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Urteil

3 A 19/23 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1115.3A19.23MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einem Bescheid, mit dem die gewährte Aufbauhilfe Hochwasser 2013 teilweise widerrufen wurde.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 67.669,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einem Bescheid, mit dem die gewährte Aufbauhilfe Hochwasser 2013 teilweise widerrufen wurde.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 67.669,69 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der den Antrag auf Wiederaufgreifen ablehnende Bescheid der Beklagten vom 02.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger begehrt vorliegend das Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen einen bestandskräftigen Teilwiderrufsbescheid. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Bescheides zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Allein die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides vermag nach dieser Rechtslage keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu begründen. Das würde auch dem Sinn und Zweck der Bestandskraft des Bescheides entgegenstehen. Denn mit der Bestandskraft des Bescheides soll zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit über die mit dem Bescheid begründeten Rechte und Pflichten bestehen. Der Kläger hat vorliegend weder eine Änderung der Sach- und Rechtslage oder einen Wiederaufnahmegrund des § 580 ZPO vorgetragen oder neue Beweismittel vorgelegt, noch sind derartige Gründe für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus sonstigen Gründen ersichtlich. Der Kläger hat lediglich seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bescheides vorgetragen. Das genügt für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerade nicht. Der Kläger hat vorliegend auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne liegt im Ermessen der Behörde. Sie hat dabei die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit miteinander abzuwägen. Das hat die Beklagte vorliegend in sachgerechter und ermessensfehlerfreier Weise getan. In aller Regel ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft des Bescheides beruft und von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne absieht. Etwas Anderes hat ausnahmsweise nur dann zu gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides geradezu aufdrängt und das Festhalten am rechtswidrigen Bescheid für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte oder die Behörde in vergleichbaren Fällen regelmäßig den bestandskräftigen Bescheid geändert oder gar aufgehoben hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.08.1989 – 7 B 57/89 -, juris, Rdnr. 7 f.). In den beiden letzten Fällen wäre ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne aus Gleichheitsgründen geboten. Derartige Ausnahmefälle sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch drängt sich eine Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Teilwiderrufsbescheides vom 04.10.2021 nicht auf. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass sowohl die Hochwasser-Soforthilfe 2013 und die Hilfen Dritter zur Vermeidung einer Überkompensation auf die Hochwasserhilfe 2013 angerechnet werden dürfen (VG Magdeburg, U. v. 30.01.2012 – 3 A 115/10 -, juris, Rdnr. 25). Hierbei spielt es erkennbar keine Rolle, ob die Hilfe Dritter als „Spende“ oder „Schenkung“ bezeichnet wird. Diese Förderpraxis der Beklagten ist schon deshalb nicht zu bestanden, weil der Hochwassergeschädigte bei einer anderweitigen Deckung seiner Schäden insofern keiner Hilfe durch den Steuerzahler mehr bedarf. Die Spende der Diakonie in Höhe von 30.000,00 Euro übersteigt den nach Prüfung des Verwendungsnachweises neu berechneten Eigenanteil in Höhe von 22.600,23 Euro zuzüglich nicht zuwendungsfähiger Ausgaben von 2.768,54 Euro um einen Betrag von 4.631,23 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Überkompensation in Höhe von 4.631,23 Euro entsprechend Nr. 3.2.5 Satz 2 der Hochwasser 2013 auf die Zuwendung angerechnet hat. Auch enthielt bereits der Förderbescheid vom 02.01.2014 den ausdrücklichen Hinweis, die Beklagte behalte sich den Widerruf des Zuwendungsbescheides und eine Rückforderung für den Fall der Überkompensation des Schadens vor. Soweit die Beklagt im Teilwiderrufsbescheid bei der Festsetzung von Zinsen, davon ausging, dass ab dem 01.12.2005 Beträge ausgezahlt worden seien, handelt es sich um ein erkennbares Schreibversehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieses Versehen auf die Zinsberechnung ausgewirkt hat. Denn nach der in der Akte befindlichen Zinsberechnung werden für den Zeitraum vom 19.12.2015 bis zum 21.09.2021 die Zinsen berechnet. Nach dieser Berechnung ergibt sich der im Teilwiderrufsbescheid festgesetzte Zinsbetrag von 12.184,98 Euro. Ein Anspruch des Klägers auf eine erneute Verbescheidung seines Antrags auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung seines Akteneinsichtsrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG durch die Beklagte. Denn die Beklagte hat dem Kläger im wiederaufgegriffenen Verfahren Einsicht in die einschlägige elektronische Akte (Aufbauhilfe Hochwasser – Unternehmer) gewährt (vgl. Blatt 15 der Beiakte C). Der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat den Inhalt der elektronischen Akte offenbar auch zur Kenntnis genommen (vgl. Bl. 19 der Beiakte C). Dass die Berücksichtigung weiterer Akten (Aufbauhilfe Hochwasser 2013 – Wohnungseigentümer, Aufbauhilfe Hochwasser 2013 sowie Hochwasser-Soforthilfe 2013) und deren Einsichtnahme durch den Kläger entscheidungserheblich war, ist nicht ersichtlich. Zu den abgeschlossenen und nicht wiederaufgegriffenen Verfahren durfte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht vom 17.05.2022 mit der Begründung ablehnen, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen war. Denn ein Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 29 VwVfG besteht nur während des laufenden Verfahrens (BVerwG, U. v. 30.06.1983 – 2 C 11.83 -, juris, Rdnr. 20; BVerwG, B. v. 01.10.1987 – 8 B 108.87 -, juris, Rdnr. 3). Auch im Übrigen lässt der ablehnende Bescheid der Beklagten keine Rechtsfehler erkennen. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des anlehnenden Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Summe der im Widerrufsbescheid festgesetzten Beträge. Der Kläger begeht das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einem Bescheid, mit dem die ihm gewährte Hochwasserhilfe 2013 teilweise aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 02.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.03.2014 und vom 20.10.2025 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ in Höhe von höchstens 136.820,59 Euro. Der Förderbescheid ging von Gesamtausgaben in Höhe von insgesamt 238.568,00 Euro, davon 62.000,00 Euro nicht förderfähig und 176. 568,00 Euro förderfähig aus. Demgegenüber ging der Bescheid von Finanzierungsmittel in Höhe von insgesamt 242.005,00 Euro aus, von denen 136.820,59 aus dem bewilligten Zuschuss, 4.438,81 Euro aus der Hochwassersoforthilfe 2013 und 30.000,00 Euro auf Spenden (insgesamt 171.254,40 Euro sowie 70.750,60 Euro auf sonstige Finanzierungsmittel entfielen. Die Spenden in Höhe von 30.000,00 Euro rechnete die Beklagte im Förderbescheid auf die Eigenmittel des Klägers an. Im Zuwendungsbescheid behielt sich die Beklagte die Kürzung des Zuschusses bzw. die Rückforderung zu viel bezahlter Beträge vor, falls sich die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Beträge für Fördermittel, Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstige Leistungen Dritter erhöhen oder eine Überkompensation des Schadens eintritt. Nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise widerrief die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 04.10.2021 die dem Kläger gewährte Hochwasserhilfe um einen Betrag in Höhe von 55.484,71 Euro und setzte einen Betrag von entstandenen Zinsen in Höhe von 12.184,98 Euro fest. Die Beklagte sah im Widerrufsbescheid nur Ausgaben in Höhe von 121.087,85 Euro als nachgewiesen und davon 113.001,15 Euro als förderfähig an. Bei einer Förderhöchstquote von 80 % betrage der Eigenanteil 20 % des förderfähigen Betrages. Hieraus ergebe sich ein Zuschuss in Höhe von 90.400,92 Euro und ein Eigenanteil in Höhe von 22.600,23 Euro. Dieser Betrag zuzüglich nicht zuwendungsfähiger Ausgaben in Höhe von 2.768,54 Euro werde durch die Spenden in Höhe von 30.000,00 Euro um einen Betrag in Höhe von 4.631,23 Euro überkompensiert. Diese Überkompensation rechnete die Beklage im Widerrufsbescheid neben der Hochwassersoforthilfe auf den Zuschuss an. Mit E-Mails vom 24.06.2022 und vom 27.06.2022 zeigte Herr W. die Vertretung des Klägers an und beantragte das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Bei der Spende der Diakonie handele es sich um eine Schenkung, die der Förderung des Eigenanteils diene und nicht auf dem Zuschuss angerechnet werden könne. Mit Bescheid vom 02.01.2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wideraufgreifen des Verfahrens ab. Am 03.02.2023 hat der Kläger daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht in Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Die von ihm eingesehenen Akte (Papierakte und E-Akte) seien unvollständig, Es sei ihm deshalb keine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich gewesen. Die Spende der Diakonie sei seinerzeit als Spende deklariert worden, um sicherzustellen, dass sie auf den 20 % Eigenanteil angerechnet werde. Auch sei die Spende unberechtigterweise in einem anderen Verfahren (der Hochwassersoforthilfe 2013) berücksichtigt worden. Bei der Tenorierung der Zinsen werde mit dem 01.12.2005 ein falsches Datum genannt. Es werde deshalb die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruches bestritten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids zu verpflichten, das Verfahren zum Teilwiderrufsbescheid vom 04.10.2021 wiederaufzugreifen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung verweist sie auf die Begründung des Ablehnungsbescheides und trägt ergänzend vor: Ein Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens läge nicht vor. Die Sach-und Rechtslage habe sich nicht geändert. Der Teilwiderrufsbescheid sei rechtmäßig und ein Akteneinsichtsrecht des Klägers sei nicht verletzt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne liege im behördlichen Ermessen. Vorliegend sei es gerechtfertigt, dass sich die Beklagte auf die Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides berufe und das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ablehne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.