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Gerichtsbescheid

3 A 410/11

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0418.3A410.11.0A
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Leitsätze
In Übereinstimmung mit der Erkenntnislage haben die Kläger die adäquate Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Serbien selbst belegt.(Rn.22) Asyl und Abschiebungsschutz steht ihnen nicht zu, zumal Sie nachweislich über den Besitz gültiger Reisepässe, das richtige Einreisedatum und ihre finanzielle Situation vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht haben.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Übereinstimmung mit der Erkenntnislage haben die Kläger die adäquate Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Serbien selbst belegt.(Rn.22) Asyl und Abschiebungsschutz steht ihnen nicht zu, zumal Sie nachweislich über den Besitz gültiger Reisepässe, das richtige Einreisedatum und ihre finanzielle Situation vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht haben.(Rn.30) Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; die Beklagte hat zu Recht die Abänderung des zu Lasten der Kläger ergangenen Bescheide vom 19.4.2002 und 3.6.2003 abgelehnt; die Kläger haben auch im heute gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Durchführung eines neuen Asylverfahrens, Gewährung von Asyl, die begehrte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Das Asylgesuch der Kläger vom 11.10.2011 ist ein Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 AsylVfG, denn sie haben zuvor bereits ein Asylverfahren betrieben. Die Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Der Asylfolgeantrag führt nicht zur Einleitung eines weiteren Asylverfahrens, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen. Weder haben die Kläger rechtzeitig beachtliche neue Tatsachen zum Beleg ihrer politischen Verfolgung oder zum Bestehen von rechtlich beachtlichen Abschiebungsverboten glaubhaft gemacht, noch ist nach ihrem Vorbringen und der heutigen Lage in ihrem Herkunftsland für sie eine günstigere Entscheidung zu treffen. Die von den Klägern befürchteten Gefahren bestehen im heute maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nach allgemeiner Auskunftslage, wie im ergangenen Bundesamtsbescheid bereits aufgezeigt, nicht. Die Kläger können daher nicht infolge der allgemeinen Lage des Gesundheitssystems in ihrer Heimat Abschiebungsschutz beanspruchen. Nach den vorstehenden Erkenntnissen ist auch eine extreme Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) für den Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Serbien nicht anzunehmen. Nach seiner gesundheitlichen Konstitution und den hier bisher durchgeführten medizinischen Behandlungen ist dem Kläger zu 1. unter Berücksichtigung der heutigen Lage in seiner Heimat eine Rückkehr nach Serbien zumutbar, ohne dass ihm dort eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 - 9 C 2.99 -, Beschl. v. 24.5.2006 - 1 B 118/05 -) oder eine existenzielle Gefahrenlage droht. Die Krankheiten des Klägers zu 1. (bescheinigt Bl. 13 und 28 der Akte, PTBS, Angststörung, Depressionen) sind in Serbien behandelbar (vgl. Lagebericht des AA v. 4.6.2010, S. 22 ff.), wie bereits die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Serbien belegen. Soweit die in Deutschland vom Kläger in Anspruch genommene Ärztin die adäquate Behandelbarkeit der von ihr diagnostizierten Krankheitsbilder in Serbien in Abrede stellt, fehlen für diese Behauptung jegliche Belege. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ärztin insoweit über neuere oder überragende Erkenntnismittel verfügt, so dass sich aus den entsprechenden Ausführungen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ergeben. Eine fehlende Reisefähigkeit wurde dem Kläger, der erst vor kurzem die Strecke von Belgrad nach Köln in einem Kombi auf dem Landweg bewältigt hat, nicht attestiert. Soweit der Kläger zu 1. sich auf eine durch Verlusterlebnisse seiner angeblich 1999 bei einem Schiffsunglück in der Adria verschollenen bzw. zu Tode gekommenen 15 Angehörigen, darunter seiner Eltern, vorliegende Traumatisierung bezieht, ist festzustellen, dass ihm die Ärztin in ihrer Bescheinigung vom 17.11.2011 und das Psychosoziale Zentrum in seinem Gutachten vom 17.1.2012 Krankheiten attestiert haben, ohne dass eine schlüssige Anamnese, Befunderhebung und Diagnose vorliegen. Die gezogenen Schlussfolgerungen beruhen allein auf den Schilderungen des Klägers. Die Angaben des Klägers sind jedoch nicht konsistent. So hat er bis dahin in seinen gerichtlichen Verfahren selbst nicht behauptet, „gewalttätige Kriegserlebnisse“ (Gutachten vom 17.1.2012, S. 2) miterlebt zu haben. Völlig unschlüssig ist die vom Psychosozialen Zentrum unkritisch übernommene Behauptung über das „Miterleben des Ertrinkens von 15 Familienangehörigen“ (Gutachten vom 17.1.2012, S. 2), denn der Kläger hielt sich nach seinen bisherigen Angaben (Bescheinigung vom 17.11.2011) zu dieser Zeit in Deutschland auf. Von einem Ausbleiben einer ggf. erforderlichen psychologischen Behandlung in Serbien ist nicht auszugehen, da das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 4.6.2010 (S. 22 ff.) ausführlich aufzeigt, dass reale Möglichkeiten der adäquaten Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und anderer psychischer Symptome, wie depressiver Erkrankungen, in Serbien gegeben sind und das lebensnotwendige Existenzminimum der betreffenden Patienten nicht in Frage stellen. Da der Kläger, der seine Behandlung in Serbien selbst belegt hat, auch hier lediglich 3 Therapietermine am 21.11.2011, 5.1.2012 und 20.1.2012 absolviert hat und sich die in Aussicht genommene Besserung erst im Aufbau befand, sieht das Gericht es nicht als schlüssig dargelegt an, dass eine Fortsetzung der Therapie in der Heimat unweigerlich zu einer Dekompensation des Klägers führen könnte. Auf S. 2 des Gutachtens vom 17.1.2012 ist lediglich die Medikamenteneinnahme erwähnt. Es ist jedoch im Gerichtsverfahren keine Medikamentenverordnung vorgelegt oder vorgetragen worden, welcher Art und Menge die Medikation entspricht. Wechselwirkungen von Medikamenten wurden offenbar von der Gutachterin nicht untersucht. Auch wurde nicht darauf eingegangen, ob die bescheinigte Teilnahmslosigkeit und gedrückte Stimmung in Zusammenhang mit Medikamenteneinnahmen stehen kann, obwohl ein solcher Zustand medizinisch sowohl auf diversen psychischen Krankheiten als auch auf unkontrollierter Einnahme von Medikamenten oder Halluzinogenen beruhen kann, was medizinisch abzuklären ist. Die ärztliche Verpflichtung, eine diagnostisch und methodisch nachvollziehbare Befunderhebung darzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.2.2006 - 2 M 217/05 -; Gierlichs u.a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, in: ZAR 2005, 158 ff.), ist insoweit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bescheinigungen der Ärzte lassen stattdessen darauf schließen, dass lediglich die isolierten Eigenangaben des Klägers Grundlage der erstellten Diagnose gewesen sind. Ein Trauma kann aber nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung der Ärztin gegenüber dargestellt wird (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41, 43; Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vermag das Gericht aufgrund dieser ärztlich dem Kläger bereits seit längerer Zeit bescheinigten Erkrankungen nicht zu erkennen. Für den Fall, dass die Erkrankungen zu einer kurzzeitigen/vorübergehenden Beeinträchtigung der Reise- oder Transportfähigkeit geführt hätten, beträfe dies allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, so dass die insoweit zuständige Ausländerbehörde gem. § 60 a AufenthG für einen begleiteten und sicheren Abschiebeweg Sorge zu tragen gehabt hätte, nicht jedoch im Rahmen der hier anhängigen Verfahren das Bundesamt in Anspruch genommen werden kann. Die Kläger haben mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen und dem entsprechenden Vorbringen nach alldem nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat erheblichen Gefahren oder Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt wären. Es bestehen mithin keine durchgreifenden Hinderungsgründe, für künftig eventuell erforderliche weitere ärztliche Behandlungen die Versorgungseinrichtungen in Serbien in Anspruch zu nehmen. Die psychiatrische Behandelbarkeit sozialer Ängste, Belastungssymptomatiken und depressiver Syndrome unterschiedlicher Schwere ist in Serbien ohne weiteres möglich (vgl. Lagebericht des AA a.a.O.) und steht auch Angehörigen der Minderheitengruppen, denen die Kläger zugehören, zur Verfügung. Dies trifft auch für die medikamentöse Behandlung psychischer Krankheiten zu. Darüber hinaus blieb bzw. bleibt es den Klägern unbenommen, sich für die Übergangszeit einen Medikamentenvorrat mitzunehmen oder von hier lebenden Verwandten (z.B. der erwähnten Tante in Köln) entsprechende Medikamente nachsenden zu lassen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) dringend auf ärztliche Behandlung gerade in Deutschland angewiesen ist. Zieht man des weiteren in Betracht, dass bei einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat die Sprachbarriere entfällt, die einer aussichtsreichen Heilung psychischer Probleme in Deutschland als gravierendes Hindernis entgegensteht, ist von zusätzlichen Erschwernissen durch die Verneinung von Abschiebungsverboten nicht auszugehen. Einer eventuellen - hier ärztlicherseits aufgrund der Eigenangaben des Klägers erwähnten - abschiebungsbedingten Suizidgefahr ist durch entsprechende Vorkehrungen und geeignete Modalitäten der Abschiebung Rechnung zu tragen; asylrechtlich und bei der Beurteilung von Abschiebungsverboten ist sie irrelevant (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 26.2.1998, InfAuslR 1998, 241; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2003, AuAS 2004, 66). Darüberhinaus sind die in der Bescheinigung vom 17.11.2011 und dem Gutachten vom 17.1.2012 auffällig betonten Suizidgefahren in besonderer Weise unglaubhaft, da die noch kurz zuvor in Serbien ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen (Gesundheitszeugnis vom 19.9.2011, Bl. 69 der Beiakte A im Verfahren 3 A 410/11 MD und fachärztlicher Bericht vom 19.9.2011, Bl. 80 R, 82, 83 a.a.O.) ausdrücklich feststellen, dass der Kläger suizidale Ideen verneint. Die unsubstantiierte Behauptung in der Bescheinigung vom 17.11.2011, der Kläger habe mehrere Male versucht, sich das Leben zu nehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt die Kläger insgesamt für völlig unglaubwürdig hält, da sie über den Besitz gültiger Reisepässe, das richtige Einreisedatum und die finanzielle Situation der Familie die Unwahrheit gesagt haben, wie durch die Ermittlungen des Bundesamts (vgl. Bl. 89 der Beiakte A im Verfahren 3 A 410/11 MD) zutagegetreten ist. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die Kläger allein aus asylfremden Gründen illegal nach Deutschland eingereist sind, um hier in der Nähe ihrer in Deutschland aufhältigen Verwandten sich die Nebenfolgen der Asylantragstellung wirtschaftlich und gesundheitlich zunutze zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bundesamtsbescheides vom 18.11.2011 (S. 1-15) in vollem Umfang folgt und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am … geborene Kläger zu 1., die am … geborene Klägerin zu 2. und die am …, … und … geborenen minderjährigen Kläger zu 3.-5. sind nach eigenen Angaben serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Kläger zu 1.-4. reisten ihren Angaben zufolge als Familie mit Hilfe eines bezahlten Schleppers auf dem Landweg in einem Kombi am 12.9.1999 erstmals illegal nach Deutschland ein und stellten am 20.9.1999 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zu dessen Begründung führten die Kläger aus, sie hätten sich nicht politisch betätigt. Sie seien von den Serben beschimpft, bedroht, angegriffen und vertrieben worden. Der Kläger zu 1. habe einem Einberufungsbescheid nicht Folge leisten wollen. Seine Eltern und viele andere auch seien mit einem Boot untergegangen, als sie hierher hätten kommen wollen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19.4.2002 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Magdeburg, Urteil vom 28.3.2003 - 8 A 71/03 MD -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.5.2003 - 3 L 214/03 -). Auch der Asylantrag der Klägerin zu 5. wurde unanfechtbar abgelehnt (Bescheid vom 3.6.2003). Am 24.9.2003 reisten die Kläger zurück nach Serbien. Im Oktober 2011 reisten die Kläger erneut mit Hilfe bezahlter Schlepper auf dem Landweg in einem Kombi illegal nach Deutschland ein und stellten am 11.10.2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte der Kläger zu 1. im Termin zur persönlichen Anhörung am 11.10.2011 aus: Nach der Rückkehr habe er in Belgrad gelebt. Politisch betätigt habe er sich nicht. Einen serbischen Pass habe er nicht besessen. Die Nachbarn hassten ihn. Roma hätten in Serbien keine Rechte. Er sei als Zigeuner und Albaner beschimpft worden. So ergehe es auch seiner Familie. Er habe Angst, bei einer allgemeinen Mobilmachung in den Kosovo geschickt zu werden. Er sei außerdem krank geworden. 1999 sei in der Adria ein Schiff mit Flüchtlingen, die von Montenegro gekommen seien, untergegangen. Unter den damals Verunglückten und Ertrunkenen seien seine Eltern gewesen. Insgesamt seien damals sogar 15 seiner Familienangehörigen unter den Schiffbrüchigen und Toten gewesen. Er habe immer die Bilder von seinen Eltern vor Augen. Seit 2004 sei er deshalb schon in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Er sehe diese Bilder und sei depressiv. Die Krankheit werde immer schlimmer. Er habe immer die Bilder gesehen, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Deshalb sei er am 6.10.2011 wieder nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 18.11.2011 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 19.4.2002 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG a.F. abgelehnt. Des weiteren wurde die mit Bescheid vom 19.4.2002 unter Ziff. 4. erlassene Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung um die Zielstaatsbezeichnung Serbien konkretisiert und ergänzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG lägen nicht vor, denn Änderungen zugunsten der Kläger seien nicht vorzunehmen. Die Kläger hätten lediglich ihr früheres Vorbringen wiederholt und sich offenkundig eine Verfolgungslegende zurechtgelegt. Ihre Glaubwürdigkeit sei erschüttert, da sich im Verwaltungsverfahren ergeben habe, dass der Kläger zu 1. bereits am 4.10.2011 bei einer Durchsuchung in der Ausländerbehörde Köln mit ausgestelltem biometrischen serbischen Reisepass und nicht unerheblichen Barmitteln aufgegriffen worden sei. Die Verschleierung der Reiseumstände zeuge davon, dass den Klägern an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Asylverfahrens in Wahrheit nicht gelegen sei, sondern sie vielmehr in den Genuss der mit dem Asylbegehren verbundenen Nebenfolgen kommen wollten. Auch als Roma hätten sie in Serbien nichts asylrechtlich Erhebliches zu befürchten. Es bestehe auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot. Der Kläger zu 1. könne in seiner Heimat an die ihm fachkundig zuteilgewordene Behandlung, die er durch Atteste nachgewiesen habe, anknüpfen, und zwar auch in Teilen Serbiens, in denen er mit seinen Eltern nicht gelebt habe und deshalb dort nicht permanent die besagten Bilder vor Augen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 22.11.2011 an die Kläger abgesandt. Am 8.12.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Den zusätzlich vom Kläger zu 1. am 16.1.2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 31.1.2012 – 3 B 11/12 MD – abgelehnt. Des weiteren hat das Gericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag des Klägers zu 1. vom 9.2.2012 durch Beschluss vom 10.2.2012 – 3 B 43/12 MD – abgelehnt. Die Ausländerbehörde hat mitgeteilt, dass die Kläger am 14.2.2012 in ihre Heimat abgeschoben wurden. Die Kläger tragen vor: Sie bezögen sich weiterhin auf die Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Der Kläger zu 1. sei außerdem in nicht unerheblichem Maße psychisch erkrankt. Er leide an einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auslöser dieser psychischen Erkrankung sei ein Schiffsunglück im August 1999 auf der Adria, bei dem 15 Familienangehörige, darunter seine Eltern und Geschwister, zu Tode gekommen seien. Wegen dieser Erkrankung sei er in seinem Heimatland unzureichend ärztlich behandelt worden. Er habe sich in Deutschland sogleich in psychiatrische Behandlung begeben, deren Notwendigkeit ihm bescheinigt worden sei. Die amtsärztliche Bescheinigung sei demgegenüber unzureichend. Im Fall der Rückkehr nach Serbien bestehe die Gefahr der nicht weiter gewährleisteten medikamentösen Behandlung und die Gefahr der Retraumatisierung. Es bestehe hohe Suizidgefahr. Die Kläger beantragen wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 24.11.2011 zu verpflichten, für die Kläger ein Asylfolgeverfahren durchzuführen und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 B 11/12 MD, 3 B 43/12 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.