Urteil
RN 5 K 20.822
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid vom 14.7.2026, in Form des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2020, wird insoweit aufgehoben, als darin eine über 5 % hinausgehende Kürzung enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1.Alt. VwGO) ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 14.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.202 teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat beim Beklagten EU-Fördermittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (VO (EU) Nr. 1307/2013) beantragt. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013) steht ihm grundsätzlich auch ein Anspruch auf die beantragten Fördermittel zu. Bereits den einleitenden Erwägungen der VO (EU) Nr. 1307/2013 ist zu entnehmen, dass der Erhalt der Fördermittel an die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der „Ökologisierungskomponente“ zu knüpfen ist und ansonsten Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (VO (EU) Nr. 1306/2013) zu verhängen sind. Die Gewährung von Direktzahlungen ist gemäß Art. 91 der VO (EU) Nr. 1306/2013 an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ (CC) bezeichnet. Die CC-Regelungen umfassen dabei die sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und die 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführungen (GAB). Die Fachrechtsregelungen bestehen unabhängig von den CC-Regelungen und entfalten weiterhin Geltung. Mangelt es an der Einhaltung der GLÖZ oder der GAB zu irgendeinem Zeitpunkt in einem bestimmten Kalenderjahr und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen der diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, gekürzt oder gestrichen (vgl. Art. 99 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013). Der Kläger hat die obigen Kriterien im streitgegenständlichen Kalenderjahr nur teilweise eingehalten, sodass eine Subventionskürzung grundsätzlich rechtmäßig war. Eine solche Kürzung durfte jedoch nur in Höhe von 5% und nicht, wie vom Beklagten vorgenommen, in Höhe von 18% erfolgen. 1. Soweit der Beklagte eine Kürzung der Subventionen in Höhe von 15% vornahm, die sich aus einem Vorsatzverstoß gegen GAB 4 – die Lebens- und Futtermittelsicherheit – ergibt, ist diese rechtswidrig. Grundsätzlich wäre die fehlende Aufzeichnung über die Anwendung von Antibiotika und der in diesem Zusammenhang festgestellte positive CTC-Rückstand in zwei Schlachtkörpern ein sanktionswürdiger Verstoß. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A II 4 J der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004). Auch das Mischen von arzneimittelhaltigen und arzneimittelfreien Futtermitteln in demselben Mischer ohne das Vornehmen der erforderlichen Reinigungsmaßnahmen würde einen sanktionsfähigen Verstoß darstellen. Bei einer solchen Herstellungspraxis kann nicht sichergestellt werden, dass arzneimittelhaltige Futtermittel und solche ohne Arzneimittel getrennt und sicher gehandhabt werden. Ein solches Vorgehen ist zur Vermeidung von Kontaminationen zwingend erforderlich; fehlt es an diesem, liegt ein Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A II 4 G der VO (EG) Nr. 852/2004 vor. Diese Verstöße können dem Kläger aber nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung am 23.11.2015 wurden in zwei klägerischen Mastschweinen CTC-Rückstände im Rahmen von positiven 3-Platten-Tests nachgewiesen. Diese Tests sind zum Nachweis des Verstoßes aber nicht geeignet, da die Probennahme unter Verstoß gegen zwingendes EU-Recht erfolgt ist. Es liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 5 und 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 vor, sodass ein Verstoß letztendlich durch den Beklagten nicht nachgewiesen werden kann. Der Verzicht auf die Gegenprobe ist nach der Verordnung nicht möglich. Grundsätzlich sieht § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB vor, dass mit der Überwachung beauftragte Personen gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl und zum Zweck der Untersuchung zu fordern und zu entnehmen befugt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück gleicher Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Nach der nationalen Regelung kann der Hersteller auf das Ziehen einer Gegenprobe verzichten, dies verstößt jedoch gegen EU-Recht. Art. 11 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 erlaubt der zuständigen Behörde, angemessene Verfahren festzulegen, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probennahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten, und zwar unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen. Insbesondere stellen sie nach Art. 11 Abs. 6 dieser Verordnung sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, es ist nicht möglich, wie im Fall leicht verderblicher Produkte oder wenn nur eine sehr geringe Menge Substrat verfügbar ist. Die Regelung in Art. 11 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 ist insoweit offen formuliert, als durch die Behörden ein angemessenes Verfahren festgelegt wird. Aber nach den Bestimmungen der Verordnung ist zwingend vorgesehen, dass grundsätzlich mindestens zwei Proben genommen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 der VO (EG) Nr. 882/2004, wonach für die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer „eine ausreichende Zahl von Proben“ zu nehmen ist. Nur durch die zusätzliche Probe für den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer kann sichergestellt werden, dass dieser ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholen kann. Auch in Ziffer 43 der Erwägungsgründe der Verordnung heißt es, dass Unternehmer gegen die Entscheidungen, die zuständige Behörden aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen erlassen haben, Rechtsmittel einlegen können und über dieses Recht informiert werden sollten. Unter anderem ermöglicht gerade ein durch den Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer eingeholtes zusätzliches Sachverständigengutachten effektiven Rechtsschutz gegen die futtermittel- oder lebensmittelrechtliche Entscheidung. Die Verordnung (EG) 882/2004 ersetzt unter anderem die Bestimmungen der RL 89/397/EWG (Ziffer 46 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) 882/2004). In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie war vorgesehen, dass von den in Art. 6 Abs. 1 lit b) bis f) der Richtlinie genannten Erzeugnissen – also unter anderem die zur Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologischen Hilfsstoffe und anderen Erzeugnisse – Proben zu Analysezwecken entnommen werden können und die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können. Bezüglich dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits ausgeführt, dass schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jeder Mitgliedstaat dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ein Recht auf Einholung eines Gegengutachtens einzuräumen habe. Das in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie verwendete Adverb „gegebenenfalls“ spricht im Übrigen nicht gegen das Bestehen eines Rechts auf Gegengutachten nach dieser Bestimmung. Dieses Adverb deute darauf hin, dass nicht von Amts wegen ein Gegengutachten einzuholen sei, sondern dass der Betroffene jedenfalls die Wahl haben müsse, ob er ein Gegengutachten einhole oder nicht (EuGH, U.v. 10.4.2003 – C-276/01 – Rn. 42 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen steht es Art. 11 Abs. 5 und 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 entgegen, wenn nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB ein Verzicht auf die Gegenprobe vorgesehen ist, da dann gerade keine ausreichende Zahl von Proben vorhanden ist. Ein Verzicht auf die Gegenprobe ist nach der Verordnung nicht vorgesehen. Auch wenn das Wort „können“ verwendet wird, ist ein Verzicht auf die Gegenprobe nicht möglich. Es liegt gerade kein Ausnahmefall des Art. 11 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 vor. Durch die Möglichkeit des Futtermittel- und Lebensmittelunternehmers, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen, wird seine rechtliche Verfahrensposition gestärkt, sodass Ausnahmen vor diesem Hintergrund eng auszulegen sind, um seine Rechte ausreichend zu schützen. Als Regelungen einer Verordnung haben diese Bestimmungen in Art. 11 Abs. 5 und 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Sie bedürfen also – im Gegensatz zur Richtlinie (Art. 288 Abs. 2 AEUV) – nicht der Umsetzung in nationales Recht. Nur durch Beachtung der in der VO (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Rechte des Futtermittel- und Lebensmittelherstellers wird der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewahrt (EuGH, U.v. 29.10.2009 – C-63/08). Auch daher dürfen die in der VO (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Rechte des Futtermittel- oder Lebensmittelherstellers durch das nationale Recht nicht unterlaufen werden (VG Osnabrück, U.v. 23.5.2017 – 3 A 116/16). Die zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich der Rechtsprechung des EuGH an, sodass zugunsten des Klägers die CTC-Rückstände in den Schlachttierkörpern und somit ein subventionsrechtlich relevanter Verstoß als nicht nachgewiesen anzusehen ist. Eine Subventionskürzung aufgrund dieses Sachverhalts scheidet folglich aus. 2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. a) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf dem klägerischen Betrieb gab es weitere CC-Verstöße, welche festgestellt wurden. (1) Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle wurden mindestens 40 Sauen vorgefunden, die in ihren Kastenständen nicht ständig Wasser zur Verfügung hatten. Hierin ist ein Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 13 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 und Nr. 16 des Anhangs der RL 98/58/EG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutzV) zu sehen. Nach dieser müssen Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Dabei muss jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Aus Sicht der erkennenden Kammer lag hier ein Verstoß vor. Die Schilderungen der Beklagtenseite hinsichtlich dieses Umstands während der mündlichen Verhandlung waren insofern glaubwürdig. Zudem hat der Kläger diesen Vorwurf im Verfahren auch nie bestritten. (2) Ferner wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle mindestens 15 tragende Sauen im Wartestall in Kästenständen fixiert vorgefunden. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 12 des Anhangs II der VO (EU) Nr.1306/2013 i.V.m. Art. 4 und Anhang I Kapitel I Nr. 2 RL 2008/120/EG i.V.m. § 30 Abs. 2 TierSchNutzV dar. Hiernach sind Sauen in Gruppen zu halten. Werdende Sauen dürfen nur im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten werden. Sie dürfen nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Abs. 4 TierSchNutzV entsprechen. Dabei dürfen Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden. Auch dieser Verstoß wurde vom Kläger nicht bestritten und ergibt sich aus den Schilderungen der zuständigen Veterinärin der Beklagtenseite. (3) Bei der Vor-Ort-Kontrolle mangelte es an einer ausreichenden Dokumentation der Anwendung von Antibiotika im klägerischen Bestand. Der Kläger gab an, dass keine Restmenge im Bestand sei, obwohl laut AuA und der Dokumentation im Bestandsbuch Restbestände einzelner Medikamente vorhanden hätten sein müssen. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 i.V.m. GAB 4 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A III 8 B VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 2 der Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung – AMTierNachweisV) dar. Auch dieser Verstoß lässt sich durch die Aussage der zuständigen Veterinärin belegen. Diese schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass beim Kläger jegliche Dokumentation der Eigenanwendung gefehlt hatte. Auf dem klägerischen Betrieb konnten lediglich Unterlagen des Tierarztes vorgefunden werden. Eine Einlassung des Klägers bezüglich dieses Vorwurfes fand nicht statt. b) Die vorgefundenen Verstöße waren solche, die subventionsrechtlich grundsätzlich relevant sind und die zu einer Kürzung der gewährten Subvention führen. Die vorgefundenen Verstöße wurden jeweils als mittlere, fahrlässige Verstöße klassifiziert und jeweils mit einem Kürzungssatz von 3% bewertet. Diese Einstufung der Kontrolleure begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Die Bewertung der Verstöße entspricht den Vorgaben des Art. 73 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014). Eine abschließende Kürzung der Subvention in Höhe von 5% entspricht den Vorgaben des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und ist somit nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.