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Urteil

3 A 115/10

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0130.3A115.10.0A
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Leitsätze
Eine Zuwendung für erlittene Hochwasserschäden ist zu kürzen um erhaltene Versicherungsleistungen und Spenden sowie bei Ermäßigung der entstandenen Ausgaben. Wird der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig und vollständig geführt, kann die Zuwendung vom Erben des Zuwendungsempfängers zurückgefordert werden. (Rn.25) Die Jahresfrist zum Widerruf beginnt nicht vor der Kenntnis des Todes des Zuwendungsempfängers.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zuwendung für erlittene Hochwasserschäden ist zu kürzen um erhaltene Versicherungsleistungen und Spenden sowie bei Ermäßigung der entstandenen Ausgaben. Wird der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig und vollständig geführt, kann die Zuwendung vom Erben des Zuwendungsempfängers zurückgefordert werden. (Rn.25) Die Jahresfrist zum Widerruf beginnt nicht vor der Kenntnis des Todes des Zuwendungsempfängers.(Rn.28) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist als Erbe nach dem verstorbenen Subventionsnehmer gem. § 1922 BGB dessen Rechtsnachfolger. Er ist vom Beklagten zu Recht zur Rückzahlung der ausgezahlten Zuwendung in Anspruch genommen worden. Der Bescheid des Beklagten vom 10.7.2009 in der Fassung, die er gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 23.3.2010 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den verfügten Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 8.11.2002/15.5.2003 ist § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698) i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Im vorliegenden Fall begegnet die Aufhebung der Bewilligung von Fördermitteln keinen rechtlichen Bedenken, denn die Voraussetzungen für den Widerruf des Verwaltungsaktes liegen vor und der Beklagte hat frei von Ermessensfehlern i.S.v. § 114 VwGO die gewährte Subvention zurückgefordert. Bei der Gewährung der ausgereichten Zuwendung zur Beseitigung von Hochwasserschäden handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Diese sind in den im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Subventionsnehmers geltenden Förderrichtlinien des Landes enthalten - hier den Richtlinien über die Gewährung von Soforthilfen zur Wiederbewohnbarmachung von Wohngebäuden sowie Übergangshilfen in Sachsen-Anhalt, RdErl. des Ministers für Bau und Verkehr vom 12.9.2002, und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden an vom Hochwasser der Elbe sowie ihrer Zuflüsse betroffenen Wohngebäuden in Sachsen-Anhalt (Richtlinien LSA Hochwasserschäden Wohngebäude 2002, RdErl. d. MBV v. 21.10.2002/ 10.9.2003) - im Folgenden: Förderrichtlinien. Demgemäß diente die Soforthilfe einer schnellen und angemessenen Behebung einer hochwasserschadensbedingten sozialen Notlage, mit der kurzfristig Übergangshilfen gezahlt wurden. Darüberhinaus diente die Wohngebäude-Hilfe der Beseitigung der durch das Hochwasser angerichteten Bauschäden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung bestand nicht. Die Bewilligungsbehörde hatte nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu entscheiden (Ziff. 1.3., 1.4 der Förderrichtlinien). Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen (Ziff. 5.1/7.1 der Förderrichtlinien). Den Zuwendungsempfängern war die Führung eines Verwendungsnachweises auferlegt (Ziff. 10 der Förderrichtlinien). Zu den durch Ziff. 9.1 der Förderrichtlinien einbezogenen VV-LHO (RdErl. d. MF v. 1.2.2001) gehören insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Diese Bestimmungen sind auch rechtmäßig in den Zuwendungsbescheid vom 15.5.2003 einbezogen worden einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - Anlage 2 vor VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (MBl. LSA 2001, S. 241, 278; 2003, S. 657). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf die ständige Verwaltungspraxis die Aufrechterhaltung der Förderung versagt. Der Zuwendungsempfänger ist unstreitig nicht rechtzeitig und vollständig den nach Ziff. 10 der Förderrichtlinien berechtigten Auskunfts- und Prüfungsverlangen des Beklagten im gebotenen Umfang nachgekommen. Er hat weder innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten noch innerhalb der ihm mehrmals großzügig gem. § 1 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 7 VwVfG verlängerten Fristen den ihm obliegenden Verwendungsnachweis unter Vorlage vollständiger Zahlungsbelege geführt. Damit liegen die Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich vor. Für den Beklagten war zu beachten, dass im (gesamten) Bewilligungsverfahren dafür Sorge zu tragen war, dass keine Überkompensation der eingetretenen Hochwasserschäden stattfindet. In einem solchen Fall war die Zuwendung nach den Förderrichtlinien anteilig zu kürzen (Ziff. 8.4. der Förderrichtlinien). Gekürzt wird die Förderung auch für erhaltene Versicherungsleistungen, Spenden und bisher gewährte Zuwendungen nach Ziff. 8.6 der Förderrichtlinien. Sowohl die Minderausgaben als auch die Höhe und die Berechnung der hier anzurechnenden Drittleistungen (vgl. Bl. 71 ff. der Beiakte) ergeben sich nachvollziehbar aus dem ergangenen Rückforderungsbescheid auf der Grundlage der bisher vom Zuwendungsempfänger gemachten Angaben und vorgelegten Einzelnachweise. Nach Ziff. 8.6.2. der Wohngebäude-Richtlinien wird auch ein Zuschuss nach der Soforthilferichtlinie auf die Zuwendung angerechnet. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (Ziff. 6.5 ANBest-P). Wird der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, ermäßigen sich Ausgaben nachträglich oder wird eine Auflage – wie hier Ziff. IV.7. des Zuwendungsbescheides – nicht erfüllt, berechtigt dies grundsätzlich zum Widerruf. Dass dieser Fall des Auflagenverstoßes im Regelfall als förderschädlich eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Zuwendungsempfängers, trotz etwa einer Schadensüberkompensation, geringeren Aufwandes oder Nachweismängeln den Zuschuss (teilweise bzw. hier weiterhin) behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Dies gilt ausweislich der Förderrichtlinien auch ausdrücklich für die bereits frühzeitig ausgezahlte Soforthilfe (Ziff. 6.1., 7.1. der Soforthilfe-Richtlinie). Der Zuwendungsempfänger hat sich durch Inanspruchnahme der Förderung den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Rückforderung nicht entgegen, denn der Zuwendungsempfänger hat die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten und wurde in Ziff. III. des Bewilligungsbescheides vom 15.5.2003 hinlänglich auf die Widerrufsmöglichkeit für den Fall des Auflagenverstoßes hingewiesen. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen der ergangenen Bescheide, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Der Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den Verlauf des Gerichtsverfahrens im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessensausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzt und hierbei auf die ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinien Bezug genommen. Ermessensfehler liegen daher nicht vor. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Die Jahresfrist zum Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 15.5.2003 (§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) ist durch den ergangenen Bescheid vom 10.7.2009 gewahrt, so dass sich der Kläger nicht auf eine Verjährung der Rückforderung berufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356 ff.) ist maßgeblich, wann der zuständige Amtswalter zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Regelmäßig beginnt die Jahresfrist erst nach Abschluss eines durchgeführten Anhörungsverfahrens gem. § 28 VwVfG zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, NJ 2002, 105; BayVGH, Urt. v. 4.6.2001, BayVBl. 2002, 80). Damit steht fest, dass die Jahresfrist zum Widerruf nicht bereits mit dem automatischen Ablauf der in den Förderrichtlinien enthaltenen Datum nach Übermittlung der Fertigstellungsanzeige (Bl. 84 der Beiakte) begann. In diesem Zusammenhang hat sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt – für das Gericht nachvollziehbar – frühestens nach Ausbleiben der Reaktion des Zuwendungsempfängers auf die letztmalige Fristverlängerung bis zum 5.5.2008 beim Beklagten als entscheidungsreif dargestellt. Bei der Bewertung der Angemessenheit der gewährten Fristsetzungen muss folgendem Umstand Rechnung getragen werden: Der Beklagte hat mehrfach aktenkundig gemacht, dass er durch Nachsichtgewährung hinsichtlich der verstrichenen Zeit Rücksicht genommen hat auf Alter, Mobilität, Gesundheitszustand und Wohnverhältnisse des Zuwendungsempfängers und dadurch deutlich gemacht, dass er in Anbetracht der ihm, dem Beklagten, bekannten Gebrechlichkeit des hochwassergeschädigten Hauseigentümers diesem noch weitere Gelegenheit geben wollte, die von diesem als mühsam dargelegten Nachweispflichten zu erfüllen. Bei dieser Sachlage verstieße es nach Auffassung des Gerichts gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger als Erbe des Zuwendungsempfängers jetzt hinsichtlich der ausdrücklich im Interesse seines Vaters gewährten Fristverlängerungen und Wartezeiten mit Erfolg einwenden könnte, der Beklagte habe zu spät gehandelt. Da der innerhalb der Jahresfrist am 30.4.2009 ergangene Widerrufsbescheid infolge Versterbens des Zuwendungsempfängers ins Leere ging, bedurfte es aber zusätzlich auch noch der Kenntnis des zuständigen Amtswalters des Beklagten vom Todesfall. Zuständiger Amtswalter für die Prüfung des Verwendungsnachweises und Rückforderung der Zuwendung ist aber nicht die Grundsteuerstelle des Beklagten, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, er sei bereits 2008 selbst zur Grundsteuer für das ererbte Grundstück veranlagt worden. Die entsprechende Kenntnis des Todesfalls im Grundsteueramt ist dem Beklagten für die Überprüfung der Hochwasserschaden-Zuwendungsvoraussetzungen daher nicht zuzurechnen. Erst mit der Mitteilung vom 8.6.2009 (Bl. 138 der Beiakte) lag die notwendige Kenntnis des Beklagten vom nunmehr richtigen Adressaten und Rückzahlungspflichtigen vor, so dass gegen die einen Monat später ergangene Rückforderung (Bescheid vom 10.7.2009) unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs nichts einzuwenden ist. Im übrigen stellt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Subventionsbescheides durch den Beklagten. Der Kläger ist Erbe nach dem am 16.3.2008 verstorbenen Herrn E. A., des Eigentümers des Wohngrundstücks K. Straße 18 in K.. Das Wohngebäude wies durch das Hochwasser der Elbe und ihrer Nebenflüsse im Spätsommer 2002 bedingte, gutachtlich festgestellte (Bl. 24-68 der Beiakte) Schäden auf, zu deren Beseitigung der Grundstückseigentümer mit Antrag vom 8.9.2002 beim Beklagten die Gewährung einer Soforthilfe in Höhe von 5.000 € sowie mit Antrag vom 17.4.2003 eine weitere Zuwendung für die im Antrag aufgelisteten Instandsetzungsmaßnahmen begehrte. Mit Bescheid vom 15.5.2003 bewilligte der Beklagte dem Subventionsnehmer einen Gesamtzuschuss in Höhe von 32.796,80 €. Hierin enthalten war ein ein bereits ausgezahlter Soforthilfezuschuss von 5.000 €. Hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses auf der Grundlage der beantragten Investitionskosten und der davon förderfähigen Maßnahmen wird auf den Bescheid verwiesen. Als rechtliche Grundlagen wurden u.a. die Richtlinien des Ministeriums für Bau und Verkehr vom 21.10.2002 über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden an vom Hochwasser der Elbe sowie deren Zuflüsse betroffenen Wohngebäuden in Sachsen-Anhalt, die Richtlinien des Ministeriums für Bau und Verkehr vom 12.9.2002 über die Gewährung von Soforthilfen zur Wiederbewohnbarmachung von Wohngebäuden sowie Übergangshilfen in Sachsen-Anhalt, die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO des Landes Sachsen-Anhalt (VV-LHO), genannt. Der Bescheid war des weiteren mit Nebenbestimmungen versehen. Hierzu gehörte auch ein Rücknahme- und Widerrufsvorbehalt. In Ziff. IV.7. wurde dem Subventionsnehmer auferlegt, der Bewilligungsbehörde binnen 3 Monaten nach Abschluss der Baumaßnahme die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel sowie die Höhe der Gesamtkosten unter Vorlage einer listenförmigen Aufstellung aller aufgewendeten Kosten unter Verwendung des beiliegenden Formblattes „Schlussrechnung“ und Beifügung der Rechnungsbelege im Original oder in beglaubigter Form nachzuweisen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Fördermittel wurden zur Höhe von 16.118,72 € (einschließlich der Soforthilfe) ausgezahlt. Der Abschluss der Baumaßnahmen wurde dem Beklagten mit Fertigstellungsanzeige vom 22.3.2005 mitgeteilt. Der Subventionsnehmer wurde in der Folgezeit telefonisch (Aktenvermerke v. 25.6.2007 und 28.11.2007, Bl. 85 und 88 der Beiakte) sowie mit Schreiben vom 8.11.2007 und 4.4.2008 (Bl. 86, 89 der Beiakte) an die noch ausstehende Abgabe des vollständigen Verwendungsnachweises erinnert. Auf den sodann ergangenen Widerrufsbescheid vom 30.4.2009 teilte der Kläger als Erbe des Subventionsnehmers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.6.2009 dem Beklagten mit, sein Vater sei am 16.3.2008 verstorben. Der Beklagte erließ daraufhin gegen den Kläger den Bescheid vom 10.7.2009, mit dem er unter Ausübung von Ermessenserwägungen – gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG – die Bewilligungsbescheide vom 8.11.2002 und 15.5.2003 in Höhe von 32.796,80 € widerrief und den Zuschuss auf 0,00 € festsetzte. Zugleich wurde ein Betrag von 16.118,72 € nebst Zinsen zur Erstattung festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Frist aus Ziff. IV.7 des Bewilligungsbescheides sei nicht eingehalten worden. Es seien einige Rechnungen ohne Auflistung und ohne Formblatt Schlussrechnung eingereicht worden, die der Höhe des Zuschusses entsprochen, aber nicht die förderfähigen Gesamtkosten wiedergegeben hätten. Zahlungsnachweise seien nicht vorgelegt worden. Mit Herrn E. A. sei vereinbart worden, dass die Zahlungsnachweise und die Abrechnung für die Spendengelder nachgereicht würden. Eine abschließende Abrechnung sei jedoch trotz Erinnerungen nicht erfolgt. Die Fördervoraussetzungen seien daher nicht eingehalten. Es seien auch die nachgewiesenen Kosten bezogen auf die beantragten Maßnahmen geringer ausgefallen. Dies habe die Prüfung der bisher vorgelegten Rechnungen ergeben. Tatsächlich anzuerkennende Kosten seien nur in Höhe von 25.468,33 € entstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 4.8.2009 als unbegründet zurück. Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides führte die Widerspruchsbehörde aus, es habe an der Schlussrechnung und den Zahlungsnachweisen gefehlt, so dass der Widerruf gerechtfertigt gewesen sei. Im Übrigen hätten bereits die erhaltenen Spenden in Höhe von 29.000 € den zur Abrechnung vorgelegten Rechnungsbetrag überstiegen. Diese erhaltenen Spenden seien anzurechnen gewesen. Durch die erhaltenen Spenden sei es zu einer Überförderung gekommen, so dass die ausgereichten Fördermittel nicht mehr zweckentsprechend verwendet worden seien. Die Jahresfrist zum Widerruf sei entgegen der Rüge des Widerspruchsführers eingehalten worden, denn sie habe erst am 30.4.2009 mit der Entscheidung nach Aktenlage zu laufen b E.nen, als von einer gescheiterten Anhörung auszugehen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.3.2010 zugestellt. Am 26.4.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 2.9.2010 und 27.1.2012 sowie das Terminsprotokoll verwiesen. Der Kläger trägt vor: Die Widerrufsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Rückforderung sei verfristet. Die Jahresfrist habe am 15.8.2005 b E.nen, als die Abrechnungsunterlagen hätten vorliegen sollen. Weil die Frist zur Vorlage von Unterlagen für den Erblasser bis zum 30.11.2007 verlängert worden sei, sei spätestens dann vom Beginn der Jahresfrist auszugehen. Der Beklagte sei danach zu lange untätig geblieben bzw. habe die Frist nochmals verlängert. Auch habe der Beklagte wegen der klägerischen Belastung mit der Grundsteuer seit 2008 vom Tod des Zuwendungsempfängers gewusst; der Beginn der Jahresfrist dürfe auch deshalb nicht später angesetzt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.3.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Es sei im Anhörungsverfahren notwendig gewesen, mit dem Zuwendungsempfänger mehrere Gespräche und Telefonate zu führen. Der Zuwendungsempfänger habe immer wieder ergänzende Unterlagen angezeigt und zugesagt. Angesichts seiner schwierigen Lebensumstände (Alter und Gesundheitszustand, angewiesen auf öffentliche Verkehrsmittel) sei ein längerer Zeitraum zur Klärung der Sachlage angesetzt worden. In seinem Telefonat vom 28.11.2007 habe der Zuwendungsempfänger um weitere Zeit zur Klärung des Sachverhalts gebeten. Da nach der letzten Fristsetzung keine Reaktion mehr erfolgt sei und zur Abgabe der fehlenden Unterlagen eine ausreichend lange Zeit eingeräumt worden sei, sei man letztlich von einem Scheitern der Anhörung ausgegangen und habe nach Aktenlage entschieden. Der 15.8.2005 sei nicht als Beginn der Verjährungsfrist anzusehen. Bis zu diesem Termin seien die Belege vorzulegen gewesen. Es könne nicht ihm, dem Beklagten, zur Last gelegt werden, dass er mehrfach schriftlich und mündlich mit dem Zuwendungsempfänger Kontakt aufgenommen und Gelegenheit gegeben habe, die Unstimmigkeiten aufzuklären, was auch nach langer Zeit noch nicht gelungen sei. Die Jahresfrist zum Widerruf der Subventionen sei eingehalten worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.