Urteil
3 A 192/16
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch bei Vorliegen von Vergabefehlern und damit einem Auflagenverstoß gegen den Zuwendungsbescheid darf der Subventionsgeber bei einer Erstattungsforderung nicht schematisch die EU-Leitlinien für Finanzkorrekturen anwenden, ohne die atypischen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.41)
(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Vorliegen von Vergabefehlern und damit einem Auflagenverstoß gegen den Zuwendungsbescheid darf der Subventionsgeber bei einer Erstattungsforderung nicht schematisch die EU-Leitlinien für Finanzkorrekturen anwenden, ohne die atypischen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.(Rn.41) (Rn.42) Die zulässige Klage ist begründet. Der in dem Bescheid der Beklagten vom 22.12.2015 enthaltene und von der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 168.317,66 € angefochtene Teil-Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 9.11.2009 in der Fassung der ergangenen Änderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid vom 22.12.2015 beruht auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben (I.). Allerdings hat die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (II.). I. Dem Zuwendungsbescheid vom 9.11.2009 (in der Fassung der Änderungsbescheide) war die Nebenbestimmung IX 2. beigefügt, die lautet: "Bei der Vergabe von Aufträgen gelten die Regelungen der Nr. 3 ANBest-Gk. Zudem haben alle öffentlichen Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB die §§ 97 ff. GWB, die VgV sowie die VOL/A, die VOB/A und die VOF zu beachten." Die wirksam zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachte Nr. 3 ANBest-Gk legt fest, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das Ministerium des Innern auf Grund des § 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsordnung (gültig bis zum 31.12.2005, ab 1.1.2006 § 29 Abs. 2 GemHVO Doppik) bekanntgegeben hat. Die grundsätzliche Geltung dieser Vorschriften ergibt sich für die Klägerin aus ihrer Stellung als Gebietskörperschaft im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (§ 98 Nr. 1 GWB). Die Einbeziehung dieser Vorschriften in den Zuwendungsbescheid stellt eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA dar, deren Nichtbeachtung grundsätzlich einen (Teil-)Widerruf der Förderung wegen Auflagenverstoßes i.S.v. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA rechtfertigt (vgl. Pape/Holz, Die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen in der behördlichen Praxis, NVwZ 2011, 1231; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.3.2010 - 1 L 6/10 -, zit. nach juris). Anzuwenden war von der Klägerin mithin für die hier streitgegenständliche Vergabe von Bauleistungen im Jahr 2013 die VOB/A i.d.F. v. 2.12.2012 (BAnz. Nr. 182 v. 2.12.2011, S. 4270). Bei der von der Klägerin vorgenommenen öffentlichen Ausschreibung der Bergbausanierungsarbeiten vom 26.7.2013 (Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt Nr. 30/2013, S. 7), der Auswahl und Dokumentation sowie Vergabe des hier streitigen Auftrags an die Fa. B. hat die Klägerin nicht vollumfänglich die für sie geltenden Vergaberechtsbestimmungen beachtet. 1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VOB/A) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Zum Nachweis der Eignung der Teilnehmer am Wettbewerb ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A). Sogenannte Präqualifikationsnachweise können sich für Unternehmen, die in ein allgemein zugängliches Verzeichnis eingetragen sind, aus dieser Liste ergeben. Diese Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Diese sind von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A). Die Klägerin hat in ihrer Ausschreibung jedoch weitergehende Eignungsnachweise verlangt. Dieses Vorgehen entspricht § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A, wonach andere, auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Angaben verlangt werden können. Die Klägerin hat Folgendes verlangt: "Referenzen für bergmännische Erkundungs- und Verwahrungsarbeiten unter Tage mit vorauseilender Sicherung in unregelmäßigen, kleinprofiligen Grubenbauen im tagesnahen Bereich in der Nähe von infrastrukturellen Schutzobjekten und Bebauung, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind aus den letzten drei Geschäftsjahren, Nachweis qualifizierten Personals mit Ausbildung als Bergmann bzw. Hauer, Schweißnachweis, Düsenführerschein, Betriebsberechtigung für Bagger/Kleingeräte." Eine Unterscheidung nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 VOB/A, wonach bei öffentlicher Ausschreibung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen sind, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird, hatte die Klägerin in der bekanntgemachten Ausschreibung nicht vorgenommen. Keines der fünf Unternehmen, die Angebote abgegeben haben, hat das in der Ausschreibung formulierte Verlangen nach Vorlage besonderer Eignungsnachweise beachtet. Die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen die Eignungsnachweise auch nicht nachgefordert. Eine ansatzweise Begründung findet sich im Vergabevermerk vom 21.8.2013, in dem die Klägerin ausführt: "Da sich nur Bieter beworben haben, die sowohl dem begleitenden Ingenieurbüro als auch der fachlich betreuenden Behörde, LAGB, bekannt sind, wurde auf die Nachforderung dieser Unterlagen verzichtet." § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A verlangt jedoch, dass die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten müssen. Dass der Auftraggeber anderweitig Kenntnisse über den Bieter und die Nachweise betreffenden Verhältnisse hat, ist hiernach rechtlich unerheblich. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A sieht ein Absehen von der Vorlage bzw. einen Verzicht nicht vor. Es kommt dem Auftraggeber insoweit auch nicht zugute, dass andere Behörden ggf. Kenntnis über die Eignung des Unternehmens haben, zumal es auch immer um die Eignung von "Nachunternehmen"/Subunternehmen geht. Vielmehr legt § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A das weitere Vorgehen fest, wenn geforderte Erklärungen und Nachweise im Angebot fehlen. Danach verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach, wenn das Angebot nicht entsprechend Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen wird. Derartige Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A bestehen hier nicht. Die Klägerin hätte also Unterlagen nachfordern müssen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 (sechs Tage) vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 VOB/A). Werden geforderte Eignungsnachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, führt dies zwingend zum Ausschluss des Bieters, selbst wenn es sich um Erklärungen handelt, die ohne weiteres nachgereicht werden können, oder wenn die Vergabestelle aus anderen Projekten die Eignung des Bieters positiv kennt (vgl. Glahs, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A, Kommentar, 4. Aufl., § 6 Rn. 56). Zu einer anderen rechtlichen Bewertung zwingt auch nicht § 20 Abs. 2 VOB/A, wonach es in der Dokumentation zu begründen ist, wenn auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet wird. Der Wortlaut der Norm setzt zwar dem ersten Anschein nach die Möglichkeit des Verzichts auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise voraus. Die einschlägige Kommentierung sieht daher die §§ 16 und 20 VOB/A in einem "Spannungsverhältnis" (vgl. Düsterdiek, in: Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 18. Aufl., § 20 Rn. 23). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften und deren Entstehungsgeschichte bleibt es jedoch im vorliegenden Fall bei der Nichtverzichtbarkeit auf die Vorlage zusätzlich geforderter Erklärungen und Nachweise. Die Möglichkeit des Verzichts in § 20 Abs. 2 VOB/A wurde geschaffen für atypische Fälle, als es in der Fassung der VOB/A vom 20.3.2006 (BAnz Nr. 94 a v. 18.5.2006) die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 noch nicht gab. In der seinerzeitigen Fassung bestand bei der Prüfung und Wertung der Angebote keine Korrekturmöglichkeit für formelle Fehler wie das Fehlen der Vorlage zusätzlich geforderter Erklärungen und Nachweise. Der daraus folgende Ausschluss von Bietern aus dem Wettbewerb wurde in der Rechtsprechung teilweise als unbillig empfunden (vgl. Frister, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Kommentar, 4. Aufl., § 16 Rn. 44 m.w.N.), so dass in besonderen atypischen und daher eng begrenzten Ausnahmefällen ein Verzicht, der nach § 20 Abs. 2 VOB/A dokumentiert werden sollte, zugelassen wurde. Dieses Vorgehen ist jedoch mit der neuen Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A i.d.F. der Bekanntmachung v. 15.10.2009 (BAnz. Nr. 155, S. 3549) und ebenso der für die Ausschreibung im Jahr 2013 maßgebenden VOB/A 2012 nicht mehr notwendig. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, den Kreis der in der Wertung verbleibenden Angebote größer zu halten und das Interesse an der Gewährleistung eines lebhaften Wettbewerbs bei Bauvergaben zu befördern. Daher ist betroffenen Bietern, welche geforderte Erklärungen und Nachweise nicht mit ihrem Angebot vorgelegt haben, eine Chance auf Vervollständigung innerhalb der Sechs-Tage-Frist einzuräumen. Die Neuregelung seit der VOB/A 2009 dient daher dem Interesse sowohl der Bieter als auch der Auftraggeber und dem öffentlichen Interesse am Wettbewerb (vgl. Frister, a.a.O., § 16 Rn. 44, 62). Hinzu kommt, dass es auch nach der früheren Rspr. einen - nach § 20 Abs. 2 VOB/A zu dokumentierenden - Verzicht auf die Vorlage zusätzlich geforderter Erklärungen und Nachweise nur im Einzelfall gab. Ein globaler Verzicht ist auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 VOB/A nicht möglich. Da nach der im Jahr 2013 bei der Ausschreibung der Klägerin aufgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geltenden Rechtslage die Möglichkeit eines Verzichts auf geforderte Nachweise nicht vorgesehen ist, entfällt im vorliegenden Fall der Regelungsbereich des § 20 Abs. 2 VOB/A. Es liegt mithin nicht ein bloßer Dokumentationsmangel, sondern ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A vor. 2. Mit der Beklagten ist des Weiteren von einem Verstoß gegen die VOB/A infolge der Behandlung der in den Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) enthaltenen Leistungsbeschreibung auszugehen, an die § 7 Abs. 1 VOB/A folgende Anforderungen stellt: Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen 30.30.80-30.30.100 ("Wasserhaltung") und 4.10. ("Bohrungen zur Vorfeldentwässerung") waren nicht dergestalt beschrieben, dass potentielle Bieter eindeutig hätten erkennen können, ob es sich dabei um Grund- oder Bedarfspositionen handelt. Bei Grundpositionen handelt es sich um Standard-Positionen des Leistungsverzeichnisses, deren Ausführung mit Vertragsschluss Bausoll wird, wenn nicht eine Alternativposition ausgeschrieben ist und statt der Grundposition beauftragt wird (vgl. Kapellmann, VOB, Kommentar, 4. Aufl., § 4 Rn. 13 f.). Hingegen sind Bedarfspositionen solche Positionen, die Leistungen betreffen, deren Anordnung der Auftraggeber sich noch vorbehalten möchte, für die er aber schon die Kosten kalkuliert haben möchte. Da sie künftige geänderte oder zusätzliche Leistungen betreffen, treten sie auch nicht – anders als Alternativpositionen – an die Stelle von Grundpositionen (vgl. Kapellmann, a.a.O., § 4 Rn. 17 ff.). Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 VOB/A). Hintergrund hierfür ist, dass ein Bieter in Kenntnis darüber, ob es sich um Grund- oder Bedarfspositionen handelt, diese Information in seine Preiskalkulation aufnehmen kann und sich andere Wirtschaftlichkeitserwägungen stellen können, wenn der Bieter stattdessen davon ausgeht, die Arbeiten sollten auf jeden Fall durchgeführt werden. Zeitabhängige Kosten, Bindungsfristen und Bauzeitverlängerungen wären insoweit nicht vereinbar mit dem hier auch von der Klägerin in Anspruch genommenen Dringlichkeitsgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 110 Abs. 1 S. 4 GWB). Von den Grundsätzen zur Beachtung der Regel/Ausnahme-Verhältnisse bei der Kennzeichnung von Bedarfspositionen im Leistungsverzeichnis ist der Auftraggeber auch im bergbaulichen Bereich nicht schlechthin freigestellt. Die Klägerin ist sich zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsverzeichnisses selbst noch nicht darüber im Klaren gewesen, ob die unter den o.g. Positionen beschriebenen Leistungen erforderlich werden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Vergabevermerk vom 4.9.2013. Dort führt die Klägerin unter dem Stichwort „Ausführungsvorbehalt“ aus, dass die betreffenden Leistungen nur bei einem Wassereinbruch erforderlich würden und aus diesem Grund die Beauftragung dieser Leistungen unter Vorbehalt erfolge. Dies zeigt sich auch daran, dass die Klägerin diese Positionen nur kurze Zeit später im Auftragsschreiben an die Fa. B. vom 19.9.2013 wie Bedarfspositionen behandelt hat, indem sie darauf hinwies, diese Arbeiten sollten nur bei Notwendigkeit und gesonderter Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden. Auch auf den Seiten 8 und 9 der Baubeschreibung zum Leistungsverzeichnis wird angesprochen, dass verschiedene Leistungen, die mit der Vorfeldentwässerung – und damit mit der Position 40.10 – im Zusammenhang stehen, nach Notwendigkeit zusätzlich beauftragt würden. Dass die genannten Positionen nur bei Bedarf beauftragt werden sollen, geht aus dem Leistungsverzeichnis indes an keiner Stelle hervor. Auch die Baubeschreibung lässt jedenfalls nicht in Bezug auf alle der in Rede stehenden Leistungspositionen eindeutig erkennen, ob es sich dabei um Bedarfspositionen handelt. Diese Unklarheiten gehen ausgehend von den in § 7 Abs. 1 VOB/A bestimmten Anforderungen zu Lasten der Klägerin. 3. Die Klägerin hat bei der Behandlung der Teillose des streitgegenständlichen Auftrags gegen § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 10 VOB/A verstoßen. Danach sind die einzelnen Stufen des Verfahrens und gegebenenfalls Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat, zeitnah zu dokumentieren. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausführung eines bei der Ausschreibung vorgesehenen Loses nicht zur Ausführung kommt. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/A sind Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. In der Bekanntmachung der Ausschreibung vom 26.7.2013 ist darauf hingewiesen, dass die Aufteilung des Auftrags in Lose erfolgt sei. Unmissverständlich heißt es dort: "Angebote sind nur möglich für alle Lose." Der Stadtrat der Klägerin hat in seiner Sitzung vom 18.9.2013 der Vergabe für Los 2 (Schwallwasserbeseitigung) jedoch nicht zugestimmt. Hierzu sollten kostengünstigere technische Lösungen gefunden werden. Die Fa. B. wurde bei der Auftragsvergabe hierauf hingewiesen. Eine diesbezügliche ausreichende Dokumentation nach den Maßstäben des § 20 VOB/A fehlt hier. § 20 Abs. 1 S. 1 VOB/A fordert jedoch, dass das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren ist, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Stufe des Verfahrens "Vergabeschluss" bezüglich Los 2 nicht dokumentiert ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine zureichende Dokumentation auch nicht darin, dass sie in ihrem Auftragsschreiben vom 19.9.2013 an die Fa. B. auf S. 2 mitgeteilt hat, die Leistung Los 2 komme nicht zur Ausführung, zumal dort keinerlei Begründung angegeben ist. II. Die Beklagte hat jedoch das ihr im Rahmen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Die Beklagte hat in ihrem Teilwiderrufsbescheid vom 22.12.2015 ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Aufhebung des Zuwendungsbescheides infolge der Verpflichtung zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem Interesse der Klägerin, die bewilligte Zuwendung in voller Höhe behalten zu dürfen, überwiege. Diese Erwägungen entsprechen zwar bei einem Widerruf von Subventionen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO) das Ermessen in der Regel nur durch die Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, BayVBl. 1998, 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.1999 - A 1 S 89/99 -, zit. nach juris). Die Bewilligungsbehörde darf bei der Subventionsvergabe die Beachtung strenger Form- und Fristbestimmungen verlangen und sich bei einem Verstoß den Widerruf des Zuwendungsbescheides ganz oder zum Teil vorbehalten. Sinn der klaren Regelung in Nr. 3 ANBest-GK ist es, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen wird. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Subventionsgeber durch eine regelwidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, kommt es nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.3.2010 - 1 L 6/10 -, zit. nach juris, Rn. 10). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob dem Bieter ein Nachteil entstanden ist, wie es im Verfahren nach §§ 155 ff. GWB zum Tragen kommt. Die Grundsätze zum intendierten Ermessen gelten jedoch nur im Regelfall, nicht aber bei einer komplexen Sach- und Rechtslage in einem atypischen Fall wie dem hier vorliegenden, die sich aus der Besonderheit der in sich widersprüchlichen Vorschriften der §§ 16, 20 VOB/A (vgl. Düsterdiek, in: Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 18. Aufl., § 20 Rn. 23: "Spannungsverhältnis"; Beck´scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl., 2013, § 20 VOB/A Rn. 19 zur Verzichtbarkeit des Nachforderns von Unterlagen, wenn dem Auftraggeber der Bieter ohnehin bekannt ist) und der Entstehungsgeschichte der Norm des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (vgl. Frister, in: Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 16 Rn. 44, 62; vgl. oben S. 11 f.) ergibt. Im Hinblick auf die bereits im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage der Verzichtbarkeit des Nachforderns von Unterlagen war die Beklagte daher zu einer individuellen Ermessensausübung über die Bewertung des Vergaberechtsverstoßes nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A verpflichtet. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte im ergangenen Bescheid durch ihre Beipflichtung sogar ausdrücklich anerkannt hat, dass es unverhältnismäßig und nicht rechtmäßig gewesen wäre, wenn die Bieter wegen formaler Fehler wie Nichtbeifügung geforderter ergänzender Unterlagen endgültig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden wären (S. 9 Zeile 5 des Bescheides vom 22.12.2015: "Dem stimmen wir zu."). Dass weitere individuelle Besonderheiten, die eine andere Ermessensausübung rechtfertigten, nicht vorlägen (S. 12 Abs. 3 des Bescheides), ist daher nicht zutreffend. Ermessensfehlerhaft ist des Weiteren, dass die Beklagte angenommen hat, die von ihr erkannten Vergaberechtsverstöße seien als schwer zu bewerten, so dass kein anderer Sanktionssatz als 25 % ergehen könne. Die von der Beklagten vorgenommene pauschale und schematische Anwendung des Korrektursatzes von 25 % steht nicht mit dem beim Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Wörtlich führt der Bescheid (S. 11 Abs. 4) insoweit aus: "Eine Verringerung konnte nicht in Betracht gezogen werden." Feststellungen dazu, ob ein schwerer Verstoß nur dann vorliegt, wenn sich der Zuwendungsempfänger bei der Auftragsvergabe offensichtlich und eindeutig von den Vorgaben des Vergaberechts entfernt hat (vgl. Hildebrandt/Conrad, Rechtsfragen der Rückforderung von Zuwendungen bei Verstößen gegen das Vergaberecht, ZfBR 2013, 130, 137), hat die Beklagte nicht vorgenommen. Hierzu geben jedoch die EU-Leitlinien Veranlassung: Die Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert sich an dem Beschluss der Europäischen Kommission C (2013) 9527 final vom 19.12.2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet. Im Anhang zu Art. 1 dieses Beschlusses werden Korrektursätze in Höhe von 5 %, 10 %, 25 % und 100 % vorgeschlagen (Anh. Ziff. 1.3 Abs. 1), die der Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhätnismäßigkeit Rechnung tragen sollen. Ist die Unregelmäßígkeit hingegen lediglich formaler Art ohne tatsächliche oder potentielle fianzielle Auswirkungen, so wird keine Finanzkorrektur vorgenommen (Anh. Ziff. 1.3 Abs. 3). Werden in einem einzigen Ausschreibungsverfahren mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden die Korrektursätze nicht kumuliert; der Korrektursatz (5 %, 10 %, 25 % oder 100 %) wird anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit bestimmt (Anh. Ziff. 1.3 Abs. 4). Diese Bestimmungen geben im Hinblick auf die zu prüfenden Faktoren Ausmaß des Wettbewerbs, Transparenz und Gleichbehandlung (Anh. Ziff. 1.3 Abs. 2) Veranlassung zu einer vertieften Ermessensausübung unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Daran fehlt es vorliegend insbesondere, soweit sich die Klägerin mit Gründen von erheblichem Gewicht auf die Erforderlichkeit unverzögerten Handelns (Unwägbarkeiten des Bergbaus und der Wasserhaltung, Dringlichkeit aufgrund Einsturzgefahr der Stollen und Gefahr für Leib und Leben der Arbeiter und der Dörfer über den Stollen) beruft und dargelegt hat, dass der Gleichheitssatz gewahrt ist, weil keiner der fünf Bieter Ergänzungsunterlagen vorgelegt hat. Die Beklagte hätte in die Betrachtung einbeziehen müssen, dass der Verzicht auf den formellen Nachweis – nicht auf die geforderte Qualifikation – in engen Grenzen nicht ausgeschlossen ist, da die in der Ausschreibung enthaltenen Qualifikationsanforderungen zusätzliche Angaben betreffen und der von der Klägerin dokumentierte Verzicht nicht damit gleichzusetzen ist, dass sich die Klägerin quasi "durch die Hintertür" von der Ausschreibung gelöst hätte. Es wäre überdies lebensfern anzunehmen, dass außer den Bietern (die alle keine Ergänzungsunterlagen beigefügt haben) durch strenge formelle Sichtweise der Verpflichtung zur Vorlage von Ergänzungsunterlagen auch solche Firmen geschützt werden müssten, die sich nicht an der Ausschreibung beteiligt und kein Angebot abgegeben haben. Nicht ermessensgerecht ist es, dass die Beklagte als zu sanktionierende schwerste Art der Unregelmäßigkeit eine "Änderung der Eignungskriterien" nach Eröffnung der Angebote, die zur unrechtmäßigen Zulassung von Bietern führt (Anh. Ziff. 1.3, Tabelle Nr. 2.2, Nr. 13) angenommen hat, ohne die dort vorgesehene Möglichkeit, die Korrektur von 25 % je nach Schwere der Unregelmäßigkeit auf 10 % oder 5 % zu verringern, individuell zu werten. Der Korrektursatz von 25 % ist nicht zwingend anzuwenden, wovon die Beklagte offenkundig ausgeht. Die Beklagte hat auch nicht die Vorgabe der Leitlinien erfüllt, die Auswirkungen des Verstoßes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt bezüglich des ebenfalls angenommenen Vorwurfs nach Anh. Ziff. 1.3, Tabelle Nr. 2.2, Nr. 16 (Mangel an Transparenz und/oder Gleichbehandlung bei der Bewertung). Auch bei einem derartigen Verstoß kann die Korrektur von 25 % je nach Schwere der Unregelmäßigkeit auf 10 % oder 5 % verringert werden und bedarf daher für den Fall der Beibehaltung des höchsten vorgesehenen Korrektursatzes von 25 % trotz Anhaltspunkten dafür, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt, einer zusätzlichen Begründung, an der es im Bescheid vom 22.12.2015 (S. 11) fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Teilwiderrufsbescheid zur Rückforderung von Subventionen wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das Vergaberecht. Am 9.1.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zur Bergbausanierung im ehemaligen Kupferschiefer-Grubenrevier S.. Mit Bescheid vom 9.11.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 1.116.184,42,- €. Zu rechtlichen Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides gemacht wurden u.a. die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der VV-LHO und ANBest-Gk. Der Bescheid enthielt u.a. die Nebenbestimmung IX 2., in welcher die Klägerin auf die Beachtung der VOB/A hingewiesen wurde. Der Klägerin wurde aufgegeben, einen Verwendungsnachweis zu führen. Zu dem Bescheid ergingen insgesamt elf Änderungsbescheide, zuletzt am 7.8.2014. Die damit zuletzt bewilligte Zuschuss-Summe in Höhe von 3.509.317,31 € wurde an die Klägerin ausgezahlt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Am 26.7.2013 nahm die Klägerin im Rahmen des geförderten Sanierungsprojekts die Ausschreibung der zu vergebenden, in Lose aufgeteilten Aufträge für folgende Bauleistung vor: "Bergbausanierungsarbeiten: Tagesanlage an 2 Standorten, Schachtausrüstung mit Fahrung und Förderung in 2 Lichtlöchern, Einbau temporäre Wasserblende zum Schutz der Baustelle im Stollen vor Standwasserflutwelle unter beengten Verhältnissen, abschnittsweise Aufwältigung eines Wasserlösestollens auf einer Länge von 75 lfm mit Verbohrungen zur Standwasserlösung, Durchfahrung Verbruchbereich, Ausfördern nassen Haufwerks und Entsorgung, Ausbau-/Sicherungsmaßnahmen, Herstellung Wasserdurchgängigkeit, Profilberäumung und Anpassung. Wiederherstellen der Entwässerungsfunktion. Angebote sind möglich nur für alle Lose." In der Bekanntmachung waren folgende Nachweise für die Beurteilung der Eignung der Bieter definiert: "1. Präqualifizierungsnachweis oder Eigenerklärung der Bieter (mit dem Angebot), 2. bei Gelangen des Angebots in die engere Wahl: Referenzen für bergmännische Erkundungs- und Verwahrungsarbeiten, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, aus den letzten 3 Geschäftsjahren, 3. Nachweis qualifizierten Personals mit Ausbildung als Bergmann bzw. Hauer, Schweißnachweis, Düsenführerschein, Betriebsberechtigung für Bagger/Kleingeräte, 4. Die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) sollten durch Vorlage der dort genannten Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen bestätigt werden". Mehrere Unternehmen bewarben sich. Zur Dokumentation wurde am 21.8.2013 ein Vergabevermerk niedergelegt. Den Unternehmen, die nicht in die engere Wahl kamen, sagte die Klägerin am 22.8.2013 ab und teilte mit, es sei beabsichtigt, den Zuschlag für den Auftrag der Fa. B. zu erteilen. Am 18.9.2013 wurde die Vergabe im Stadtrat der Klägerin in der Weise beschlossen, dass der Vergabe zu Los 1 zugestimmt wurde und für Los 2 eine kostengünstigere technische Lösung herbeigeführt werden sollte. Der Auftrag wurde am 19.9.2013 an die Fa. B. erteilt mit der Maßgabe, dass das Los 2 nicht zur Ausführung komme und die Ausführung der Leistung Wasserhaltung Pos. 30.30.80-30.30.100 nur bei Notwendigkeit und gesonderter Zustimmung des Auftraggebers erfolge. Unter dem 21.1.2015 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis vor. Nach dessen Prüfung hörte die Beklagte am 15.9.2015 die Klägerin zur Frage des teilweisen Widerrufes der Förderung an, da bei der Ausschreibung Vergaberechtsverstöße vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 22.12.2015 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid teilweise in Höhe von 168.317,66 € und gab der Klägerin die - verzinsliche - Erstattung dieses Betrages auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Auflage IX 2. des Zuwendungsbescheides verstoßen, indem sie die vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 13 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Nr. 3 und 20 VOB/A verletzt habe. Die geforderten Eignungsnachweise seien laut Dokumentation nicht vollumfänglich geprüft worden. Auf Nachforderung von Eignungsnachweisen sei verzichtet worden, weil laut Dokumentation sich nur Bieter beworben hätten, die dem vergabebegleitenden Ingenieurbüro und dem Landesbergamt (LBergA) bekannt seien. Mit sämtlichen Angeboten seien die Eigenerklärungen eingereicht worden. Das Angebot der Fa. B. habe die geforderten Nachweise nicht vollumfänglich enthalten. Gemäß dem Vergabevorschlag hätten die Qualifikationsnachweise gefehlt. Bei allen anderen Angeboten hätten neben den Qualifikationsnachweisen auch die Nachweise über Referenzen gefehlt. Sämtliche nicht vorgelegten Eignungsnachweise seien gemäß der vorgelegten Dokumentation nicht nachgefordert worden. Da in Anbetracht der Dokumentation der Preis das alleinige Zuschlagskriterium gewesen sei, hätten sich die weiteren Prüfungshandlungen und -feststellungen auf das Angebot konzentriert, welches den Zuschlag erhalten habe. Demnach habe eine Dokumentation bezogen auf die Prüfung des definierten Eignungsnachweises weder vorgelegen, noch seien die Eignungsnachweise nachgefordert worden. Der Zuwendungsempfänger habe der Auskunft der Fa. B. Glauben geschenkt, da ein Teil der Mitarbeiter aus anderen Aufträgen namentlich bekannt gewesen sei. Ebenso hätten weitere Mängel hierzu vorgelegen. Fa. B. wäre von der Wertung auszuschließen gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das nächstplazierte Angebot den Zuschlag hätte erhalten können. Ein weiterer Vorwurf sei, dass es sich bei den Positionen 30.30.80-30.30.100 bezüglich der temporären Wasserhaltung und Vorfeldentwässerung nicht um Wahlpositionen gehandelt habe und somit die vorbehaltliche Beauftragung (gemäß vorliegendem Auftragsschreiben hätten diese Arbeiten nur bei Notwendigkeit und gesonderter Zustimmung durch den Auftraggeber ausgeführt werden sollen) vergaberechtlich fragwürdig gewesen sei. Der auf Nachfrage hin auszugsweise vorgelegten Baubeschreibung sei zu entnehmen, dass hier Leistungen nach Notwendigkeit zusätzlich hätten beauftragt werden sollen. Die Leistungen seien nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben. Dem Auftragnehmer sei außerdem ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet worden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss habe. Ein dritter Verstoß liege darin, dass die allgemeine Beschreibung der Bergbausanierungsarbeiten der Bekanntmachung zu entnehmen gewesen sei, jedoch nicht eine Definition der einzelnen Lose. Eine abschließende Dokumentation über die schlussendliche Beauftragung oder Nichtbeauftragung von Los 2 sei nach dem Stadtratsbeschluss vom 18.9.2013 nicht eingereicht worden. Somit sei das Verfahren für die Lose 1 und 2 gemäß der vorliegenden Dokumentation nicht abgeschlossen gewesen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Anhörungsverfahren und in Ausübung von Ermessenserwägungen seien die Verstöße als schwer einzuordnen. Nach den EU-Leitlinien werde hierfür eine Kürzung von 25 % des hier zu betrachtenden Auftragswerts angenommen. Am 21.1.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Das Projekt sei insgesamt aufgrund der durch einstürzende Stollenabschnitte bestehenden Gefahr von einem hohen, schnellen Handlungsbedarf geprägt gewesen. Hinzugekommen sei hoher Kostendruck, da die tägliche Wasserhaltung sehr kostenintensiv gewesen sei. Ausweislich der Ausschreibung seien die streitgegenständlichen Nachweise des Personals erst vorzulegen gewesen, sobald ein Anbieter in die engere Wahl gelangt sei. Mit dem Angebot seien die Qualifikationsnachweise nicht vorzulegen gewesen. Bis dahin hätten die Eigenerklärungen der Anbieter gegolten. In Anbetracht des hohen Zeitdrucks im Rahmen des Projekts seien die Qualifikationsnachweise unmittelbar nachgefordert und durch das mit der Vergabebegleitung beauftragte Ingenieurbür G. geprüft worden. Diese Prüfung habe schnell vollzogen werden können, da viele Mitarbeiter und deren Qualifikation und Eignungsnachweise der Fa. B. aus anderen Aufträgen und einer parallelen Baumaßnahme dem Ingenieurbüro und der Klägerin sowie dem die Ausschreibung begleitenden LBergA namentlich bekannt gewesen seien. Ihr, der Klägerin, hätten diese Nachweise sogar aus einer weiteren Baumaßnahme bereits vorgelegen. Ein Aktualitätsnachweis sei hier nicht zu fordern, da die Kenntnis aktuell gewesen sei. Zwar liege eine Dokumentation dieser Prüfung bzw. des Verzichts auf Erbringen der bekannten Eignungsnachweise nicht vor. Allerdings scheide bereits zu diesem Zeitpunkt ein Wettbewerbsverstoß aus, da alle Anbieter im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote die mit dem Angebot geforderten Unterlagen (Eigenerklärung) vorgelegt hätten. Soweit nach dieser Prüfung nur noch ein Anbieter verbleibe, sei dieser allein in der engeren Wahl gewesen. Eine Nachforderung der Nachweise bei anderen Anbietern sei nicht verhältnismäßig gewesen. Auf den ersten drei Stufen nach § 16 Abs. 1 bis 5 VOB/A sei keines der vorliegenden Angebote ausgeschlossen worden. Erst im Rahmen der Prüfung, ob ein unangemessen hohes oder niedriges Angebot vorgelegen habe und das wirtschaftlichste habe ausgewählt werden sollen, sei ausschließlich das Angebot der Fa. B. in die engere Wahl gekommen. Der behauptete Vorwurf verfange nicht, dass nicht auszuschließen sei, dass das nächstplatzierte Angebot den Zuschlag hätte erhalten können. Ausweislich der vorliegenden Wertungsdokumentation seien die anderen Bieter im Schwerpunkt aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschieden. Eine Benachteiligung der anderen habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Ihr, der Klägerin, komme bei der Festlegung des Maßstabs der Eignung wie auch bei der Entscheidung über die Eignung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Art. 44 Abs. 2 RL 2004/18/EG). Die vom Zuschlagempfänger Fa. B. abgeforderten und vorgelegten Eignungsnachweise hätten für eine vergaberechtliche Prüfung ausgereicht. Sämtliche Nachweise seien der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das bloße Bestreiten der Tatsache, dass die Mitarbeiter der Fa. B. bekannt gewesen seien, reiche nicht aus. Die Beklagte begründe auch nicht, weshalb die vorgelegten Eignungsnachweise nicht der Fa. B. zuzuordnen seien. Die Beklagte sei zudem beweispflichtig dafür, dass etwaige nachteilige Auswirkungen bestünden, also ob ein Schaden durch die unterlassene oder unvollständige Dokumentation entstanden sei. Denn die Dokumentationspflicht sei kein Selbstzweck. Die Beklagte müsse den konkreten Nachteil eines Dritten beweisen und nicht auf hypothetische Schäden abstellen. Ferner sei auch die Art und Weise der Dokumentation noch heilbar. So sei es unstreitig, dass die Fa. B. die betreffenden Eignungsnachweise noch habe vorlegen können. Dies sei nicht geboten gewesen wegen des vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 110 Abs. 1 S. 4 GWB) und weil ein weitergehender Schaden gedroht habe, wenn nicht eine zeitnahe Beauftragung eines Unternehmens erfolgt wäre. Es hätten Stolleneinbrüche und Erdabrutschungen gedroht, die eine ganze Ortschaft betroffen hätten. Es liege allenfalls ein unerheblicher Dokumentationsverstoß vor, der nicht geeignet sei, einen Teilwiderruf in der festgesetzten Höhe zu rechtfertigen. Ihr sei kein Vorwurf zu machen, da eine erfolgreiche Durchführung der Arbeiten weder von einem anderen Unternehmen zu leisten gewesen noch eine weitere Einsparung von Haushaltsmitteln möglich gewesen wäre. Auch der Vorwurf der fehlenden Kenntlichmachung der Bedarfspositionen werde bestritten. Sowohl in der Baubeschreibung als auch in der sonstigen Dokumentation sei immer beschrieben worden, dass die Leistungen nur nach Notwendigkeit zusätzlich hätten beauftragt werden sollen. Allen Anbietern sei dies bewusst gewesen. Hier sei die Schutzrichtung des § 7 VOB/A zu berücksichtigen. Dieser diene im Wesentlichen dem Schutz des Anbieters. Insbesondere sei allen klar gewesen, dass im Rahmen der Unwägbarkeiten eines derart schwierig zu kalkulierenden Bergbauprojektes immer Änderungen im Leistungsverzeichnis aufkommen könnten. Im konkreten Fall sei es um eine hydraulische Querverbindung zwischen dem Tagebau und den zu stabilisierenden Stollen gegangen, die einen unkontrollierten Wasserdurchfluss und damit den Einsturz der Stollen bewirkt hätten. Bei Erstellung der Leistungsbeschreibung sei sie, die Klägerin, noch fest von der Notwendigkeit der Maßnahme ausgegangen. Die ausgeschriebene Leistung sei auch teilweise zur Ausführung gekommen, teilweise jedoch nicht, da durch die Entwässerung eines benachbarten Tagebaus die Wassereinbruchgefahr in den Stollen, in denen Arbeiten durchgeführt worden seien, erheblich habe gesenkt werden können. Aus umweltrechtlichen Gründen sei die Entwässerung des Tagebaus zuvor übereinstimmend für unmöglich gehalten worden. Erst nach Begegnung der Gefahr für Leib und Leben der ausführenden Mitarbeiter (Wassereinbruch im benachbarten Stollen) durch die Entwässerung des Tagebaus habe die Naturschutzbehörde nachträglich und entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung die Genehmigung zur Entwässerung des Tagebaus erteilt. Erst hierdurch sei die vorliegend streitgegenständliche Wasserhaltung teilweise überflüssig geworden. Die Nichtbeauftragung zu Los 2 sei ausreichend dokumentiert worden. Das Ergebnis des Stadtratsbeschlusses sei den verbliebenen Bietern mitgeteilt worden. Der Anbieter sei nach dem eindeutigen Stadtratsbeschluss auch nicht davon ausgegangen, dass Los 2 noch zur Anwendung kommen würde. Unabhängig hiervon sei es Zielrichtung von § 20 VOB/A, eine Transparenz zum Schutz der Anbieter zu schaffen. Jeglicher Verstoß sei daher nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf die Rechtsstellung des Bieters beeinträchtigend auswirke. In den vorgenannten Punkten liege auch kein schwerer, mit 25 % zu sanktionierender Verstoß. Es lägen allenfalls formelle Verstöße vor, die keine potentiellen und tatsächlichen finanziellen Auswirkungen hätten. Es könne maximal ein Korrektursatz von 5 % angenommen werden. Dies müsse im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung Beachtung finden, zumal die schnelle Durchführung der Arbeiten zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Bewohner im öffentlichen Interesse gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Die Klägerin habe sich die in ihrer Vergabebekanntmachung geforderten konkreten Eignungsnachweise gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A (Bergmann, Hauer, Schweißer, Düsenführerschein, Baggerbetriebsberechtigung) von der Fa. B. weder vorlegen lassen noch habe sie diese nachgefordert. Eine Prüfung auf Vollständigkeit und Nachforderung ergebe sich nicht aus der Vergabedokumentation, so dass sich die Klägerin darauf nicht berufen könne. Bei Unvollständigkeit sei das Angebot der Fa. B. auszuschließen gewesen. Der Beurteilungsspielraum eines Auftraggebers beinhalte nicht das Recht, von bekanntgemachten Eignungsanforderungen abzuweichen und auch dann, wenn Eignungsnachweise fehlten oder unzureichend seien, die Eignung aus anderen Gründen anzunehmen, z.B. weil ihm der betroffene Bieter aus früheren Geschäftsbeziehungen bekannt sei. Der Umstand, dass ein Unternehmen bereits in der Vergangenheit gleiche Leistungen im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt habe, befreie nicht davon, die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen an den Nachweis der Eignung zu erfüllen. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der Auftraggeber Auftragnehmer, die ihm aufgrund früherer Vertragsbeziehungen bereits bekannt seien, durch entsprechenden Hinweis in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich von der Nachweispflicht befreit habe. Es sei somit nicht ausreichend, dass der Klägerin, der Fa. G. oder dem LBergA die Mitarbeiter der Fa. B. aus anderen Aufträgen bekannt seien. Selbst wenn dies so sei, habe die Fa. B. zu einer Erklärung aufgefordert werden müssen, dass die entsprechenden Kenntnisse noch aktuell seien. Es handele sich nicht nur um einen formellen Verstoß. Selbst wenn aber der Klägerin nur formale Verletzungen der Dokumentationspflicht vorzuwerfen wären, müssten sich die Mängel nicht auf die Rechtsstellung eines beschwerdeführenden Bieters ausgewirkt haben, denn dies betreffe nur das Nachprüfungsverfahren gem. §§ 155 ff. GWB. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden blieben davon unberührt. Die mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage zur Einhaltung der Vergabevorschriften diene nicht nur dazu, subjektive Rechte von Bietern zu verwirklichen. Die von ihr, der Beklagten, durchgeführte Prüfung erfolge vielmehr von Amts wegen im öffentlichen Interesse. Konkrete nachteilige Auswirkungen für andere Bieter müssten nicht dargelegt werden. Die Klägerin habe erst im Auftragsschreiben an die Fa. B. v. 19.9.2013 erläutert, dass die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Leistungen "Wasserhaltung" unter Pos. 30.30.80-30.30.100 sowie "Bohrungen zur Vorfeldentwässerung" unter Titel 4.10 nur bei Notwendigkeit und gesonderter Zustimmung des Auftraggebers erfolge. Hierbei handele es sich um Bedarfspositionen i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A. Die Klägerin habe gegen § 7 Abs. 1 VOB/A und die Auflage des Bescheides verstoßen. Die Kriterien, nach denen die Rechtsprechung ausnahmsweise die Zulässigkeit von Bedarfspositionen erlaube, seien nicht erfüllt. Solche Positionen müssten u.a. im Leistungsverzeichnis gekennzeichnet, begründet und in der Dokumentation dargestellt werden. Dies fehle in der rechtsverbindlichen Positionsbeschreibung der Klägerin. Auch wenn die Klägerin aufgrund der von ihr geschilderten besonderen Umstände ausnahmsweise berechtigt gewesen wäre, Bedarfspositionen aufzunehmen, habe insbesondere das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung die Kennzeichnung gefordert. Der Bieter müsse zweifelsfrei der Leistungsbeschreibung entnehmen können, in welchem Umfang die Beauftragung erfolgen werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Bedarfspositionen in der vergaberechtlichen Praxis problematisch sei, da sie insgesamt die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Zuschlagserteilung tangiere und erhebliche Manipulationsrisiken in sich berge. Dass allen Bietern die Unwägbarkeiten, ob einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung kämen, bewusst gewesen seien, wie die Klägerin meine, reiche vor diesem Hintergrund nicht aus. Es gehe nicht allein um den Schutz der Anbieter, sondern insgesamt um die Herstellung von Transparenz, um die mit der Verwendung von Bedarfspositionen zwangsläufig verbundenen Manipulationsrisiken zu minimieren. Die Klägerin habe auch gegen § 20 VOB/A wegen der unzureichenden Dokumentation zur Nicht-Beauftragung eines Loses verstoßen. Sie, die Beklagte, habe bei ihrer Ermessensentscheidung hier nur einen leichten Verstoß gegen vergaberechtliche Pflichten gesehen, der bei isolierter Betrachtung nur einen geringfügigen Teilwiderruf rechtfertige und bei einer Gesamtschau in den anderen aufgezeigten Verstößen aufgehe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.