Beschluss
10 A 233/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1125.10A233.15.Z.0A
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Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginnt für Kostenerstattungsansprüche der Jugendhilfeträger untereinander bei als einheitlicher Leistung zu wertenden fortlaufenden Hilfemaßnahmen am letzten Tag der einheitlichen Leistungsgewährung (wie BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368).
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.882,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginnt für Kostenerstattungsansprüche der Jugendhilfeträger untereinander bei als einheitlicher Leistung zu wertenden fortlaufenden Hilfemaßnahmen am letzten Tag der einheitlichen Leistungsgewährung (wie BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368). Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.882,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. November 2014 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 22. Januar 2015 erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils mit am 6. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antrag ist auch mit am 11. März 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen - soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind - nicht vor. Zunächst wecken die Ausführungen des Beklagten in seinem Begründungsschriftsatz vom 11. März 2015 beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (VG Kassel, Urteil vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS -, juris) im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2013 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufgearbeitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht aus sich heraus eine Beurteilung der Zulassungsfrage ermöglicht. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ergeben sich für den Senat aus den Darlegungen des Beklagten keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für den Zeitraum vom 28. Oktober 2008 bis zum 8. Februar 2009 ausgeschlossen, weil dieser Anspruch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe erst unter dem 29. Januar 2010 einen Antrag auf Kostenerstattung gem. § 89a i.V.m. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gestellt, der am 8. Februar 2010 bei ihm - dem Beklagten - eingegangen sei. Der mit der Klage verfolgte Anspruch sei nicht gegeben, weil mit der Versäumung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X der Erstattungsanspruch erloschen sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. August 2010 (- 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368) gefolgert, die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginne erst zu laufen, wenn die einheitliche Leistungsgewährung abgeschlossen sei, was im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten sei, weil die fragliche Leistung "Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege" jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstattungsbegehrens noch angedauert habe, so dass die Frist seinerzeit noch nicht zu laufen begonnen gehabt habe und daher auch nicht abgelaufen gewesen sein könne. Der Beklagte ist unter Hinweis auf Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte beider Instanzen und auf Kommentarliteratur der Auffassung, für den Ablauf des Leistungszeitraums sei bei wiederkehrenden Leistungen der jeweilige Teilzeitraum erheblich, für den jeweils geleistet worden sei. Die Ausschlussfrist beginne daher für jeden Teilzeitraum neu zu laufen und sei für Zeiträume, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Erstattungsbegehrens des Klägers beim Beklagten länger als ein Jahr zurück gelegen hätten, bereits abgelaufen gewesen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (a.a.O.) abgestellt, wonach zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede - innerhalb dieser Frist erfolgende - Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung genügt. Es hat sich dieser Auffassung angeschlossen und für den vorliegenden Fall angenommen, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsbegehrens gegenüber dem Beklagten sei die vom Kläger erbrachte bzw. zu erbringende jugendhilferechtliche Gesamtleistung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass die Frist des §§ 111 Satz 1 SGB X noch nicht zu laufen begonnen habe. Der Beklagte zieht mit seinen Ausführungen im Zulassungsverfahren die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in durchgreifende Zweifel, der Kläger habe seinerzeit eine Leistung in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege erbracht, die noch angedauert habe und daher noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er ist allein der Auffassung, der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) angenommene Fristbeginn sei im Falle der abschnittsweisen Gewährung der Hilfe anders zu beurteilen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Bedeutung und Tragweite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (a.a.O.). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen zum angefochtenen Urteil (Seite 6f. des Entscheidungsumdrucks, Rn. 29 juris-Ausdruck)). Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) hierzu überzeugend ausgeführt, die genannte Regelung nehme Bezug auf die Leistung und den Leistungsbegriff des jeweiligen Sozialleistungsbereichs, in dem der geltend zu machende Anspruch auf Kostenerstattung im Einzelfall seine Rechtsgrundlage finde. Maßgeblich sei demzufolge der Begriff der Leistung im Sinne der Zuständigkeitsregelungen der §§ 86ff. SGB VIII. Die jugendhilferechtliche Leistung sei nach Maßgabe des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs anhand einer bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu bestimmen. Alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten demzufolge eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen. Dies gelte auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Prozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren sei (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368, Rn. 18ff. Juris-Ausdruck; zustimmend etwa Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X Online-Kommentar, § 111, Rn. 26). Diese Auffassung hält der Senat für überzeugend und schließt sich ihr wie schon in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (- 10 A 1231/14 -, nicht veröff., Seite 11 des Entscheidungsumdrucks) an (ebenfalls diesem Normverständnis folgend: Sächs. OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 87/13 -, Juris-Ausdruck). Den Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Auffassung bzw. der Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass in dem vom BVerwG entschiedenen Fall die Anmeldung des Anspruchs innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X nach Aufnahme der Hilfegewährung erfolgt war und sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen auf eine nach erfolgter Geltendmachung des Erstattungsanspruchs eingetretene Änderung der Hilfeart bezogen hat, indem nach Eintritt der Volljährigkeit des jungen Menschen, für den vom erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger die fragliche Leistung erbracht worden war, nunmehr Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige zu gewähren war. Für diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass die rechtzeitig erfolgte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sich auch auf die nachfolgend geänderte Hilfeart bezogen hat, weil es sich im dort entschiedenen Fall um eine kontinuierlich zu gewährende einheitliche Leistung gehandelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat also sozusagen die in die Zukunft gerichtete Bedeutung der Geltendmachung beurteilt und keine ausdrückliche Aussage über die Wirkung für bereits vergangene Zeiträume zu treffen gehabt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dieser Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass die Anknüpfung an Teilzeiträume völlig aufgegeben werden sollte (so aber Bay.VGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, Juris-Ausdruck, auf den der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung Bezug nimmt). Einer solchen Interpretation steht schon entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. August 2010 ausdrücklich an seiner im Urteil vom 10. April 2003 (- 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495) vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten hat, für die Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs sei auf die im Einzelfall erfolgte monatsweise Abrechnung abzustellen. In dem genannten Urteil vom 10. April 2003 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die vom (dortigen) Kläger geltend gemachte "ganzheitliche" Betrachtung des Begriffs der Leistung ändere nichts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O., Rn. 12 Juris-Ausdruck). Es hat danach den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X an den letzten Tag des jeweiligen Zeitabschnitts, für den nach dieser Auffassung die Gewährung der Leistung der Jugendhilfe erfolgt war, angeknüpft. Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) ausdrücklich entgegengetreten und hat sich der im dem Urteil vom 10. April 2003 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Verfahren vom dortigen Kläger bereits vertretenen Auffassung zur "ganzheitlichen Betrachtung des Leistungsbegriff" nunmehr ausdrücklich angeschlossen. Wird jedoch auf einen einheitlichen Leistungsbegriff im dargestellten Sinne des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt, kann unter dem letzten Tag, für den die Leistung erbracht wurde, im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X allein auf den letzten Tag der ganzheitlichen Leistungserbringung abgestellt werden. Der genannten Bestimmung ist eine Anknüpfung an bestimmte Teilzeiträume nicht ausdrücklich zu entnehmen, so dass hierauf unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen ist, auch nicht abgestellt werden kann (so offenbar auch Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 89, Rn. 13: nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne "eine monatsweise Abrechnung nicht mehr verlangt" werden; a.A.: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, a.a.O., Rn. 4 Juris-Ausdruck). Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, damit würde das gesetzgeberische Anliegen unterlaufen, den erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger zur zeitnahen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten und dem erstattungspflichtigen Träger Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Ansprüche gegebenenfalls auf ihn zukommen und welche Rückstellungen er bilden müsse, wie der Beklagte auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 11. März 2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 7. Januar 2014, a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, Juris-Ausdruck) geltend macht. Die hypothetische Erwägung, bei einer Gesamtleistung von Hilfe zur Erziehung und anschließender Hilfe für junge Volljährige könne im Extremfall ein Leistungszeitraum von 27 Jahren eintreten (offensichtlich in Anknüpfung an § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB VIII), so dass die Ausschlussfrist von 12 Monaten erst nach Ablauf dieses (langen) Zeitraums beginnen würde, dürfte ohnehin sehr theoretisch sein, weil der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger ein eigenes Interesse daran haben wird, möglichst zeitnah seine Erstattungsansprüche zu realisieren und hiermit nicht über Jahre oder gar Jahrzehnte zuzuwarten. Eine solche Situation dürfte allenfalls dann eintreten können, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger von Umständen, die seinen Erstattungsanspruch begründen, erst spät Kenntnis erhält, nachdem die Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Dass auch in einem solchen Fall der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, wie er durch Ausgleich der Kostenerstattungsansprüche unter den Jugendhilfeträgern vorgesehen ist, der Vorrang gebührt, entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung. Der Beklagte führt auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 11. März 2015 selbst aus, die - zum 1. Januar 2001 erfolgte - Neufassung des Satzes 2 des § 111 SGB X, wonach der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, beruhe auf der Erwägung, dass eine Regelung für Fälle geschaffen werden sollte, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Nach der früheren Fassung des § 111 Satz 2 SGB X war unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zurückliegende Zeiträume die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nicht mehr möglich, weil es auf die Kenntnis des Erstattungsanspruchs bzw. der ihn begründenden Umstände auf Seiten des erstattungsberechtigten Leistungsträgers nicht ankam (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 34/88 -, BSGE 65, 31; zur Darstellung der früheren Rechtslage in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der gesetzgeberischen Reaktion hierauf: BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R -, juris-Ausdruck Rn. 16ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Mai 2012 - 3 A 410/11 -, juris-Ausdruck Rn. 32ff.). Dem wollte der Gesetzgeber entgegenwirken und auch in diesem Fall dem materiellen Kostenausgleichsrecht zwischen den Sozialleistungsträgern den Vorrang einräumen (so auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 20 juris-Ausdruck: mit der Neuregelung sei "dem Ziel materieller (Ausgleichs-)Gerechtigkeit ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt worden"), indem die Ausschlussfrist von einem Jahr erst dann zu laufen beginnen soll, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger über seine Leistung entschieden und der erstattungsberechtigte Träger hiervon Kenntnis erlangt hat. Auch wenn diese Regelung für Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung finden kann, weil es an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers gegenüber der jugendhilfeberechtigten Person fehlt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Seite 6, 2. Absatz des Entscheidungsumdrucks, Rn. 27 juris-Ausdruck), ist dennoch im Rahmen der Anwendbarkeit dieser Regelung eine "Rückwirkung" von Erstattungsansprüchen für gegebenenfalls längere Zeiträume als ein Jahr möglich. Jedenfalls aufgrund dieser Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X kann von einer generellen gesetzgeberischen Intention, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs länger als ein Jahr zurückliegende Zeiträume von einem Erstattungsanspruch auszunehmen, nicht mehr gesprochen werden. Gerade im vorliegenden Fall entspricht das Ergebnis auch deswegen der Billigkeit, weil der Kläger erst am 26. Januar 2010 Kenntnis davon erlangt hatte, dass sich die Mutter der Kinder, für die die fragliche Leistung gewährt worden war, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhielt, so dass sich diesem gegenüber ein Erstattungsanspruch aus § 89a SGB VIII ergeben konnte. Bereits am 29. Januar 2010 hat er gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht. Er hat somit unverzüglich nach Kenntniserlangung gehandelt. Ihm unter diesen Umständen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen deswegen zu versagen, weil er allein aufgrund Unkenntnis der den Erstattungsanspruch begründenden Umstände zu einer früheren Geltendmachung gar nicht in der Lage war, widerspräche geradezu dem gesetzgeberischen Anliegen, das - auch nach den Ausführungen des Beklagten - der Neuregelung des § 111 Satz 2 SGB X zu Grunde gelegen hat (s.o.). Aus den Ausführungen des Beklagten ergeben sich somit für den Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt worden. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage zu formulieren und gleichzeitig substantiiert vorzutragen, inwiefern der Klärung dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und weshalb es auf die Klärung gerade der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ankommen soll (vgl. Hess VGH, - nicht veröffentlichte - Beschlüsse vom 17. November 2015 - 10 A 1749/15.Z - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, vom 15. September 2015 - 10 A 1127/15.Z - Seite 11 des amtlichen Umdrucks und vom 10. März 2015 - 10 A 1133/14.Z - Seite 6 und 7 des amtlichen Umdrucks; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, Rn. 10 zu § 124 VwGO, m.w.N.). Weiterhin muss dargelegt werden, dass die aufgeworfene Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, a.a.O.). Der Beklagte hat in der Antragsbegründung schon keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Er trägt lediglich vor, die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen führten zu einer sehr hohen Zahl von Zuständigkeitsauseinandersetzungen zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie in deren Folge zu Kostenerstattungsstreitigkeiten. Angesichts der oftmals bereits jahresbezogen hohen Aufwendungen für die einzelnen Hilfen würden sich bei Anwendung des § 111 SGB X entsprechend dem angefochtenen Urteil unkalkulierbare Risiken ergeben, während der Gesetzgeber dem durch die Schaffung des § 111 SGB X gerade entgegenwirken wolle. Welche konkrete Frage der Beklagte im Berufungsverfahren geklärt begehrt, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Auch reicht allein der pauschale Hinweis auf eine angeblich sehr hohe Zahl von Zuständigkeitsauseinandersetzungen und in deren Folge Kostenerstattungsstreitigkeiten nicht aus, um die über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen nicht, dass in einer nennenswerten Anzahl von angeblichen Kostenerstattungsstreitigkeiten die Anwendung der Ausschlussregelung in § 111 Satz 1 SGB X überhaupt entscheidungserheblich sein soll. Nicht in jeder Kostenerstattungsstreitigkeit ist die genannte Bestimmung und ihre Auslegung in Streit. Nach der Praxis des Senats spielt die genannte Regelung eher selten eine Rolle. Selbst für den Fall, dass man unter Zurückstellung der vorstehenden Bedenken davon ausgehen wollte, der Beklagte halte die Auslegung des § 111 SGB X sowie dessen Bedeutung und Tragweite für grundsätzlich klärungsbedürftig, könnte der Zulassungsantrag des Beklagten keinen Erfolg haben. Diese Fragen sind nämlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) bereits geklärt, so dass es keiner weiteren Klärung hierzu in einem durchzuführenden Berufungsverfahren bedarf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Da sich der Beklagte erkennbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel nur insoweit gewandt hat, als er zur Zahlung eines Betrages von 9.882,00 € an den Kläger verurteilt worden ist, nicht jedoch, soweit die Klage - in geringem Umfang - abgewiesen worden ist, ist der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren auf diesen gegenüber dem Streitwert des Gerichtsverfahrens erster Instanz etwas geringeren Wert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).