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Urteil

3 A 53/12

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0510.3A53.12.0A
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Leitsätze
Keine Zugehörigkeit einer Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Zugehörigkeit einer Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse.(Rn.29) Die hier vorliegende Klage des Insolvenzverwalters ist unzulässig. Ungeachtet aller Fragen zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses scheitert die Klage bereits daran, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht aktiv legitimiert/nicht prozessführungsbefugt ist. Das Gericht hat bereits in dem Verfahren 3 B 82/12 Folgendes ausgeführt: „Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Verkaufs des …hauses, in dem die Spielbank A-Stadt ihre Räumlichkeiten hatte, überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis an dem Antrag besteht, weil möglicherweise die Räumlichkeiten der Spielbank in A-Stadt nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch ist es unerheblich, ob und in welchem Umfange etwa aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4.4.2012 bzw. im Gerichtstermin noch ein Rechtsschutzinteresse besteht und inwieweit aufgrund der fortgeschrittenen Zeit von einer möglichen Wiederaufnahme des Betriebes aufgrund der Jahresfrist wegen der Schließung der Spielbanken am 13.5.2011 bzw. 18.5.2011 auszugehen ist. Dem Antrag des Antragstellers war auf jeden Fall deshalb der Erfolg zu versagen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht über die nötige Aktivlegitimation verfügt bzw. prozessführungsbefugt ist. Ungeachtet der Einzelheiten des Insolvenzverfahrens (vgl. insoweit §§ 35, 36, 85 und 86 der Insolvenzordnung) setzt eine zulässige Führung des Prozesses durch den Insolvenzverwalter voraus, dass überhaupt die Erlaubnis zum Führen der Spielbanken (und damit auch deren Entzug) zum Gegenstand der Insolvenzmasse der Beigeladenen gehört. Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter Gespräche mit dem Antragsgegner geführt hat und insoweit auch in das Gesamtverfahren offenkundig involviert ist, führt nicht dazu, über die gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenzordnung hinwegzusehen. Die Frage, ob die Spielbankerlaubnis zu der Insolvenzmasse gehört und damit auch eine zulässige Prozessführung des Insolvenzverwalters vorliegt, beurteilt sich nach der Vorschrift der §§ 35 und 36 Insolvenzordnung. Danach gehören zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (so § 36 Abs. 1 Satz InsO). Die Frage, ob die Spielbankerlaubnis damit zur Insolvenzmasse gehört oder nicht, beantwortet sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen. Die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten zur Frage der Zugehörigkeit einer Genehmigung zur Insolvenzmasse sind zwar im Einzelnen vielfältig, können aber nach Auffassung des Gerichtes nicht in dem Sinne beantwortet werden, dass die vorliegende Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse gehört (vgl. zur Problematik der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bzgl. einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.1992, Az. 14 S 2912/90; VG Aachen, Urt. v. 8.9.2009, Az. 2 K 993/08 bzgl. einer Taxikonzession, jeweils zitiert nach juris; siehe ferner OVG NRW, Beschl. v. 2.10.2003, 13 A 3696/02 bzgl. der Behandlung von Genehmigungen für Krankentransportfahrten nach dem Rettungsrecht NRW im Insolvenzverfahren; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 21.11.2002, 8 UE 3195/01 bzgl. einer Gewerbeuntersagung; aus der Literatur etwa Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, §§ 35, 36 InsO, Rn. 57; Kreft, InsO, 6. Auflage, § 36 InsO, Rn. 27 ff.; Kübler/Prötting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO Rn. 75; für die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.1992, 14 S 2912/90; VG Aachen, Urt. v. 8.9.2009, 2 K 993/08; Nerlich/Römermann, InsO, Kommentar 2012, § 35 InsO Rn. 79; Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke/Stephan, InsO, 4. Aufl., § 35 InsO Rn. 25, Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 35 InsO Rn. 46, wobei die vorgenannten Urteile jeweils nach juris zitiert sind). Zu beachten ist in diesem Fall, dass es sich bei den vorliegenden Urteilen um nach Auffassung des Gerichtes nicht vergleichbare Fallkonstellationen handelt. Ebenso wenig vermögen die Aussagen in Gerichtsurteilen relevant sein, soweit sie die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bei vorliegenden Genehmigungen etwa für Krankentransportfahrten oder Gewerbeuntersagungen verneinen (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Bsl. v. 2.10.2003, Az. 13 A 3696/02; Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002, Az. 8 UE 3195/01, jeweils zitiert nach juris), weil gesagt wird, dass es sich um Genehmigungen nach dem öffentlichen Recht handelt oder aber hier personengebundene Elemente der Zuverlässigkeit eine Rolle spielen (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 4, zitiert nach juris; RWS Kommentar, Kübler/Prötting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO, Rn. 75). Die entscheidende Frage ist, ob es sich bei der vorliegenden Genehmigung um eine unpfändbare Forderung handelt (so eindeutig auch Kreft, InsO, 6. Aufl., § 36 Rn. 29). Bei Vorliegen einer unpfändbaren „Forderung“ und der damit gegebenen Unübertragbarkeit (vgl. Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, §§ 35, 36 Rn. 57, 64) ist die Situation die, dass unübertragbare Ansprüche, unabhängig davon, wie sie entstanden sind, nicht in die Insolvenzmasse fallen (so eindeutig Hess, a.a.O., §§ 35, 36 InsO, Rn. 64). In diesem Zusammenhang kann man auch nicht, wie es der Antragsteller meint, darauf abstellen, dass hier die Spielbank GmbH als Unternehmen betrachtet werden muss und zur Masse des Vermögens das Unternehmen als Summe von Vermögenswerten tatsächlicher Art gehört, auch wenn etwa das Unternehmen als Vermögensinbegriff per se nicht pfändbar ist und auch die Gesamtheit des Unternehmens zu betrachten ist, unabhängig davon, ob möglicherweise einzelne Forderungen pfändbar sind oder nicht (vgl. insoweit auch etwa Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 35 InsO Rn. 46 sowie die von dem Antragsteller bzw. Kläger des Verfahrens 3 A 53/12 MD zitierten Nachweise). Ein Abstellen auf das Unternehmen als solches ohne Rücksicht auf die Pfändbarkeit der einzelnen Forderungen widerspricht der gesetzlichen Regelung und beachtet diese nicht. Bei einer Betrachtung des maßgeblichen Spielbankgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Ausgestaltung der Spielbankerlaubnis eindeutig. So ist nicht nur aus § 2 Abs. 4 Nr. 7 des Spielbankgesetzes LSA erkennbar, dass der Zulassungsinhaber etc. sachlich geeignet sein muss und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank H. bietet und somit die Spielbankerlaubnis auch personengebundene Elemente enthält. Nach § 2 Abs. 5 S. 2 SpielbG LSA ist die Zulassung auch nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Damit ist kraft Gesetzes geregelt, dass die Spielbankerlaubnis nicht gemäß § 851 Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändbar ist. Die Spielbankerlaubnis gehört damit nicht zur Insolvenzmasse, so dass eine irgendwie geartete Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung von Rechten, sei es in Antragsverfahren, sei es im Klageverfahren, nicht gegeben ist. Sofern man unter Hinweis auf andersartige Rechtsprechung bzgl. zum Beispiel einer Taxikonzession und zur Übertragung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen geneigt wäre, eine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu bejahen, ist dies nach Auffassung des Gerichtes contra legem. Im Übrigen sind die Fälle, in denen entsprechende Entscheidungen getroffen worden bzw. angedeutet sind, nach Auffassung des Gerichtes mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hier besteht zum einen eine eindeutige gesetzliche Regelung im Spielbankgesetz. Darüber hinaus betraf etwa der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidende Fall die Übertragung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen, wobei bezüglich der Spielbankerlaubnis eine Übertragung gerade ausgeschlossen ist. Angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse war auch, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, der Antragsgegner zum Widerruf der Spielbankerlaubnisse grundsätzlich berechtigt und nicht aufgrund der Vorschriften des §§ 173 VwGO, 240 Satz 1 ZPO an einem Tätigwerden gehindert. Insoweit greift auch nicht die Vorschrift des § 12 GewO ein, die den Antragsgegner an einem Handeln hindern würde (vgl. insoweit zu Einzelheiten Urt. 3 A 57/12). Die Spielbankerlaubnis fällt nicht unter die Insolvenzmasse, so dass schon aus diesem Grunde hier ein Tätigwerden des Antragsgegners grundsätzlich möglich ist, wobei es angesichts der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers nicht auf die Frage der Begründetheit des Antrages ankommt, da insoweit es bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Prozessführung fehlt. Die Fragen der Begründetheit des Antrages/der Klage sind daher vom Gericht hier nicht mehr zu entscheiden. Es kommt auch, worauf das Gericht ergänzend hinweist, eine Anwendung des § 94 VwGO (direkt oder analog) nicht in Betracht, da hier zum einen bezüglich der Frage der Zugehörigkeit der Spielbankerlaubnisse zur Insolvenzmasse keine Streitigkeit bei einem anderen Gericht rechtshängig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Vorschrift des § 94 VwGO um eine Ermessensvorschrift, wobei auch das erkennende Gericht inzidenter die Frage der Zugehörigkeit der Spielbankerlaubnisse zur Insolvenzmasse entscheiden kann und dies hier in dem Sinne entscheidet, dass die Spielbankerlaubnis nicht zur Insolvenzmasse gehört. Angesichts der Erfolglosigkeit des Antrages/der Klage war daher das Gerichtsverfahren in der Weise zu entscheiden, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen war.“ An diesen Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis hält das Gericht fest. Auch im Klageverfahren haben die vorgenannten Gründe Geltung und werden hiermit zum Gegenstand der Begründung der gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren gemacht. Auf Fragen der Rechtmäßigkeit des Bescheides kommt es angesichts der Unzulässigkeit der Klage in diesem Verfahren nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Prozesskostenrisiko eingegangen ist. Der Antrag auf Klageabweisung hatte Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Spielbankenbetrieb im Lande Sachsen-Anhalt. Die D. betrieb aufgrund erteilter Zulassungen vom 20.02.2009 je eine öffentliche Spielbank in A-Stadt und in H. sowie eine unselbstständige Zweigstelle der Spielbank H. in W.. Der Spielbankbetrieb ruht derzeit, da er am 13.05.2011 (Spielbank A-Stadt) bzw. am 18.05.2011 (Spielbanken H. und unselbstständige Zweigstelle W.) eingestellt wurde. Die wurde Ende 2009 privatisiert und die wurde mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 14./22.12.2009 an die D. Ltd. mit Sitz in Z. veräußert. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Übernahme die F. Ltd., die sich im Alleineigentum der S. Ltd. mit Sitz in I. befand, die der S. Group angehört. Der Übergang der Geschäftsanteile erfolgte zum 01.01.2010. Die Zulassungen verblieben auch nach der Privatisierung weiterhin bei der D. (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Spielbankgesetz LSA). Die Liquidität der nahm in der Folgezeit ab, wobei sich die wirtschaftliche Situation der nach der Privatisierung verschlechterte. Teilweise konnten auch die fällige Umsatzsteuer und die Spielbankenabgabe nicht gezahlt werden. Es kam dabei zu verschiedenen Vollstreckungen durch das Finanzamt A-Stadt, die schließlich dazu führten, dass u. a. aufgrund der erfolgten Pfändung durch das Finanzamt A-Stadt etwa das Geschäftskonto gesperrt war (Juni 2011). Auch erfolgte z. B. eine Pfändung, die dazu führte, dass die Spielbank keine Spielbankreserven mehr hatte (Anfang Mai 2011). Aufgrund der vorstehend im Wesentlichen dargestellten wirtschaftlichen Entwicklung kam es auch zwischen der D. und dem Beklagten zu verschiedenen Gesprächen bezüglich der wirtschaftlichen Situation der D., um den Widerruf der Zulassungen für die D. vermeiden zu können. Die D. stellte für die Spielbank in A-Stadt den Betrieb mit Wirkung vom 13.05.2011 und den Betrieb der Spielbank in H. sowie der Zweigstelle in W. ab dem 18. Mai 2011 ein. Diese Vorgänge wurden mit einer Ordnungsverfügung vom 13.05.2011 und 17. Mai 2011 aufsichtlich begleitet. Im Hinblick auf die Weiterführung des Spielbankenbetriebes fanden sodann u. a. Gespräche mit dem Geschäftsführer der Spielbanken GmbH und Vertretern des Innen- und Finanzressorts bei dem Beklagten statt, wobei die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Spielbankbetriebes u. a. an die Erbringung von Sacheinlagen in Höhe von 2 Mio Euro sowie die zur Verfügungstellung eines bestimmten Kassenstandes geknüpft wurde. Dies geschah nicht, wobei der Geschäftsführer der Beigeladenen die Forderung nach seinem Vorbringen aufgrund fehlender Rechts- und Planungsicherheit nicht erbrachte (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 9.5.2012). Am 15.07.2011 wurde durch den Geschäftsführer der D. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht A-Stadt gestellt. Das Amtsgericht A-Stadt hat am 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Insolvenzvermögens angeordnet und Herrn Rechtsanwalt A. als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 06.2.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt A. weiter zum Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation gelang es zuvor nicht, eine Konsolidierung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte in mehrfachen Schreiben wiederholt auf die Bedenken hin, die er habe, ob ein wirtschaftlicher und ordnungsgemäßer Spielbetrieb noch gewährleistet sei, wobei die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassungen angedeutet wurde, ein solcher Widerruf der Zulassungen aber zunächst nicht erfolgte. Bei den Verhandlungen über den Weiterbetrieb der Spielbanken GmbH und der Kontaktaufnahme mit mehreren möglichen Interessenten gelangte man zu keinem konkreten Ergebnis. Auch Gespräche Anfang 2012 zu einer möglichen Fortführung des Spielbankenbetriebes führten zu keinem Ergebnis, da u.a. nach Auffassung des Beklagten die vorgetragenen Möglichkeiten zur Übertragung der Spielbankzulassung an einen potenziellen Erwerber sämtliche nicht tragfähig waren und teilweise nach dessen Ansicht insolvenzrechtlichen und glückspielrechtlichen Bedenken begegneten. Nach erfolgter Anhörung der D. und des Insolvenzverwalters wurde schließlich durch das beklagte Ministerium der Widerruf der Zulassungen zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in A-Stadt und H. sowie einer unselbstständigen Zweigstelle der Spielbank H. in W. ausgesprochen durch hier streitbefangenen Bescheid vom 20.1.2012. Die Übergabe der Zulassungen binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung an das beklagte Ministerium wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 und 8 und Abs. 8 sowie im Hinblick auf die Zweigstelle der Spielbank H. in W. ergänzend auf § 2 Abs. 6 Spielbankgesetz LSA stütze. Die wirtschaftliche Entwicklung und die bestehende finanzielle Situation lasse die Wiederaufnahme eines wirtschaftlichen Spielbetriebs nicht erwarten, zumal aus den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Spielbankgesellschaft zuletzt nicht einmal mehr die abzuschöpfenden Beträge gedeckt werden konnten. Weiter führte das beklagte Ministerium aus, dass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 7 Spielbankgesetz gegeben seien, da bezüglich der Person des Geschäftsführers und dessen Involvierung in eine weitere Unternehmensgruppe, die als Betreibergesellschaft von Hotels und Spielbanken tätig sei, Zweifel bestünden, ob die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und damit die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken in Sachsen-Anhalt gegeben sei. Diese Bedenken würden insbesondere daraus resultieren, dass der Geschäftsführer diese Verbindung bislang verschwiegen habe und insbesondere seine wahre Rolle und Einbindung in die Firmengruppe verschleiert habe. Auch sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 8 Spielbankgesetz LSA gegeben, da ein weiterer Betrieb der Spielbanken derzeit in erheblichem Widerspruch zu den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Spielbankgesetzes stehen würde und damit zu einem Bruch der Rechtsordnung führen würde. Bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse machten einen weiteren Betrieb unter Einhaltung der Vorgaben des Spielbankgesetzes derzeit unmöglich, wobei noch die ungeklärten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse hinzu kämen. Auch müsse bezüglich der unselbstständigen Zweigstelle in W. gem. § 2 Abs. 6 Spielbankgesetz davon ausgegangen werden, dass die konkreten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Unter Einhaltung des Ermessens habe der Beklagte auch dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Widerruf der Zulassungen sei zweckmäßig, um die Glücksspielregelungen durchzusetzen und auch eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Spielbanklizenzen durch einen Widerruf bei dessen Bestandskraft zu ermöglichen. Dem stünde nicht entgegen, dass nach dem Spielbankgesetz LSA der Spielbetrieb bis zum einem Jahr unterbrochen werden könne, da nicht ersichtlich sei, wie eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes erfolgen solle. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei eingehalten worden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Widerruf der Zulassungen, da die Zahl der möglichen Zulassungsinhaber zum Betrieb einer Spielbank in Sachsen-Anhalt limitiert sei und so lange diese Zulassung nicht ausgeübt werden könne, würde kein erhebliches Glücksspielangebot bestehen. Nur durch den Widerruf und Neuvergabe der Zulassungen könne dem Rechnung getragen werden, wobei als Sicherungsmaßnahme die Zurückgabe der Zulassung erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist der D. am 24.01.2012 zugestellt worden. Dem Insolvenzverwalter ist am 31.01.2012 eine Kopie des Widerrufsbescheides zugestellt worden, wobei in einem Anschreiben darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Kopie des Widerrufs handele und der Widerruf der am 24.01.2012 zugestellt worden ist. Am 20.02.2012 hat der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren Klage erhoben. Am 23.02.2012 wiederum hat die D. ebenfalls Klage erhoben (3 A 57/12 MD). Der Kläger des Verfahrens 3 A 53/12 MD trägt im Wesentlichen vor, dass zunächst ein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren gegeben sei. Auch angesichts der fortgeschrittenen Zeit könne immer noch der Wiederaufnahmebetrieb der Spielbank erfolgen, zumal auch die Räumlichkeiten durchaus noch wieder zur Verfügung gestellt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehöre auch die Genehmigung zum Betrieb einer Spielbank zur Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter klagebefugt sei. Es könne hier nicht darauf ankommen, ob die betreffende Erlaubnis zum Betrieb der Spielbanken pfändbar sei oder nicht. Entscheidend sei, dass hier der Insolvenzverwalter die Befugnis zur Verwertung des Unternehmens als Ganzes habe und es nicht darauf ankomme, ob einzelne Genehmigungen pfändbar seien oder nicht, da hier davon auszugehen sei, dass in Gesamtheit auch die erteilten Genehmigungen zur Insolvenzmasse gehören würden. Der Kläger trägt darüber hinaus vor, dass aus verschiedenen Gründen der Widerruf der Zulassungen rechtswidrig sei. So seien bereits die gesetzlichen Vorgaben von dem Beklagten nicht eingehalten worden, da dieser gemäß § 12 GewO, der auch auf das Spielbankgesetz Anwendung finde, gehindert sei, während des laufenden Insolvenzverfahrens den Widerruf der Zulassung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 12 GewO aufgrund der angeordneten vorläufigen Insolvenz und der späteren Insolvenz gegeben sei. Hier sei auch von Seiten des Beklagten in unzutreffender Weise das Vorliegen von Ermessensgesichtspunkten geprüft worden, obwohl die Vorschrift des § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz eine „Ist-Vorschrift“ enthalte. Auch sei lediglich unter Ermessensgesichtspunkten eine Anhörung erfolgt, so dass auch der entsprechende Bescheid nicht umgedeutet werden könne und zudem auch alle Gesichtpunkte vorliegen müssten, wenn man hier die Prüfung anhand des Ermessens vornehme. Auch sei der Widerruf der Zulassung rechtswidrig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass weder der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Widerruf erfordere noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sei. Aufgrund des derzeit ruhenden Betriebes sei ein Widerruf der Zulassungen nicht erforderlich; die Tatsache, dass es im derzeitigen Zeitpunkt zu einem Widerruf der Zulassungen komme, führe dazu, dass eine ordnungsgemäße Verwertung des Vermögens im Wege des laufenden Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich sei. Niemand würde die käuflich erwerben, wenn im derzeitigen Zustand keine Erlaubnis zum Betrieb der Spielbanken vorliege. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei vielmehr bereits jetzt aufgrund der bestehenden tatsächlichen Situation (Insolvenzverfahren, Einstellung des Spielbetriebes, Wiederaufnahme des Spielbetriebes nur mit Zustimmung des Beklagten) voll umfänglich gewährleistet. Im Übrigen sei der Widerruf der Zulassungen unverhältnismäßig. Jedes staatliche Handeln habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Durch den Widerruf der Zulassungen würden sämtliche Möglichkeiten zur Verwertung vereitelt, da es nicht mehr möglich sei, einen Investor für die zu finden und das Unternehmen im Wege einer übertragenen Sanierung fortzuführen. Nur durch den weiterhin verbleibenden Besitz der erteilten Zulassungen bei der D. sei eine Verwertung möglich. Der von dem Insolvenzverwalter unterbreitete Lösungsvorschlag hätte gegenüber einem Entzug der Zulassungen und anschließenden Neuausschreibung der Zulassungen deutliche Vorteile, die von dem Beklagten bei seiner Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu berücksichtigen seien. So könnte ein legales Glücksspielangebot in Sachsen-Anhalt aufrechterhalten werden, während bei einem mehrere Monate andauernden Ausschreibungsverfahren ein legales Glücksspielangebot nicht bestehen würde, was dem Sicherstellungsauftrag des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen würde. Das Unternehmen der könnte fortgeführt und erhalten werden anstelle es zu zerschlagen. Auch würden Arbeitsplätze erhalten. Dem Land Sachsen-Anhalt würden weiterhin Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel zufließen. Auch bestünde für einen künftigen Investor die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse, was bei einer Neuausschreibung der Zulassungen nicht der Fall wäre. Dies alles würde zeigen, dass hier der Widerruf der Zulassungen unverhältnismäßig sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei, warum der Beklagte gerade jetzt, während des laufenden Insolvenzverfahrens die Zulassung widerrufe, während er dies in dem gesamten vorherigen Zeitraum trotz der erheblich schlechteren wirtschaftlichen Situation der nicht für erforderlich hielt. Schließlich sei auch zu beachten, dass hier der Widerruf der Zulassungen an der fehlenden Einhaltung der Jahresfrist scheitere, da der Beklagte über die finanzielle Situation der Spielbanken GmbH bereits im Jahre 2010 informiert gewesen sei, so dass der im Januar 2012 ausgesprochene Widerruf verspätet sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 20.2.2012, 22.3.2012, 4.5.2012 und 9.5.2012 sowie auf das Gerichtsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des C. vom 20.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, die Zulassung zum Betrieb der Spielbanken nicht zur Insolvenzmasse gehöre und von daher gesehen bereits die Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht gegeben sei. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers darüber hinaus im Einzelnen entgegen und führt aus, dass § 12 GewO nicht anwendbar sei und nach dem Gesamtkontext sich auch ergebe, dass hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz angenommen worden seien. Darüber hinaus sei die Entscheidung auch als Ermessensentscheidung zulässig, verstoße nicht gegen Ermessensprinzipien und sei verhältnismäßig. Auch die Einhaltung der Jahresfrist sei beachtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 4.5.2012 sowie die Ausführungen im Gerichtstermin Bezug genommen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Spielbankengenehmigungen nicht zur Insolvenzmasse gehören und der Kläger auch nicht befugt sei, hier einen Prozess zu führen. Sie tritt darüber hinaus dem Vorbringen des Beklagten im Einzelnen entgegen und führt aus, dass der streitbefangene Bescheid rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Argumentation schließt sie sich im Wesentlichen dem Vorbringen des Klägers an und führt darüber hinaus im Einzelnen im Schriftsatz vom 9.5.2012 die Gründe an, die ihrer Meinung nach für die Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides sprechen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 9.5.2012 sowie die Ausführung im Gerichtsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte sowie die Akten 3 A 57/121 MD und 3 B 82/12 MD Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.