Beschluss
1 L 45/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Mehrstufigkeit eines Vergabeverfahrens, hier: Stellung von Teilnahmeanträgen und Abgabe von Angeboten, führt nicht dazu, dass deshalb die einzelnen Verfahrensschritte isoliert zu betrachten wären.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mehrstufigkeit eines Vergabeverfahrens, hier: Stellung von Teilnahmeanträgen und Abgabe von Angeboten, führt nicht dazu, dass deshalb die einzelnen Verfahrensschritte isoliert zu betrachten wären.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 20. November 2018 hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von der Klägerin unter Pkt. II.1. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 1.1. Unter Pkt. II.1.a) trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Verlängerung des Ausführungszeitraums sei nicht vergaberechtswidrig, weil es sich bei der durchgeführten beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb um zwei separate Verfahrensschritte handle, wobei ein unterstellter Fehler im 2. Verfahrensabschnitt nicht auf den 1. Verfahrensabschnitt durchschlage. Das Verfahren des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs sei als 1. Stufe zum 31. Juli 2014 abgeschlossen worden; erst nach Einleitung der beschränkten Ausschreibung (als 2. Stufe) sei allen hierfür ausgewählten geeigneten Bewerbern eine Verlängerung des Ausführungszeitraums mitgeteilt worden. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass diese Vorgehensweise Teilnehmer der 1. Stufe gehindert haben könnte bis zur 2. Stufe zu gelangen, sei wegen der Unabhängigkeit der Verfahrensschritte rechtlich irrelevant. Stufe 1 betreffe die Eignungsprüfung der Bewerber, die nicht zu beanstanden sei; mit den geeigneten Bewerbern werde dann die Stufe 2 durchgeführt. Es erschließe sich nicht, weshalb ein angeblicher Fehler in Stufe 2 auf den 1. Verfahrensteil durchschlagen solle. Dies ergebe sich auch nicht aus Nr. 14 der Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, da es dort um eine Änderung der Eignungskriterien nach Eröffnung der Angebote gehe; diese liege nach Abschluss des 1. Verfahrensstadiums nicht vor, da erst die beschränkte Ausschreibung zur Angebotsabgabe auffordere. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet das Vorbringen nicht. Es stellt die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage, dass die bekannt gemachten Ausführungsdaten geeignet waren, potenzielle Interessenten schon auf der 1. Stufe des Verfahrens davon abzuhalten, eine Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen, weil sie gewusst hätten, dass sie nach ihrer Kapazität die Leistung im vorgesehenen Ausführungszeitraum nicht hätten bewältigen können. Die erfolgte Angabe eines fest bestimmten Ausführungszeitraums sei grundsätzlich geeignet, Firmen von der Teilnahme abzuhalten (vgl. S. 11 Abs. 2 d. UA). Die Antragsbegründungsschrift räumt zudem selbst ein, dass sich die Eignungsprüfung der 1. Stufe „an den ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Eignungskriterien (Referenzen und Ausführungszeitraum)“ orientiert habe und „der Ausführungszeitraum insoweit ein Eignungskriterium (war), als es darum ging, die Leistungsfähigkeit der Unternehmer abzufragen insoweit, als innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von 3 Monaten diese sich in die Lage versetzt sahen die Ausführung der Arbeiten zu veranlassen“ (vgl. S. 8 Abs. 3 d. Antragsbegründungsschrift). Bei einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 2.Alt. VOB/A 2012 stellt der öffentliche Teilnahmewettbewerb eine öffentliche Aufforderung an Unternehmen dar, Teilnahmeanträge zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VOB/A 2012). Dies erfolgt durch Bekanntmachung einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2012; die Bekanntmachung soll die Angaben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 enthalten (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2012, wozu gem. lit. i] der Zeitpunkt gehört, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder die Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich, der Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen). Eine solche Bekanntmachung wurde u. a. am 17. Juli 2014 im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt veröffentlicht (vgl. Bl. 771, 779 d. Beiakte A). Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 28. Juli 2014, 10:00 Uhr. Der Auftraggeber wählt sodann aus diesem sich bewerbenden Teilnehmerkreis geeignete Unternehmen aus, die er zur Abgabe von Angeboten für die erfragte Bauleistung auffordert (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt., § 6 Abs. 3 Nr. 6 VOB/A 2012). Das Vorbringen der Klägerin, das Verfahren des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs einerseits und die beschränkte Ausschreibung andererseits seien zwei völlig voneinander unabhängige Verfahren, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die schon nicht plausibel macht, weshalb die mittels öffentlichem Teilnahmewettbewerb ermittelte Zusammensetzung des Teilnehmerkreises die Auswahlentscheidung des Auftraggebers, welche Unternehmen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, mithin grundsätzlich als geeignet angesehen werden, nicht durch die „bekannt gemachten“ Angaben in Form des § 12 Abs. 2, 1 S. 2 VOB/A 2012 entscheidend beeinflusst wird. Erst recht wird die vom Verwaltungsgericht angenommene Maßgeblichkeit der zeitlichen Angaben zum Ausführungszeitraum für die Frage, ob sich ein Unternehmen überhaupt zu einer Teilnahme am Wettbewerb entschließt, mit einem Abstellen auf die rein formale Trennung zweier einander nachfolgender Verfahrensschritte nicht nachvollziehbar infrage gestellt. Das Antragsvorbringen splittet eine konkrete Vergabeart (nämlich die beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt., § 3 Abs. 4 VOB/A 2012 im Gegensatz zur [nur] beschränkten Ausschreibung [ohne vorherigen Wettbewerb] gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt., § 3 Abs. 3 VOB/A 2012) ohne Beachtung ihres inhaltlichen Sinnzusammenhangs und Aufbaus sowie des Umstandes, dass hier im Wege einer Vorauswahl nur eine begrenzte Anzahl von Teilnehmern zum eigentlichen Vergabeverfahren zugelassen wird und deshalb nur wenige Bieter die Chance erhalten, ein Angebot abzugeben, rein verfahrenstechnisch auf. Die Mehrstufigkeit eines Verfahrens macht indes weder plausibel, dass deshalb die einzelnen Verfahrensschritte isoliert zu betrachten wären, noch ist hiervon nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen. Auch der Verweis auf Nr. 14 der Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen und die hieraus abgeleitete unzulässige Änderung der Eignungskriterien nach Eröffnung der Angebote ist nicht zielführend. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass vor Abgabe der Angebote von bekannt gemachten Angaben abgewichen werden kann, also die Bindungswirkung der Bekanntmachung für den Auftraggeber entfällt und ohne erneute Bekanntmachung und vor allem ohne Erfassung des gesamten in Betracht zu ziehenden Bewerber- und künftigen Bieterkreises die Bekanntmachungsangaben geändert werden können (Zu Sinn und Zweck einer Auftragsbekanntmachung und zur Rechtswidrigkeit der nachträglichen Forderung von nicht wirksam bekannt gemachten Eignungsnachweisen, vgl. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 VK LSA 09/20 -, juris; die Bekanntmachung der Eignungsnachweise gewährleistet, dass mit der Bekanntmachung für jeden [potentiellen] Bieter feststeht, welche Anforderungen er erfüllen muss, um den Auftrag ausführen zu können und welche Eignungsnachweise der Auftraggeber hierzu von ihm verlangt, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 - XIII ZR 21/19 -, juris Rn. 9). Entsprechende Bedeutung ist der Bekanntmachung und der Eignungsprüfung im Rahmen eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs mit sich daran anschließender beschränkter Aufforderung zur Angebotseinreichung beizumessen; nicht nur jeder potentielle Bieter, sondern bereits jeder potentielle Bewerber muss wissen, welche Eignungsanforderungen er erfüllen muss. Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, dass der Ausführungszeitraum zwar ein maßgebliches und zu prüfendes Eignungskriterium für die Bewerber des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs gewesen sei, sich aber in der Eignungsprüfung erschöpfe und die Klägerin sich ihrerseits nicht habe binden wollen, werden damit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, aus welchen Gründen die Benennung fester Daten als zwingende Voraussetzung des bekannt gemachten Ausführungszeitraums zu verstehen sei und die Klägerin sich damit selbst gebunden habe (vgl. S. 10 letzt. Abs. - S. 11 Abs. 1 d. UA), nicht schlüssig infrage gestellt. Die Behauptung, die Klägerin habe sich nicht binden wollen, verkennt nicht nur die rechtlichen Auswirkungen einer Vergabebekanntmachung für den öffentlichen Auftraggeber, sondern setzt sich auch nicht in der gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen tatrichterlichen Auslegung des Bekanntmachungstextes auseinander. Maßgeblich war danach nicht der Wille der Klägerin, sondern der objektive Empfängerhorizont (vgl. S. 10 letzt. Abs. d. UA). Entgegen dem Antragsvorbringen ging es auch nicht nur um die Leistungsanforderung an das sich bewerbende Unternehmen, die ausgeschriebene Bauleistung binnen drei Monaten ausführen zu können, sondern wegen der Benennung fester Anfangs- und Enddaten um einen festgelegten Ausführungszeitraum als „zwingende Voraussetzung“ (vgl. S. 11 Abs. 1 d. UA). 1.2. Die Ausführungen unter Pkt. II.1.b) der Antragsbegründungsschrift zur Verkürzung der Vorbereitungszeit sind zulassungsrechtlich nicht relevant. Sie machen keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel. Mangels Auswirkung auf den Korrektursatz war ein etwaiger Verstoß für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 14 Abs. 3 d. UA). 1.3. Unter Pkt. II.1.c) rügt die Antragsbegründungsschrift die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägungen. Es wird bemängelt, dass sich nur das Verwaltungsgericht, nicht aber die Beklagte in der streitigen Widerrufsentscheidung vom 10. Dezember 2015 mit den im Klageverfahren dargelegten besonderen Umstände auseinandergesetzt habe. Besondere Umstände seien der erhebliche zeitliche Verfahrensdruck und die sich aus der Projektbeschreibung ergebende Gefahrenlage wegen Bergrutschen sowie entsprechende Hinweise in Telefonaten vom 1. und 6. August 2014 gewesen. Diese Aspekte habe das Verwaltungsgericht geprüft, nicht aber die Beklagte und damit ihr Ermessen nicht ausgeübt. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet das Vorbringen nicht. Es unterscheidet nicht in der gebotenen Weise zwischen den - laut Verwaltungsgericht - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles erforderlichen besonderen Ermessenserwägungen (S. 11 Abs. 3 d. UA) und der rechtlichen Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände bestehen, also ein Anlass für die explizite Begründung im Bescheid besteht, weshalb sie sich gegen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht durchzusetzen vermögen. Letzteres - also die Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände bzw. einer Atypik - ist nicht Teil der Ermessensausübung, sondern durch das Gericht letztverbindlich und rechtlich voll überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -, juris Rn. 17, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4b RV 25/85 -, juris Rn. 26, beide Entscheidungen zu einer vergleichbaren Konstellation bei einer „Sollvorschrift“). Erst wenn das Gericht - im Gegensatz zur Behörde - besondere, atypische Umstände für gegeben erachtet und diese der Behörde bekannt geworden oder erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris Rn. 37), bedarf es ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Behörde hierüber, deren Unterlassen oder Nichtbegründung im Widerrufsbescheid zu dessen Rechtswidrigkeit führt, sofern eine nachträgliche Heilung bzw. Ergänzung im Klageverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 14). Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Beklagte habe sich ermessensfehlerhaft nicht mit den Leitlinien der EU zu den Finanzkorrekturen, insbesondere mit Nr. 14 und der Möglichkeit der Verringerung des Regelsatzes von 25 % befasst und entsprechende Ermessenserwägungen im Verfahren auch nicht nachgeschoben. Letzteres trifft ausweislich des Beklagten-Schriftsatzes vom 13. September 2017 (dort S. 4, Bl. 155 d. GA) nicht zu, in dem die Beklagte ausführt, weshalb sie von einem Regelverstoß und nicht von einem eine Verringerung des Kürzungssatzes rechtfertigenden minder schweren Verstoß ausgegangen ist. Auf Seite 8 Abs. 1 des Widerrufsbescheids vom 10. Dezember 2015 wird auf die oben genannten Leitlinien Bezug genommen und die maßgeblichen Vergabeverstöße als dem Regelfall entsprechend „schwer“ eingestuft. Weshalb mit der Bewertung der Vergabeverstöße als „schwer“ eine Abweichung vom Regelsatz und Verringerung des Kürzungssatzes in Betracht kommen sollte, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Bewertung der Beklagten in Bezug auf die Änderung des Ausführungszeitraums hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Wettbewerb und Gleichbehandlung dem typischen Fall der Nr. 14 der Leitlinie entspreche (vgl. S. 13 Abs. 3 d. UA). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Umstände danach die Erwägung eines minder schweren Verstoßes bzw. einer Verringerung des Kürzungssatzes hätten rechtfertigen können. Soweit das Antragsvorbringen rügt, dass die Beklagte von den Grundsätzen des intendierten Ermessens ausgegangen sei und erst das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil das Vorliegen atypischer Momente geprüft habe, spricht die Annahme intendierten Ermessens nicht gegen das Fehlen einer Ermessensausübung, sondern macht lediglich die Abwägung des „Für und Wider“ für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung entbehrlich, womit auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde entfällt (vgl. BeckOK, VwVfG, Stand 1. Januar 2021, § 90 VwVfG Rn. 40). Soweit die Beklagte das Vorliegen atypischer Umstände im Widerrufsbescheid mit der Begründung verneint hat, solche seien für sie weder ersichtlich noch vorgetragen worden, kann auf sich beruhen, ob diese Begründung bei Erlass des angefochtenen Bescheides tragfähig war. Denn im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Vorliegen besonderer Umstände, was nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG). Wie bereits ausgeführt, ist die Prüfung des Vorliegens besonderer, atypischer Umstände nicht Teil der Ermessensausübung, sondern erfordert deren Einbeziehung in die Ermessensausübung erst dann, wenn entsprechende Umstände vorliegen und sich deshalb die Annahme intendierten Ermessens und ein Verzicht auf die Begründungspflicht nicht mehr rechtfertigen lässt. Die Antragsbegründungsschrift trägt ferner vor, es handle sich vorliegend nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - um einen typischen Fall im Sinne der Nr. 14 der Leitlinie, weil diese von einer Änderung der Eignungskriterien nach Eröffnung der Angebote ausgehe und vorliegend die vermeintliche Änderung der Eignungskriterien während der Aufforderung zur Abgabe der Angebote erfolgt sei. Es fehle an der erforderlichen Kausalität, dass Bieter ausgeschlossen würden, die zugelassen worden wären, wenn die veröffentlichten Eignungskriterien angelegt worden wären. Das Vorbringen ist nicht durchgreifend und begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil nicht von einem typischen Fall im Sinne der Nr. 14 der Leitlinie ausgegangen, sondern hat die Veränderung des Ausführungszeitraums hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Wettbewerb und Gleichbehandlung als dem typischen Fall der Nr. 14 entsprechend angesehen (vgl. S. 13 Abs. 3 d. UA). In Bezug auf die angeführte, angeblich fehlende Kausalität berücksichtigt das Antragsvorbringen nicht in gebotener Weise, dass das Verwaltungsgericht insoweit auf den „Bewerberkreis (des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs)“ und nicht auf den durch die Vorauswahl eingeschränkten „Bieterkreis“ abgestellt hat. Das Antragsvorbringen setzt sich insoweit nicht mit den Besonderheiten der vorliegenden Vergabeart der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichen Teilnahmeerwerb auseinander und macht nicht plausibel, weshalb die Abweichung vom veröffentlichten Ausführungszeitraum nicht den Bewerberkreis, aus dem sich der Bieterkreis rekrutierte, im Sinne der Kausalitätsanforderung unzulässig eingeschränkt hat. 2. Soweit sich die Klägerin wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft (Pkt. II.2. der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die angefochtene Entscheidung entscheide in Bezug auf das intendierte Ermessen anders als das Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 28. Februar 2018 (- 3 A 192/16 MD -, juris). Das VG Magdeburg gehe davon aus, dass die Gründe zum intendierten Ermessen nur im Regelfall nicht aber bei einer komplexen Sach- und Rechtslage gelten würden, wohingegen das VG Halle ausführe, dass es keiner besonderen Ermessenserwägungen bedürfe, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Das VG Magdeburg lasse bereits eine komplexe Sach- und Rechtslage als atypischen Fall genügen; es stelle darauf ab, dass bereits im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Fragen einer individuellen Ermessensausübung zuzuführen seien. Der Unterschied zur Anwendung des intendierten Ermessens im Subventionsrecht sei bei den beiden Verwaltungsgerichten so immanent, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung notwendig sei. Das VG Halle folge kritiklos der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, was sich insbesondere bei den Korrektursätzen rechtsfehlerhaft auswirke. Das Antragsvorbringen legt bereits nicht da, welche konkrete(n) Rechtsfrage(n) sich vorliegend stellt bzw. stellen und worin ihr besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gesehen wird, zumal im Hinblick auf die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung, der das VG Halle gefolgt ist. Zudem geht das Antragsvorbringen von falschen Prämissen aus. Das VG Magdeburg geht im Urteil vom 28. Februar 2018 (a. a. O.) nicht generell von einem atypischen Fall wegen komplexer Sach- und Rechtslage aus, sondern es hat letztere wegen „der Besonderheit der in sich widersprüchlichen Vorschriften der §§ 16, 20 VOB/A … und der Entstehungsgeschichte der Norm des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A“ als gegeben angesehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2018, a. a. O. Rn. 39). Das VG Magdeburg bezieht sich auf eine Verfahrenskonstellation, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Beide Verwaltungsgerichte halten die Grundsätze zum intendierten Ermessen nur im Regelfall für anwendbar, nicht dagegen bei Vorliegen eines atypischen Falles. Auch erweist sich der Begriff der „komplexen Sach- und Rechtslage“ für sich betrachtet, ohne konkreten einzelfallspezifischen Bezug, als nicht aussagekräftig für die Beantwortung der Frage, ob vom Regelfall abweichende besondere Umstände bzw. eine atypische Fallkonstellation vorliegen. Die Rüge zur kritiklosen Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum intendierten Ermessen beim Subventionswiderruf geht ferner fehl, soweit es um die Korrektursätze für die Leistungskürzung bzw. die Höhe des Teilwiderrufes geht, denn das intendierte Ermessen, d. h. dass grundsätzlich die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention führen, betrifft die Frage „ob“ widerrufen wird, nicht dagegen „in welcher konkreten Höhe“ der Widerruf erfolgt bzw. „welcher Korrektursatz in Anwendung der Leitlinie“ zur Anwendung kommt. Dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum intendierten Ermessen der Fortentwicklung bedarf, macht das Antragsvorbringen ebenso wenig plausibel wie dass sich angesichts der Orientierung des erstinstanzlichen Urteils an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigt. Eine divergierende Rechtsprechung der beiden Verwaltungsgerichte ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. Soweit das VG Magdeburg die Bewertung der dortigen Vergabeverstöße als schwer für ermessensfehlerhaft erachtet (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, a. a. O. Rn. 41 ff), sind die Vergabeverstöße und der Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall bereits nicht vergleichbar. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid „zwingend“ von einem Korrektursatz von 25 % ausgegangen ist oder dass und welche Anhaltspunkte vorliegend für die Annahme eines vom Regel-Korrektursatz abweichenden minderschweren Falles bestanden. Das VG Halle geht im angefochtenen Urteil jedenfalls - ohne dass dies in zulassungsrechtlich relevanter Weise infrage gestellt wird - davon aus, dass die Veränderung des Ausführungszeitraum geeignet gewesen sei, potentielle Interessenten an der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Wettbewerb und Gleichbehandlung dem typischen Fall der Nr. 14 entspreche, die Verschiebung und Verlängerung des Ausführungszeitraum auch nicht geringfügig gewesen sei und die Schwere des vergaberechtlichen Verstoßes nicht dadurch gemindert werde, ob die Änderung des Ausführungszeitraums wirtschaftlich sinnvoll oder gar geboten gewesen sei (vgl. S. 13 Abs. 3 - S. 14 Abs. 1 d. UA). 3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Pkt. II.3. der Antragsbegründungsschrift), denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen „Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Sie hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Ist das Vorliegen einer komplexen Sach- und Rechtslage kein im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigender Umstand?“ Dass hierzu keine divergierenden abstrakten Rechtssätze der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg vorliegen - wie das Antragsvorbringen behauptet -, wurde bereits zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgeführt. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass der Begriff einer komplexen Sach- und Rechtslage, ohne dass erkennbar ist, worin diese bestehen soll, für sich betrachtet nicht aussagekräftig ist. Die aufgeworfene Grundsatzfrage ist, um sie allgemein und fallübergreifend beantworten zu können, schon nicht hinreichend konkret formuliert. Zudem legt das Antragsvorbringen nicht schlüssig dar, inwiefern sie sich ohne Berücksichtigung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten beantworten ließe. Das VG Halle hat auch nicht eine vom VG Magdeburg bejahte Komplexität des Sachverhaltes auf die Ebene politischer Erwägungen verschoben und der Ermessenserwägung entzogen, wenn es im angefochtenen Urteil ausführt, „der vorgebrachte Gesichtspunkt, dass die Kommunalverwaltung mit den komplexen Verfahren der Bergbausanierung überfordert ist, gehört in den Bereich politischer Erwägungen und ist im Zuwendungsverhältnis nicht von Bedeutung“ (vgl. S. 12 Abs. 2 d. UA). Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich das VG Magdeburg im Urteil vom 28. Februar 2018 (a. a. O.) mit einem entsprechenden Vorbringen überhaupt befasst hat. Ein im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung bestehender Klärungsbedarf ist zumal unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellbar. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). Der abschließende Hinweis in der Antragsbegründungsschrift, die Darlegungen zu den einzelnen Berufungszulassungsgründen seien wechselbezüglich und ergänzten sich, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Im Hinblick auf die Darlegungspflichten des Rechtsmittelführers ist es grundsätzlich und, abgesehen von einer offenkundig falschen Zuordnung des Antragsvorbringens zu einem Zulassungsgrund, nicht Aufgabe des Senats, das Antragsvorbringen zu einzelnen Zulassungsgründen darauf hin zu überprüfen, ob es in irgendeiner Form auch zur schlüssigen Darlegung eines anderen als des Zulassungsgrundes, zu dem es erfolgt ist, beitragen kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie im Zulassungsverfahren einen Erstattungsanspruch ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 5. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).