Urteil
3 A 257/18
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Absicht der Gemeinde, mit einem Konkurrenten der Klägerin ein eigenes Breitbandnetz aufzubauen, kemmt nicht die 3-Monats-Frist der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Absicht der Gemeinde, mit einem Konkurrenten der Klägerin ein eigenes Breitbandnetz aufzubauen, kemmt nicht die 3-Monats-Frist der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Das ist hier der Fall. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist jede durch öffentlich-rechtliche Norm, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt begründete rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder einem Rechtssubjekt und einer Sache. Dieses Rechtsverhältnis muss derart hinreichend konkretisiert sein, dass die Anwendung einer konkreten Norm auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. So liegt der Fall hier. Ob die Anträge der Klägerin vom 12.5.2017/1.11.2017 auf Zustimmung zur Errichtung einer Telekommunikationslinie zustimmungsfähig sind und aufgrund fehlender Zustimmung eine gesetzliche Zustimmungsfiktion eingetreten ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO dar. Die Klägerin muss ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben. Bei einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis – wie vorliegend – fällt unter § 43 Abs. 1 VwGO jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist. Das berechtigte Interesse der Klägerin ergibt sich hier daraus, dass die Beklagte ihre Zustimmung der Errichtung der Telekommunikationslinie bis heute nicht erteilt hat und ausdrücklich den Eintritt der Zustimmungsfiktion gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG bestreitet. Die Klägerin hat überdies ausdrücklich erklärt, sie halte an ihrer Planung zur Errichtung der Telekommunikationslinie ungeachtet des Ablaufs der Frist in der „Vectoringliste“ fest. Die von der Klägerin in Bezug genommene Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur und die Eintragung der Klägerin in die Vectoringliste mit der Folge, dass sie die Telekommunikationslinie mit entsprechenden Kabelverzweigern in A-Stadt bis zum 18.3.2018 – sodann nach gewährter Fristverlängerung bis zum 17.10.2018 – hätte fertigstellen müssen, ist nicht als auflösende Bedingung ausgestaltet. Damit verliert die Regulierungsverfügung, welche der Klägerin die Befugnis zur Errichtung einer Telekommunikationslinie in A-Stadt einräumt, auch bei Fristüberschreitung nicht ihre Wirksamkeit. Für den Fall, dass die Klägerin den in der Vectoringliste hinterlegten Ausbautermin nicht einhalten kann, steht es ihr frei, der Bundesnetzagentur einen neuen Ausbautermin mitzuteilen, der nun geplant ist, und eine Begründung für die Verzögerung mitzuteilen. Dies folgt aus Ziff. 2 TAL-ÄV (Änderungsvereinbarung zum Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Vectoring, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-GZ/2013/2013_0001bis0999/2013_001bis099/BK3-13-0056/Downloads/TAL-%C3%84nderungsvereinbarung_Anlage_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Die Nichteinhaltung dieser Frist, die sich aus dem Ablauf eines Jahres seit Eintragung in die Vectoringliste zum offenbar selbstgewählten Zeitpunkt 16.3.2017 ergibt (vgl. Ziff. V.12 des Beschlusses vom 24.4.2013 der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur – Anlage ASt 13 der Antragsschrift im Verfahren 3 B 415/17 MD), führt auch nicht automatisch zu einer Vertragsstrafe („Pönale") oder dem Ausschluss der Klägerin aus dem Wettbewerb um eine Erstellung und Vermarktung eines Breitbandnetzes in A-Stadt. Sollten sich an die Nichteinhaltung der Frist Sanktionen anschließen, wofür bisher nichts ersichtlich ist, wäre die Bundesnetzagentur gehalten, die Klägerin zuvor gem. § 28 VwVfG anzuhören und ihr damit Gelegenheit zu geben, das Nichtverschulden an der Fristeinhaltung darzulegen. Davon ist auszugehen, weil die Bundesnetzagentur bisher schon einmal die Frist auf Antrag der Klägerin vom 16.3.2018 auf den 17.10.2018 verlängert hat und sich die Sachlage nicht geändert hat. Denn die Nichteinhaltung dieser Frist beruht nicht auf einem Versäumnis der Klägerin, sondern liegt an der fehlenden Zustimmung der Beklagten, welche den Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Errichtung der Telekommunikationslinie nicht anerkennt. Dasselbe gilt bezüglich einer von der Klägerin befürchteten Vectoringsperre auf der Grundlage der Ziff. 8.3 TAL-ÄV, welche die Bundesnetzagentur nur nach Ermessen und nicht ohne Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe und der Frage des Verschuldens verhängen würde (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen Vectoring-Ausbau trotz Breitbandförderung, Stand: 26.4.2018, nebst Informationsblatt zu Fördersperren, S. 4). Nach Ziff. 8.3.8 TAL-ÄV kann die Bundesnetzagentur die bevorstehende Eintragung in die Vectoringliste unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Dies lässt erkennen, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt und eine Vectoringsperre mithin nicht automatisch nach dem Verstreichen der Jahresfrist seit Anzeige der Erschließungsabsicht (vgl. Anlage ASt 13a zur Antragsschrift im Verfahren 3 B 415/17 MD) verhängt wird. Im zugehörigen Informationsblatt der Bundesnetzagentur über die Berücksichtigung eines geförderten Breitbandausbaus im Rahmen der Vectoringliste – Stand: April 2018 – (a.a.O., S. 4) ist auch hervorgehoben, dass die Regelungen zur Vectoringsperre keinen Konkurrenzschutz bezwecken. Die Klägerin hat damit weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Zustimmungsfiktion eingetreten ist, um ihren Verpflichtungen aus der Regulierungsverfügung nachkommen zu können. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Subsidiarität im Verhältnis zur Verpflichtungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO), denn durch die vorliegende Klage werden weder die besonderen Voraussetzungen der Verpflichtungsklage umgangen, noch ist nach dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, aus Gründen der Prozessökonomie das Gericht nicht doppelt in Anspruch zu nehmen, hier kein Vorrang der Verpflichtungsklage gegeben. Denn die vorliegend materiell zwischen den Beteiligten streitige Frage des Eintritts der Zustimmungsfiktion lässt erkennen, dass die gesetzliche, auf zügige Rechtssicherheit über die Frage der Zustimmung bedachte Konstruktion des § 68 Abs. 3 S. 1 und 2 TKG es nicht erfordert, einen Straßenbaulastträger auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Errichtung der Telekommunikationslinie in Anspruch zu nehmen, wenn er aus anderen als wegebaulichen Gründen nicht innerhalb von drei Monaten dem Antrag des Telekommunikationsunternehmens zugestimmt hat. Gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Klägerin ist als privates Telekommunikationsunternehmen kraft Übertragung durch den Bund (§ 69 TKG) berechtigt, öffentliche Verkehrswege für die öffentlichen Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (§ 68 Abs. 1 S. 1 TKG) und bei den Trägern der Wegebaulast für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien die entsprechende Zustimmung zu beantragen (§ 68 Abs. 3 S. 1 TKG). Die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten zum beabsichtigten Aufbau eines eigenen kommunalen Breitbandnetzes richtige Klagegegnerin. Sie ist gem. § 42 Abs. 1 S. 3 StrG LSA Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen und damit zuständig für die von der Klägerin beantragte Zustimmung. Durch ihr Mitwirken als Gemeinde im Zusammenschluss der „ARGE-Breitband" im Landkreis B. gemeinsam mit dem Landkreis, weiteren Gemeinden und einem anderen privaten Netzbetreiber ist sie weder selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber i.S.d. § 37 Abs. 1 oder 2 GWB zusammengeschlossen (§ 68 Abs. 4 TKG), sondern vielmehr nur (potentieller) Zuwendungsempfänger nach Ziff. 3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA), RdErl. der StK v. 27.10.2015 (MBl. LSA S.736). Die Feststellungsklage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zu den am 12.5.2017/1.11.2017 gestellten Anträgen für die Errichtung einer Telekommunikationslinie mit Kabelverzweigern und eines Multifunktionsgehäuses in A-Stadt war offensichtlich gegeben. Die Anträge haben die 3-Monats-Frist des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG in Lauf gesetzt. Diese Frist war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen fehlender Unterlagen gehemmt. Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht an einem unzureichenden Aussagegehalt des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrags vom 12.5.2017 bezüglich des hier gestellten Antrags zu Ziff. 1/2. Die Bedenken der Beklagten gegen die hinreichende Konkretisierung des Antrags greifen nicht durch. Der Antrag erfüllt die Mindesterfordernisse, denen ein Antrag nach allgemeinen Kriterien (§ 22 S. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA) genügen muss, damit er eine taugliche Grundlage für die sachliche Bescheidung eines Anliegens bildet (vgl. VG Magdeburg, rechtskräftiges Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 180/17 MD -). Die typischerweise standardisierten Anträge nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG enthalten das erforderliche Kartenmaterial mit tauglichem Maßstab und lassen die Beurteilung der geplanten Trasse der Telekommunikationslinie sowie der Kabelverzweiger, Multifunktionsgehäuse und Stromladesäulen unter wegerechtlichen Aspekten hinreichend deutlich erkennen. Der Antrag lässt nach den textlichen Angaben und zeichnerischen Darstellungen im beigefügten Lageplan insbesondere Art und Umfang des Vorhabens, also den Bezugsgegenstand der erstrebten Zustimmung, so genügend erkennen, dass eine Beurteilung des Vorhabens sowie seiner Auswirkungen auf die entscheidungsrelevanten Interessen und Belange der Beklagten möglich ist. Ein Trassenplan (vgl. Stelkens, TKG-Wegerecht, Kommentar, 2010, § 68 Rn. 200) war beigefügt. Die Trassenführungsplanung obliegt der Klägerin und nicht der Beklagten. Punktgenaue geostationäre Daten in einem bestimmten Datenformat werden, auch wenn sie gegenüber der Bundesnetzagentur gem. § 77 a TKG im Infrastrukturatlas, der zentralen Informationsstelle des Bundes, bereitzustellen sind, von § 68 Abs. 3 TKG nicht gefordert. Im konkreten Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass die beantragte Telekommunikationslinie lediglich 100 m Länge aufweist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reichen daher zur Darstellung zeichnerische Unterlagen, wie bei anderen baulichen Maßnahmen, aus. Vollständig i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG ist der Antrag der Klägerin auch ohne die insoweit zu Unrecht von der Beklagten geforderten Stellungnahmen, etwa der Behindertenvertretung des Landkreises, der Landesstraßenbaubehörde oder der obersten Landesentwicklungsbehörde, denn das Verfahren auf Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG ist nicht wie ein Planfeststellungsverfahren ausgestaltet, in dem zahlreiche Träger anderer öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Die Zustimmung zu dem Vorhaben war nicht aus zwingenden Rechtsgründen zu versagen, deren Beachtung der Ebene der Abwägung der Interessen und Belange vorgelagert ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG dient der Gewährleistung der Interessen derjenigen, die für Bau und Unterhaltung der öffentlichen Wege Verantwortung tragen. Dies wird auch aus dem Zusammenspiel der hier einschlägigen Norm des § 68 Abs. 3 TKG mit den vorstehenden Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift verdeutlicht. Nach § 68 Abs. 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Dieses Recht steht auch den nach § 69 Abs. 1 TKG bei der Bundesnetzagentur „Gelisteten“, zu denen die Klägerin gehört, zu. § 68 Abs. 2 TKG schreibt die Verpflichtung fest, die Telekommunikationslinien den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu errichten und zu unterhalten. Die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG ist für unterirdische Telekommunikationslinien ein gebundener Verwaltungsakt, der keinen Ermessensspielraum eröffnet (vgl. Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 68 Rn. 52). Die Zustimmung ist zwingend zu erteilen, wenn die in § 68 Abs. 1 und 2 TKG normierten besonderen Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung gegeben sind. Die Beklagte hat über den Zustimmungsantrag in ihrer Funktion als „Sachwalter des Straßenkörpers“ zu entscheiden (vgl. Scheurle/Mayen, TKG, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 68 Rn. 26). Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie dürfen daher vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit geprüft werden. Der Rahmen seiner Prüfungskompetenz wird allein durch seine Rechtsstellung als Unterhaltspflichtiger der Straßen und Wege bestimmt. Nur die Aspekte, für die er als Straßenbaulastpflichtiger zuständig ist, unterliegen in dem Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG seiner Prüfungskompetenz (vgl. Stelkens, TKG-Wegerecht, Kommentar, 2010, § 68 Rn. 209 ff.). Durch die Zustimmungspflichtigkeit soll erreicht werden, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis darüber erhält und hiervon Pläne fertigen kann, wo Telekommunikationslinien im öffentlichen Straßenraum verbaut sind. Zu diesem Zweck muss er die konkrete Lage der Telekommunikationslinie kennen und auch ihre Dimensionierung. Bedeutsam für die Wegebaulast ist allein die örtliche Lage der Telekommunikationslinie im Straßengrundstück und die Gesamtdimensionierung, damit bei etwaigen Baumaßnahmen an der Straße hierauf reagiert werden kann. Die Kenntnis von der Lage der Telekommunikationslinie versetzt den Träger der Wegebaulast nämlich in die Lage, seine Straßenbaurechte gegenüber dem Betreiber der Telekommunikationslinie geltend zu machen und durchzusetzen (§§ 71, 72 und 74 TKG). Immissionsschutzrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Belange sind daher vom Wegebaulastträger im Rahmen des § 68 Abs. 3 S. 1 TKG nicht wahrzunehmen. Auch kann die Beklagte, die das Bestehen besonderer örtlicher Vorschriften zum Ortsbildschutz und zum Baumschutz in A-Stadt nicht dargelegt hat, derartige städtebauliche Einwendungen gegen ein Vorhaben zur Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationslinie nicht erheben. Da § 68 Abs. 3 S. 1 TKG nicht dem Schutz Dritter dient, ist es der Beklagten auch versagt, ihre Zustimmung zu verweigern, um Belange der privaten Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde wahrzunehmen (vgl. Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scheurer/Graulich , TKG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 68 Rn. 54). Die Zustimmung kann gem. § 68 Abs. 3 S. 8 TKG mit – diskriminierungsfreien – Nebenbestimmungen versehen werden. Hierbei kann u.a. auf die Wiederinstandsetzungspflicht (§ 71 Abs. 3 TKG) und Rücksichtnahme auf verlegte Rohre (vgl. § 74 Abs. 1 TKG) Bedacht genommen werden. In Anwendung dieser Grundsätze hätte die Beklagte den Anträgen zum Vorhaben der Klägerin zustimmen müssen. Abgesehen davon soll das noch streitgegenständliche Multifunktionsgehäuse P. 15 ausweislich der geänderten Antragsplanung vom 1.11.2017 an einem Standort errichtet werden, der nicht mehr am Zaun eines privaten Grundstücks und unmittelbar vor dem Fenster des dort stehenden Hauses vorgesehen ist. Ein „Zubau" oder eine Verschattung des Fensters ist daher nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, zu befürchten. Dem nach vorne zum Gehweg versetzten Standort des Multifunktionsgehäuses kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich auf einer „öffentlichen Grünfläche" befinde. Damit hat die Beklagte lediglich eine städtebauliche Einwendung erhoben. Die öffentliche Verkehrsfunktion des Weges (Straße und Gehweg) wird nach ihrem Widmungszweck durch das Multifunktionsgehäuse gerade nicht dauerhaft beeinträchtigt. Da es sich um einen Rasenstreifen von ca. 2 m Breite entlang des Gehwegs handelt, wird seine Fläche durch die Grundfläche des nur 0,50 m breiten und 1,70 m langen Multifunktionsgehäuses nur unwesentlich verkleinert, so dass auch von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Grünfläche für ihren – ggf. bestehenden – Widmungszweck nicht auszugehen ist. Verstöße der unterirdisch geplanten Telekommunikationslinie und des am Standort P. 15 vorgesehenen Multifunktionsgehäuses gegen die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die anerkannten Regeln der Technik (§ 68 Abs. 2 S. 1 TKG) sind weder ersichtlich noch von der Beklagten konkret vorgetragen. Bezogen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (§ 68 Abs. 3 S. 5 TKG) und deren potentielle Beeinträchtigung durch Hindernisse im Straßenraum (§ 32 StVO) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit einschlägigen Rechtsvorschriften oder anerkannten technischen Regelwerken. Das noch streitgegenständliche Multifunktionsgehäuse P. enthält nach der Antragstellung vom 1.11.2017 auch eine Energieanschlusssäule, die zu der Telekommunikationslinie gehört. Gem. § 3 Nr. 26 TKG sind Telekommunikationslinien im Sinne des Gesetzes unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Die vorgesehene Energieanschlusssäule fällt unter die in § 3 Nr. 26 TKG genannten weiteren Einrichtungen in Anlehnung an § 3 Nr. 33 b TKG. Dort sind „zugehörige Dienste“ definiert als diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Hierzu gehören u.a. Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers. In Ansehung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze – DigiNetzG – v. 4.11.2016 (BGBl. I S. 2473), mit dem die Passage „weitere technische Einrichtungen“ in § 3 Nr. 26 TKG eingefügt wurde, umfasst die Errichtung einer Telekommunikationslinie auch das Erstellen von Stromanschlusssäulen, wie von der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt. Ihre Einbeziehung in diesem Sinne lässt sich, wie die Klägerin glaubhaft gemacht hat, aus den gesetzgeberischen Motiven, mithin im Wege der historischen Auslegung, herleiten. Laut BT-Drs. 18/8332 S. 36 wird dort in Anlehnung an § 3 Nr. 33 b TKG „klargestellt, dass aufgrund des technischen Fortschritts auch Fernspeiseeinrichtungen, DSLAMS und Mobilfunkantennen zum Begriffsumfang zählen“ (vgl. Scheurle/Mayen, TKG, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 3 Rn. 76). Auf die Verfügung des Gerichts vom 16.1.2018 (3 B 415/17 MD) hin hat die Klägerin glaubhaft bekundet, dass sie derartige „Fernspeiseeinrichtungen“ bzw. Ferneinspeiseeinrichtungen, die gem. § 3 Nr. 26 TKG für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sein müssen, mit der Errichtung des von ihr geplanten Multifunktionsgehäuses P. beabsichtigt. Ihr Vorbringen, es handele sich hierbei um für die Errichtung von MFG erforderliche Stromversorgungseinrichtungen (Bl. 79 der Akte 3 B 415/17 MD, S. 8 des Schriftsatzes v. 30.1.2018, bekräftigt in der mündlichen Verhandlung), hat die Beklagte weder widerlegt noch auch nur in Frage gestellt. Eine Zustimmung der Beklagten hierzu im Rahmen ihrer Befugnis nach § 68 Abs. 3 TKG konnte daher auch für die Energieanschlusssäule verlangt werden. Die Einbindung der Beklagten in die ARGE-Breitband und deren Absicht der Errichtung eines eigenen Breitbandnetzes im Gebiet der Beklagten bietet keinen Grund zur „Zurückhaltung“ der Anträge der Klägerin oder zur Verweigerung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG gehören die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze zu den Zielen der Regulierung der Telekommunikation. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG wendet die Bundesnetzagentur bei der Verfolgung der in Abs. 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u.a. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt. Gerade um die beste Netzausbaulösung findet Wettbewerb statt, der auch die Parameter des Preises und der Ausbaugeschwindigkeit einschließt (vgl. Scheurle/Mayen, TKG, Kommentar, 3. Aufl., § 2 Rn. 38). Selbst wenn also die ARGE-Breitband, deren Vorhaben der Errichtung eines Breitbandnetzes im Gebiet der Beklagten nach den Bekundungen der Beteiligten in A-Stadt weder das Stadium des "1. Spatenstichs" noch des Abschlusses des Vergabeverfahrens erreicht hat, früher als die Klägerin in der Lage wäre, potentielle Kunden vertraglich zu binden, stünde dies dem Vorhaben der Klägerin zur Errichtung eines Telekommunikationslinie mit Vectoring-Technik nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Vectoring- und Breitbandnetz nicht parallel errichtet und betrieben werden können. Ob der Betrieb eines Vectoring-Netzes neben einem Breitbandnetz wirtschaftlich auskömmlich ist, ist hier im Rahmen des § 68 Abs. 3 TKG rechtlich ohne Belang, da die Konkurrenz um das beste Netz vom Gesetz ausdrücklich gewollt ist. Auch die Entstehung einer mit öffentlichen Mitteln (vgl. NGA-RL LSA, a.a.O.) geförderten Parallelinfrastruktur läuft dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG nicht zuwider, sondern führt zu einem gewollten „Mehr an Wettbewerb“ (vgl. Scheurle/Mayen, a.a.O., § 2 Rn. 41, 42). Dieser ist im vorliegenden Fall auch nicht durch die „Wohlverhaltensvereinbarung“, auf die sich die Beklagte beruft, ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Meldung eigenwirtschaftlicher Ausbauvorhaben nach Ablauf des Markterkundungsverfahrens (Nachmeldung) bestehendes Einvernehmen (vorgelegt von der Klägerin als Anlage ASt 7 zum Antragsschriftsatz im Verfahren 3 B 415/17 MD). Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Zustimmungsbegehren der Klägerin um ein solches im Rahmen einer „Nachmeldung“ handelt und den Zuwendungsempfänger eines öffentlich geförderten Breitbandausbauvorhabens nach Ziff. 3 der Einvernehmensregelung berechtigt, derartige Nachmeldungen zu ignorieren und mit der Umsetzung des staatlich subventionierten Breitbandausbauvorhabens zu beginnen bzw. dieses fortzusetzen (vgl. Rn. 65 EU-Breitbandleitlinien und § 4 Abs. 10 NGA-RR), hemmt eine nicht sämtliche konkreten Anforderungen (etwa Erreichen der zugesagten Meilensteine) erfüllende erklärte Eigenausbauabsicht im Förderverfahren (so bei der Klägerin, S. 12 des Widerspruchsbescheides der ateneKOM GmbH v. 22.9.2017, Anl. ASt 10 zum Antragsschriftsatz der Klägerin im Verfahren 3 B 415/17 MD) nicht die Frist der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 3 S. 2 TKG. Soweit der Beklagten bezüglich des „Wie“ der Baumaßnahme ein „Randermessen“ (vgl. Stelkens, a.a.O., Rn. 210) verbleibt, hat die Beklagte bezüglich der in § 68 Abs. 3 S. 4 ff. TKG abschließend aufgezählten Aspekte keinen Gebrauch gemacht. Sie hat insbesondere im gerichtlichen Verfahren nicht ansatzweise Belange geltend gemacht, die zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig wären. Damit ist das Randermessen der Beklagten über das „Wie“ der durchzuführenden Baumaßnahme auf Null geschrumpft. Die der Beklagten verbleibende Abwägung konnte fehlerfrei ausschließlich im Sinne des Zustimmungsbegehrens der Klägerin ausfallen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.9.2013 - 20 A 380/12 -, zit. nach juris, Rn. 63). Mit Ablauf der Frist von 3 Monaten nach Stellung der Anträge der Klägerin bei der Beklagten vom 12.5.2017 und 1.11.2017 war nach alldem die gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG eingetreten. Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangwert in Höhe von 5.000,- € je Maßnahme in der Hauptsache aus (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 10.3.2016 - 3 E 2/16 -, zit. nach juris), da anderweitige Anhaltspunkte für die Bemessung des Wertes der begehrten Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz nicht vorliegen. Für die Telekommunikationslinie und das Multifunktionsgehäuse P. ergibt sich daher ein Streitwert von 2 x 5.000,- = 10.000,- €. Mit Schreiben vom 12.5.2017 teilte die Telekom Technik GmbH der Beklagten mit, die Klägerin beabsichtige, entsprechend dem ihr nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zustehenden Leitungsrecht an öffentlichen Wegen neue Telekommunikationslinien zum Ausbau der Breitband-Infrastruktur in A-Stadt zu errichten und beantragte die Zustimmung der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast. Geplant werde nach den beigefügten Plänen der Überbau von 5 vorhandenen Kabelverzweigern mit neuen Multifunktionsgehäusen (G.-straße 16, H. Straße 9, P. 15, S. 28 und G.-promenade 3) sowie der Neubau einer ca. 100 m langen Kabeltrasse für ein Kabelrohr im Bereich B.-straße 8 über C.-straße, T.-straße zur G.-straße 16. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 19.5.2017 den Eingang der Anträge und teilte mit, die Anträge würden unter Wahrung der 3-monatigen Frist gem. § 68 Abs. 3 TKG bearbeitet. Mit Schreiben vom 1.8.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anträge könnten aufgrund fehlender Angaben, Nachweise, Dokumente und Belege nicht weiter bearbeitet werden, und bat um Nachreichung folgender Unterlagen: Genehmigungsplanung über alle Anlagen (vollständige Dokumentation), Koordinatennachweis aller Linien- und Verteilerstrukturen (Datenformat in Geo-JSON), Katasternachweise aller durch Linien- und Verteilerstrukturen belasteten Flurstücke, Eigentümernachweise aller durch Linien- und Verteilerstrukturen belasteten Grundstücke, Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Landkreis B., Behindertenvertretung LK B., LStrBauBehörde, MLV-LSA als oberste Landesentwicklungsbehörde, Stellungnahme "raumbedeutsame Anlage nach ROG-LSA"). Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2017 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, ihre Anträge seien zurückzuhalten, bis für die Bauausschreibung für ihr eigenes Breitbandnetz die Vergabeergebnisse bekanntgegeben seien. Sie berief sich dabei auf die zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur und der Telekom im Januar 2017 abgeschlossene „Wohlverhaltensvereinbarung". Unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit ergangenen Widerspruchsbescheides des BMVI/ateneKOM (in einem Widerspruchsverfahren gegen den Zuwendungsbescheid der Stadt O.) seien die früheren Bekundungen der Telekom zum Netzausbau als gegenstandslos und unbeachtlich zu bewerten. Unter dem 1.11.2017 übersandte die Klägerin der Beklagten neue Antragsunterlagen für eine Zustimmung zur Netzerweiterung im Zusammenhang mit der Umstellung des Netzes auf IP-Technologie. Angekündigt wurden Baumaßnahmen ab dem IV. Quartal 2017 für neue Multifunktionsgehäuse und Energieanschlusssäulen an den Standorten P. 15, G.-straße 32 und H. Straße 9 in A-Stadt. Mit Schreiben vom 9.11.2017 wiederholte die Beklagte hierzu ihre Auffassung aus dem Schreiben vom 17.10.2017. Am 14.12.2017 suchte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Im Verlauf des Verfahrens nahm sie die Anträge bezüglich der Standorte für Multifunktionsgehäuse in der G.-straße und H. Straße zurück. Mit Beschluss vom 5.11.2018 - 3 B 415/17 MD - lehnte die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar sei der Anspruch auf Zustimmung offensichtlich gegeben, die Klägerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass es wegen schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten sei, bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegzunehmen. Am 28.8.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor: Sie sei die Netzgesellschaft (Eigentümerin und Betreiberin des öffentlichen Telekommunikationsnetzes) im Deutsche Telekom Konzern. Für den Ausbau ihres Netzes nehme sie öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 TKG in Anspruch. Hierzu habe der Bund ihr das ihm gem. § 68 Abs. 1 S. 1 TKG zustehende unentgeltliche Wegerecht für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Sie sei ein maßgeblicher Baustein im Rahmen der Digitalen Agenda der Bundesregierung, nach der bis 2018 durch verstärkten Breitbandausbau flächendeckend Bandbreiten für schnelles Internet zur Verfügung stehen sollten. Dazu würden Glasfaser bis zu Gebäuden (FTTB) oder in die Wohnungen (FTTH) verlegt oder die Vectoring-Technik über Kabelverzweiger (KVz) und Multifunktionsgehäuse (MFG) genutzt. Zu Beginn des Breitbandausbaus im Landkreis B. habe dieser im Jahr 2015 eine Marktkonsultation und 2016 ein Markterkundungsverfahren durchgeführt. Sie, die Klägerin, habe sich in beiden Verfahren fristgemäß gemeldet und ihre - verpflichtende - Eigenausbauabsicht für das Ausbaugebiet der Beklagten angezeigt. Nach dem zugehörigen Meilensteinplan aus dem Jahr 2015 sei für die Realisierung des Vorhabens ein Zeitraum innerhalb der nächsten 3 Jahre geplant gewesen. Dies sei 2016 weiter konkretisiert worden. Trotz dieser verbindlichen und detaillierten Eigenausbauzusage, die einen Breitbandausbau ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bedeute, sähen sich der Landkreis B. und die ihm angehörenden Gemeinden gehalten, einen Förderantrag zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder für einen eigenen Breitbandausbau zu stellen. Hierzu hätten sie sich zu einer GbR zusammengeschlossen. Offenbar um den über die ARGE-Breitband eingeschlagenen Weg des Ausbaus eines eigenen Breitbandnetzes zu protegieren und sie, die Klägerin, bei ihrem Eigenausbau auszubremsen, habe die Beklagte die ursprünglich vier verfahrensgegenständlichen Zustimmungsanträge vom 12.5.2017 und 1.11.2017 laut ihren Antwortschreiben vom 17.10.2017 und 9.11.2017 „zurückgehalten" und berufe sich dabei auf die „Wohlverhaltensvereinbarung" des BMVI vom Januar 2017, deren Voraussetzung hier jedoch nicht vorliege, da es sich nicht um eine Nachmeldung handele. Denn sie, die Klägerin, habe von Anfang an unmissverständlich ihre Eigenausbauabsicht dokumentiert. Dies ignoriere die Beklagte. Sie, die Klägerin, habe einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, da es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handele. Die Zustimmung gelte ab dem 18.8.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG als erteilt. Gleichwohl bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Zustimmungsfiktion in Abrede stelle und weil sie, die Klägerin, nicht in der Lage sei, schon auf der Grundlage der Zustimmungsfiktion die antragsgegenständliche Telekommunikationslinie zu errichten. Hierzu bedürfe sie vielmehr eines weiteren Verwaltungsakts, nämlich einer sogenannten verkehrsrechtlichen Anordnung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit während der von ihr durchzuführenden Baumaßnahme. Diese verkehrsrechtliche Anordnung werde jedoch nicht erteilt, solange die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 S. 2 TKG zwischen den Beteiligten im Streit stehe. Die Beklagte dürfe keinesfalls mit dem Bestreben der Protektion eines Breitbandnetzes, an dem sie selbst als Gesellschafterin beteiligt sei, die Zustimmung zurückhalten oder ablehnen. Ohne die Zustimmung könne sie wesentliche und fristgebundene Verpflichtungen gegenüber der Bundesnetzagentur nicht einhalten. Würde das Netz der ARGE-Breitband realisiert, könnten oder müssten sämtliche potentiellen Kunden Verträge mit dieser ARGE-Breitband schließen. Dadurch könnte der von der EU-Kommission im Bereich der IT-Infrastrukturen geforderte Wettbewerb nicht entstehen. Sie, die Klägerin, wäre dem zu missbilligenden Verhalten der Beklagten praktisch rechtlos ausgeliefert. Sie sei durch die Regulierungsverfügung (Beschluss) der 3. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur v. 29.8.2013 (Az. BK 3d-12/131, Ziff. V. 12, S. 6, Anlage ASt. 13) verpflichtet gewesen, das streitgegenständliche Ortsnetz A-Stadt bis zum 16.3.2018 zu erschließen, da sie die antragsgegenständlichen MFG am 16.3.2017 in die Vectoring-Liste eingetragen habe. Diese Ausbaufrist sei nach Verstreichen der Frist nunmehr auf den 17.10.2018 festgelegt worden, nachdem sie der Bundesnetzagentur die Mitteilung gemacht habe, dass der Fertigstellungstermin wegen der Verweigerungshaltung der Beklagten nicht habe eingehalten werden können. Im Hinblick darauf habe die Bundesnetzagentur bisher von einer Sanktionierung abgesehen. Die Meldungen zur Vectoring-Liste beruhten auf der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring" (dort Ziff. 8.1 a.E., S. 10, Anlage ASt 13b). Die Eingangsbestätigung im Auftrag der Bundesnetzagentur sei umgehend am 16.3.2017 erfolgt. Dementsprechend seien gem. Ziff. V. 12 der Regulierungsverfügung diese KVz bis zum 16.3.2018 aufzustellen gewesen. Könne dies auch nach einer Verlängerung nicht eingehalten werden, verstoße sie gegen die ihr von der Regulierungsbehörde auferlegte Verpflichtung zur Erschließung des Ortsnetzes A-Stadt. Maßgebend sei diese konkrete Verpflichtung, nicht die von der Beklagten in Bezug genommene Fristen-Grobrasterung bis 2019. Unterdessen plane die Beklagte unverhohlen mit der ARGE-Breitband ihr eigenes Breitbandnetz, das bereits 2018 alle Haushalte im Ort flächendeckend habe versorgen sollen. Die Gemeinden bzw. die ARGE-Breitband dürften selbst immerhin Eigentümer des neu entstehenden Glasfaser-Giga-Netzes sein. Bei der Realisierung wären für sie, die Klägerin, sämtliche potentiellen Kunden auf unabsehbare Zeit verloren. Dies bedeute für sie einen faktischen Wettbewerbsausschluss. Es drohe des Weiteren eine Rechtsverletzung infolge Zeitablaufs, die in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wäre. Es könnten gegen sie, die Klägerin, eine Vectoringsperre und eine Vertragsstrafe verhängt werden, so dass es für sie um die Abwendung wesentlicher Nachteile gehe. Ihre Anlagen genügten bundesweit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik. Die Beklagte sei die einzige Stelle in Deutschland, die von ihr dafür Nachweise fordere. Immissionschutzrechtlich genehmigungsbedürftig seien die Anlagen nicht. Von MFG gingen keine hörbaren Geräusche aus. Die Wohlverhaltensvereinbarung stehe der Genehmigungsfiktion nicht entgegen. Der Widerspruchsbescheid der ateneKom sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Antragsgegenständlich sei ausschließlich die Trasse im öffentlichen Verkehrsweg. Die Zustimmung zur Errichtung von Energieanschlusssäulen (Energieversorgungsanlagen für Telekommunikationsnetze = „Fernspeiseeinrichtungen", erforderliche Stromversorgungseinrichtungen eines MFG) könne gem. § 3 Nrn. 26, 33 b TKG verlangt werden. Die antragsgegenständlichen Energieanschlusssäulen sollten ausschließlich für die Stromversorgung der antragsgegenständlichen Kabelverzweiger genutzt werden. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 12.5.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG beantragte Zustimmung zur Errichtung einer TK-Linie mit der SM-Auftragsnummer 20244… (Neubau von 100 m Trasse bestehend aus 3 Kabelschutzrohren DN 50 (Außendurchmesser 50 mm) auf dem Abschnitt B.-straße 8 über C.-straße und T. bis zur G.-straße 16 in der Gemeinde A-Stadt (nebst in die Kabelschutzrohre einzuziehender Glasfaserkabel) gem. § 68 Abs. 3 S. 2 TKG als erteilt gilt, 1. a) hilfsweise zu Antrag Nr. 1 Die Beklagte wird verpflichtet, ihr, der Klägerin, die unter Nr. 1. genannte Zustimmung gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG zu erteilen, 1. b) weiter hilfsweise zu Antrag Nr. 1 a Die Beklagte wird verpflichtet, den in Nr. 1 genannten Zustimmungsantrag vom 12.5.2017 gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 TKG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 2. Es wird festgestellt, dass die von ihr, der Klägerin, mit Schreiben vom 1.11.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG beantragte Zustimmung zur Netzerweiterung (Errichtung eines Multifunktionsgehäuses mit Energieanschlusssäule) in A-Stadt, P. 15 (KVz 039403-2-A2, SM-Auftrags-Nr.: 20286…) gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 TKG als erteilt gilt. 2.a hilfsweise zu Antrag 2.: Die Beklagte wird verpflichtet, die unter Nr. 2 genannte Zustimmung gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG zu erteilen. 2.b weiter hilfsweise zu Antrag Nr. 2.a: Die Beklagte wird verpflichtet, den in Nr. 2 genannten Zustimmungsantrag vom 1.11.2017 gem. § 68 Abs. 3 S. 1 TKG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert ebenfalls unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Die von der Klägerin gemeldeten Kabelverzweiger müssten erst bis zum 28.2.2019 erschlossen sein. Ausbaubekundungen der Telekom aus den Jahren 2015 und 2016 seien unbeachtlich. Später mitgeteilte Ausbauabsichten seien daher als neue Ausbaubekundungen zu werten. Die 3-monatige Zustimmungsfrist sei gehemmt und unterbrochen gewesen, da die Anträge ohne die nachgeforderten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 S. 1 TKG sei an die Vollständigkeit der Antragsunterlagen gebunden. Die Klägerin habe nach wie vor keine Unterlagen beigebracht, welche die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 68 Abs. 2 S. 1 TKG dokumentierten. Bei den beantragten Anlagen, dem Multifunktionsgehäuse mit anliegender Stromsäule, handele es sich um Bauelemente, von denen erhebliche Lärmemissionen ausgingen. Die neuen MFG mit aktiver Kühl- und Gebläsetechnik erzeugten Dauergeräuschpegel von bis zu 55 dB (A). Typ, Größe, Ausbau usw. seien aus dem Antrag nicht ersichtlich. Wenn nicht gewidmete Verkehrswege, sondern sonstige Gemeindeflächen oder private Grundstücksflächen betroffen seien, müsse die Zustimmung nach § 68 TKG verwehrt werden. Nach 1990 habe die damalige Deutsche Bundespost auf der Grundlage vereinfachter Genehmigungsverfahren in umfangreichem Maß Leitungen außerhalb öffentlicher Verkehrswege und selbst ohne Gestattung über private Grundstücke verlegt; dies dürfe sich nicht wiederholen. Die Trasse führe am Haus B.-straße 8 teilweise über Privatgelände; auch stehe dort der Kabelverzweiger auf einem Privatgrundstück. Der Schaltpunkt G.-straße 31 solle auf einer nicht öffentlich gewidmeten Fläche (ehemaliges Grabenflurstück) aufgestellt werden. Ein weiterer Schaltpunkt befinde sich auf einer Grünfläche außerhalb des Straßenflurstücks. Der Auffassung, dass die Anträge nach Fristablauf als genehmigt gälten, werde ausdrücklich widersprochen. Die Standorte für die Multifunktionsgehäuse hätten überarbeitet werden müssen: es würde ein Fenster verbaut, der Baumschutz und Lärmschutz nicht beachtet und das Ortsbild beeinträchtigt. Daraufhin habe die Klägerin hierzu am 1.11.2017 neue Anträge gestellt, so dass die 3-monatige Frist erst ab diesem Zeitpunkt laufe und weiterhin wegen unvollständiger Unterlagen gehemmt sei. FTTB oder FTTH seien von der Klägerin nirgends im Gemeindegebiet vorgesehen. Diese Ausbauform solle erst durch ein kommunales Netz entstehen. Hierzu hätten sich kommunale Träger (sie, die Beklagte, und der Landkreis B.) zu einer ARGE (nach § 2 GKG-LSA) zusammengeschlossen. Die ARGE-Breitband baue kein kommunales Breitbandnetz. Der von der EU-Kommission geforderte Wettbewerb werde nicht behindert. Dieser werde über die Wohlverhaltensvereinbarung gestärkt, da nur hierdurch vergleichbare Wettbewerbs-Chancen für kommunale und private Unternehmen ermöglicht würden. Die Verbandsgemeinde W.B. beabsichtige, ein kommunales Hochgeschwindigkeitsnetz im bewilligten Fördergebiet aufzubauen. Diese Maßnahme erfolge in Ermangelung flächendeckender Maßnahmen von Telekommunikationsunternehmen einschließlich der Klägerin. Dieses Handeln stütze sich auf einen Förderbescheid des Bundes. Sofern Teilnehmer auf dieses Netz wechseln sollten, entspreche dies dem Wettbewerb. Die öffentliche Bekanntgabe der Vergabeergebnisse erfolge umgehend nach Abschluss des Vergabeverfahrens im März 2018. Die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Regulierungsbehörde zur Herstellung des Breitbandnetzes bis März 2018 wirke nicht gegenüber der Gemeinde. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 B 415/17 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.