Es sei ein weiterer Verwendungsnachweis vom 11.11.2020 eingereicht worden, über den noch zu entscheiden sei. Bei der Bearbeitung des Widerspruchs und der Prüfung des Verwendungsnachweises sei zu berücksichtigen, dass die Einreichung aufgrund der Coronapandemie verzögert erfolge, da sowohl im antragstellenden Unternehmen als auch bei seiner Bevollmächtigten zeitweise im „Homeoffice“ gearbeitet werden müsse beziehungsweise Mitarbeiter erkrankt seien, wodurch manche Unterlagen nicht greifbar gewesen seien und erst verspätet hätten bearbeitet werden können. Wegen der Coronaschutzregelungen haben auch keine Aushilfen beauftragt werden können. Aus diesen Gründen werde hilfsweise Fristverlängerung beziehungsweise Wiedereinsetzung beantragt. Eine Fristverlängerung sei beispielsweise bei einer Lieferverzögerung möglich gewesen. Hier handle es sich um einen vergleichbaren Fall. Die Coronapandemie sei nicht vorhersehbar oder planbar gewesen und kein Unternehmen habe sich auf alle Eventualitäten vorbereiten können, wie den Ausfall von Mitarbeitern und Probleme bei der Zurverfügungstellung von Heimarbeitsplätzen. Diese Umstände hätten zu Lieferzeitverzögerungen und Verzögerungen bei der Rechnungsstellung geführt. Somit habe sich auch die Bezahlung der Rechnung verzögert. Zudem sei den Antragstellern die Möglichkeit genommen worden, Folgeanträge bis zum 30.09.2020 zu stellen. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe am 14.09.2020 einen Anruf von einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B., erhalten. Dieser habe erklärt, es sollten keine weiteren Folgeanträge gestellt werden. Solche könnten dieses Jahr nicht mehr beschieden werden. Auf diese Auskunft habe man vertraut. Zusätzlich werde aus den vorgenannten Gründen auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dem Schreiben ein Folgeantrag beigefügt. Mit Änderungsbescheid vom 02.12.2020 änderte die Beklagte den Endabrechnungsbescheid vom 04.11.2020 insoweit ab, als die Festsetzung der Zuwendung nicht mehr endgültig sein solle. Es lägen noch weitere Verwendungsnachweise vor. Mit Verwendungsnachweis vom 07.12.2020 beantragte die Klägerin eine Auszahlung in Höhe von 181,71 € für eine an diesem Tage erfolgte Zahlung dieser Höhe auf eine Rechnung der T. GmbH vom 27.11.2020. Dem Verwendungsnachweis war ein Begleitschreiben ihrer Bevollmächtigten beigefügt. Dort wurde ebenfalls auf die verzögerte Rechnungsstellung und -begleichung infolge der Coronapandemie verwiesen und Fristverlängerung beziehungsweise Wiedereinsetzung beantragt. Schließlich bezog sich die Klägerin auch hier auf die nach ihrem Vortrag abgeschnittene Möglichkeit zur Stellung von Folgeanträgen. Mit Ablehnungsbescheid vom 08.12.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.12.2020 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe keinen fristgerechten Folgeantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil es sich bei der Frist zur Antragstellung um eine Ausschlussfrist handle, die nicht verlängert werden könne. Lediglich bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben käme eine Ausnahme in Betracht. Ein solcher liege aber nicht vor. Hinsichtlich des Telefonates mit dem Mitarbeiter der Beklagten werde von einem Missverständnis ausgegangen. Folgeanträge würden entsprechend gängiger Verwaltungspraxis der Beklagten abgelehnt, wenn die für den Antragsteller mit Zuwendungsbescheid für den Erstantrag bewilligten Mittel zum Zeitpunkt des Eingangs des Folgeantrags noch gebunden seien. Mit Abrechnungsbescheid vom 14.12.2020 lehnte die Beklagte die mit Verwendungsnachweis vom 07.12.2020 beantragte Auszahlung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Verwendungsnachweis sei nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eingegangen. Die Zuwendung gelte daher insoweit als nicht erteilt. Auch werde der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums abgelehnt. Eine Verlängerung dieses Zeitraums sehe die Förderrichtlinie nicht vor. Daher komme eine Verlängerung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Der klägerseits geschilderte Sachverhalt sei nicht ausreichend, um von dem in der Förderrichtlinie geregelten Grundsatz abzuweichen. Weiter werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Bei der Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen handle es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben mit der Folge einer Ausnahme von der Ausschlusswirkung liege nicht vor. Um eine den Gleichheitsgrundsatz wahrende Ermessensausübung zu gewährleisten, würden alle Anträge, denen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, abschlägig beschieden. Schließlich setzte die Beklagte die Zuwendung endgültig auf 3.147,51 € fest. Am 28.12.2020 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte Widerspruch per einfacher E-Mail, der das Widerspruchsschreiben mit eingescannter Unterschrift des Geschäftsführers der Komplementärin ihrer Bevollmächtigten – Herrn O. – beigefügt war, zunächst gegen den ablehnenden Bescheid vom 08.12.2020. Zur Begründung machte sie geltend: Im Rahmen des Telefonats, das zunächst eine Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin, Frau W., geführt habe, sei es nicht zu einem Missverständnis gekommen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, dass keine Folgeanträge mehr gestellt werden sollten, weil diese nicht mehr beschieden würden. Diese Aussage habe er gegenüber Herrn O. in einem weiteren Telefonat wiederholt. Am 29.12.2020 erhob die Klägerin in derselben Form Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.12.2020, den sie unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Begleitschreiben zum Verwendungsnachweis vom 07.12.2020 begründete. Ergänzend führte sie aus, es seien inzwischen auch bei anderen Antragstellern nachträglich eingereichte Verwendungsnachweise beschieden worden. Mit Änderungsbescheid vom 06.01.2021 änderte die Beklagte den Abrechnungsbescheid vom 14.12.2020 insoweit ab, als die Höhe der Zuwendung nicht endgültig festgesetzt werde. Im Übrigen bleibe der Bescheid unverändert. Andere Verwendungsnachweise als der vom 07.12.2020 seien teilweise akzeptiert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.12.2020 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Den Antragstellern sei nicht die Möglichkeit genommen worden, Folgeanträge zu stellen. Sie seien lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Fördermittel aufgrund der Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 02.11.2020 noch gebunden seien. Es habe ihnen im Rahmen der Einreichung des Folgeantrags auch freigestanden, auf die bis zu diesem Zeitpunkt gebundenen Fördermittel zu verzichten, um eine erneute Bewilligung der verbleibenden Fördermittel zu erwirken. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist sei zurecht abgelehnt worden. Die Antragsfrist sei nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten eine materielle Ausschlussfrist. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 19.05.2021 zugestellt. Mit weiteren Widerspruchsbescheid vom 14.05.2021 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.12.2020 zurück und führte aus: Der Verwendungsnachweis vom 07.12.2020 sei nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht worden. Außerdem seien die nachgewiesenen Maßnahmen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt worden, weil die in Bezug genommene Rechnung erst am 07.12.2020 beglichen worden sei. Ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums und desjenigen zur Vorlage entsprechender Nachweise habe nicht festgestellt werden können. Gründe, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe den Bewilligungszeitraum und die Vorlagefrist insbesondere aus dem Grund verlängert, den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeitsabläufe an die außergewöhnliche Situation anzupassen. Eine erneute Verlängerung der Vorlagefrist und des Bewilligungszeitraums könne nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zurecht abgelehnt worden. Die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen sei nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten eine materielle Ausschlussfrist. Hinsichtlich des Abschnitts der Möglichkeit zur Stellung von Folgeanträgen sei lediglich auf die noch bestehende Bindung der Fördermittel hingewiesen worden. In den angeführten anderweitigen Verfahren sei die teilweise Auszahlung von Fördermitteln stets rechtmäßig und unter Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt. Auch dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 19.05.2021 zugestellt. Zur Begründung ihrer am 10.06.2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen sei keine Ausschlussfrist. Ob eine solche vorliege, sei auch nach dem Zweck der Regelung zu beurteilen. Dieser müsse ein solches Gewicht haben, dass er die Präklusionswirkungen rechtfertigen könne. Der Zweck, der Behörde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht darüber zu verschaffen, welche Forderungen voraussichtlich zu erfüllen sein würden, rechtfertige die Annahme einer Ausschlussfrist nicht. Außerdem habe die Beklagte bei einigen Antragstellern von Amts wegen oder auf Antrag eine Fristverlängerung beziehungsweise Wiedereinsetzung gewährt. Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.2020 (Geschäftszeichen N01) und des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2021 (Geschäftszeichen N02) den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ vom 01.12.2020 zu gewähren, 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 14.12.2020 (Geschäftszeichen N03) und des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2021 (Geschäftszeichen N04), den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm „De-minimis“ (VN DM-N05 vom 07.12.2020) neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend vor: Der Zuwendungsbescheid sei infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Eine solche ergebe sich aus der Formulierung des Zuwendungsbescheides, wonach dieser als nicht erteilt gelte, insoweit der Verwendungsnachweis nicht frist- und formgerecht vorgelegt werde. Zudem regle Ziffer IV.2.3.c des Zuwendungsbescheides, dass die Bewilligung und Auszahlung nur unter der Bedingung erfolge, dass die Maßnahme auch tatsächlich innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werde. Eine Maßnahme sei nach Ziffer III aber erst dann durchgeführt, wenn die Rechnung für die Maßnahme vollständig gezahlt sei. Vorliegend sei die Rechnung erst am 07.12.2020 und damit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beglichen worden. Die Klägerin habe keinen fristgerechten Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums gestellt. Sowohl die Frist zur Beantragung einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums als auch die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis würden von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis als materielle Ausschlussfristen gehandhabt mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung ebenso wie eine nachträgliche Verlängerung ausscheide. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung möglich gewesen wäre, habe die Klägerin keinen Nachweis erbracht, dass die nicht fristgerechte Durchführung der Maßnahme auf Lieferverzögerungen seitens des Lieferanten beruhe. Auch die Antragsfrist für Folgeanträge werde von der Beklagten als materielle Ausschlussfrist gehandhabt. Der Vortrag der Klägerin sei nicht plausibel. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Telefonats nicht absehen können, ob ausreichend Haushaltsmittel zur Bescheidung weiterer Folgeanträge zur Verfügung stünden und eine entsprechende Auskunft nicht erteilen können. Zudem habe die Bevollmächtigte der Klägerin für andere Mandanten gleichwohl Folgeanträge gestellt, für welche auch jeweils eine Bewilligung erfolgt sei. Die anderen, von der Klägerin in Bezug genommenen Sachverhalte seien nicht identisch und mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (nachfolgend I.), aber unbegründet (nachfolgend II.). I. Den Antrag zu 1, an dessen wörtliche Fassung das Gericht gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gebunden ist, legt die Kammer als isolierten Anfechtungsantrag aus, gerichtet auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.12.2020 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2021 gefunden hat. Dessen Zulässigkeit steht insbesondere § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zwar stellt grundsätzlich die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag eine nicht selbstständig anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung dar. Nach zutreffender Auffassung muss eine gesonderte Anfechtung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aber dann zulässig sein, wenn sie – wie hier mit Bescheid vom 08.12.2020 – in Form einer der Bestandskraft fähigen Teilentscheidung über die Zulässigkeit einer Sachentscheidung in der Hauptsache ergeht. Ansonsten stünde nach Bestandskraft der Teilentscheidung dieselbe einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung über die Wiedereinsetzung im Rahmen des Verfahrens über die Hauptsacheentscheidung im Wege. Dies muss der Betroffene verhindern können. Richtigerweise besteht hierfür aber kein über die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage hinausgehendes Rechtsschutzinteresse. Es besteht in aller Regel kein Interesse an einer eigenen, lediglich die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung, zumal es im Ermessen der Behörde steht, ob sie einen Teilbescheid erlässt oder über die Wiedereinsetzung im Rahmen der Hauptsacheentscheidung mitentscheidet. Die Behörde kann angesichts dessen nicht zur Entscheidung in einem Teilbescheid verpflichtet werden, weshalb allenfalls ein Bescheidungsurteil ergehen könnte. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 1980 – 9 S 114/80 –, DÖV 1981, 228-229 = juris Rn. 19; Baer , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwVfG § 32 Rn. 86; Kallerhoff/Stamm , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 32 Rn. 45; a. A. Mattes , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, VwVfG § 32 Rn. 83: nicht selbstständig anfechtbar. Es wurde auch jeweils das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt. Zwar bestehen Zweifel an der formgerechten Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Es ist umstritten, ob ein mit einfacher E-Mail als Anlage eingereichtes Widerspruchsschreiben, welches seinerseits mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist, dem Schriftformerfordernis genügt. Vgl. bejahend VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 – 3 K 1566/12 –, juris Rn. 33 ff.; verneinend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, NVwZ-RR 2016, 404-407 = juris Rn. 5 ff. – zu einer Beschwerdeschrift. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil die Beklagte die Widersprüche sachlich beschieden und einen etwaigen Formmangel damit jedenfalls geheilt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Heilung durch sachliche Bescheidung angesichts der Verfahrensherrschaft der Widerspruchsbehörde während des Vorverfahrens zulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963 – V C 105.61 –, BVerwGE 15, 306-316 = juris Rn. 28; vom 13. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, BVerwGE 28, 305-309 = juris Rn. 10; vom 7. Januar 1972 – IV C 61.69 –, DVBl 1972, 423 = juris Rn. 9; vom 21. März 1979 – 6 C 10.78 –, BVerwGE 57, 342-348 = juris Rn. 16; vom 20. Juni 1988 – 6 C 24.87 –, NVwZ-RR 1989, 85-86 = juris Rn. 9. II. Die Klage ist weder im Antrag zu 1 (nachfolgend 1.) noch im Antrag zu 2 (nachfolgend 2.) begründet. 1. Der Bescheid vom 08.12.2020 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2021 gefunden hat, verletzt die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten. War laut § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin durch die Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags scheidet bereits deshalb aus, weil keine gesetzliche Frist vorliegt, wobei die Kammer den klägerischen Antrag im Verwaltungsverfahren gemäß Schreiben vom 01.12.2020 dahin versteht, dass Wiedereinsetzung in die in Nummer 8.1.3.1 der Förderrichtlinie geregelte Antragsfrist für die Stellung von Folgeanträgen begehrt werde. Dies entspricht der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinweis auf den dem Schreiben beigefügten Folgeantrag. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Beginn, Dauer und Ende von einer Rechtsnorm festgelegt werden. Unter einer Rechtsnorm versteht man eine hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält. Vgl. Mattes , a. a. O. Rn. 10; Weber , in: ders., Rechtswörterbuch, 31. Edition 2023, „Gesetz“. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der in Nummer 8.1.3.1 der Förderrichtlinie geregelten Antragsfrist nicht um eine gesetzliche Frist. Die Förderrichtlinie hat lediglich ermessenslenkende Wirkung, aber für sich genommen keinerlei rechtliche Außenwirkung. Angesichts dessen fehlt ihr die für eine Rechtsnorm gemäß obigen Ausführungen erforderliche Verbindlichkeit. Soweit vermittels des Zuwendungsbescheides eine Außenwirkung gegenüber der Klägerin begründet wird, ist die in der Förderrichtlinie geregelte Frist deshalb jedenfalls noch nicht allgemein, also gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, verbindlich. Die Verwaltung kann eine behördliche Frist nicht durch ihre Ausgestaltung in einer Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen machen. Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Soweit aus der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in behördliche Fristen eine Regelungslücke folgt, stellt diese sich jedenfalls nicht als planwidrig, sondern angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf gesetzliche Fristen vielmehr als bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar. Dem fehlenden Verschulden an einer Fristversäumung kann im Falle einer behördlichen Frist im Rahmen der Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag nach § 31 Abs. 7 VwVfG ausreichend Rechnung getragen werden. Vgl. ähnlich VG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 1 K 1552/11.F –, juris Rn. 13; Mattes , a. a. O. Rn. 11; ohne nähere Begründung a. A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 1997 – A 1 S 82/96 –, juris Rn. 20; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1238/12 –, juris Rn. 30; offengelassen von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2010 – 6 B 1015/10 –, juris Rn. 12-14; zu den Voraussetzungen einer Analogie BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2023 – 2 B 38.22 –, NVwZ-RR 2023, 456-457 = juris Rn. 13. 2. Die im Antrag zu 2 erhobene Bescheidungsklage ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn die Sache nicht spruchreif ist. Nicht spruchreif ist die Sache bei Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen der Verwaltung, ferner, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Aufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 C 51.88 –, BVerwGE 90, 18-25 = juris Rn. 37. Die begehrte Entscheidung über den Anspruch auf Bewilligung einer Auszahlung in Höhe von 181,71 € aus dem Bescheid vom 28.02.2020 gemäß klägerischem Antrag vom 07.12.2020 steht nicht vollständig im Ermessen der Beklagten. Liegen die im Bewilligungsbescheid bestimmten Voraussetzungen vor, hat die Klägerin vielmehr einen gebundenen Anspruch auf Auszahlung. Auch, soweit die Beklagte über Wiedereinsetzungsanträge der Klägerin in Bezug auf den Bewilligungszeitraum und die Vorlagefrist für Verwendungsnachweise zu entscheiden hatte, steht diese Entscheidung nicht in ihrem Ermessen, weil nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wiedereinsetzung zu gewähren „ist“. Dessen unbeschadet waren auch diesbezügliche Wiedereinsetzungsanträge der Klägerin jedenfalls unzulässig und liegen auch die materiellen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht vor (dazu a.) Im Ermessen steht die Entscheidung der Beklagten zwar insoweit, als sie über Fristverlängerungsanträge der Klägerin inzident zu entscheiden hatte. Diese hat sie im Ergebnis jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt (dazu b.). a. In den Bewilligungszeitraum und die Vorlagefrist für Verwendungsnachweise findet keine Wiedereinsetzung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG statt. Auch hierbei handelt es sich nicht um gesetzliche, sondern um behördliche Fristen, weil die Beklagte die Fristen im Zuwendungsbescheid selbst festsetzt, auch wenn in Nummern 8.2.2 und 10.1.1 der Förderrichtlinie diesbezügliche Vorgaben enthalten sind. Wie ausgeführt, qualifiziert die Regelung einer Frist in bloßen Verwaltungsvorschriften jene nicht als gesetzliche. Darüber hinaus sehen die Regelungen der Förderrichtlinie abweichende Bestimmungen durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vor. Macht die Behörde hiervon – wie im vorliegenden Fall – Gebrauch, spricht dies erst recht für eine behördliche Frist. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 VwVfG glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Bewilligungszeitraum und die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen einzuhalten. Verschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 – 1 C 34.80 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 = juris Rn. 19 m. w. N. Nach diesen Maßgaben lässt sich dem klägerischen Vortrag ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht entnehmen. Soweit die Klägerin diesbezüglich pauschal auf Verzögerungen in der Lieferkette infolge der CoViD-19-Pandemie, die verzögerte Einreichung von Unterlagen aufgrund von Arbeit im „Homeoffice“ und der Erkrankung von Mitarbeitern verweist, kann deshalb noch nicht nachvollzogen werden, weshalb gerade der streitgegenständliche Verwendungsnachweis verspätet eingereicht wurde. Eine substantiierte Darstellung des Zeitablaufs von der Auftragserteilung über die Durchführung der Maßnahme bis hin zur Rechnungsstellung und deren Begleichung und ausführliche Begründung der jeweiligen Verzögerungen lassen die klägerischen Ausführungen vermissen. Solche wären aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Beklagte die laufenden Fristen bereits gerade mit Rücksicht auf die Folgen der CoViD-19-Pandemie verlängert hatte. Aus welchen Gründen die Klägerin verhindert gewesen sein will, selbst diese verlängerte Frist einzuhalten, hätte näherer Darlegung bedurft. Das Gericht braucht nicht weiter aufzuklären, ob die Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung von Folgeanträgen dahingehend falsch informiert wurde, dass keine Mittel mehr zur Bescheidung von Folgeanträgen zur Verfügung stünden, soweit sich der diesbezügliche Vortrag der Klägerin überhaupt auf ihre Wiedereinsetzungsanträge hinsichtlich des Bewilligungszeitraums sowie der Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen und nicht nur denjenigen hinsichtlich der Antragsfrist für Folgeanträge beziehen sollte. Ein Folgeantrag ist auf die Bewilligung einer weiteren – über die mit dem ersten Bewilligungsbescheid bereits gewährte Subvention hinausgehende – Zuwendung gerichtet. Gerade wenn die Klägerin aufgrund einer Fehlinformation davon ausging, keine (aussichtsreichen) Folgeanträge mehr stellen zu können, hätte sie ein gesteigertes Interesse daran haben müssen, die auf den Erstantrag hin bewilligten Fördermittel fristgerecht abzuschöpfen. Umso mehr wäre ihr bei diesem Kenntnisstand zuzumuten gewesen, sich um rechtzeitige Durchführung der Maßnahmen und Einreichung von Verwendungsnachweisen zu bemühen. b. Über die Anträge der Klägerin zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums und der Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen hat die Beklagte im Ergebnis ermessensfehlerfrei entschieden. Gemäß § 31 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten zwar anwendbar (dazu aa.). Ermessensfehler liegen jedoch nicht vor (dazu bb.). aa. Die Vorschrift des § 31 Abs. 7 Sätze 1, 2 VwVfG ist anwendbar. Zwar gilt sie in der Regel nicht für materiell-rechtliche Fristen, deren Ablauf sich unmittelbar auf den materiellen Anspruch des Betroffenen auswirkt, weil diese grundsätzlich auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen müssen. Die gesetzliche Grundlage ist insoweit vorrangig heranzuziehen. Ergänzend können solche Fristen auch deshalb in der Regel nicht verlängerbar sein, weil sie als gesetzliche Fristen für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung stehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2001 – 21 A 1832/98 –, NVwZ-RR 2002, 342-343 = juris Rn. 7; VG Aachen, Urteil vom 9. November 2018 – 7 K 2485/14 –, juris Rn. 93. Beides trifft jedoch auf die vorliegenden, wenn auch materiell-rechtlichen, Fristen – den Bewilligungszeitraum und die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen – nicht zu. Im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung müssen auch materiell-rechtliche Fristen nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 10 S 1508/93 –, NVwZ 1995, 278-279 = juris Rn. 3 ff. Besteht eine gesetzliche Ermächtigung – wie im vorliegenden Fall – nicht, kann sie auch nicht vorrangig heranzuziehen sein. Handelt es sich deshalb um eine behördliche materiell-rechtliche Frist, steht diese – anders als eine gesetzliche – auch zur Disposition der Behörde. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. November 2018 – 7 K 2485/14 –, juris Rn. 95. Vom Anwendungsbereich des § 31 Abs. 7 VwVfG gleichwohl ausgenommen sind lediglich Ausschlussfristen im engeren Sinne, wenn also der Sinn der Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt oder die Fristversäumung das Erlöschen des materiellen Rechts zur Folge hat. Ob eine solche vorliegt, ist für jede Fristvorschrift nach den Eigenheiten des jeweiligen Sachgebiets zu prüfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 1983 – 13 A 2257/82 –, NVwZ 1984, 387-388; Baer , a. a. O. § 31 Rn. 18. Dabei kann eine solche Ausschlussfrist entgegen klägerischer Auffassung auch durch bloße Verwaltungspraxis begründet werden. Zudem kann die Verschaffung eines Überblicks über die angemeldeten Ansprüche grundsätzlich die Anordnung einer Ausschlussfrist rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 3 C 42.85 –, BVerwGE 72, 368-373 = juris Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 10 S 1508/93 –, NVwZ 1995, 278-279 = juris Rn. 4-5; a. A. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1983 – 13 A 2257/82 –, NVwZ 1984, 387, jedoch nur für nicht auf eine reine Subventionsgewährung bezogene Fristen – unter diesen Umständen bloße Ausschlussfrist im weiteren Sinne. Auch hat die Kammer in vergangenen Entscheidungen Ausschlussfristen angenommen. Namentlich die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen wurde von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis als solche Ausschlussfrist gehandhabt. Vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 16 K 13104/17 –, juris Rn. 62. Diese Verwaltungspraxis hat sich indessen durchgreifend geändert mit der Folge, dass die in Rede stehenden Fristen nicht mehr als Ausschlussfristen qualifiziert werden können. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Bewilligungszeitraums. Zu einer seitens der Beklagten behaupteten dementsprechenden Verwaltungspraxis steht in augenfälligem Widerspruch, dass sie die Möglichkeit einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums – wenn auch unter engen Voraussetzungen – unter Abschnitt III des Bescheids vom 28.02.2020 nicht nur selbst einräumt, sondern von Amts wegen den Bewilligungszeitraum sogar bis zum 02.11.2020 verlängert hat. Diese Maßnahme hat die Beklagte auch explizit als Fristverlängerung bezeichnet und nicht etwa als eine ausnahmsweise auch im Fall einer Ausschlussfrist mögliche Nachsichtgewährung. Vgl. dazu Mattes , a. a. O. § 31 Rn. 28. Angesichts dessen geht die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis offenbar gerade nicht mehr von einer ihrer Disposition entzogenen Ausschlussfrist aus. Dies gilt auch für die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen. Eine diesbezügliche Verlängerungsmöglichkeit ist im Bescheid zwar nicht explizit angelegt, ergibt sich aber schlüssig aus der Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums, die vollständig entwertet würde, dürften im Verlängerungsfall nicht auch die Verwendungsnachweise zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden. Auch die von der Beklagten von Amts wegen gewährte Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist vor diesem Hintergrund zugleich als Verlängerung der Vorlagefrist aufzufassen. bb. Das ihr in der Rechtsfolge eingeräumte Ermessen hat die Beklagte gleichwohl gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Ein nach § 114 Satz 1 VwGO der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegender Ermessensfehler ist nicht gegeben. Die Beklagte stützt ihre Ermessensentscheidung auf mehrere Gründe. Eine solche Entscheidung ist bereits dann rechtmäßig, wenn nur einer der angezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 – 1 C 169.79 –, BVerwGE 62, 215-224 = juris Rn. 22 m. w. N. Es bleibt nach diesen Maßgaben insbesondere unerheblich, dass die Beklagte den Bewilligungszeitraum und die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise unzutreffend als Ausschlussfrist qualifizierte. Dahinstehen kann, ob es sich – wovon die Beklagte ferner ausgeht – bei den Bestimmungen zu Nummer 2 des Bescheidtenors und Abschnitt VI Nummer 2.3.c, wonach unter bestimmten Umständen der Zuwendungsbescheid als nicht erteilt gilt, um auflösende Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nummer 2 VwVfG handelt, deren Eintritt ebenfalls zu einer Versagung der Fristverlängerung hätte führen dürfen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 A 283/09 –, juris Rn. 29. Die weiteren Ermessenserwägungen der Beklagten sind jedenfalls nicht zu beanstanden und sollen die Entscheidung nicht nur in Zusammenschau mit den vorstehenden tragen. Es erweist sich als ermessensfehlerfrei, die Gewährung einer Fristverlängerung – zumindest in aller Regel – von dem Eingang eines entsprechenden Antrags noch während des Fristlaufs abhängig zu machen [nachfolgend (1)]. Die Beklagte hat auch keine atypische Fallkonstellation verkannt, die ausnahmsweise zur Gewährung einer rückwirkenden Fristverlängerung hätte führen müssen [nachfolgend (2)]. Im Übrigen hat sie ihre durch ständige Verwaltungspraxis begründete Selbstbindung beachtet [nachfolgend (3)]. (1) Es liegt keine Ermessensunterschreitung wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden rechtlichen Rahmens für die Ermessensausübung vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Entscheidung unter anderem ermessensfehlerhaft, wenn eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung des Ermessensspielraums unterstellt wird. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 – 1 WB 1.08 –, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 73 = juris Rn. 29. Soweit die Beklagte im Abrechnungsbescheid vom 14.12.2020 davon ausgeht, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, weil die Richtlinie eine solche nicht vorsehe, trifft dies zwar nicht zu. Die Beklagte entnimmt der Richtlinie eine dort mitnichten angelegte ermessenslenkende Wirkung. Dass die Richtlinie sich nicht zu einer Fristverlängerung verhält, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeit einer solchen ohnehin gemäß § 31 Abs. 7 Sätze 1, 2 VwVfG gegeben ist. Dem Schweigen der Richtlinie zur Frage der Fristverlängerung lässt sich angesichts dessen keine ermessenslenkende Funktion entnehmen. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums und der Vorlagefrist für Verwendungsnachweise nur ausnahmsweise und – wie im Widerspruchsbescheid betont wird – insbesondere nur auf einen noch innerhalb des Fristlaufs gestellten Fristverlängerungsantrag hin gewähren will. Eine derartige Ermessenslenkung lässt sich mit einer auch im Wortlaut des Zuwendungsbescheides angelegten Verwaltungspraxis begründen. So war unter Abschnitt III desselben vorgesehen, dass eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums grundsätzlich nicht in Betracht komme. Ausnahmsweise sei eine Verlängerung auf Antrag möglich, wobei ein solcher Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums zu stellen sei. Diese Regelung ist auf die Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen zu übertragen, da – wie bereits ausgeführt – ansonsten die Möglichkeit einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums entwertet würde. Soweit durch das Erfordernis eines noch innerhalb der Frist eingehenden Antrags die in § 37 Abs. 7 Satz 2 VwVfG angesprochene Möglichkeit einer rückwirkenden Fristverlängerung beschränkt wird, lässt sich dies mit der Erwägung rechtfertigen, dass das behördliche Interesse an der rechtzeitigen Verschaffung eines Überblicks über die angemeldeten Ansprüche grundsätzlich sogar die Anordnung einer nicht verlängerbaren Ausschlussfrist erlaubt hätte. Die Beklagte war unter diesen Umständen nicht gehindert, ihre Ermessensausübung durch die Regelungen im Zuwendungsbescheid vorzuzeichnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 3 C 42.85 –, BVerwGE 72, 368-373 = juris Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 10 S 1508/93 –, NVwZ 1995, 278-279 = juris Rn. 4-5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2022 – 5 LB 2/20 –, juris Rn. 91-92. Von diesen Vorgaben hat die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung leiten lassen. Namentlich im Widerspruchsbescheid wird zutreffend festgestellt, dass ein fristgerechter Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung weder hinsichtlich des Bewilligungszeitraums noch der Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen vorlag. Die Klägerin beantragte die Fristverlängerung entgegen den Vorgaben des Zuwendungsbescheides erst nach Ablauf dieser Fristen am 02.11.2020 mit Schreiben vom 07.12.2020. (2) Es liegt auch keine Ermessensunterschreitung im Hinblick auf die Nichtbeachtung eines atypischen Falls vor. Ein atypischer Fall wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, eine behördliche Frist einzuhalten, weil keine strengeren Voraussetzungen für die Fristverlängerung behördlicher Fristen als für die Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen gelten dürfen. Dem klägerischen Vortrag lässt sich – wie dargestellt – eine unverschuldete Fristversäumung jedoch nicht entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 – 1 C 34.80 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 = juris Rn. 19 m. w. N.; VG Frankfurt, Urteil vom 4. Juli 1990 – III/3 E 2935/88 –, NVwZ-RR 1991, 453-455; Ramsauer , in: Kopp/ders., VwVfG, 22. Auflage 2021, § 31 Rn. 39a; Wolff , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 114 Rn. 108. (3) Es liegt auch keine Ermessensüberschreitung unter dem Aspekt der Missachtung einer wirksamen Selbstbindung der Beklagten vor. Verfährt die Beklagte bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System, kann sie von diesem nicht im Einzelfall „nach Belieben“ abweichen, ohne dadurch objektiv willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt aber nur vor, wenn die Behandlung verspätet vorgelegter Verwendungsnachweise und von außerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführten Maßnahmen nach einem bindenden System erfolgte, nach diesem System eine Berücksichtigung der Klägerin im Sinne einer Anerkennung auch eines verspätet vorgelegten Verwendungsnachweises über eine nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführte Maßnahme geboten wäre, das System keinen rechtlichen Bedenken unterliegt und die Beklagte außerstande war, das Handeln nach diesem System wieder aufzugeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – IV C 49.76 –, BVerwGE 55, 349-355 = juris Rn. 12-13; Wolff , a. a. O. Rn. 151. Die Beklagte verfuhr, wie der Kammer aus den in gleichgelagerten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen bekannt ist, bei der Behandlung verspätet eingereichter Verwendungsnachweise nach einem einheitlichen System. Grundsätzlich lehnte sie eine Auszahlung in diesen Fällen ab, räumte jedoch eine „interne Karenzfrist“ bis zum Ablauf des 02.12.2020 ein. So konnte auf einen in dem Verfahren zum Geschäftszeichen N06 am 30.11.2020 eingegangenen Verwendungsnachweis, einen in dem Verfahren zum Geschäftszeichen N07 am 03.11.2020 eingegangen Verwendungsnachweis und einen in dem Verfahren zum Geschäftszeichen N08 am 18.11.2020 eingegangenen Verwendungsnachweis jeweils noch eine Auszahlung erfolgen. Ein weiterer in dem erstgenannten Verfahren am 31.12.2020 eingegangener Verwendungsnachweis und ein weiterer in dem zweitgenannten Verfahren am 18.12.2020 eingegangener Verwendungsnachweis wurden konsequent nicht mehr akzeptiert. Erst am 14.01.2021 und 27.01.2021 in dem Verfahren zum Geschäftszeichen N09 eingegangene Verwendungsnachweise akzeptierte die Beklagte auch nach Ablauf der Karenzfrist teilweise noch als fristgerecht. Dies geschah aber allein aufgrund des seitens des dortigen Antragstellers zuvor vorgelegten Formblattes „Längerfristige Verträge“. Soweit sich die geltend gemachten Aufwendungen dagegen nicht als Ausgaben aufgrund längerfristiger Verträge darstellten, wurde eine Auszahlung wiederum konsequent abgelehnt. Auch bei der Anerkennung von Maßnahmen, die nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt wurden, verfuhr die Beklagte nach einem einheitlichen System. In aller Regel erfolgte für solche Aufwendungen keine Auszahlung mehr. So entsprach die Beklagte Auszahlungsanträgen im erstgenannten Verfahren nicht, mit denen Aufwendungen für am 11.11.2020 und 16.11.2020 durchgeführte Maßnahmen geltend gemacht wurden. Einzig eine von dem Antragsteller im zweitgenannten Verfahren am 03.11.2020 durchgeführte Maßnahme akzeptierte die Beklagte, allerdings nur deshalb, weil sie diesem Antragsteller zuvor fälschlich einen Bewilligungszeitraum bis zum 03.11.2020 mitgeteilt hatte. Den am 07.12.2020 eingegangenen klägerischen Verwendungsnachweis, mit dem eine Auszahlung für Aufwendungen auf eine an diesem Tag durchgeführte Maßnahme begehrt wurde, brauchte die Beklagte nach vorstehendem System nicht anzuerkennen. Die Karenzfrist hinsichtlich der verspäteten Vorlage von Verwendungsnachweisen war am 02.12.2020 abgelaufen. Zudem war die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt wurden. Ein mit der vorherigen Mitteilung eines unzutreffenden Bewilligungszeitraums vergleichbarer Härtefall liegt nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 11 Variante 2, § 711 Sätze 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.090,86 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nummer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (StrWK). Bietet nach § 52 Abs. 2 GKG der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Betrifft gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert laut Nummer 1.4 StrWK einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 begehrten Aufhebung der ablehnenden Entscheidung bezüglich der Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung von Folgeanträgen ist ein Streitwert von 5.000 € zugrunde zu legen, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bietet. Der Folgeantrag ist der Höhe nach nicht beziffert. Die für die mit dem Folgeantrag begehrte Zuwendung maßgebliche Höhe des der Klägerin bis zur Ausschöpfung ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrages noch zustehenden Betrages ist anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen. Der Wert des Antrages zu 2 ist mit gerundet 90,86 € zu bemessen. Die Klägerin begehrte mit dem streitgegenständlichen Verwendungsnachweis eine Auszahlung in Höhe von 181,71 €. Da sie eine Bescheidungsklage erhoben hat, kann der Streitwert einen Bruchteil dieses Wertes betragen. Es sprechen keine besonderen Umstände dafür, einen höheren als den Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage zugrunde zu legen. Aus der Addition vorstehender Beträge folgt der festgesetzte Streitwert. Eine abweichende Bestimmung besteht für den vorliegenden Fall nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.