Urteil
3 A 331/10
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0621.3A331.10.0A
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Leitsätze
Keine Haftung eines Betriebsleiters nach EG-Öko-BVO.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Haftung eines Betriebsleiters nach EG-Öko-BVO.(Rn.23) Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 7.10.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klage ist, da der Bescheid an die Klägerin als verantwortliche Betriebsleiterin gerichtet ist, zulässig, da diese Adressantin des Bescheides ist. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist hier in ihrer Eigenschaft als „verantwortliche Betriebsleiterin“ in Anspruch genommen worden. Die Tatsache, dass sie das landwirtschaftliche Unternehmen A. als Einzelperson betreibt, führt hier nicht dazu, den Bescheid in der Weise umzudeuten, dass der Bescheid sich an die Klägerin A. in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des landwirtschaftlichen Unternehmens richtet, da nach dem Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen ist, dass hier – wie auch bezüglich Frau C. A. – eine Inanspruchnahme als verantwortliche Betriebsleiterin erfolgt und insoweit dies nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat dazu im Einzelnen im Verfahren 3 A 329/10 MD Folgendes ausgeführt: „Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig und begründet, da der streitbefangene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt. Im vorliegenden Streitfall ist es unerheblich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 30 EG-Öko-Verordnung vorliegen oder nicht. In diesem Zusammenhang ist es so, dass hier die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe als „Öko-Unternehmen“ angemeldet und geführt werden und für ihre eigenen Handlungen verantwortlich sind. Nach der Sanktionsvorschrift des Art. 30 der EG-Öko-Verordnung ist es so, dass eine entsprechende Untersagungsverfügung bezüglich der Vermarktung dem betreffenden „Unternehmer“ gegenüber ausgesprochen werden muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der EG-Öko-Verordnung). Ein entsprechendes Regelungswerk enthält nach Ansicht des Gerichts auch die Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1, obwohl dort nur allgemein das Prinzip der Aberkennung geregelt ist. Dass sich dieses System an den Unternehmer richtet, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Regelungen der EG-Öko-Verordnung, da dort von den Pflichten eines Unternehmers und einer Kontrolle die Rede ist, sodass auch die Inanspruchnahme bzw. ausgesprochene Aberkennung sich an den Unternehmer richten muss (vgl. insoweit Erwägungsgrund in Nr. 32 der vorgenannten Verordnung, Art. 1 Abs. 3, Art. 29 und Art. 4 Nr. 5 der durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgehobenen Vorgänger-Verordnung, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991). Nach Auffassung des Gerichts ist hier eine Inanspruchnahme der natürlichen Person als verantwortliche Betriebsleiterin nicht möglich. Es handelt sich bei den zu erfüllenden Pflichten nicht um höchstpersönliche Rechte, die eine Verantwortlichkeit gerade des Betriebsleiters im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu begründen vermögen, wenn auch die Ausführungen der Handlungen landwirtschaftlicher Betriebe durch natürliche Personen erfolgen. Es liegt hier auch kein persönlicher Haftungsbescheid gegenüber dem Betriebsleiter vor, sodass entscheidend für die Erfolgsaussichten dieses Prozesses die Frage ist, an wen sich die Beklagte wenden muss. In Art. 2 d) der EG-Öko-Verordnung ist der Begriff des Unternehmers definiert. Die Definition lautet wie folgt: „Unternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind.“ Nach dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift könnte man die Auffassung vertreten, dass die Betriebsleiter hier als natürliche Personen tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Durch die Formulierung, dass auf die natürlichen oder juristischen Personen hingewiesen wird, wird aber nur ausgedrückt, dass landwirtschaftliche Unternehmen durch natürliche Personen oder juristische Personen – wie hier z. B. eine GmbH – betrieben werden können. Mit der Formulierung und Definition des Begriffes Unternehmer ist aber nun nicht eine Haftungserweiterung gemeint, dass auch bei juristischen Personen, die den landwirtschaftlichen Betrieb betreiben, die Betriebsleiter in Anspruch genommen werden können. Dies folgt bereits daraus, dass die Person des verantwortlichen Betriebsleiters Wechseln unterworfen ist und eine gegen eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Betriebsleiter gerichtete Verfügung daher nicht ständig die Einhaltung der Vorschriften der EG-Öko-BVO gewährleistet, da der Wechsel in der Person des Betriebsleiters dazu führen würde, dass gegenüber einer GmbH, die als juristische Person den landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, keinerlei Regelungsinhalt mehr besteht. Die Ausführungen hinsichtlich des Begriffes des Unternehmers berücksichtigen nach Auffassung des Gerichts also nur, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch natürliche oder juristische Personen betrieben wird. Wenn hier der landwirtschaftliche Betrieb durch juristische Personen betrieben wird, diese Unternehmen ökologisch zertifiziert sind und auch auf dem Markt auftreten, müssen sich entsprechende Verfügungen der Beklagten an die hinter dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehende juristische Person wenden und nicht an den verantwortlichen Betriebsleiter. Eine Ermächtigungsgrundlage des Vorgehens gegenüber dem Betriebsleiter in der Weise, dass ihm persönlich Pflichten auferlegt werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mangels einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage war der Bescheid daher gegenüber der Klägerin zu 1. (C. A.) als verantwortlicher Betriebsleiterin aufzuheben, ohne dass es noch auf weitere angesprochene Probleme ankommt.“ An diesen vorstehenden Ausführungen hält das Verwaltungsgericht auch im vorstehenden Fall fest. Der Bescheid, gerichtet an „ A. als verantwortliche Betriebsleiterin“, war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Streitwertfestsetzung auf 5 % einer möglichen Schadensersatzforderung hat das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte über die Höhe der Schadensersatzforderung. Außerdem erscheint eine Festsetzung auf 5 % willkürlich, zumal auch ein Schadensersatz auf den Differenzbetrag zwischen Kosten für ein Normalprodukt und ein Ökoprodukt beschränkt wäre und keine Anhaltspunkte für die Höhe und die noch zu berücksichtigende Menge vorliegen. Daher verbleibt es aufgrund der Regelung eines einheitlichen Sachkomplexes bei dem Auffangstreitwert von 5.000,00 € in einmaliger Höhe. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vermarkungs-Verfügung der Beklagten, die u. a. auf der Grundlage des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im folgenden: EG-Öko-Verordnung) ergangen ist. Die Klägerin ist verantwortliche Betriebsleiterin und Inhaberin des Landwirtschaftsbetriebes A.. Der Betrieb A. untersteht seit dem 13. Juni 2008 der Kontrolle der Kontrollstelle QC & I gemäß der EG-Öko-Verordnung. Die Klägerin arbeitet eng mit zwei weiteren der Familie A. gehörenden biologischen Landwirtschaftsbetrieben zusammen, wobei es sich um die Betriebe M. und die A. handelt, die Klägerinnen der Verfahren 3 A 329/10 MD und 3 A 330/10 MD. Im Juli 2010 führte die Kontrollstelle eine Kontrolle bei der Klägerin und den beiden anderen Landwirtschaftsbetrieben durch. Bei dieser Kontrolle wurden u. a. die Warenflüsse für Getreideerzeugnisse aus den Jahren 2008 und 2009 kontrolliert. Die Beklagte war der Auffassung, dass hier Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegeben seien. Die Beklagte erließ am 07.10.2010 eine Verfügung, die sich in ihrem Anordnungsteil erstreckte an Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens, an Frau C. A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens M. sowie an Frau C. A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens C.. Als Betreff wurde in der Verfügung eingangs genannt „Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 30 EG-Öko-BVO gegen 1. A., 2. M. 3. C.“. In dieser Verfügung war enthalten ein Vermarktungsverbot, indem die Beklagte ausführte, dass für die Dauer von drei Jahren ab Vollziehbarkeit der Verfügung sämtliche produzierten pflanzlichen Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den biologischen/ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EG-Öko-Verordnung in der Kennzeichnung und Werbung nicht vermarktet werden durften. Ferner wurde aufgegeben, gemäß Art. 63 und Art. 91 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung unverzüglich ab Vollziehbarkeit dieser Verfügung von den in den Jahren 2008 und 2009 produzierten Getreideerzeugnissen Dinkel, Hafer, Gerste, Roggen, Triticale und Weizen die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 EG-Öko-Verordnung sowie ggf. verwendete Logos gemäß Art. 25 EG-Öko-Verordnung zu entfernen. Dies bedeute – so die Verfügung weiter – dass die Abnehmer, an welche die Getreideproduktion im genannten Zeitraum mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet worden sei, gemäß Art. 63 Abs. 2 Buchst. c der EG-Öko-Verordnung über die Aberkennung des Öko-Status dieser Produkte zu informieren seien. Ein entsprechender Nachweis über die Information einschließlich der Liste der benachrichtigten Vertragspartner sei unverzüglich der Beklagten vorzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde ausgesprochen und für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von 50.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den sofortigen Vollzug angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Prüfung der geernteten und verkauften Getreidemengen in den Unternehmen ergeben hätte, dass in den einzelnen Lagerstätten ohne eine ausreichende deutliche Trennung bezüglich der Zugehörigkeit zu den einzelnen Unternehmen das Getreide eingelagert worden sei und anhand der Verkaufsbelege für Getreide eine Warenmenge vorhanden sei, deren Herkunft im Umfang von 809 t Roggen, 2.257 t Weizen, 182 t Dinkel und 297 t Gerste nicht durch die bebaubare Fläche der Unternehmen nachgewiesen werden könnte. Eine eindeutige Zuordnung der Warenmengen zu den einzelnen Betrieben sei nicht möglich. Auch die insoweit durchgeführten Anhörungen hätten keine Aufklärung in dem vorgenannten Sinne erbracht, dass bezüglich der Lagerbestände ein ökologischer Anbau nachgewiesen sei, da die vermarkteten Erzeugnisse zwar nach eigenen Angaben der landwirtschaftlichen Unternehmen aus Lagerbeständen eigener, vorjähriger Ernten stammen sollten, dies aber nicht nachgewiesen sei. In diesem Zusammenhang würden keine ausreichenden Nachweise für einen ökologischen Anbau vorliegen, da die vermarkteten Mengen deutlich über den selbst produzierten Mengen liegen würden. Es sei hinsichtlich der Herkunft der Getreidemengen kein Nachweis erbracht worden, dass diese aus ökologischen Produktionen stammen würden, wobei dieser Mangel allen einlagernden Betrieben zuzurechnen sei. Insbesondere seien auch keine Bestands- und Finanzbücher vorgelegt worden. Auch seien die Lagerstätten nicht allumfassend genannt worden, sodass eine Kontrolle nicht in allen Punkten stattgefunden habe. Eine abgegebene Erklärung zur Herkunft der Getreidemengen habe nicht die verordnungskonforme Erzeugung des Getreides im vollen Umfang belegen können. So lägen auch keine durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüsse vor. Detaillierte Nachweise über die Herkunft der Erntemengen seien nicht erbracht worden. Aus diesem Grunde seien die aus dem Tenor des Bescheides angeordneten Maßnahmen und auch der Sofortvollzug auszusprechen, wobei vom Leiter der Unternehmen auch die Verstöße (durch die Betriebsleiter) zu verantworten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist am 07. Oktober 2010 zugestellt worden. Am Montag, dem 08. November 2010, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen u. a. behauptet, dass aus vorjährigen Ernten noch Anlieferungen durch ebenfalls biologisch produzierende Landwirtschaftsbetriebe vorhanden gewesen seien, sodass größere Mengen als geerntete Mengen vorhanden gewesen seien. Die Einlagerung aller drei Betriebe sei in den bekannten Lagern erfolgt. Dabei sei keine Trennung der einzelnen Partien vorgenommen worden. Die Veräußerung sei – soweit lagertechnisch möglich – nach dem First-in–First out-Prinzip durchgeführt worden, wobei bestehende Lagerbestände damit in den jeweiligen Folgejahren vermarktet worden seien. Selbst unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise sei der streitbefangene Bescheid rechtswidrig, soweit er eine Untersagung der Vermarktung und eine Aberkennung enthalte. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege hier kein schwerwiegender Verstoß bzw. Unregelmäßigkeiten vor, welche eine Anwendung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der EG-Öko-Verordnung rechtfertigen würden. Die Herkunft der einzelnen Getreidesorten sei nachweisbar, wobei u. a. auch zu berücksichtigen sei, dass diese Produkte ständig aus anderen biologisch produzierenden Landwirtschaftsbetrieben stammen würden. Anhand der Mähdrescherlisten, der Schlagkarteien und der Auslagerungslisten sei ein vollständiger Nachweis zu erbringen. Auch die entsprechenden Anlage-Konvolute würden die Herkunft der Lagerbestände aus Öko-Betrieben belegen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei eine ordnungsgemäße Anmeldung der einzelnen Lagerstätten erfolgt bzw. der Kontrollstelle, wenn dies versehentlich unterlassen worden sei, bekannt gewesen. Im Übrigen würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Trennung der einzelnen Getreidesorten nach Betrieben erforderlich gewesen sei. Im Übrigen würden auch noch vorhandene Rückstellungsproben den biologischen Anbau belegen können. Die Führung von Bestandsbüchern/Finanzbüchern könne nicht weiter verlangt werden, da auch diese Führung der einzelnen Unterlagen zu erheblichen Kosten bei den Klägern führen würden. Die Forderung bezüglich der Entfernung der Hinweise und auch die ausgesprochene Aberkennung sei als unangemessen einzustufen und beachte nicht die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen. Die Forderung nach dem Erfordernis einer Dokumentation würde zudem einen zu hohen Aufwand bedeuten, zumal auch hier nicht von dem Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen auszugehen sei. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid nicht dargelegt habe, dass es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der einschlägigen EG-Öko-Verordnung gekommen sei, Unregelmäßigkeiten in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen fielen und etwaige Unregelmäßigkeiten als schwerwiegender Verstoß oder als Verstoß mit Langzeitwirkung zu werten seien. Bei der Konstruktion eines Indizienbeweises sei auch nicht klar, auf welche Regelungen in der EG-Öko-Verordnung sich die Beklagte im Einzelnen berufe, welche Anforderungen sie bezüglich einer Lagerbuchhaltung überhaupt stelle, welche Bedeutung einer bisher jährlichen Zertifizierung als Öko-Betrieb zukomme und ob sie die Fristen für den Ausspruch von Sanktionen eingehalten habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 25.08.2011, 01.06.2012 und das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2010 aufzuheben, soweit er sich gegen Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens A. richtet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen im Einzelnen unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid vom 07.10.2010 entgegen. Auch gegen die Klägerin als verantwortliche Betriebsleiterin könne man vorgehen. Die Vorgängerbetriebe seien nicht stets hinsichtlich der ökologischen Produktion als unbeanstandet eingestuft worden. Nicht alle Lagerstätten seien ordnungsgemäß angemeldet worden. Das Vermarktungsverbot beruhe auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung, was ein Vermarktungsverbot bzw. eine Aberkennung nach sich ziehe. Auch sei es erforderlich, dass eine Kontrolle bezüglich aller Teilbereiche erfolgen könne. Die etwa im Vorverfahren und auch im Gerichtstermin nachgereichten Belege seien ungeeignet, um die biologisch einwandfreie Produktion und Herkunft der Getreidesorten zu belegen. Insbesondere sei kein Nachweis insofern erbracht worden, als z. B. keine Ladeeingangswägungen erfolgt seien. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips seien die Maßnahmen nicht zu beanstanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2011 und das Gerichtsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakten 3 A 329/10 und 3 A 330/10 und die Gerichtsprotokolle Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.