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Beschluss

OVG 1 S 45.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0929.OVG1S45.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Erstreckung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit auf Planungen, die staatliche Einrichtungen betreffen, kommt nicht in Betracht.(Rn.8) 2. Besetzen Flüchtlinge ein leer stehendes Schulgebäude und schließt die Stadt mit ihnen keinen Gebrauchsüberlassungsvertrag oder dergleichen, kann das Schulgebäude nicht nach den Grundsätzen der Einweisung Obdachloser wieder geräumt werden.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erstreckung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit auf Planungen, die staatliche Einrichtungen betreffen, kommt nicht in Betracht.(Rn.8) 2. Besetzen Flüchtlinge ein leer stehendes Schulgebäude und schließt die Stadt mit ihnen keinen Gebrauchsüberlassungsvertrag oder dergleichen, kann das Schulgebäude nicht nach den Grundsätzen der Einweisung Obdachloser wieder geräumt werden.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine „Räumungsanordnung“ des Antragsgegners. Der Antragsteller gehört zu den verbliebenen Bewohnern des Gebäudes der von Flüchtlingen bewohnten früheren G... in Berlin-K.... Er leitet sein Recht, dort bleiben zu dürfen, von einer „Vereinbarung zwischen den Flüchtlingen in der G... in K... … und dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg“ vom 2. Juli 2014 ab, in der u.a. festgehalten worden war, welche Bereiche der ehemaligen Schule von den Flüchtlingen zukünftig genutzt werden würden. Hintergrund des Abschlusses dieser „Vereinbarung“ war eine vorangegangene vorübergehende Besetzung des Gebäudedaches durch Hausbewohner anlässlich eines Polizeieinsatzes. Inzwischen plant der Bezirk, das Schulgebäude umzubauen und als von einem privaten Träger betriebenes Flüchtlingszentrum zu nutzen. Vor diesem Hintergrund forderte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin den Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärter „Räumungsanordnung“ vom 13. Februar 2015 auf, das fragliche Grundstück und Gebäude zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er die Zwangsräumung im Wege unmittelbaren Zwangs an. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der vom Antragsgegner für die „Räumungsanordnung“ herangezogenen Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 ASOG lägen nicht vor. Es fehle an einer Gefahr für ein durch diese Vorschrift geschütztes Rechtsgut. Soweit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nämlich den Bestand des Staates und die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen umfasse, lägen die Eingriffsvoraussetzungen nicht vor, weil die G... aktuell keine öffentliche Einrichtung mehr sei, „erst im Planungsstadium befindliche öffentliche Einrichtungen“ nicht in den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fielen und das ehemalige Schulgebäude auch sonst nicht als öffentliche Sache zu qualifizieren sei. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sei dadurch, dass der Antragsteller die ehemalige Schule zu Wohnzwecken nutze, ebenfalls nicht berührt. § 123 StGB sei nicht einschlägig, weil es an einem Strafantrag fehlte und im Übrigen insoweit eine vorrangige gerichtliche Klärung erforderlich sei, da der Schutz privater Rechte im Vordergrund stehe. Die Räumungsanordnung sei auch nicht zum Schutz von Individualrechtsgütern gerechtfertigt. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sei diesbezüglich schon nicht zuständig, da § 1 Abs. 4 ASOG allein die Polizei ermächtige. Davon abgesehen sei der Schutz privater Rechte nur unter einschränkenden Voraussetzungen gestattet und setze voraus, dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, woran es hier fehle. Ob die sogenannte Vereinbarung vom 2. Juli 2014 zwischen dem Antragsgegner und den Flüchtlingen wirksam und ob sie zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sei, könne insoweit offen bleiben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschlusses zu ändern. 1. Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde zunächst, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASOG seien nicht gegeben, den Umfang des Schutzbereichs der öffentlichen Sicherheit verkannt. Soweit dieser den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen umfasse, sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Vermeidung „verheerende(r) Folgen für die Planungssicherheit zur Etablierung öffentlicher Einrichtungen“ nämlich geboten, auch „konkret in Planung befindliche öffentliche Einrichtungen“ zu erfassen. Um eine geplante öffentliche Einrichtung in diesem Sinne gehe es vorliegend, da das frühere Schulgebäude zukünftig durch einen privaten Träger als Flüchtlingszentrum genutzt werden solle. Hiermit zeigt er keinen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf, der deren Änderung rechtfertigt. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schutz der öffentlichen Sicherheit erstrecke sich nur auf bestehende öffentliche Einrichtungen, ist nicht aus den Gründen der Beschwerde rechtlich zu beanstanden. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem geschriebenen Recht und den Individualrechtsgütern den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen. Die Polizei- und Ordnungsbehörden sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, den Staat in seinem „Bestand“ und die „Funktionsfähigkeit“ seiner Einrichtungen vor „fremder Botmäßigkeit“ zu schützen (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233; vgl. ferner Knape/Kiworr, ASOG, 9. Aufl. 2006, S. 47; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westf., Urteil vom 7. Juni 1978 - IV A 330/77 -, DVBl. 1979, 733). Sie sollen m.a.W. Gefährdungen und Störungen abwehren können, die den geordneten Ablauf bestehender staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 1991 - 1 S 1268/91 -, juris, wo ein [weiterer] Raum in einer Obdachlosenunterkunft in Besitz genommen worden war, wodurch deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt worden war). Staatliche Planungen werden von diesem Schutzzweck nicht erfasst, weil durch die Beeinträchtigung solcher Planungen weder der Staat in seinem Bestand noch das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung in Frage gestellt wird. Eine Erstreckung des Schutzes auf Planungen, die staatliche Einrichtungen betreffen, kommt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht in Betracht. Gegen eine solche Erstreckung spricht, dass sie den Begriff der öffentlichen Sicherheit uferlos ausweitete und den Polizei- und Ordnungsbehörden letztlich ermöglichte, sich durch Änderung ihrer Planungen bzw. „Neuplanung“ einer öffentlichen Einrichtung selbst öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnisse im Hinblick auf ihre Liegenschaften zu schaffen. Dies kann schon vor dem Hintergrund der Ungewissheit, ob derartige Planungen letztlich auch verwirklicht werden, nicht hingenommen werden. Angesichts dessen kann der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als Teil der öffentlichen Sicherheit erst dann eingreifen, wenn eine staatliche Einrichtung in Verwirklichung der Planung bereits „ins Werk gesetzt“ worden ist. Insoweit gilt für den „Bestand des Staates oder seiner Einrichtungen“ nichts anderes als für die geschützten Individualrechtsgüter und das geschriebene Recht. Auch insoweit greift der Schutz der öffentlichen Sicherheit erst nach dem Entstehen einer schutzfähigen Rechtsposition bzw. dem Inkrafttreten des fraglichen Rechtssatzes ein. Der letztlich vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung geäußerte bloße Wunsch nach einer Ausdehnung des Schutzes, um Beeinträchtigungen seiner Planungen hoheitlich begegnen zu können, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Danach kommt es auf die Ausführungen des Antragsgegners zum Stand der Planung und dazu, dass es sich bei dem geplanten Flüchtlingszentrum nach Betriebsaufnahme um eine öffentliche Einrichtung handeln werde, nicht an. Da mögliche künftige öffentliche Einrichtungen nicht als Teil der öffentlichen Sicherheit von § 17 Abs. 1 ASOG geschützt werden, vermögen diese Darlegungen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nämlich nicht in Frage zu stellen. 2. Weiter rügt der Antragsgegner, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Schulgebäude konkludent als vorübergehende Notunterkunft für obdachlose Flüchtlinge gewidmet worden sei. Er legt diesbezüglich dar, im Wege der Räumungsanordnung sei eine - nach der Rechtsprechung bei Vorliegen sachlicher Gründe regelmäßig als rechtmäßig zu qualifizierende - bloße „Umsetzung von obdachlosen Personen“ erfolgt. Auch dies verhilft seiner Beschwerde indes nicht zum Erfolg. a. Sollte der Antragsgegner mit seinem Hinweis auf das Vorliegen einer konkludenten Widmung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - BVerwG 3 B 28.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2015 - OVG 9 S 29.15/OVG 9 S 30.15 -, juris Rn. 6; Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 3. Aufl. 2012, Rn. 490) der G... als Obdachlosenunterkunft (auch) geltend machen wollen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASOG wegen einer Störung der Funktionsfähigkeit einer solchen bestehenden öffentlichen Einrichtung gegeben seien, könnte er hiermit nicht durchdringen. Selbst wenn die G... nämlich konkludent zu einer vorübergehenden Notunterkunft für obdachlose Flüchtlinge gewidmet worden wäre, wäre der Beschwerde insoweit nichts für das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu entnehmen. Denn der Antragsgegner zeigt mit seiner Beschwerde nicht auf, inwieweit in diesem Fall die Funktionsfähigkeit einer solchen öffentlichen Einrichtung durch den weiteren Verbleib des Antragstellers im Schulgebäude gefährdet wäre. b. Soweit der Antragsgegner auf die Rechtsprechung zur „Umsetzung von Obdachlosen“ verweist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 1991, a.a.O., und Beschluss vom 8. Februar 1996 - 1 S 147/96 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1989 - OVG 6 S 46.89 -, NVwZ 1989, 989; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 4 M 15/92 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 3 M 92/09 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 7 B 3428/12 -, juris, und Beschluss vom 5. September 2013 - 7 B 5845/13 -, juris) und geltend macht, bei der vorliegend streitgegenständlichen „Räumungsanordnung“, der ein sachlicher Grund zugrunde gelegen habe, handele es sich um einen solchen Fall, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der vom Antragsgegner genannten Rechtsprechung kann die ordnungsrechtliche „Einweisung“ von Obdachlosen in eine Unterkunft durch eine öffentlich-rechtliche „Räumungs-“ bzw. „Umsetzungsverfügung“ beendet werden, wobei unerheblich ist, ob die „Einweisung“ durch eine ordnungsrechtliche Einweisungsverfügung oder durch „Maßnahmen der Sozialhilfe“ erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, a.a.O.) und ob ein formeller Einweisungsbescheid ergangen ist oder dem Einzug lediglich eine „tatsächliche willentliche Gebrauchsüberlassung“ einer Unterkunft zugrunde lag (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23. November 1992 - 1 S 2341/92 -, DÖV 1993, 353, und vom 8. Februar 1996, a.a.O., Rn. 9). Die „Einweisung“ in eine Obdachlosenunterkunft begründet danach nämlich keinen Besitzstand des Obdachlosen (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rn. 28) und gibt ihm keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden (OVG Berlin, a.a.O.). Der Erlass einer „Räumungs-“ bzw. „Umsetzungsverfügung“ steht in einem solchen Fall im Ermessen des zuständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers und setzt lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rn. 28; OVG Berlin, a.a.O.). Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei vorliegend von der Rechtmäßigkeit der „Räumungsanordnung“ auszugehen (vgl. § 47 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt worden ist, geändert werden müsse, zeigt die Beschwerde mit den genannten Darlegungen indes nicht auf. Dabei kann offen bleiben, ob ein „sachlicher Grund“ im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegend in der beabsichtigten Errichtung eines Flüchtlingszentrums erblickt werden könnte, wofür manches spricht, und ob dem im Rahmen einer Ermessensbetätigung in den Blick zu nehmenden Interesse daran, keine neue Obdachlosigkeit entstehen zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Februar 1996, a.a.O., Rn. 10), vorliegend dadurch hinreichend Rechnung getragen wäre, dass in dem angefochtenen Bescheid „Gutscheine für Übernachtungen in Berlin für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem freiwilligen Auszug“ in Aussicht gestellt wurden. Denn die vom Antragsgegner genannte Rechtsprechung kann schon deshalb auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil Voraussetzung für die Befugnis des zuständigen Rechtsträgers bezogen auf Obdachlose mittels „Räumungs-“ bzw. „Umsetzungsverfügung“ tätig zu werden, stets ist, dass bezogen auf die in Rede stehende Unterkunft zuvor ein „öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis“ begründet worden ist (vgl. OVG Berlin, a.a.O.) bzw. ein „öffentlich-rechtliches … Gebrauchsüberlassungsverhältnis“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. November 1992, a.a.O., S. 353) entstanden ist. Nur dann richtet sich auch die Beendigung dieses Verhältnisses nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Derartiges kann dem Vorbringen des Antragsgegners vorliegend jedoch nicht entnommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung durch den Hinweis auf das Fehlen einer „Einweisung des Antragstellers in das ehemalige Schulgebäude“ im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck gebracht. Umstände, die den Schluss auf eine willentliche Gebrauchsüberlassung zu Beginn der Wohnnutzung der G... zuließen, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Nach dem Beteiligtenvortrag muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Flüchtlinge ihren Aufenthalt in dem Schulgebäude nicht „auf Grund eines Angebots des Antragsgegners“ bzw. in sonstiger Weise mit dessen Einverständnis begründet haben. Vielmehr ist „das ehemalige Schulgebäude ohne jegliche Mitwirkung des Antragsgegners von den Flüchtlingen besetzt“ worden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers aus seiner Beschwerdeerwiderung - das sich im Übrigen mit Verlautbarungen in der Presse deckt (z.B. http://www.zitty.de/was-wurde-aus-den-fluchtlingen-in-der-gerhard-hauptmann-schule.html) - ist der Antragsgegner nicht nur nicht entgegengetreten; vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 28. August 2015 selbst ausdrücklich bestätigt, dass die „Inbesitznahme … durch die Flüchtlinge selbst im Spätjahr 2012“ erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch von einer späteren willensgetragenen Gebrauchsüberlassung durch den Antragsgegner nicht die Rede sein: Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass er erhebliche Kosten des Betriebes des Schulgebäudes getragen und verschiedene Maßnahmen ergriffen habe, um eine menschenwürdige Unterbringung zu ermöglichen, zeigt Derartiges nicht auf. Denn hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Antragsgegner sei nunmehr mit einer Wohnnutzung der Schule durch die Flüchtlinge in einer Weise einverstanden gewesen, die einer - einweisungsgleichen - willentlichen Gebrauchsüberlassung an die Flüchtlinge entspricht. Bei den insoweit geschilderten Maßnahmen handelte es sich nämlich erkennbar lediglich um eine Reaktion des Antragsgegners auf die durch die Flüchtlinge geschaffene Faktenlage und in diesem Rahmen um bloße humanitäre Hilfeleistungen mit dem Ziel, die nicht mehr ohne Weiteres zu unterbindende weitere Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken zu einigermaßen erträglichen Konditionen zu ermöglichen sowie den Zustrom weiterer Flüchtlinge zu verhindern. Dementsprechend spricht auch der Antragsgegner diesbezüglich nur davon, dass das Verwaltungsgericht die „Duldung“ des Aufenthalts der Flüchtlinge in dem Gebäude durch ihn verkannt habe. Diese „Duldung“ stellt indes lediglich einen Verzicht auf die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs dar, bleibt damit hinter einer willensgetragenen Gebrauchsüberlassung zurück und reicht für die Begründung des geforderten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses nicht aus. Die Darlegungen des Antragsgegners zu den Umständen um den Abschluss der „Vereinbarung … vom 2. Juli 2014“ rechtfertigen ebenfalls nicht den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Verhältnisse - es war zu einer Eskalation der Situation gekommen, in der sich Flüchtlinge auf das Dach der Schule begeben hatten und damit drohten hinunterzuspringen, während vor der Schule Polizeikräfte zusammengezogen worden waren - konnten die von Seiten des Antragsgegners in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB nicht dahin gedeutet werden, dass dieser den Flüchtlingen die Schule nunmehr zu Wohnzwecken überlassen wollte. Vielmehr verzichtete er auch insoweit zur Vermeidung einer weiteren Eskalation lediglich vorläufig auf die weitere Verfolgung seines Räumungsbegehrens. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner selbst von der Unwirksamkeit der in diesem Zusammenhang von ihm abgegebenen Erklärung ausgeht. Schließlich kann von einer willentlichen Gebrauchsüberlassung der oben genannten Art auch zu dem - angesichts des schwebenden Widerspruchsverfahrens maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht deshalb ausgegangen werden, weil sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf berufen hat, eine willentliche Gebrauchsüberlassung im Sinne der Rechtsprechung zur „Umsetzung von Obdachlosen“ läge vor. Denn eine Auslegung seiner in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen ergibt, dass er auch während des Beschwerdeverfahrens nicht den Willen hatte, den sich noch im Schulgebäude aufhaltenden Flüchtlingen die G... zu Wohnzwecken zu überlassen. Vielmehr hatte er zuvor gerade eine einer solchen Nutzung entgegenstehende „Räumungsanordnung“ erlassen und sein materielles Räumungsbegehren zudem im Wege der Beschwerde weiterverfolgt. Seine Deutung der „Duldung“ des Aufenthalts als willentliche Gebrauchsüberlassung im Rahmen der Beschwerdebegründung verfolgt insoweit ersichtlich nur den Zweck, den Erlass der „Räumungsanordnung“ nachträglich zu legitimieren. Dies genügt jedoch für die Annahme eines durch Verwaltungsakt einseitig hoheitlich beendbaren öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses nicht. 3. Soweit der Antragsgegner schließlich umfangreiche Ausführungen zur „Nichtigkeit der 'Vereinbarung' vom 2. Juli 2014“ und zum „Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“ macht, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus diesen Darlegungen folgen schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht ebenfalls vom Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist - sonst hätte es einen Verweisungsbeschluss erlassen müssen - und die Wirksamkeit der fraglichen Vereinbarung sowie deren Qualifizierung als „öffentlich-rechtlich“ oder „privatrechtlich“ ausdrücklich offen gelassen und insoweit keine rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer etwa angenommenen Wirksamkeit bzw. einer etwa angenommenen Qualifizierung als privatrechtlich gezogen hat. Ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners bedarf es angesichts dessen nicht. 4. Auch der vom Antragsgegner eingereichte Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. November 2014 - 65 T 277/14 - schließlich rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus ihm lässt sich insbesondere auch nicht die Befürchtung ableiten, der Antragsgegner werde, wenn er - etwa gestützt auf sein Eigentum - ein zivilrechtliches Räumungsurteil erstreben sollte, auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden. Denn die dortige Annahme der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 VwGO bezog sich nur auf den vom dortigen Antragsteller geltend gemachten „Unterlassungsanspruch gegen eine vom Antragsgegner beabsichtigte Räumung“ auf der Grundlage eines aus der „Vereinbarung … vom 2. Juli 2014“ abgeleiteten „Nutzungs- bzw. Besitzrechts“, erstreckt sich mithin nicht auf einen etwaigen seitens des Antragsgegners geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Schulgebäudes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).