Beschluss
3 B 415/17
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die bloße Möglichkeit der späteren Verhängung einer Vectoringsperre oder einer Vertragsstrafe reicht nicht aus, im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache vorwegzunehmen, ebenso die Absicht der Gemeinde, mit einem Konkurrenten ein eigenes Breitbandnetz aufzubauen.(Rn.57)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Möglichkeit der späteren Verhängung einer Vectoringsperre oder einer Vertragsstrafe reicht nicht aus, im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache vorwegzunehmen, ebenso die Absicht der Gemeinde, mit einem Konkurrenten ein eigenes Breitbandnetz aufzubauen.(Rn.57) Mit Schreiben vom 12.5.2017 teilte die Telekom Technik GmbH der Antragsgegnerin mit, die Antragstellerin beabsichtige, entsprechend dem ihr nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zustehenden Leitungsrecht an öffentlichen Wegen neue Telekommunikationslinien zum Ausbau der Breitband-Infrastruktur in C-Stadt zu errichten und beantragte die Zustimmung der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast. Geplant werde nach den beigefügten Plänen der Überbau von 5 vorhandenen Kabelverzweigern mit neuen Multifunktionsgehäusen (G.-straße 16, H. Straße 9, P.berg 15, S. 28 und G.-promenade 3) sowie der Neubau einer ca. 100 m langen Kabeltrasse für ein Kabelrohr im Bereich B.-straße 8 über C.-straße, T.-straße zur G.-straße 16. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 19.5.2017 den Eingang der Anträge und teilte mit, die Anträge würden unter Wahrung der 3-monatigen Frist gem. § 68 Abs. 3 TKG bearbeitet. Mit Schreiben vom 1.8.2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die Anträge könnten aufgrund fehlender Angaben, Nachweise, Dokumente und Belege nicht weiter bearbeitet werden, und bat um Nachreichung folgender Unterlagen: Genehmigungsplanung über alle Anlagen (vollständige Dokumentation), Koordinatennachweis aller Linien- und Verteilerstrukturen (Datenformat in Geo-JSON), Katasternachweise aller durch Linien- und Verteilerstrukturen belasteten Flurstücke, Eigentümernachweise aller durch Linien- und Verteilerstrukturen belasteten Grundstücke, Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (LK B., Behindertenvertretung LK B., LStrBauBehörde, MLV-LSA als oberste Landesentwicklungsbehörde, Stellungnahme "raumbedeutsame Anlage nach ROG-LSA"). Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2017 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, ihre Anträge seien zurückzuhalten, bis für die Bauausschreibung für ihr eigenes Breitbandnetz die Vergabeergebnisse bekanntgegeben seien. Sie berief sich dabei auf die zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur und der Telekom im Januar 2017 abgeschlossene „Wohlverhaltensvereinbarung". Unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit ergangenen Widerspruchsbescheides des BMVI/ateneKOM (in einem Widerspruchsverfahren gegen den Zuwendungsbescheid der Stadt-O.) seien die früheren Bekundungen der Telekom zum Netzausbau als gegenstandslos und unbeachtlich zu bewerten. Unter dem 1.11.2017 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin neue Antragsunterlagen für eine Zustimmung zur Netzerweiterung im Zusammenhang mit der Umstellung des Netzes auf IP-Technologie. Angekündigt wurden Baumaßnahmen ab dem IV. Quartal 2017 für neue Multifunktionsgehäuse und Energieanschlusssäulen an den Standorten P.berg 15, G.-straße 32 und H. Straße 9 in C-Stadt. Mit Schreiben vom 9.11.2017 wiederholte die Antragsgegnerin hierzu ihre Auffassung aus dem Schreiben vom 17.10.2017. Am 14.12.2017 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor: Sie sei die Netzgesellschaft (Eigentümerin und Betreiberin des öffentlichen Telekommunikationsnetzes) im Deutsche Telekom Konzern. Für den Ausbau ihres Netzes nehme sie öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 TKG in Anspruch. Hierzu habe der Bund ihr das ihm gem. § 68 Abs. 1 S. 1 TKG zustehende unentgeltliche Wegerecht für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Sie sei ein maßgeblicher Baustein im Rahmen der Digitalen Agenda der Bundesregierung, nach der bis 2018 durch verstärkten Breitbandausbau flächendeckend Bandbreiten für schnelles Internet zur Verfügung stehen sollten. Dazu würden Glasfaser bis zu Gebäuden (FTTB) oder in die Wohnungen (FTTH) verlegt oder die Vectoring-Technik über Kabelverzweiger (KVz) und Multifunktionsgehäuse (MFG) genutzt. Zu Beginn des Breitbandausbaus im Landkreis B. habe dieser im Jahr 2015 eine Marktkonsultation und 2016 ein Markterkundungsverfahren durchgeführt. Sie, die Antragstellerin, habe sich in beiden Verfahren fristgemäß gemeldet und ihre - verpflichtende - Eigenausbauabsicht für das Ausbaugebiet der Antragsgegnerin angezeigt. Nach dem zugehörigen Meilensteinplan aus dem Jahr 2015 sei für die Realisierung des Vorhabens ein Zeitraum innerhalb der nächsten 3 Jahre geplant gewesen. Dies sei 2016 weiter konkretisiert worden. Trotz dieser verbindlichen und detaillierten Eigenausbauzusage, die einen Breitbandausbau ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bedeute, sähen sich der Landkreis B. und die ihm angehörenden Gemeinden gehalten, einen Förderantrag zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder für einen eigenen Breitbandausbau zu stellen. Hierzu hätten sie sich zu einer GbR zusammengeschlossen. Offenbar um den über die ARGE-Breitband eingeschlagenen Weg des Ausbaus eines eigenen Breitbandnetzes zu protegieren und sie, die Antragstellerin, bei ihrem Eigenausbau auszubremsen, habe die Antragsgegnerin die vier streitgegenständlichen Zustimmungsanträge vom 12.5.2017 und 1.11.2017 laut ihren Antwortschreiben vom 17.10.2017 und 9.11.2017 „zurückgehalten" und berufe sich dabei auf die „Wohlverhaltensvereinbarung" des BMVI vom Januar 2017, deren Voraussetzung hier jedoch nicht vorliege, da es sich nicht um eine Nachmeldung handele. Denn sie, die Antragstellerin, habe von Anfang an unmissverständlich ihre Eigenausbauabsicht dokumentiert. Dies ignoriere die Antragsgegnerin. Sie, die Antragstellerin, habe einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, da es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handele. Die Zustimmung gelte ab dem 18.8.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG als erteilt. Gleichwohl bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin die Zustimmungsfiktion in Abrede stelle und weil sie, die Antragstellerin, nicht in der Lage sei, schon auf der Grundlage der Zustimmungsfiktion die antragsgegenständliche Telekommunikationslinie zu errichten. Hierzu bedürfe sie vielmehr eines weiteren Verwaltungsakts, nämlich einer sogenannten verkehrsrechtlichen Anordnung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit während der von ihr durchzuführenden Baumaßnahme. Diese verkehrsrechtliche Anordnung werde jedoch nicht erteilt, solange die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG zwischen den Beteiligten im Streit stehe. Die Antragsgegnerin dürfe keinesfalls mit dem Bestreben der Protektion eines Breitbandnetzes, an dem sie selbst als Gesellschafterin beteiligt sei, die Zustimmung zurückhalten oder ablehnen. Die Angelegenheit sei auch dringlich i.S.v. § 123 VwGO. Die Entscheidung in einem Klageverfahren abzuwarten bedeutete, dass sie wesentliche und fristgebundene Verpflichtungen gegenüber der Bundesnetzagentur nicht einhalten könnte. Auch wäre dann das Netz der ARGE-Breitband bereits realisiert und sämtliche potentiellen Kunden könnten oder müssten Verträge mit dieser ARGE-Breitband schließen. Dadurch könnte der von der EU-Kommission im Bereich der IT-Infrastrukturen geforderte Wettbewerb nicht entstehen. Sie wäre dem zu missbilligenden Verhalten der Antragsgegnerin ohne vorläufigen Rechtsschutz praktisch rechtlos ausgeliefert. Sie sei durch die Regulierungsverfügung (Beschluss) der 3. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur v. 29.8.2013 (Az. BK 3d-12/131, Ziff. V. 12, S. 6, Anlage ASt. 13) verpflichtet (gewesen), das streitgegenständliche Ortsnetz C-Stadt bis zum 16.3.2018 zu erschließen, da sie die antragsgegenständlichen MFG am 16.3.2017 in die Vectoring-Liste eingetragen habe. Diese Ausbaufrist sei nach Verstreichen der Frist nunmehr auf den 17.10.2018 festgelegt worden, nachdem sie der Bundesnetzagentur die Mitteilung gemacht habe, dass der Fertigstellungstermin wegen der Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin nicht habe eingehalten werden können. Im Hinblick darauf habe die Bundesnetzagentur bisher von einer Sanktionierung abgesehen. Die Meldungen zur Vectoring-Liste beruhten auf der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring" (dort Ziff. 8.1 a.E., S. 10, Anlage ASt 13b). Die Eingangsbestätigung im Auftrag der Bundesnetzagentur sei umgehend am 16.3.2017 erfolgt. Dementsprechend seien gem. Ziff. V. 12 der Regulierungsverfügung diese KVz bis zum 16.3.2018 aufzustellen (gewesen). Könne dies nicht eingehalten werden, verstoße sie gegen die ihr von der Regulierungsbehörde auferlegte Verpflichtung zur Erschließung des Ortsnetzes C-Stadt. Maßgebend sei diese konkrete Verpflichtung, nicht die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Fristen-Grobrasterung bis 2019. Unterdessen plane die Antragsgegnerin unverhohlen mit der ARGE-Breitband ihr eigenes Breitbandnetz, das bereits 2018 alle Haushalte im Ort flächendeckend versorgen solle. Die Gemeinden bzw. die ARGE-Breitband dürften selbst immerhin Eigentümer des neu entstehenden Glasfaser-Giga-Netzes sein. Bei der Realisierung wären für sie, die Antragstellerin, sämtliche potentiellen Kunden auf unabsehbare Zeit verloren. Dies bedeute für sie einen faktischen Wettbewerbsausschluss. Es drohe des Weiteren eine Rechtsverletzung infolge Zeitablaufs, die in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wäre. Es könnten gegen sie, die Antragstellerin, eine Vectoringsperre und eine Vertragsstrafe verhängt werden, so dass es für sie um die Abwendung wesentlicher Nachteile gehe. Ihre Anlagen genügten bundesweit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik. Die Antragsgegnerin sei die einzige Stelle in Deutschland, die von ihr dafür Nachweise fordere. Immissionschutzrechtlich genehmigungsbedürftig seien die Anlagen nicht. Von MFG gingen keine hörbaren Geräusche aus. Die Wohlverhaltensvereinbarung stehe der Genehmigungsfiktion nicht entgegen. Der Widerspruchsbescheid der ateneKom sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Antragsgegenständlich sei ausschließlich die Trasse im öffentlichen Verkehrsweg. Die Zustimmung zur Errichtung von Energieanschlusssäulen (Energieversorgungsanlagen für Telekommunikationsnetze = „Fernspeiseeinrichtungen", erforderliche Stromversorgungseinrichtungen eines MFG) könne gem. § 3 Nr. 26, 33 b TKG verlangt werden. Die antragsgegenständlichen Energieanschlusssäulen sollten ausschließlich für die Stromversorgung der antragsgegenständlichen Kabelverzweiger genutzt werden. Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt: 1. Es wird bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren vorläufig festgestellt, dass die mit Schreiben vom 12.5.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG beantragte Zustimmung zur Errichtung einer TK-Linie mit der SM-Auftragsnummer 202442048 (Neubau von 100 m Trasse bestehend aus 3 Kabelschutzrohren DN 50 (Außendurchmesser 50 mm) auf dem Abschnitt B.-straße 8 über C.-straße und T. bis zur G.-straße 16 in der Gemeinde C-Stadt (nebst in die Kabelschutzrohre einzuziehender Glasfaserkabel) gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG als erteilt gilt, 1. a) hilfsweise zu Antrag Nr. 1 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr, der Antragstellerin, die unter Nr. 1. genannte Zustimmung gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG vorläufig zu erteilen, 1. b) weiter hilfsweise zu Antrag Nr. 1 a Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den in Nr. 1 genannten Zustimmungsantrag vom 12.5.2017 gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 2. Es wird bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren vorläufig festgestellt, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 1.11.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG beantragten Zustimmungen 2.1. zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, P.berg 15, 2.2. zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, G.-straße 32, 2.3 zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, H. Straße 9, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 TKG als erteilt gelten. 2.a hilfsweise zu Antrag 2.: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin folgende Zustimmungen gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG vorläufig zu erteilen: 2a.1 Antrag auf Zustimmung zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, P.berg 15, 2a.2 Antrag auf Zustimmung zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, G.-straße 32, 2a.3 Antrag auf Zustimmung zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, H. Straße 9. 2.b hilfsweise zu Antrag Nr. 2 und 2.a: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die folgenden Zustimmungsanträge vom 1.11.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden: 2.a.1 Antrag auf Zustimmung zur Netzerweiterung (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, P.berg 15 gemäß Antrag vom 1.11.2017 2.a.2 Antrag auf Zustimmung zur Netzerweiterung (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, G.-straße 32 gemäß Antrag vom 1.11.2017 2.a.3 Antrag auf Zustimmung zur Netzerweiterung (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in C-Stadt, H. Straße 9 gemäß Antrag vom 1.11.2017. Mit Schriftsatz vom 4.5.2018 hat die Antragstellerin die Anträge 2.2 und 2.3 bzw. 2a.2 und 2a.3 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin erwidert: Es bestehe keine Dringlichkeit, da die von der Antragstellerin gemeldeten Kabelverzweiger bis 28.2.2019 erschlossen sein müssten. Ausbaubekundungen der Telekom aus den Jahren 2015 und 2016 seien unbeachtlich. Später mitgeteilte Ausbauabsichten seien daher als neue Ausbaubekundungen zu werten. Die 3-monatige Zustimmungsfrist sei gehemmt und unterbrochen gewesen, da die Anträge ohne die nachgeforderten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG sei an die Vollständigkeit der Antragsunterlagen gebunden. Die Antragstellerin habe nach wie vor keine Unterlagen beigebracht, welche die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 68 Abs. 2 S. 1 TKG dokumentierten. Bei den beantragten Anlagen, den Multifunktionsgehäusen mit anliegender Stromsäule, handele es sich um Bauelemente, von denen erhebliche Lärmemissionen ausgingen. Die neuen MFG mit aktiver Kühl- und Gebläsetechnik erzeugten Dauergeräuschpegel von bis zu 55 dB (A). Typ, Größe, Ausbau usw. seien aus dem Antrag nicht ersichtlich. Wenn nicht gewidmete Verkehrswege, sondern sonstige Gemeindeflächen oder private Grundstücksflächen betroffen seien, müsse die Zustimmung nach § 68 TKG verwehrt werden. Nach 1990 habe die damalige Deutsche Bundespost auf der Grundlage vereinfachter Genehmigungsverfahren in umfangreichem Maß Leitungen außerhalb öffentlicher Verkehrswege und selbst ohne Gestattung über private Grundstücke verlegt; dies dürfe sich nicht wiederholen. Die Trasse führe am Haus B.-straße 8 teilweise über Privatgelände; auch stehe dort der Kabelverzweiger auf einem Privatgrundstück. Der Schaltpunkt G.-straße 31 solle auf einer nicht öffentlich gewidmeten Fläche (ehemaliges Grabenflurstück) aufgestellt werden. Ein weiterer Schaltpunkt befinde sich auf einer Grünfläche außerhalb des Straßenflurstücks. Der Auffassung, dass die Anträge nach Fristablauf als genehmigt gälten, werde ausdrücklich widersprochen. Die Standorte für die Multifunktionsgehäuse hätten überarbeitet werden müssen: es werde ein Fenster verbaut, der Baumschutz und Lärmschutz nicht beachtet und das Ortsbild beeinträchtigt. Daraufhin habe die Antragstellerin hierzu am 1.11.2017 neue Anträge gestellt, so dass die 3-monatige Frist erst ab diesem Zeitpunkt laufe und weiterhin wegen unvollständiger Unterlagen gehemmt sei. FTTB oder FTTH seien von der Antragstellerin nirgends im Gemeindegebiet vorgesehen. Diese Ausbauform solle erst durch ein kommunales Netz entstehen. Hierzu hätten sich kommunale Träger (sie, die Antragsgegnerin, und der Landkreis B) zu einer ARGE (nach § 2 GKG-LSA) zusammengeschlossen. Die ARGE-Breitband baue kein kommunales Breitbandnetz. Der von der EU-Kommission geforderte Wettbewerb werde nicht behindert. Dieser werde über die Wohlverhaltensvereinbarung gestärkt, da nur hierdurch vergleichbare Wettbewerbs-Chancen für kommunale und private Unternehmen ermöglicht würden. Die Verbandsgemeinde Westliche B. beabsichtige, ein kommunales Hochgeschwindigkeitsnetz im bewilligten Fördergebiet aufzubauen. Diese Maßnahme erfolge in Ermangelung flächendeckender Maßnahmen von Telekommunikationsunternehmen einschließlich der Antragstellerin. Dieses Handeln stütze sich auf einen Förderbescheid des Bundes. Sofern Teilnehmer auf dieses Netz wechseln sollten, entspreche dies dem Wettbewerb. Die öffentliche Bekanntgabe der Vergabeergebnisse erfolge umgehend nach Abschluss des Vergabeverfahrens im März 2018. Die Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber der Regulierungsbehörde zur Herstellung des Breitbandnetzes bis März 2018 wirke nicht gegenüber der Gemeinde. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 4.5.2018 bezüglich der Antragsziffern 2.2. und 2.3/2.a.2, 2.a.3. zur Netzerweiterung gemäß Antrag vom 1.11.2017 für die Errichtung von Multifunktionsgehäusen mit Energieanschlusssäulen in C-Stadt, G.-straße 32 und H. Straße 9 zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist zulässig. Die Antragstellerin hat die für das Verfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Sie ist als privates Telekommunikationsunternehmen kraft Übertragung durch den Bund (§ 69 TKG) berechtigt, öffentliche Verkehrswege für die öffentlichen Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (§ 68 Abs. 1 S. 1 TKG) und bei den Trägern der Wegebaulast für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien die entsprechende Zustimmung zu beantragen (§ 68 Abs. 3 S. 1 TKG). Die Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten zum beabsichtigten Aufbau eines eigenen kommunalen Breitbandnetzes richtige Antragsgegnerin. Sie ist gem. § 42 Abs. 1 S. 3 StrG LSA Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen und damit zuständig für die von der Antragstellerin beantragte Zustimmung. Durch ihr Mitwirken als Gemeinde im Zusammenschluss der „ARGE-Breitband" im Landkreis B. gemeinsam mit dem Landkreis, weiteren Gemeinden und einem anderen privaten Netzbetreiber ist sie weder selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber i.S.d. § 37 Abs. 1 oder 2 GWB zusammengeschlossen (§ 68 Abs. 4 TKG), sondern vielmehr nur (potentieller) Zuwendungsempfänger nach Ziff. 3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA), RdErl. der StK v. 27.10.2015 (MBl. LSA S.736). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 VwGO entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre (vgl. Finkelnburg/Jank/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., § 17 m.w.N.). Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.). Eine solche Konstellation verpflichtet das Gericht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927, 928). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere grundrechtliche Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt auch dann vor, wenn das eigentliche Rechtsschutzziel trotz der formal „vorläufig" beantragten Feststellung oder Verpflichtung bereits vollständig erreicht wird. Das ist hier der Fall. Die noch streitgegenständlichen Anträge (zum Antrag auf Zustimmung zu einer Telekommunikationslinie auf der Trasse B.-straße, C.-straße, T., G.-straße vorläufig festzustellen, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin als erteilt gilt, hilfsweise die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung der Zustimmung zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegnerin zur Bescheidung über den Zustimmungsantrag zu verpflichten) implizieren eine Vorwegnahme der Hauptsache. Es gibt keine vorläufige Feststellung, dass die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG eingetreten ist. An eine solche vorläufige Feststellung wären keine rechtserheblichen Folgen geknüpft. Sie würde auch dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht Rechnung tragen. Die Antragstellerin zielt vielmehr darauf ab, nach Feststellung, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zur geplanten Telekommunikationslinie als erteilt gilt, mit dem Bau zu beginnen und das Vorhaben ins Werk zu setzen. Dies ist jedoch identisch mit einem im Hauptsacheverfahren, einer Feststellungsklage, erreichbaren Begehren. Dasselbe gilt bezüglich einer (Untätigkeits-)Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung oder Bescheidung, so dass auch die im einstweiligen Verfahren gestellten Hilfsanträge letztlich auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielen. Für die Antragstellerin ist nicht unzumutbar, Rechtsschutz in der Hauptsache abzuwarten. Zwar ist ihr Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Rechte der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes endgültig vereitelt würden. Daher ist im vorliegenden Fall ein Vorwegnahmeverbot trotz der positiven Prognose für die Hauptsache nicht unzulässig (vgl. Finkelnburg/Jank/Dombert/Külpmann, a.a.O., § 17 Rn. 186). Der Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zu den am 12.5.2017/1.11.2017 gestellten Anträgen für die Errichtung einer Telekommunikationslinie in C-Stadt ist offensichtlich gegeben. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 68 Abs. 3 TKG. Gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Anspruch der Antragstellerin scheitert nicht an einem unzureichenden Aussagegehalt des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrags vom 12.5.2017 bezüglich des hier gestellten Antrags zu Ziff. 1. Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die hinreichende Konkretisierung des Antrags greifen nicht durch. Der Antrag erfüllt die Mindesterfordernisse, denen ein Antrag nach allgemeinen Kriterien (§ 22 S. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA) genügen muss, damit er eine taugliche Grundlage für die sachliche Bescheidung eines Anliegens bildet. Die typischerweise standardisierten Anträge nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG enthalten das erforderliche Kartenmaterial mit tauglichem Maßstab und lassen die Beurteilung der geplanten Trasse der Telekommunikationslinie sowie der Kabelverzweiger, Multifunktionsgehäuse und Stromladesäulen unter wegerechtlichen Aspekten hinreichend deutlich erkennen. Die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG dient der Gewährleistung der Interessen derjenigen, die für Bau und Unterhaltung der öffentlichen Wege Verantwortung tragen. Dies wird auch aus dem Zusammenspiel der hier einschlägigen Norm des § 68 Abs. 3 TKG mit den vorstehenden Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift verdeutlicht. Nach § 68 Abs. 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Dieses Recht steht auch den nach § 69 Abs. 1 TKG bei der Bundesnetzagentur „Gelisteten“, zu denen die Antragstellerin gehört, zu. § 68 Abs. 2 TKG schreibt die Verpflichtung fest, die Telekommunikationslinien den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu errichten und zu unterhalten. Die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG ist für unterirdische Telekommunikationslinien ein gebundener Verwaltungsakt, der keinen Ermessensspielraum eröffnet. Die Zustimmung ist zwingend zu erteilen, wenn die in § 68 Abs. 1 und 2 TKG normierten besonderen Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung gegeben sind. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie dürfen daher vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit geprüft werden. Der Rahmen seiner Prüfungskompetenz wird allein durch seine Rechtsstellung als Unterhaltspflichtiger der Straßen und Wege bestimmt. Nur die Aspekte, für die er als Straßenbaulastpflichtiger zuständig ist, unterliegen in dem Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG seiner Prüfungskompetenz. Durch die Zustimmungspflichtigkeit soll erreicht werden, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis darüber erhält und hiervon Pläne fertigen kann, wo Telekommunikationslinien im öffentlichen Straßenraum verbaut sind. Zu diesem Zweck muss er die konkrete Lage der Telekommunikationslinie kennen und auch ihre Dimensionierung. Bedeutsam für die Wegebaulast ist allein die örtliche Lage der Telekommunikationslinie im Straßengrundstück und die Gesamtdimensionierung, damit bei etwaigen Baumaßnahmen an der Straße hierauf reagiert werden kann. Immissionsschutzrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Belange sind daher vom Wegebaulastträger im Rahmen des § 68 Abs. 3 S. 1 TKG nicht wahrzunehmen. Auch kann die Antragsgegnerin, die das Bestehen besonderer örtlicher Vorschriften zum Ortsbildschutz und zum Baumschutz in C-Stadt nicht dargelegt hat, derartige städtebauliche Einwendungen gegen ein Vorhaben zur Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationslinie nicht erheben. Da § 68 Abs. 3 S. 1 TKG nicht dem Schutz Dritter dient, ist es der Antragsgegnerin auch versagt, ihre Zustimmung zu verweigern, um Belange der privaten Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde wahrzunehmen (vgl. Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scheurer/Graulich , TKG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 68 Rn. 54). In Anwendung dieser Grundsätze hätte die Antragsgegnerin den Anträgen zum Vorhaben der Antragstellerin zustimmen müssen. Abgesehen davon soll das noch streitgegenständliche Multifunktionsgehäuse P.berg 15 ausweislich der geänderten Antragsplanung vom 1.11.2017 an einem Standort errichtet werden, der nicht mehr am Zaun eines privaten Grundstücks und unmittelbar vor dem Fenster des dort stehenden Hauses vorgesehen ist. Ein „Zubau" oder eine Verschattung des Fensters ist daher nicht, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, zu befürchten. Dem nach vorne zum Gehweg versetzten Standort des Multifunktionsgehäuses kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich auf einer „öffentlichen Grünfläche" befinde. Damit hat die Antragsgegnerin lediglich eine städtebauliche Einwendung erhoben. Die öffentliche Verkehrsfunktion des Weges (Straße und Gehweg) wird nach ihrem Widmungszweck durch das Multifunktionsgehäuse gerade nicht dauerhaft beeinträchtigt. Da es sich um einen Rasenstreifen von ca. 2 m Breite entlang des Gehwegs handelt, wird seine Fläche durch die Grundfläche des nur 0,50 m breiten und 1,70 m langen Multifunktionsgehäuses nur unwesentlich verkleinert, so dass auch von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Grünfläche für ihren – ggf. bestehenden – Widmungszweck nicht auszugehen ist. Verstöße der unterirdisch geplanten Telekommunikationslinie und des am Standort P.berg 15 vorgesehenen Multifunktionsgehäuses gegen die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die anerkannten Regeln der Technik (§ 68 Abs. 2 S. 1 TKG) sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin konkret vorgetragen. Auch wenn demnach feststeht, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, fehlt es jedoch an schweren und unzumutbaren Nachteilen, um dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unter Vorwegnahme der Hauptsache stattzugeben. Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, sie habe die „antragsgegenständlichen MFG" am 16.3.2017 in die Vectoringliste eingetragen, nicht glaubhaft gemacht, dass sie, diese Planung mit der erforderlichen Zustimmung der Antragsgegnerin innerhalb Jahresfrist umzusetzen hat. Eine besondere Dringlichkeit aufgrund von zwingenden Vorgaben der Bundesnetzagentur liegt nicht auf der Hand. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie könne sonst fristgebundene Verpflichtungen nicht einhalten, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur und die Eintragung der Antragstellerin in die Vectoringliste mit der Folge, die Telekommunikationslinie mit entsprechenden Kabelverzweigern in C-Stadt bis zum 18.3.2018 – nunmehr nach gewährter Fristverlängerung bis zum 17.10.2018 – fertigstellen zu müssen, ist nicht als auflösende Bedingung ausgestaltet. Damit verliert die Regulierungsverfügung, welche der Antragstellerin die Befugnis zur Errichtung einer Telekommunikationslinie in C-Stadt einräumt, auch bei Fristüberschreitung nicht ihre Wirksamkeit. Für den Fall, dass die Antragstellerin den in der Vectoringliste hinterlegten Ausbautermin nicht einhalten kann, steht es ihr frei, der Bundesnetzagentur einen neuen Ausbautermin mitzuteilen, der nun geplant ist, und eine Begründung für die Verzögerung mitzuteilen. Dies folgt aus Ziff. 2 TAL-ÄV (Änderungsvereinbarung zum Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Vectoring, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-GZ/2013/2013_0001bis0999/2013_001bis099/BK3-13-0056/Downloads/TAL-%C3%84nderungsvereinbarung_Anlage_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Die Nichteinhaltung dieser Frist, die sich aus dem Ablauf eines Jahres seit Eintragung in die Vectoringliste zum offenbar selbstgewählten Zeitpunkt 16.3.2017 ergibt (vgl. Ziff. V.12 des Beschlusses vom 24.4.2013 der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur – Anlage ASt 13 der Antragsschrift), führt auch nicht automatisch zu einer Vertragsstrafe („Pönale") oder dem Ausschluss der Antragstellerin aus dem Wettbewerb um eine Erstellung und Vermarktung eines Breitbandnetzes in C-Stadt. Sollten sich an die Nichteinhaltung der Frist Sanktionen anschließen, wofür bisher nichts ersichtlich ist, wäre die Bundesnetzagentur gehalten, die Antragstellerin zuvor gem. § 28 VwVfG anzuhören und ihr damit Gelegenheit zu geben, das Nichtverschulden an der Fristeinhaltung darzulegen. Davon ist auszugehen, weil die Bundesnetzagentur bisher schon einmal die Frist auf Antrag der Antragstellerin vom 16.3.2018 auf den 17.10.2018 verlängert hat und sich die Sachlage nicht geändert hat. Denn die Nichteinhaltung dieser Frist beruht nicht auf einem Versäumnis der Antragstellerin, sondern liegt an der fehlenden Zustimmung der Antragsgegnerin, welche – wie aufgezeigt – den Anspruch der Antragstellerin auf Zustimmung zur Errichtung der Telekommunikationslinie zu Unrecht nicht anerkennt. Dasselbe gilt bezüglich einer von der Antragstellerin befürchteten Vectoringsperre auf der Grundlage der Ziff. 8.3 TAL-ÄV, welche die Bundesnetzagentur nur nach Ermessen und nicht ohne Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe und der Frage des Verschuldens verhängen würde (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen Vectoring-Ausbau trotz Breitbandförderung, Stand: 26.4.2018, nebst Informationsblatt zu Fördersperren, S. 4). Nach Ziff. 8.3.8 TAL-ÄV kann die Bundesnetzagentur die bevorstehende Eintragung in die Vectoringliste unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Dies lässt erkennen, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt und eine Vectoringsperre mithin nicht automatisch nach dem Verstreichen der Jahresfrist seit Anzeige der Erschließungsabsicht (vgl. Anlage ASt 13a zur Antragsschrift) verhängt wird. Im zugehörigen Informationsblatt der Bundesnetzagentur über die Berücksichtigung eines geförderten Breitbandausbaus im Rahmen der Vectoringliste – Stand: April 2018 – (a.a.O., S. 4) ist auch hervorgehoben, dass die Regelungen zur Vectoringsperre keinen Konkurrenzschutz bezwecken. Die bloße Möglichkeit des späteren Verhängens einer Vectoringsperre und/oder einer Vertragsstrafe reicht daher nicht aus, bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegzunehmen. Auch die Einbindung der Antragsgegnerin in die ARGE-Breitband und deren Absicht der Errichtung eines eigenen Breitbandnetzes im Gebiet der Antragsgegnerin bietet keinen Grund, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache stattzugeben. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG gehören die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze zu den Zielen der Regulierung der Telekommunikation. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG wendet die Bundesnetzagentur bei der Verfolgung der in Abs. 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u.a. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt. Gerade um die beste Netzausbaulösung findet Wettbewerb statt, der auch die Parameter des Preises und der Ausbaugeschwindigkeit einschließt (vgl. Scheurle/Mayen, TKG, Kommentar, 3. Aufl., § 2 Rn. 38). Selbst wenn also die ARGE-Breitband, deren Vorhaben der Errichtung eines Breitbandnetzes im Gebiet der Antragsgegnerin nach den Bekundungen der Beteiligten weder das Stadium des "1. Spatenstichs" noch des Abschlusses des Vergabeverfahrens erreicht hat, früher als die Antragstellerin in der Lage wäre, potentielle Kunden vertraglich zu binden, stünde dies dem Vorhaben der Antragstellerin zur Errichtung eines Telekommunikationslinie mit Vectoring-Technik nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Vectoring- und Breitbandnetz nicht parallel errichtet und betrieben werden können. Ob der Betrieb eines Vectoring-Netzes neben einem Breitbandnetz wirtschaftlich auskömmlich ist, ist rechtlich ohne Beleg, da die Konkurrenz um das beste Netz vom Gesetz ausdrücklich gewollt ist. Auch die Entstehung einer mit öffentlichen Mitteln (vgl. NGA-RL LSA, a.a.O.) geförderten Parallelinfrastruktur läuft dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG nicht zuwider, sondern führt zu einem gewollten „Mehr an Wettbewerb“ (vgl. Scheurle/Mayen, a.a.O., § 2 Rn. 41, 42). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der teilweisen Antragsrücknahme auf § 155 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer vom Auffangwert in Höhe von 5.000,- € je Maßnahme in der Hauptsache aus (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 10.3.2016 - 3 E 2/16 -, zit. nach juris), da anderweitige Anhaltspunkte für die Bemessung des Wertes der begehrten Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz nicht vorliegen. Für die Telekommunikationslinie und die mit der Antragstellung ursprünglich umfassten drei MFG ergibt sich daher ein Streitwert von 4 x 5.000,- = 20.000,- €. Von einer Halbierung des Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird wegen der hauptsachegleichen Wirkung der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung abgesehen.