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Urteil

3 A 204/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden.(Rn.28) 2. Steuerrückstände können auch im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen festgesetzte und fällige Steuern zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen.(Rn.31) 3. Die Gewerbeuntersagung kann auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden.(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden.(Rn.28) 2. Steuerrückstände können auch im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen festgesetzte und fällige Steuern zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen.(Rn.31) 3. Die Gewerbeuntersagung kann auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden.(Rn.45) Soweit sich die Klage nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom „23. Mai 2017“ richtet, ist eine Auslegung dahingehend geboten (vgl. § 88 VwGO), dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 begehrt. Bei der Datumsangabe im Klageantrag handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs gibt es nur einen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2017. In der Klageschrift nennt der Kläger auch das Aktenzeichen, zu dem der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 ergangen ist. Lediglich die Datumsangabe ist unrichtig. Ein Widerspruchsbescheid vom „23. Mai 2017“ existiert zu dem betreffenden Aktenzeichen nicht. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte dem Kläger in Ziffer 2 die Fortführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagt hat, für die in Ziffer 1 die am 24. Juni 2011 erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen worden ist, ebenso soweit die Beklagte dem Kläger in Ziffer 3 aufgegeben hat, die Erlaubnisurkunde vorzulegen, um diese unbrauchbar zu machen oder einzuziehen, sowie in Bezug auf die unter den Ziffern 4 und 7 angedrohten Zwangsgeldfestsetzungen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, d. h. bezogen auf den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO in Ziffer 1 sowie hinsichtlich der in den Ziffern 5 und 6 ausgesprochenen Gewerbeuntersagungen, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Widerruf der dem Kläger am 24. Juni 2011 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“ geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2258), ist die Erlaubnis i. S. d. § 34c Abs. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen unter anderem bei Steuerrückständen, die sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen, wozu nicht nur Zahlungs- sondern auch die steuerlichen Erklärungspflichten zählen, nicht nachgekommen ist, ist für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris Rz. 13; BayVGH, Beschl. v. 1. August 2017 - 22 ZB 16.2192 -, juris Rz. 12). Dass das Entstehen der Steuerrückstände womöglich nicht auf der fehlenden Zahlungswilligkeit des Gewerbetreibenden, sondern auf dessen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruht, steht der Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen vielmehr grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rz. 14 [m. w. N.]). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger in dem bei einem auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gestützten Widerruf für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. März 2017 - OVG 1 B 22.15 -, juris Rz. 13 [m. w. N.]) – hier des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 – als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Der Kläger hatte bereits zu Beginn des Verfahrens zum Widerruf der ihm am 24. Juni 2011 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO fällige Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 20.063,48 Euro, die ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 15. September 2014 aus ausstehenden Einkommens- und Umsatzsteuerzahlungen nebst Zinsen und Säumniszuschlägen sowie Vollstreckungskosten resultierten, wobei der Kläger die den Steuerfestsetzungen zugrunde gelegten Steuererklärungen verspätet abgegeben hat. Diese Rückstände haben sich nach der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 25. Juni 2015 zwar aufgrund einer Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen für das letzte Quartal 2013 und für das Jahr 2014 reduziert. Im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers aber immer noch auf mehr als 10.000,00 Euro. Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden des Klägers aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. Oktober 2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rz. 2). Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens, welches mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2017 abgeschlossen wurde, ist die Steuerschuld des Klägers sogar noch auf 11.008,25 Euro angestiegen. Dieser vom Kläger dem Fiskus geschuldete Betrag ist für ein Einzelunternehmen, das den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge im Wesentlichen von dessen Privaträumlichkeiten aus betrieben wird und seine Liquidität nahezu ausschließlich aus der privaten Vermietung des Wohnungseigentums des Klägers und seiner Ehefrau schöpft, von erheblichem Gewicht. Hinzu kommt, dass der Kläger über einen Zeitraum von deutlich über zwei Jahren keinen Abbau des zu Beginn des Widerrufsverfahrens bestehenden Steuerrückstandes durch entsprechende Zahlungen betrieben und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über seinen Widerspruch auch keine Planung vorgelegt hat, wie und über welchen Zeitraum er die ausstehenden und auch die weiteren fällig werdenden Steuern in erfolgversprechender Weise zu zahlen beabsichtigt. Von Gewicht ist ferner, dass der Kläger nicht nur die Steuererklärungen für die Jahre verspätet eingereicht hat, auf die sich die bereits zu Beginn des Widerrufsverfahrens fälligen Steuerverbindlichkeiten bezogen haben, sondern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten auch die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015. Diese standen im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 nach wie vor aus. Dies zeigt, dass der Kläger nachhaltig seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Der sich aus den vorstehenden Tatsachen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 ergebende Gesamteindruck, der in Bezug auf den Kläger hinsichtlich der steuerrechtlichen Erklärungs-, Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen verbleibt, die bei der Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“ einzuhalten sind, trägt ohne Weiteres die Prognose, dass der Kläger entweder nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, künftig seinen steuerlichen Verpflichtungen regelhaft nachzukommen und damit einen ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes sicherzustellen. Darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger neben den aufgeführten Einkommens- und Umsatzsteuerbeträgen hinsichtlich von ihm zu zahlender Gewerbesteuern rückständig ist, kommt es dementsprechend nicht mehr an. Hiergegen vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, die Beklagte dürfe ihrer Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO nicht die Mitteilungen des Finanzamtes über angebliche Steuerverbindlichkeiten zugrunde legen, da insoweit das Steuergeheimnis greife. Zwar erfüllt die Mitteilung von Steuerrückständen an die Gewerbebehörde – hier die Beklagte – keinen der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in der Fassung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) ausdrücklich genannten Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten annimmt und daher die Datenweitergabe ausdrücklich zulässt. Allerdings ist die Aufzählung in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nach dem Wortlaut der Norm („ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn […]“) erkennbar nicht abschließend. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung unter das Steuergeheimnis fallender Tatbestände auch vorliegt, wenn die Mitteilung erheblicher Steuerrückstände der Gewerbebehörde die Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben ermöglicht, gegen ihre steuerlichen Pflichten verletzende Gewerbetreibende einzuschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -, juris Rz. 7; Beschl. v. 23. September 1991 - 1 B 96.91 -, juris Rz. 6 f. [m. w. N.]; BFH, Urt. v. 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 -, juris Rz. 24). Ein Finanzamt hat lediglich die Mitteilung solcher Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, allein oder mit anderen Tatsachen zusammen ein gewerbeaufsichtliches Einschreiten gegen den Steuerpflichtigen zu rechtfertigen. Abgesehen von diesen keinen Zweifeln unterliegenden Fällen obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen gegen den Gewerbetreibenden tatsächlich vorliegen, allein der zuständigen Gewerbebehörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. August 2013 - 22 ZB 13.1419 -, juris Rz. 28; BFH, Urt. v. 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 -, juris Rz. 25). So verhält es sich hier. In Anbetracht fälliger Steuerverbindlichkeiten in Höhe von zunächst 20.063,48 Euro und nach Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen immer noch über 10.000,00 Euro war im Zeitpunkt der Mitteilungen des Finanzamtes an die Beklagte davon auszugehen, dass es zwingend einer im öffentlichen Interesse liegenden Prüfung bedarf, ob und welche gewerbeaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger ergriffen werden müssen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 15. September 2014 bisherige Vollstreckungsversuche in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers erfolglos verlaufen waren oder sich aufgrund vorrangiger Gläubigerrechte als aussichtlos dargestellt haben. Gerade wenn staatliche Zahlungsansprüche nicht gesichert bzw. nicht durchsetzbar sind und der steuerpflichtige Gewerbetreibende weder erkennbare nachhaltige Schritte zu einer Rückführung der mehrere Veranlagungsjahre betreffenden fälligen Verbindlichkeiten in einem überschaubarem Zeitraum unternimmt noch seine Betriebsführung freiwillig einstellt, um weitere Verstöße gegen seine steuerlichen Verpflichtungen zu vermeiden, besteht dringend Anlass für eine solche Prüfung. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Klägers, die der angegriffenen Erlaubniswiderrufsentscheidung zugrunde gelegten Steuerverbindlichkeiten beruhten auf rechtswidrigen Entscheidungen und Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner nach den einzelnen Steuergesetzen und § 220 AO bereits hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, über die noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. § 361 Abs. 1 AO; § 69 Abs. 1 FGO). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z.B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 -, juris Rz. 4; Beschl. v. 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, juris Rz. 5). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 Abs. 2 AO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO ausgesetzt oder nach § 361 Abs. 4 AO gehemmt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris Rz. 6). Dies war hier indes nicht der Fall. Das Finanzamt A-Stadt hat nach dem Vorbringen des Klägers unter dem 26. Juni 2015 die Aussetzung der Vollstreckung der – zu diesem Zeitpunkt nach Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen immer noch über 10.000,00 Euro betragenden – Abgabenrückstände abgelehnt. Ob dies rechtmäßig war, ist für die Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit – wie vorstehend aufgezeigt – ohne Bedeutung, zumal gegen derartige ablehnende Entscheidungen des Finanzamtes gerichtlicher Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO eröffnet ist. Dass der Kläger von dieser Rechtsschutzmöglichkeit in der Sache erfolgreich bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über seinen Widerspruch gegen den Erlaubniswiderruf Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht durch den weiteren Einwand des Klägers veranlasst, seine Schwierigkeiten bei der Begleichung der von der Beklagten angeführten Steuerschulden beruhten nicht auf seinem persönlichen, sondern – neben den Verfehlungen des Finanzamtes – im Wesentlichen auf höherer Gewalt, als deren Folge in erheblichem Umfang Sanierungsmaßnahmen an den in seinem und im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Miethäusern hätten durchgeführt werden müssen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, juris). Welche Ursachen zu einer Verschuldung und einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben, ist also rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Dezember 2014 - 8 PKH 7.14 -, juris Rz. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, juris Rz. 5). Dessen ungeachtet lagen das Hochwasserereignis und die starken Regenfälle im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides fast vier Jahre zurück. Auch wenn die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung erst in den Monaten danach bis in das Jahr 2014 hinein tatsächlich entstanden sind, ist dem Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine hinreichend lange Zeit verblieben, um seine wirtschaftliche Schieflage zu überwinden, die er auf die Folgen des Hochwasser und der starken Regenfälle zurückführt und als eine wesentliche Ursache für das Entstehen der Steuerschuld ausgemacht hat. Dass ihm dies nicht gelungen ist, lässt gerade erkennen, dass seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur auf ein singuläres Ereignis zurückzuführen war, sondern er seinen Gewerbebetrieb auf einer wirtschaftlich unsicheren Grundlage geführt hat und er auch nicht über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfügt hat. Die hinzutretenden Versäumnisse bei der fristgemäßen Einreichung der Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 lassen im Übrigen keinen Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis und den Regenfällen erkennen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die angeblichen Steuerrückstände seien auf das pflichtwidrige Handeln seines damaligen Steuerberaters zurückzuführen, ist anzumerken, dass es – wie bereits ausgeführt – für die vom Kläger in Zweifel gezogene Unzuverlässigkeitsprognose allein darauf ankommt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Steuerverbindlichkeiten hatte, die sich aus wirksamen Steuerfestsetzungsbescheiden ergeben haben. Ob diese Festsetzungen rechtmäßig waren und ob ihnen bei nachträglicher Betrachtung ggf. zu hohe Schätzungen zugrunde lagen, die auf nicht termingerechtes Arbeiten des Steuerberaters zurückzuführen waren, den der Kläger zur damaligen Zeit mit seinen Steuerangelegenheiten betraut hat, ist daher rechtlich ohne Belang. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe im Jahr 2018 nach Einigungen mit dem Finanzamt A-Stadt insgesamt 32.500,00 Euro gezahlt, wobei noch Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener Steuerbescheide anhängig seien, und er reiche nunmehr alle Steuererklärungen rechtzeitig ein. Die vom Kläger erwähnten Zahlungen und Steuererklärungseinreichungen haben bei der Beurteilung der streitigen Sach- und Rechtslage außer Betracht zu bleiben, da sie die Zeit nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017, betreffen. Inwieweit der Kläger sich im Übrigen ein eventuelles Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen muss, mag dahinstehen. Bei den Tatsachen, welche die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen, handelt es sich auch um nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, welche die Beklagte berechtigen würden, die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zu versagen. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO in der hier anzuwendenden Fassung schließt die Erteilung der Erlaubnis bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person aus. Im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung mit Bescheid vom 24. Juni 2011 lagen noch keine Tatsachen vor, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig ist. Nach der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom selben Tag waren zu diesem Zeitpunkt keine Steuerrückstände des Klägers zu verzeichnen, auch wenn der Kläger die Steuern in der Vergangenheit nicht immer pünktlich gezahlt haben soll. Die bei Abschluss des Verfahrens zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis rückständigen Steuerbeträge betreffen zwar die Jahre 2007 bis 2011, sind aber erst in den Jahren 2013 und 2014 und damit nach der Erlaubniserteilung fällig geworden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 standen zudem immer noch die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 aus. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung gibt auch das weitere Vorbringen des Klägers in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 keine Veranlassung, weshalb auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO geboten ist. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz darauf verweist, sein gegenwärtiger Steuerberater bescheinige ihm ein „einwandfreies Verhalten“, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es auf diese Einschätzung nicht ankommt, sondern das erkennende Gericht die Unzuverlässigkeitsprognose der Beklagten einer rechtlichen Bewertung unterzieht. Dessen ungeachtet lassen die Ausführungen des Steuerberaters des Klägers in der dem Gericht als Ausdruck vorgelegten E-Mail vom 19. Dezember 2018 erkennen, dass tatsächlich aufgrund entsprechender Bescheide zunächst Steuerrückstände bestanden haben. Dies belegt nicht zuletzt der vom Kläger übersandte Ausdruck einer „Elster Steuerkontoabfrage der offenen Beträge“ vom 11. September 2017. Dieser weist einen Betrag in Höhe von 10.118,25 Euro aus. Soweit der Kläger gemäß der Ausführungen des Steuerberaters nach Einreichung fehlender Erklärungen im Ergebnis keine Steuern mehr habe zahlen müssen und „zum heutigen Zeitpunkt alle Verpflichtungen ordentlich erledigt [seien] und gegenüber dem Finanzamt keine Verbindlichkeiten“ bestünden, betrifft dies Umstände, die nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt liegen. Dem Kläger bleibt es unbenommen, die erneute Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zu beantragen und die von ihm dargestellte Entwicklung nach dem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 in dem dortigen Verwaltungsverfahren vorzutragen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des Finanzamtes A-Stadt vom 16. Juni 2017, auf den am 9. Juni 2017 – und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Erlaubniswiderrufsverfahren – gestellten Antrag des Klägers die Vollziehung des Einkommenssteuerbescheides vom 18. Januar 2017 in Höhe von 6.102,04 Euro auszusetzen, sowie auf die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angeführte Korrektur des Steuermessbetrages zu seinen Gunsten um 19.500,00 Euro sowie die behauptete Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Beklagte bereit sein soll, mit ihm eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Ohne Erfolg trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 überdies vor, die von ihm beigefügten Unterlagen belegten, dass die Steuern vorab zu hoch festgesetzt worden seien und die Gewerbesteuer falsch ermittelt worden sei. Wie bereits ausgeführt, sind der Unzuverlässigkeitsprognose zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Steuerverbindlichkeiten in der Höhe zugrunde zu legen, die sich aus wirksamen Steuerfestsetzungen ergeben, und zwar unabhängig von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit. Auf eventuelle Gewerbesteuerrückstände kommt es in Anbetracht der Höhe der sich im Übrigen ergebenden Steuerrückstände nicht an. Ohne den Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis würde auch das öffentliche Interesse gefährdet. Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr muss er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, juris Rz. 13 [m. w. N.]). Dies ist vorliegend der Fall und folgt bereits aus der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, nach der Personen, die gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen sind, von der Ausübung eines Gewerbes nach § 34c Abs. 1 GewO von vornherein ferngehalten werden sollen. Die Vorschrift dient dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch die Tätigkeit eines Maklers, Anlagenberaters, Bauträgers und Baubetreuers berührt werden, namentlich der Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können. Fehlen demjenigen, der die Erteilung einer solchen Erlaubnis begehrt, die für die Ausübung eines solchen Gewerbes erforderlichen Eignungsvoraussetzungen, gebietet der Schutz dieser Gemeinschaftsgüter zwingend die Versagung der Erlaubnis. Dann muss aber auch der Widerruf der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein, wenn sich nachträglich Tatsachen ergeben, aus denen auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu schließen ist. Anders gewendet kann aus dem Fehlen der erforderlichen Eignungsvoraussetzungen darauf gefolgert werden, dass das öffentliche Interesse grundsätzlich konkret gefährdet ist, wenn der Widerruf nicht erfolgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17. August 1993 - 1 B 112.93 -, juris Rz. 6 [m. w. N.]). Schließlich hat die Beklagte frei von Ermessensfehlern gehandelt. Auch insoweit ist die § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zugrunde liegende Wertung zu berücksichtigen, nach der es der Allgemeinheit im Falle einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zumutbar ist, das Risiko erneuter erheblicher Verfehlungen im Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu tragen, so dass die Beklagte bei gleicher Sachlage vor Erteilung der Erlaubnis nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis im öffentlichen Interesse zu versagen. Mithin ist das durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich eröffnete Ermessen dahingehend intendiert, dass eine nach § 34c Abs. 1 GewO erteilte Erlaubnis bei einer nachträglich eingetretenen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Regelfall zu widerrufen ist, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21. März 2018 - 22 ZB 17.2358 -, juris Rz. 14; NdsOVG, Beschl. v. 4. Mai 2004 - 7 LA 110/04 -, juris Rz. 4). Derartige Gründe liegen im Fall des Klägers nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen insbesondere die Höhe des Steuerrückstandes sowie der klägerische Vortrag, die Steuerrückstände seien auf betriebsfremde Einflüsse, teilweise höhere Gewalt, zurückzuführen, kein ausnahmsweises Absehen von einem Widerruf der Erlaubnis. Sind die Steuerrückstände – wie ausgeführt – als so erheblich anzusehen, dass sie die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen vermögen, und haben deren Ursachen bei der Unzuverlässigkeitsprognose außer Betracht zu bleiben, mit der Folge, dass die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen wäre, können diese Umstände nicht ausreichen, um dem Kläger die früher erteilte Erlaubnis abweichend vom Regelfall des Widerrufs zu belassen. Dies würde die in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung unterlaufen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinweist, der Widerruf der Erlaubnis führe zum Wegfall von zwei Arbeitsplätzen, rechtfertigt dies ebenfalls kein Abweichen vom Regelfall des Widerrufs. Die vom Kläger genannte Folge wiegt nicht das Interesse der Allgemeinheit auf, dass es dem als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehenden Kläger verwehrt ist, die nach § 34c Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit unter Verstößen gegen seine steuerrechtlichen Verpflichtungen fortzusetzen und sich hierdurch letztlich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Inhabern einer entsprechenden Erlaubnis zu verschaffen, die ihren Pflichten gegenüber dem Fiskus ohne Weiteres nachkommen. Abgehen davon waren die beiden vom Kläger angeführten Arbeitnehmer ausweislich der im Verfahren 3 B 258/15 MD zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsverträge lediglich geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 53 Stunden bei einer Bruttovergütung von 451,00 Euro beschäftigt. Von einem Wegfallnachhaltiger Arbeitsplätze als Folge des Erlaubniswiderrufs kann somit keine Rede sein. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten ausgesprochene Untersagung des vom Kläger außerdem betriebenen Gewerbes „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Coaching“ findet ihre rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger nach den auch insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Verhältnissen und dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rz. 15 [m. w. N.]) als unzuverlässig anzusehen. Die Untersagung des vom Kläger ausgeübten (erlaubnisfreien) Gewerbes ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Eine nachhaltige Rückführung der – gewerbebezogenen – Steuerschulden war bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht erkennbar. Hierdurch hat sich der Kläger unerlaubt unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Auf die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. In Fällen der Unzuverlässigkeit wegen lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit steht der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2018 - 3 B 210/17 -, juris Rz. 10 [m. w. N.]). Die Gewerbeuntersagung unterliegt auch nicht (aus formellen Gründen) wegen fehlender Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK) rechtlich durchgreifenden Beanstandungen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO sollen vor der Untersagung, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer gehört werden. Nach § 35 Abs. 4 Satz 3 GewO kann die Anhörung der vorgenannten Stellen unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten. Die Beklagte hat die für den Kläger zuständige IHK A-Stadt mit Schreiben vom 5. August 2015 – und damit erst nach Erlass des Gewerbeuntersagungsbescheides – dazu angehört, ob Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme der gewerblichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen. Ausweislich eines auf diesem Schreiben angebrachten handschriftlichen Vermerks vom 11. August 2015 war dies nicht der Fall. Auch wenn die Beklagte das die (nachträgliche) Anhörung belegende Schreiben erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht hat, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht geboten. Denn auch ohne die Durchführung der Anhörung unterläge Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 nicht der gerichtlichen Aufhebung aufgrund formeller Rechtswidrigkeit. Das Unterbleiben der Anhörung stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, der nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. Brüning, in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 92). Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ergibt sich bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bereits daraus, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 1981 - 1 B 79.81 -, juris Rz. 3; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, juris Rz. 14). Auch die – hier unterstellt unterbliebene – ordnungsgemäße Beteiligung der IHK hätte daher nicht zu einer anderen Entscheidung der Beklagten in der Sache geführt. Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen dient der Beteiligung sachverständiger Stellen, die diesen die Möglichkeit gibt, ihr Sachwissen vorzutragen, welche den Adressaten dieser Information, d. h. die Untersagungsbehörde, jedoch nicht dazu verpflichtet, diese sich zu eigen zu machen oder zu übernehmen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18. Mai 2010 - 1 L 62/10 -, juris Rz. 6). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Umstände die IHK hätte vortragen können, die angesichts der vorhandenen Tatsachen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Steuerverbindlichkeiten hatte und zudem nachhaltig seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist sowie kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt hat, geeignet wären, Anlass zu einer anderen Bewertung als der gewerblichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu bieten. Einen besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit der Gewerbeuntersagung führen würde, stellt die unterbliebene Anhörung der IHK nicht dar (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Auch die von der Beklagten in Ziffer 6 ihres Bescheides vom 20. Juli 2015 angeordnete erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Gewerbetreibende solche Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf die Branche gelten. Insbesondere die Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen kann eine solche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen. Dabei muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden in andere gewerbliche Tätigkeiten vorliegt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt bereits daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rz. 17 [m. w. N.]; BayVGH, Beschl. v. 28. August 2013 - 22 ZB 13.1419 -, juris Rz. 24). So verhält es sich hier. Der Kläger hat bis zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens beharrlich daran festgehalten, ein Gewerbe auszuüben, obwohl es ihm bis dahin bereits seit mehreren Jahren nicht gelungen ist, seine steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Allein deshalb war es als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger sich zukünftig anderweitig gewerblich betätigen würde, wenn die Beklagte keine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen hätte. Die Beklagte hat das ihr in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung eröffnete Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar hat die Beklagte sich in ihrem Bescheid nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine anderweitige Gewerbeausübung des Klägers wahrscheinlich ist. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, aber nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rz. 18). Eine (konkludente) Ermessenserwägung dieser Art lässt sich dem angegriffenen Bescheid entnehmen, indem die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, sie gehe aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit davon aus, dieser werde beim Betreiben jeglichen Gewerbes weiterhin seine steuerlichen Zahlungsverpflichtungen verletzen, weshalb ein milderes Mittel als die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht ersichtlich sei. Unabhängig davon hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017 die Ausführungen der Beklagten zur erweiterten Gewerbeuntersagung dahingehend ergänzt, aufgrund des Verhaltens des Klägers sei zu erwarten, dass er nach Aufgabe seines derzeit unterhaltenen Betriebes auch als selbständiger Gewerbetreibender eines anderen Gewerbebetriebes oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person tätig werde und er hierbei nicht ausreichend seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die Ergänzung der Begründung des Ausgangsbescheides durch die Widerspruchsbehörde ist auch hinsichtlich anzustellender Ermessenserwägungen zulässig, da der Ausgangsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid seine endgültige Gestalt erhält. Schließlich unterliegt die erweiterte Gewerbeuntersagung auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unter dem formellen Gesichtspunkt der nach § 35 Abs. 4 GewO erforderlichen vorherigen Anhörung der IHK. Zwar steht die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO anders als die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung im behördlichen Ermessen. In dem hier vorliegenden Fall der Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern ein Mehr an eingebrachtem Fachwissen der IHK die Bewertung des Klägers als gewerbeübergreifend unzuverlässig hätte erschüttern sollen (so auch NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, juris Rz. 14). Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in solchen Fällen – wie bereits dargestellt – die für eine erweiterte Gewerbeuntersagung erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und die Wahrscheinlichkeit des Ausweichens auf ein anderes Gewerbe nur in besonderen Konstellationen nicht vorliegen. Hiervon ausgehend würde eine unterlassene Anhörung der IHK auch insoweit in Anwendung von § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides führen. Demgegenüber erweist sich die in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten ausgesprochene Untersagung der Fortführung des Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“, in Bezug auf welches die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides die nach § 34c Abs. 1 GewO erforderliche und dem Kläger zuvor mit Bescheid am 24. Juni 2011 erteilte Erlaubnis widerrufen hat, als rechtswidrig. Die Beklagte hat Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt. Danach kann die zuständige Behörde, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zugleich mit dem Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis erlassen werden kann, um der Behörde eine Vollstreckungsgrundlage für den Fall zu schaffen, dass der Adressat der Verfügung das betreffende Gewerbe fortführt, obwohl er infolge des Widerrufs nicht mehr über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt (vgl. hierzu Leisner, in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27.1 [m. w. N.]). Ist der Widerruf der Erlaubnis – wie hier – noch nicht bestandkräftig, muss jedenfalls die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet worden sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Oktober 1985 - 14 S 2058/85 -, GewArch 1987, 34). Denn solange der Widerspruch oder die Klage des von der Untersagungsverfügung Betroffenen gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, betreibt dieser das Gewerbe gerade nicht ohne die erforderliche Erlaubnis (vgl. auch Heß, in: Friauf, GewO, Stand: November 2018, § 15 Rn. 75 [m. w. N.]). So verhält es sich hier. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.85 -, juris Rz. 2; Urt. v. 9. März 2005 - 6 C 11.04 -, juris Rz. 15) hat der Kläger das nach § 34c Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Gewerbe „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“ nicht ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. Juli 2015 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis angeordnet. Mit Beschluss vom 25. August 2015 (Az. 3 B 258/15 MD) hat das erkennende Gericht indes die aufschiebende Wirkung des gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen Widerspruchs des Klägers wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom Kläger erhobenen Klage dauert immer noch fort, auch wenn das erkennende Gericht die Klage mit diesem Urteil abgewiesen hat, soweit diese sich u. a. gegen den in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 erfolgten Widerruf der nach § 34c GewO erteilten Erlaubnis richtet. Nach § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO endet die vom Gericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage erst mit der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist. Beides ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch nicht der Fall. Zudem unterliegt die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt der Ausübung des durch die Norm eröffneten Ermessens rechtlichen Bedenken. Der von der Beklagten den die Untersagungsverfügung betreffenden Ermessenserwägungen zugrunde gelegte Umstand, der Kläger sei unzuverlässig zum Ausüben einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 34c GewO, eignet sich nicht zur Begründung der Untersagung der Fortführung dieser Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis. Vielmehr sind damit allein die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis angesprochen. Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid des Weiteren darauf abstellt, die Untersagung des erlaubnispflichtigen Gewerbes sei geboten, da der Kläger diese Tätigkeit im Falle ihrer Fortführung formell und materiell illegal ausüben würde, lässt sie gänzlich die Frage außen vor, ob und aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausgeht, dass der Kläger dieses Gewerbe nach erfolgtem Widerruf der Erlaubnis unerlaubt weiterbetreiben wird. Auch in dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt finden sich keine Ausführungen hierzu. Ebenfalls rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben ist der streitgegenständliche Bescheid in Ziffer 3, mit der die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die Urkunde über die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO vorzulegen, um diese unbrauchbar zu machen oder einzuziehen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für dieses Verlangen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde, ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Widerruf der dem Kläger nach § 34c GewO erteilten Erlaubnis ist noch nicht unanfechtbar. Es kann offen bleiben, ob § 52 Satz 1 VwVfG entsprechend anzuwenden ist, wenn gegen den Widerruf noch offen stehende Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, insbesondere weil die Behörde – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hat (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 52 Rn. 15 [m. w. N.]). Denn der Widerspruch des Klägers und der nachfolgend erhobenen Klage entfalten aufschiebende Wirkung, weil das erkennende Gericht diese mit Beschluss vom 25. August 2015 (Az. 3 B 258/15 MD) wiederhergestellt hat. Dies galt auch schon im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid bestimmt Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides nicht, dass der Kläger die Erlaubnisurkunde erst nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs vorzulegen hat. Vielmehr wird der Kläger nach der unmissverständlichen Formulierung des Bescheides vom 20. Juli 2015 aufgefordert, die Erlaubnisurkunde bis zum 25. August 2015 vorzulegen. Dass zur Vorlage der Urkunde eine Frist bestimmt ist, nach deren Ablauf der Widerruf theoretisch bestandskräftig sein könnte, bringt aus der für die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsaktes maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht zum Ausdruck, dass die Behörde die Vorlagepflicht an den Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs knüpft. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Schließlich erweisen sich die in Ziffern 4 und 7 angedrohten Zwangsgeldfestsetzungen als rechtswidrig. Nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 59 Abs. 2 SOG LSA kann die nach Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erforderliche Androhung eines Zwangsmittels mit dem (Grund-)Verwaltungsakt verbunden werden (Abs. 2 Satz 1) und soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Abs. 2 Satz 2). Da Ziffer 3 des Bescheides der gerichtlichen Aufhebung unterliegt und diese auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses („ex tunc“) zurückwirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 8 [m. w. N.]), fehlt es für die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 an einem Grundverwaltungsakt, der mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte. Demgegenüber fehlt es der weiteren in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Hinblick auf den Grundverwaltungsakt, dessen Vollstreckung die Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung durchzuführen beabsichtigt. Nach dem Wortlaut knüpft Ziffer 7 an die Nichtbefolgung von Ziffer 4 des Bescheides an. Ziffer 4 enthält aber – wie dargestellt – ihrerseits eine Zwangsgeldandrohung, aber keine weitere Grundverfügung, deren Verwaltungsvollstreckung in Betracht käme. Soweit im weiteren Wortlaut dieser Bescheidregelung erkennbar wird, dass sich die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 7 auf eine Untersagungsverfügung beziehen soll, bleibt aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unklar, welche der mehreren Gewerbeuntersagungsverfügungen, die der Bescheid vorsieht, hiermit angesprochen sein soll. Die Bescheidbegründung gibt hierzu auch keinen Aufschluss, da auf Seite 6 des Bescheides ohne nähere Konkretisierung von der „Gewerbeuntersagung“ die Rede ist. Der Widerspruchsbescheid verhält sich diesbezüglich ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht bei der Bestimmung der Kostenlastanteile berücksichtigt, dass der Kläger letztlich nur im Hinblick auf sachliche Nebenaspekte des streitgegenständlichen Bescheides – Untersagung der Fortsetzung des Gewerbes, für welches dem Kläger die erforderliche Erlaubnis widerrufen worden ist, Herausgabe der Erlaubnisurkunde, Zwangsgeldandrohungen – obsiegt, mit seiner Klage gegen den Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO und die auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte (erweiterte) Gewerbeuntersagung als sachlichen Regelungsschwerpunkten des angegriffenen Bescheides hingegen unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis und die damit verbundene Anordnung der Herausgabe einer Erlaubnisurkunde, die Untersagung der Fortführung eines bisher ausgeübten Gewerbes, eine erweiterte Gewerbeuntersagung sowie die Androhung von Zwangsgeldern. Der Kläger übt seit dem 1. März 2006 das Gewerbe „Bürodienstleistungen, Marketing, Coaching, Wirtschaftsberatung Keyaccountmanagement – Kommunikationsmanager zwischen Firmenkunden und Vertrieb –“ aus. Am 14. September 2009 meldete er bei der Beklagten das Gewerbe „Networkmarketing“ an. Zum 25. Juni 2013 ließ der Kläger den Gegenstand seines Gewerbes in „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Finanzdienstleistungen nach § 34f GewO, Coaching“ mit der Betriebsanschrift A-Straße in A-Stadt ändern. Zum 14. Oktober 2014 zeigte er an, dass er den Teilbereich „Finanzdienstleistungen nach § 34f GewO“ nicht mehr ausübe. Bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis nach § 34c GewO zur Ausübung des Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“. Der Erlaubniserteilung lag unter anderem eine Bescheinigung des Finanzamts A-Stadt vom 24. Juni 2011 zugrunde, nach der keine Steuerrückstände des Klägers bestünden und der Kläger die Steuern (Einkommens-, Umsatz- und Lohnsteuer) nicht immer pünktlich gezahlt habe. Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte das Finanzamt A-Stadt der Beklagten mit, dass der Kläger dem Land Sachsen-Anhalt aus seinem Betrieb herrührende, in den Jahren 2013 und 2014 fällig gewordene Abgaben in Höhe von insgesamt 20.289,33 Euro einschließlich Zinsen, Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen schulde. Die Steuerrückstände basierten auf den abgegebenen Steuererklärungen, die in der Vergangenheit verspätet eingereicht worden seien. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers und in Form von Kontenpfändungen sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtlos erscheine. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ein. Nach Mitteilung des Finanzamts A-Stadt vom 24. März 2015 betrügen die rückständigen Steuern und Nebenleistungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt 20.063,48 Euro. Der letzte Zahlungseingang datiere vom 24. Juli 2014. Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilte Erlaubnis vom 24. Juni 2011 zu widerrufen und dem Kläger die bereits angemeldeten erlaubnisfreien Tätigkeiten „Wirtschaftsberatung“ und „Coaching“ zu untersagen. Bei dem Kläger liege der Verdacht der gewerblichen Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden in Höhe von 20.063,48 Euro vor. Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte der Steuerberater des Klägers der Beklagten mit, die Steuerrückstände beliefen sich auf ca. 3.000,00 Euro. Insoweit sei beim Finanzamt ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden. Die Mitteilung des Finanzamts über bestehende Steuerverbindlichkeiten in Höhe von fast 20.000,00 Euro beruhe auf falschen Steuerbescheiden und überzogenen Forderungen zu Steuervorauszahlungen, die bereits seit Anfang April 2015 reduziert worden seien. Nach Mitteilung des Finanzamts A-Stadt vom 25. Juni 2015 hätten sich die Steuerrückstände aufgrund einer Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2013 sowie für 2014 auf 10.443,10 Euro reduziert. Zahlungseingänge seien in der Zwischenzeit nicht zu verzeichnen. Ergänzend teilte das Finanzamt am 15. Juli 2015 fernmündlich mit, die Rückstände beliefen sich auf 10.496,10 Euro und beruhten nicht auf Schätzungen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 (fälschlich mit Datum „20. Juli 2014“ versehen) widerrief die Beklagte unter Ziffer 1 die dem Kläger am 24. Juni 2011 nach § 34c GewO erteilte Erlaubnis zum 21. August 2015. In Ziffer 2. untersagte die Beklagte dem Kläger, sollte dieser die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c GewO nach Ablauf der Frist weiterhin fortführen, „die dann unerlaubte Gewerbetätigkeit“. Unter Ziffer 3 des Bescheides forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 25. August 2015 die Erlaubnisurkunde vorzulegen, um diese unbrauchbar zu machen bzw. einzuziehen. Für den Fall der Nichtvorlage der Urkunde drohte die Beklagte dem Kläger in Ziffer 4 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Außerdem untersagte die Beklagte dem Kläger in Ziffer 5 des Bescheides zum 25. August 2015 die Ausübung des Gewerbes „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Coaching“ mit der Betriebsstätte A-Straße in A-Stadt sowie in Ziffer 6 jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Unter Ziffer 7 des Bescheides bestimmte die Beklagte wörtlich: „Für den Fall, dass Sie den zu 4. genannten Verfügungspunkt nicht nachkommen, werde ich die Untersagung durch ein Zwangsgeld durchsetzen.“ Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe seine öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt, so dass ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung eines Gewerbes fehle. Die Rückstände beliefen sich gegenwärtig auf 10.496,10 Euro und basierten auf den vom Kläger verspätet für die Zeiträume seit 2007 abgegebenen Steuererklärungen. Der Kläger habe bis heute keine Zahlungen auf diese Rückstände vorgenommen. Außerdem schulde der Kläger ihr – der Beklagten – noch immer die Gewerbesteuern aus 2008 und 2010 sowie weitere Nebenforderungen. Diese Rückstände seien für die Verhältnisse des klägerischen Betriebes erheblich. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch einen Widerruf der Erlaubnis Rechnung getragen werden. Die Fortführung dieser Tätigkeit nach dem 21. August 2015 sei formell und materiell illegal, das ihr – der Beklagten – insoweit eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass dem Kläger nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die unerlaubte Maklertätigkeit untersagt werde. Die Entwertung der Erlaubnisurkunde sei nötig, um die Öffentlichkeit vor Missbrauch von ungültigen Erlaubnissen zu schützen. Die Anordnung der Rückforderung bzw. Unbrauchbarmachung der Erlaubnisurkunde sei ein Verwaltungsakt, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Im Rahmen des Ermessens habe sie sich für die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro entschieden. Zugleich sei die Ausübung des Gewerbes „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Coaching“ zu untersagen, da unter Berücksichtigung des gewerbebezogenen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers nach Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens anzunehmen sei, dass der Kläger als Gewerbetreibender nicht Willens oder in der Lage sei, zukünftig seinen Berufspflichten zu entsprechen. Da die Nichterfüllung von gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen kein gewerbespezifischer Unzuverlässigkeitsgrund sei, sei anzunehmen, dass der Kläger beim Betreiben jeglichen Gewerbes weiter gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoße und daher auch insoweit unzuverlässig sei. Im Rahmen der Ermessensausübung würden insbesondere die Kontinuität und Hartnäckigkeit der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum in dem von ihm bislang ausgeübten Gewerbe berücksichtigt. Ein milderes Mittel als die erweiterte Gewerbeuntersagung sei nicht ersichtlich. Die Gewerbeuntersagung sei ein Verwaltungsakt, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Im Rahmen des Ermessens habe sie sich für die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro entschieden. Unter dem 29. Juli 2015 erhob der Kläger gegen den „Bescheid vom 20. Juli 2014, zugestellt am 25. Juli 2015“ Widerspruch. Zu dessen Begründung verwies er auf seine Ausführungen in einem bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit diesem am 30. Juli 2015 erhobenen Antrag begehrte der Kläger die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ seines Widerspruchs vom 29. Juli 2015 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015, mit dem ihm die „Erlaubnis als Makler, Bauträger, Baubetreuer tätig zu sein und ihm im Übrigen sein Gewerbe als Wirtschaftsberater, Immobilienmakler und Coach sowie jedes weitere Gewerbe untersagt“ worden sei. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor, die von der Beklagten angenommenen Steuerschulden seien Folge höherer Gewalt unzureichender Hochwassersicherungsmaßnahmen der öffentlichen Hand und zahlreicher Fehlentscheidungen des Finanzamts A-Stadt. Seine Liquidität werde nahezu ausschließlich durch die Vermietung zweier in seinem Eigentum stehender Mehrfamilienhäuser sichergestellt. Außerdem unterstütze seine Ehefrau ihn stets mit den Einnahmen aus der Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses. Diese Immobilien seien teils durch das Hochwasser Anfang Juni 2013, teils durch starke Regenfälle Mitte 2013 erheblich geschädigt und damit als Sicherungsquelle seiner Liquidität beeinträchtigt worden. Die Kosten für die Schadensbeseitigung habe er zu einem nicht unerheblichen Teil selbst tragen müssen. Seine schon durch höhere Gewalt hervorgerufene massive wirtschaftliche Schädigung sei durch rechtswidriges Handeln des Finanzamts A-Stadt nochmals erheblich verschärft worden. Das Finanzamt habe am 5. September 2013 für das Jahr 2008 einen Einkommens-, einen Umsatz- und einen Gewerbesteuerbemessungsbescheid erlassen und sei dabei aus nicht nachvollziehbaren Gründen von einer Gesamtzahllast in Höhe von 28.640,00 Euro ausgegangen. Unter dem 23. Januar 2014 sei eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen, als deren Folge sein Konto bei der D. Bank gesperrt worden sei. In diesem Moment sei er wirtschaftlich nahezu handlungsunfähig gewesen. Erst auf einen beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung habe das Finanzamt die Pfändung zumindest teilweise aufgehoben. Ein Antrag vom 20. April 2015 auf Aussetzung der Vollstreckung der Abgabenrückstände und Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit habe das Finanzamt unter dem 26. Juni 2015 abgelehnt. Abgesehen davon seien die Mitteilungen des Finanzamts weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren verwertbar. In der Übermittlung liege ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Dessen Durchbrechung sei nur zulässig, wenn im Einzelfall derart hohe Steuerschulden bestünden, dass ein gewerbliches Eingreifen erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall, zumal das Finanzamt zuletzt von einem Steuerrückstand in Höhe von angeblich 10.496,10 Euro ausgegangen sei. In die Einzelfallabwägung sei zudem zu seinen Gunsten einzustellen, dass diese Steuerrückstände nicht bestünden, wenn er nicht Opfer höherer Gewalt geworden sei, die zuständigen Behörden alle Dämme in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht hätten und das Finanzamt selbst nicht immer wieder offenkundig rechtswidrige Bescheide über Steuerfestsetzungen und Kontopfändungen erlassen hätte. Dessen ungeachtet seien die Informationen des Finanzamtes keine Tatsachen, da sie nicht dem objektiven Beweis zugänglich seien. Die mitgeteilten Zahllasten seien unwahr. Auf der Grundlage der letzten Mitteilung vom 15. Juli 2015 könne die Beklagte nicht über seine wirtschaftliche Existenz entscheiden, da diese Mitteilung telefonisch erfolgt und offenbar nicht weiter überprüft worden sei. Der Widerruf sei zudem ermessensfehlerhaft, da die Beklagte auf der Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts entschieden habe. Die Beklagte habe spätestens am 30. Oktober 2014 Kenntnis davon besessen, dass er – der Kläger – von der Unrichtigkeit der Steuerrückstände ausgegangen sei. Spätestens nach Eingang des Schreibens vom 24. März 2015, mit dem das Finanzamt mitgeteilt habe, dass eine Klärung noch ausstehe, habe die Beklagte den Sachverhalt selbständig erforschen müssen. Dann hätte sie auch von den beschriebenen Hochwasserschäden und der rechtswidrigen Kontopfändung erfahren. Ferner sei in dem Bescheid die Rede von einer Zahllast hinsichtlich der Gewerbesteuer 2008, ohne dass die konkrete Höhe genannt werde. Der Widerruf der Erlaubnis sei unverhältnismäßig. Steuerrückstände in Höhe von 10.469,10 Euro rechtfertigten die Entscheidung nicht zum Schutz der Allgemeinheit. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass die Steuerrückstände auf betriebsfremde Einflüsse, teilweise auf höhere Gewalt, zurückzuführen seien. Der Widerruf führe außerdem zum Wegfall von zwei Arbeitsplätzen. Aus den genannten Gründen seien auch die Voraussetzungen für die Untersagung des Gewerbes, die geforderte Vorlage der Erlaubnisurkunde und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung nicht gegeben. Die Untersagung des Gewerbes „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Coaching“ und die erweiterte Gewerbeuntersagung seien zudem bereits formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Industrie- und Handelskammer (IHK) nicht angehört habe. Die IHK verfüge über profunde Kenntnisse über unternehmerische Entwicklungen, das Hochwasser und steuerliche Zusammenhänge und hätte bei einer Anhörung somit erkannt, dass die Steuerrückstände auf höherer Gewalt, unzureichenden Sicherungsmaßnahmen und Fehlern des Finanzamts zurückzuführen seien. Mit Beschluss vom 25. August 2015 (Az. 3 B 258/15 MD) hat das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers vom 30. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 (Az. 1 M 161/15) zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2017, der dem Kläger am 29. Mai 2017 zugestellt wurde, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ergänzend zum Ausgangsbescheid ausgeführt, das Finanzamt A-Stadt habe mit Schreiben vom 5. Januar 2017 mitgeteilt, dass der Kläger immer noch Abgabenrückstände in Höhe von 10.888,45 Euro, resultierend aus Einkommens- und Umsatzsteuer für den Zeitraum von 2007 bis 2011 sowie Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, schulde. Aktuell beliefen sich die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auf 11.008,25 Euro. Außerdem komme der Kläger seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht ausreichend nach. So fehlten nach wie vor die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015. Der Kläger habe die zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehörenden gesetzlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachhaltig verletzt. Bereits zu Beginn des Verfahrens habe eine beachtliche Steuerschuld bestanden. Diese habe nicht auf rechtswidrigen Bescheiden des Finanzamts A-Stadt beruht. Die Beiträge zur Einkommenssteuervorauszahlung seien auf der Grundlage der letzten Veranlagung festgesetzt worden. Trotz einer späteren Korrektur sei eine nicht unwesentliche Steuerschuld verblieben, die sich auch nicht zeitlich unbegrenzt durch einen Verweis auf höhere Gewalt in Folge des Hochwassers 2013 begründen lasse. Der Kläger habe vielmehr trotz Kenntnis über das laufende Gewerbeuntersagungsverfahren seine Verbindlichkeiten zuletzt nochmals leicht erhöht. Seit der Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen im 2. Quartal 2015 seien keine Aktivitäten zur Verringerung der Steuerschuld erkennbar. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit sei zudem zu erwarten, dass der Kläger seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen auch als selbständiger Gewerbetreibender eines anderen Gewerbebetriebes oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person nicht oder nicht ausreichend nachkommen werde. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sich nach Aufgabe seines bisherigen Betriebes nicht anderweitig gewerblich betätigt. Durch die erweiterte Gewerbeuntersagung solle das fiskalische Vermögen der Allgemeinheit geschützt werden, indem dem Kläger Umgehungsmöglichkeiten genommen würden und verhindert werde, dass der Kläger in anderen Gewerben seine Verpflichtungen ebenfalls nicht erfüllt. Hierdurch könne die Verwaltung künftig entlastet werden. Da die Einnahme von Steuern zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben unabdingbar sei, trete das private Interesse des Klägers an einer weiteren Gewerbeausübung hinter dem öffentlichen Interesse zurück. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall der Nichtvorlage der Erlaubnisurkunde diene der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung eines eventuellen Missbrauchs. Da die Erlaubnisurkunde erst nach Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Bescheides vorgelegt werden müsse, seien auch die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln gegeben. Am 19. Juni 2017 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahrens und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 258/15 MD sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.