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Beschluss

3 B 28/15

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0424.3B28.15.0A
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Leitsätze
Ohne Anordnung des Sofortvollzuges hat eine Klage aufschiebende Wirkung.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne Anordnung des Sofortvollzuges hat eine Klage aufschiebende Wirkung.(Rn.15) I. Die Antragstellerin begehrt in der Sache die Auszahlung von Subventionen für die von ihr durchgeführten Maßnahmen des Naturschutzes im Naturschutzgebiet "T.". Durch Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2010 wurde der Antragstellerin als Projektförderung die Teilnahme an der von ihr beantragten Umweltmaßnahme mit den von ihr beantragten Flächen, ausgenommen kleinere Teilflächen, für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.09.2015 gewährt. Die Förderung sollte dabei in Form der Festbetragsfinanzierung erfolgen als nicht rückzahlbarer Zuschuss nach Eingang des Auszahlungsantrages (vgl. Bl. 18 der Beiakte A). Durch Bescheid vom 28.11.2011 wurde der Antragstellerin als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für den gesamten Verpflichtungszeitraum vom 01.10.2010 bis 30.09.2015 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 53.953,45 Euro bewilligt. Pro Verpflichtungsjahr wurde dabei ein Zuwendungsbetrag von 10.905,70 Euro ausgewiesen. In diesem Zuwendungsbescheid wurde ferner mitgeteilt, dass die Fördervoraussetzungen im Teilnahmebescheid mitgeteilt seien und weiter fortgelten würden. In der Folgezeit erließ der Antragsgegner am 03.09.2013 einen Änderungsbescheid. Dabei wurde der Zuwendungsbescheid vom 28.09.2010 in der Fassung der letzten Änderung in Höhe von 20.911,50 Euro teilweise widerrufen. Für den gesamten Verpflichtungszeitraum vom 01.10.2010 bis 30.09.2015 wurden Zuwendungen in Höhe von 33.041,95 Euro gewährt. Für die einzelnen Verpflichtungsjahre ergab sich bis zum Verpflichtungsjahr 2011/2012 jeweils ein Betrag von über 10.000,00 Euro, wobei dann ab dem Verpflichtungsjahr 2012/2013 ein jeweiliger Betrag von 3.935,20 Euro festgesetzt wurde (vgl. Bl. 145 der Beiakte B). Gegen den vorgenannten Änderungsbescheid legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zurückgewiesen wurde (vgl. Bl. 345 der Beiakte C). Der Widerspruchsbescheid ist am 26.01.2015 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt worden (Bl. 354 der Beiakte C). Die Antragstellerin hat am 09.02.2015 Klage erhoben, mit der sie sinngemäß beantragt, den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 03.09.2013 in Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt aufzuheben (3 A 43/15 MD). Die Antragstellerin hat ferner im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung sowohl des vorher eingelegten Widerspruchs als auch der jetzt fristgemäß erhobenen Klage aufgrund der Suspensivwirkung des Widerspruchs und der Klage so zu stellen sei, als sei der Änderungsbescheid vom September 2013 derzeit nicht ergangen und der Suspensiveffekt von der Antragsgegnerin zu beachten. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass ihre Klage – 3 A 43/15 MD - gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners in der Form des Widerspruchsbescheides aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, den Antragsgegner zu veranlassen, an die Antragstellerin 6.990,46 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (0,73 %) ab Rechtshängigkeit des Antrags. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner führt in erster Linie unter Bezugnahme auf die streitbefangenen Bescheide aus, dass die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen nicht auf freiwilliger Basis beruhen würden und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen nach einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung nicht mehr gegeben seien. Ausführungen zur Frage des Suspensiveffekts des vorher erhobenen Widerspruchs und der Klage werden von dem Antragsgegner nicht gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte 3 A 43/15 MD verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, und begründet. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Die Antragstellerin ist aufgrund des Teilnahmebescheides vom 28.09.2010 in den Kreis der zu fördernden berechtigten Zuwendungsempfänger aufgenommen worden, da ihr ein entsprechender Teilnahmebescheid ausgestellt worden ist. Auch wenn die Gewährung der Zuwendung im Einzelnen durch Bescheid vom 28.11.2011 ausgesprochen worden ist und – nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen – davon ausgegangen werden muss, dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, ist der Antrag zulässig, da in dem Bescheid vom 28.11.2011 darauf verwiesen wird, dass die Fördervoraussetzungen im Teilnahmebescheid – hier vom 28.09.2010 – genannt worden sind. Die Existenz des Teilnahmebescheides vom 28.09.2010 lässt sich damit nach Auffassung des Gerichts quasi als die „Geschäftsgrundlage? des gesamten Förderverfahrens bezeichnen. Wenn dieser Teilnahmebescheid vom 28.09.2010 hier nun teilweise widerrufen wird, auch wenn dies nur hinsichtlich der geförderten Beträge der Fall ist, ist die Existenz auch des zweiten Zuwendungsbescheides vom 28.11.2011 nach Auffassung des Gerichts mit der Existenz des Teilnahmebescheides vom 28.09.2010 verknüpft. Bei der Frage, ob insoweit dem eingelegten Widerspruch bzw. der jetzt erhobenen Anfechtungsklage der Suspensiveffekt zukommt oder nicht, ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Suspensiveffekt vom Antragsgegner beachtet wird oder nicht. Nach der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO liegen eindeutig nicht vor und sind auch nicht durch europarechtliche Vorgaben gegeben. Wie der Antragsgegner am Anfang des gesamten Verwaltungsverfahrens zu Recht erkannt hat, würde der Suspensiveffekt nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, was – so die Ausführungen des Antragsgegners – kaum begründbar wäre (vgl. insoweit Bl. 185 der Beiakte B). Aufgrund des daher zu beachtenden Suspensiveffektes besteht unabhängig von allen materiell-rechtlichen Fragen hinsichtlich der Freiwilligkeit der Leistung der Antragstellerin bzw. des Entfalls der Freiwilligkeit hier die Besonderheit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Antragsgegner angesichts des fehlenden Sofortvollzuges seiner Auszahlungsverpflichtung nachkommen muss. Aus den vorgenannten Gründen besteht daher eine grundsätzliche Auszahlungsverpflichtung des Antragsgegners aufgrund des eingetretenen Suspensiveffektes, wobei die Frage der Höhe im Einzelnen von den eingereichten Unterlagen der Antragstellerin und deren Anerkennung abhängt und insoweit der Prüfung des Antragsgegners obliegt. Da dem Hauptantrag zu entsprechen war, brauchte über den Hilfsantrag nicht entschieden zu werden. Aus den vorgenannten Gründen war daher dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung ist angesichts des geforderten Betrages in Höhe von 6.990,46 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 1.747,62 Euro festzusetzen, das heißt ein Viertel des geforderten Betrages. Die Annahme dieses Streitwertbetrages beruht auf dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 1.5).