Urteil
3 A 116/16
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Heranziehung zu Gebühren und Auslagen ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen.(Rn.20)
2. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für bereits beendete Amtshandlungen bleibt unberührt, wenn die Behörde ihren Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes zunächst abgelehnt hat, später aufhebt und das Verwaltungsverfahren fortsetzt.(Rn.21)
(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Heranziehung zu Gebühren und Auslagen ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen.(Rn.20) 2. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für bereits beendete Amtshandlungen bleibt unberührt, wenn die Behörde ihren Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes zunächst abgelehnt hat, später aufhebt und das Verwaltungsverfahren fortsetzt.(Rn.21) (Rn.23) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Gebühren im Antragsverfahren auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz sind die §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 der Baugebührenverordnung – BauGVO – vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2014 (GVBl. LSA S. 96). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass geboten haben. Kosten sind nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Kostenschuldner ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten nach der BauGVO und deren Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu erheben (vgl. §§ 3 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA, 1 Abs. 1 BauGVO). Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO sieht in den Tarifstellen unter Ziffer 13.1 verschiedene Gebühren für die Anerkennung von Prüfingenieuren nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige – PPVO – vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert im hier maßgeblichen Zeitpunkt durch Verordnung vom 26. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 191, 197), vor. Danach fällt für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur sowie für die Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PVVO) jeweils eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro an (Tarifstellen 13.1.1 und 13.1.2). Für die Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz ist eine weitere Gebühr in Höhe von 1.200,00 Euro vorgesehen (Tarifstelle 13.1.6). Der Beklagte entscheidet als oberste Bauaufsichtsbehörde über Anerkennungsanträge (vgl. § 6 Abs. 1 PPVO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Gebührenbescheides gültigen Fassung vom 10. September 2013 [GVBl. LSA S. 440] und Ziff. II. 9. des im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai 2016 [MBl. LSA S. 369]). Er ist somit auch zuständige Behörde für die Gebührenfestsetzung für das Anerkennungsverfahren. Im Fall des Klägers sind die vorgenannten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.700,00 Euro auch entstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht eine Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags. Die im Rahmen des Verfahrens, welches der Kläger durch seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz in Gang gesetzt hat, vorgenommenen behördlichen Handlungen, für welche der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid Gebühren festgesetzt hat, sind jeweils als Amtshandlungen anzusehen. Eine Amtshandlung ist jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Februar 2016, § 1 Ziff. 3.1.1). Die in den Tarifstellen unter Ziffer 13.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO aufgeführten Gebühren beziehen sich auf einzelne klar abgrenzbare und vor allem auch unabhängig voneinander zu beendende und damit selbständige Schritte des Anerkennungsverfahrens. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass das Gebührenverzeichnis der BauGVO für die einzelnen Stadien des Anerkennungsverfahrens jeweils eigenständige Gebühren vorsieht, die – je nach Verlauf des Verfahrens – anfallen können oder nicht. Im Fall des Klägers etwa sind die eigenständigen Gebühren für die Bewertung schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistungen ursprünglich nicht angefallen (Ziff. 13.1.6 und 13.1.7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO), weil er aufgrund der Bewertung seines fachlichen Werdegangs durch den Prüfungsausschuss zunächst gar nicht zu den Prüfungen zugelassen worden ist. Dass das Ergebnis der einzelnen Prüfungsschritte, d. h. der Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Bewertung der vom Kläger eingereichten Projektunterlagen, dem Kläger erst mit dem seinen Antrag ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2016 bekannt gegeben worden sind, steht der Einordnung dieser Handlungen als Amtshandlungen nicht entgegen. Amtshandlungen müssen nicht notwendig einen Erklärungs- oder Regelungsinhalt haben. Entscheidend ist, dass die behördliche Tätigkeit oder deren Ergebnisse dem Betreffenden gegenüber – wie hier – nach außen erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. Loeser/Barthel, a. a. O., Ziff. 3.1.8.2 ff.). Spätestens mit der Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung des Beklagten gegenüber dem Kläger waren die in Rede stehenden Amtshandlungen, für die der Beklagte die streitigen Gebühren festgesetzt hat, auch beendet. Dass der Beklagte den Bescheid vom 11. Juli 2016, mit dem er die Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur für Brandschutz abgelehnt hat, später aufgehoben und den Kläger zum weiteren Prüfungsverfahren zugelassen hat, lässt die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung mit Bescheid vom 13. Juli 2016 unberührt. Ausgehend davon, dass nach § 6 VwKostG LSA eine Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags und eine Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages entsteht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Heranziehung zu Gebühren und Auslagen maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. Niedersächs. OVG, Urt. v. 20. Dezember 2017 - 13 LC 161/15 -, juris Rz. 52; Sächs. OVG, Urt. v. 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, juris Rz. 44; s. a. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 -, NVwZ 2017, 485). Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des vom Kläger angegriffenen Gebührenbescheides waren die Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen des Klägers durch den Prüfungsausschuss sowie die Bewertung der vom Kläger eingereichten Projektunterlagen ebenso abgeschlossen wie die Bearbeitung des Antrags des Klägers insgesamt, da der Beklagte aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsschritte die besonderen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Anerkennung seinerzeit nicht als gegeben angesehen und den Antrag des Klägers dementsprechend mit Bescheid vom 11. Juli 2016 abgelehnt hat. Der mit den vom Beklagten erhobenen Gebühren abzugeltende Verwaltungsaufwand war mithin entstanden. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass der Beklage den Kläger nach Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. Juli 2016 zur schriftlichen Prüfung zugelassen hat. Die nun erfolgte Zulassung führt lediglich dazu, dass noch weitere Gebühren entstehen können, namentlich für die Bewertung der schriftlichen und ggf. sich daran anschließenden mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Juli 2016 auch kein neues Verwaltungsverfahren eröffnet, welches sämtliche bereits aufgrund der Prüfung des klägerischen Antrags entstandenen Gebühren erneut auszulösen vermag. Das Verfahren wird vielmehr auf den ursprünglichen Antrag des Antragstellers fortgesetzt; eines neuen Antrags des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz bedarf es nicht. Im Falle eines Erfolges des Klägers in dem Hauptsacheverfahren, mit dem er sich gegen die zunächst erfolgte Ablehnung seines Anerkennungsantrags gerichtet hat (Az. 3 A 112/16 MD), hätte das erkennende Gericht den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zur Neubescheidung des klägerischen Antrags vom 29. September 2014 verpflichtet. In diesem Fall hätte der Beklagte lediglich den Teil des Anerkennungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wiederholen müssen, der die Gründe für die ursprüngliche Ablehnung des Antrags des Klägers hervorgebracht hat. Dergestalt ist der Beklagte tatsächlich auch verfahren, nur dass er selbst seinen Ablehnungsbescheid aufgehoben hat. Es auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte von dem Kläger einen neuen Antrag gefordert und das Anerkennungsverfahren in Gänze von Beginn an wiederholt hat. Soweit der Beklagte einzelne Verfahrenshandlungen, wie insbesondere die Bewertung der vom Kläger eingereichten Projektunterlagen, erneut vorgenommen hat bzw. durch den Prüfungsausschuss hat vornehmen lassen, dürften keine weiteren Gebühren entstehen, die dem Kläger auferlegt werden könnten. Denn der Kläger hat diese erneute Prüfung nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA veranlasst. Anlass war vielmehr, dass der Beklagte zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Gründe, die den Prüfungsausschuss zu seiner negativen Stellungnahme veranlasst haben, rechtlich nicht geeignet waren, die ablehnende Haltung zu tragen (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 20. Juni 2017 - 3 A 40/16 MD -, juris). Dies kann nicht zu einer zweifachen Entstehung der Gebühren führen, die bereits im Verfahren bis zur ersten (ablehnenden) Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers entstanden sind und mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid erhoben werden. Zu einer anderen rechtlichen Einschätzung besteht auch nicht deshalb Veranlassung, weil der Beklagte in dem von ihm zwischenzeitlich aufgehobenen Ablehnungsbescheid eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen hat. Anders als im Widerspruchsverfahren (vgl. § 80 Abs. 3 VwVfG, § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist – vorbehaltlich besonderer hier nicht einschlägiger gesetzlicher Regelungen – vor der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, die anlässlich eines Antrags auf Erlass eines den Adressaten begünstigenden Verwaltungsaktes entstanden sind, nicht erforderlich, dass die Behörde vor der Gebührenerhebung eine Kostengrundentscheidung darüber trifft, wer die Kosten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu tragen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Gebühren unabhängig davon entstehen, ob der Antrag positiv oder ablehnend beschieden wird. Hiervon ausgehend ist es unschädlich und lässt die Rechtmäßigkeit der gesonderten Gebührenerhebung unberührt, wenn eine dennoch zuvor getroffene Kostengrundentscheidung mit der behördlichen Entscheidung in der Sache aufgehoben wird. Rechtlich erheblich ist in diesen Fällen allein, dass die Entstehungsvoraussetzungen für die erhobenen Gebühren im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dass die nach den vorstehenden Ausführungen bereits einmal entstandenen Gebühren im vorliegenden Fall nicht nachträglich durch die Aufhebung des ursprünglich das Anerkennungsverfahren abschließenden Ablehnungsbescheides des Beklagten entfallen sein können, zeigt nicht zuletzt folgende Überlegung: Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Klägers, mit der Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides des Beklagten sei der Rechtsgrund für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren entfallen, würden in dem Fall, dass der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur anschließend zurücknimmt, überhaupt keine Gebühren entstehen, da es nicht zu einer erneuten Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur für Brandschutz käme. Dies wäre indes nicht sachgerecht. Denn der Verwaltungsaufwand für die vor der ersten (negativen) Entscheidung des Beklagten durchgeführten Prüfungen der Antragsunterlagen des Klägers ist in jedem Fall – und zwar aufgrund des Antrags des Klägers – bereits entstanden. Die Annahme, die ursprünglich entstandenen Gebühren seien zwischenzeitlich entfallen, widerspräche auch dem in den §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 a. E. VwKostG LSA zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, dass Verwaltungskosten auch zu erheben sind, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Bearbeitung seines Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur im Bereich Maschinenbau (Verfahrenstechnik) in der Fachrichtung Brandschutz. Er beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2014 seine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Dem Antrag fügte er neben seinen Abschlusszeugnissen und einem Lebenslauf mit Angaben zu seinem fachlichen Werdegang eine Referenzobjektliste bei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 leitete der Beklagte die Antragsunterlagen des Klägers an das S. Staatsministerium des Inneren mit der Bitte um Erteilung der Bescheinigung des dort gebildeten Prüfungsausschusses für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen weiter. Der Kläger wurde anschließend um Übersendung der Brandschutznachweise dreier vom Prüfungsausschuss ausgewählter Referenzobjekte gebeten. In seiner 23. Sitzung am 13. und 14. Januar 2016 beschloss der Prüfungsausschuss, dass in Bezug auf den Kläger das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung nicht bescheinigt werden könne. Die eingesehenen Referenzvorhaben belegten nicht, dass der Kläger die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Lösung schwieriger brandschutztechnischer Sachverhalte besitze. Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz ab und bestimmte, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Prüfungsausschuss habe im Rahmen der Überprüfung des fachlichen Werdegangs des Klägers festgestellt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, zu verfügen. Die Beurteilung der Brandschutznachweise der vom Ausschuss ausgewählten Referenzvorhaben habe Mängel ergeben, welche der Feststellung entgegenstünden, dass bei dem Kläger die besonderen Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung gegeben seien. Die Kostenfestsetzung bleibe einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Am 2. August 2016 erhob der Kläger hiergegen bei dem erkennenden Gericht Klage (Az. 3 A 112/16 MD). In seiner 26. Sitzung am 20. November 2017 stellte der Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz fest, dass der Kläger über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung verfüge, und ließ den Kläger zur schriftlichen Prüfung zu. Nachdem der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid vom 11. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit 3 A 112/16 MD übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2016 zog der Beklagte den Kläger für die Bearbeitung seines Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur zu Gebühren in Höhe von insgesamt 1.700,00 Euro heran. Diese setzten sich zusammen aus Gebühren in Höhe von 250,00 Euro nach der Tarifstelle 13.1.1 der Anlage 1 zu § 1 der Baugebührenverordnung (BauG-VO), in Höhe von weiteren 250,00 Euro nach der Tarifstelle 13.1.2 und in Höhe von 1.200,00 Euro nach der Tarifstelle 13.1.6 der Anlage 1 zu § 1 BauG-VO. Am 2. August 2016 hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 13. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die erhobenen Gebühren seien für die Erstellung des Ablehnungsbescheides vom 11. Juli 2016 und die Bearbeitung seines Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz entstanden. Diese Amtshandlungen hätten sich im Ergebnis als rechtswidrig erwiesen. Dementsprechend seien die geltend gemachten Verwaltungsverfahrenskosten durch eine unrichtige Sachbehandlung der Behörde entstanden und daher zu erlassen. Das Prüfungsverfahren werde auch nicht fortgeführt. Vielmehr müsse der Beklagte nach der Aufhebung seines Ablehnungsbescheides neu über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz entscheiden. Es handele sich somit formal um ein neues Verfahren. Es sei offen, ob und welche Gebühren hierfür erhoben würden. Die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Verfahrenskosten seien jedenfalls nicht anlässlich der Neubescheidung entstanden. Ob für das weitere Prüfungsverfahren Gebühren erhoben würden, sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld sei auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung abzustellen. Verwaltungskosten seien unabhängig davon zu erheben, ob ein auf die Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen werde. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Juli 2016 sei unbeachtlich. Gerade auch im Fall der Fortführung des Prüfungsverfahrens blieben die Verwaltungsgebühren für die Antragsbearbeitung, für die Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss sowie für die Bewertung der eingereichten Projektunterlagen bestehen. Die mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Gebühren seien bereits angefallen. Die verwirklichten Gebührentatbestände knüpften gerade nicht an die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 29. September 2014 an. Die Anerkennung als solche löse ebenso wie die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen jeweils gesonderte Gebührentatbestände aus. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.