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Urteil

3 K 143/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0407.3K143.19.00
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Leitsätze

1. Dass das Gemeinschaftsrecht in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich keine Regelung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ausdrücklich vorsieht, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, eine solche Regelung einzuführen und Gebühren für Verwaltungshandlungen vorzusehen (hier: Erhebung von Verwaltungsgebühren für Kontrollmaßnahmen in einem Schweineschlachtbetrieb).2. Im Gegensatz vom OVG NRW für nichtig erklärten früheren Fassung der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT unterscheiden die neu gefassten Tarifstellen nunmehr ausdrücklich zwischen der Kontrolle der Schlachtbetriebe selbst (Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT: "Kontrollen der Schlachtbetriebe [...] mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses") und der Kontrolle der in den Schlachtbetrieben eingesetzten Klassifizierungsunternehmen (Tarifstelle 16a.8.6.1.2 AGT).3. Auf Grundlage der neu gefassten Tarifstellen bestehen keine Bedenken dagegen, für die Kontrolle der Schnittführung von Schweineschlachtkörpern durch die zuständige Behörde Verwaltungsgebühren vom Schlachtbetrieb zu erheben. Die Pflichtenabgrenzung zwischen dem Schlachtbetrieb, der den Schlachtvorgang einschließlich der Schnittführung zu verantworten hat, und dem Klassifizierer, der die so aufgemachten Schlachtkörper kategorisiert, ist sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht angelegt.4. Der Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Vor- und Nachbereitung von Kontrollen im Rahmen der Ermittlung der Gebührenhöhe steht der Wortlaut der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT nicht entgegen. Auch bei der Zeitgebühr ist Ausgangspunkt gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW der Verwaltungsaufwand, der im Fall von Kontrollen auch in deren Dokumentation und Nachbereitung besteht.

Angewendete Vorschriften:§ 1 AVwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT§ 7 FlG§ 11 FlG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FIGDV)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 3 Abs. 1 GebG NRW§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRWArt. 43 VO (EG) 1234/2007Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1249/2008Art. 21 ff. VO (EG) 1249/2008VO (EU) 1308/2013 Anhang IV Teil B Abschnitt IArt. 167 VO (EU) 652/2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass das Gemeinschaftsrecht in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich keine Regelung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ausdrücklich vorsieht, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, eine solche Regelung einzuführen und Gebühren für Verwaltungshandlungen vorzusehen (hier: Erhebung von Verwaltungsgebühren für Kontrollmaßnahmen in einem Schweineschlachtbetrieb).2. Im Gegensatz vom OVG NRW für nichtig erklärten früheren Fassung der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT unterscheiden die neu gefassten Tarifstellen nunmehr ausdrücklich zwischen der Kontrolle der Schlachtbetriebe selbst (Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT: "Kontrollen der Schlachtbetriebe [...] mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses") und der Kontrolle der in den Schlachtbetrieben eingesetzten Klassifizierungsunternehmen (Tarifstelle 16a.8.6.1.2 AGT).3. Auf Grundlage der neu gefassten Tarifstellen bestehen keine Bedenken dagegen, für die Kontrolle der Schnittführung von Schweineschlachtkörpern durch die zuständige Behörde Verwaltungsgebühren vom Schlachtbetrieb zu erheben. Die Pflichtenabgrenzung zwischen dem Schlachtbetrieb, der den Schlachtvorgang einschließlich der Schnittführung zu verantworten hat, und dem Klassifizierer, der die so aufgemachten Schlachtkörper kategorisiert, ist sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht angelegt.4. Der Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Vor- und Nachbereitung von Kontrollen im Rahmen der Ermittlung der Gebührenhöhe steht der Wortlaut der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT nicht entgegen. Auch bei der Zeitgebühr ist Ausgangspunkt gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW der Verwaltungsaufwand, der im Fall von Kontrollen auch in deren Dokumentation und Nachbereitung besteht. Angewendete Vorschriften:§ 1 AVwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT§ 7 FlG§ 11 FlG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FIGDV)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 3 Abs. 1 GebG NRW§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRWArt. 43 VO (EG) 1234/2007Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1249/2008Art. 21 ff. VO (EG) 1249/2008VO (EU) 1308/2013 Anhang IV Teil B Abschnitt IArt. 167 VO (EU) 652/2017 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über Gebührenforderungen des Beklagten für die Durchführung von Kontrollen im Schlachtbetrieb der Klägerin. Die Klägerin betreibt in I. -D. einen Schlachtbetrieb und schlachtet dort nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Schweine pro Woche. Der Beklagte führte in dem Schlachtbetrieb am 11.01.2018 sowie am 06.06.2018 Kontrollen durch und überprüfte jeweils die „Schnittführung von Schweinen SB“. Für die Kontrollen machte der Beklagte mit Bescheid jeweils vom 11.12.2018 gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren geltend. Grundlage der Berechnung waren hierbei die Zeitaufwände der eingesetzten Mitarbeiterin des Beklagten für Vor- und Nachbereitung, Fahrzeit und die Kontrolltätigkeit selbst, wobei der Beklagte einen Stundensatz von 75,00 Euro für die eingesetzte Mitarbeiterin im gehobenen Dienst zu Grunde legte. Daraus ergab sich für die Kontrolle am 11.01.2018 eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro sowie für die Kontrolle vom 06.06.2018 eine Gebühr in Höhe von 243,75 Euro. Die Klägerin hat am 15.01.2019 Klage erhoben und ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Hierfür trägt sie im Wesentlichen vor: Die Tarifstelle 16a.8.6.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) sei nichtig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei; die Gebührenhöhe stehe auch in der Neufassung der Tarifstelle im Ermessen der Behörde, was sich vorliegend auch daran zeige, dass der Beklagte auch die Zeit für die Nachbearbeitung für die Gebührenhöhe berücksichtigt habe. Die Klägerin sei zudem nicht Gebührenschuldnerin, da sie nicht Adressatin der Überwachung der Schlachtkörperklassifizierung sei. Zudem sei unionsrechtlich – jedenfalls durch die Verordnung (EU) 652/2017 – die etwaige landesrechtliche Kompetenz zur Erhebung von Gebühren für die hier gegenständliche Kontrolle von Schlachtbetrieben gesperrt. Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des OVG NRW vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 – und macht sich die unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe dargestellten Ausführungen zu eigen. Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 11.12.2018, Az. 18/2389 (Vorgangs-Nr.: 10017993) sowie Az. 18/3857 (Vorgangs-Nr.: 10017994), aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei Gebührenschuldnerin. Insbesondere verkenne sie, dass die dem Bescheid zu Grunde liegende neue Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT sich gerade nicht auf die Klassifizierung beziehe, sondern auf die Schnittführung und damit eine Kontrolle des Schlachtbetriebs selbst zum Gegenstand habe. Die Tarifstelle sei auch hinreichend bestimmt. Sie umfasse im Übrigen auch den Aufwand für die Vor- und Nachbearbeitung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW sowie der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT. Maßgeblich ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW die bei der Beendigung der Amtshandlung geltende Fassung der Rechtsgrundlage. Heranzuziehen ist demnach jeweils die Tarifstelle in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Kontrollen am 11.01.2018 sowie am 06.06.2018 geltenden Fassung, wobei hierbei jeweils der Abschluss der Nachbereitung durch schriftliche Abfassung des Inspektionsberichts für die Termine am 15.01.2018 bzw. am 07.06.2018 maßgeblich ist. Die Tarifstelle 16a.8.6.1 AGT steht in dieser Fassung unter der folgenden Überschrift: „16a.8 Amtshandlungen nach - der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, - der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2006, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, - dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen, - dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) und der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in den jeweils geltenden Fassungen sowie - der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung“. Die hier maßgeblichen Tarifstellen lauten: „16a.8.6 Überwachung in den Schlachtbetrieben 16a.8.6.1 Regelkontrollen 16a.8.6.1.1 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen. Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 16a.8.6.1.2 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation. Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1". Die Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT ist mit höherrangigem Recht vereinbar (I.) und die Gebührenbescheide sind auf dieser Rechtsgrundlage formell und materiell rechtmäßig (II.). I. Soweit die Klägerin die Rechtsgrundlage unter Verweis auf das Urteil des OVG NRW vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 – für nichtig hält, können die seinerzeit vom OVG NRW festgestellten Mängel der damaligen Tarifstelle keine Nichtigkeit für die zwischenzeitlich angepasste hier maßgebliche Fassung der Tarifstelle begründen. Die Tarifstelle verstößt nicht gegen Unions- oder Bundesrecht (1.), ist hinreichend bestimmt (2.) und verstößt als Zeitgebühr nunmehr nicht mehr gegen § 3 Abs. 1 GebG NRW (3.). 1. Es ist dem Landesgesetzgeber weder aufgrund von unionsrechtlichen (a) noch aufgrund von bundesrechtlichen (b) Vorschriften verwehrt, für die Kontrolle der Schlachtbetriebe nach dem Fleischgesetz Gebühren vorzusehen. a) Eine europäische Regelung der Gebühren für die vorgenommenen Kontrollen, die einer nationalen Regelung entgegenstehen könnte, besteht nicht. Die – für die hier durchgeführten Kontrollen zeitlich anwendbare – Durchführungsverordnung (EG) 1249/2008 und die ihr zu Grunde liegende VO (EG) 1234/2007 enthalten keine Regelung zu den Kosten der Kontrollen. Dass die EG-Verordnungen keine Regelung der Gebühren vorsehen, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, eine solche Regelung einzuführen. Denn aus dem Umstand, dass in den gemeinschaftlichen Vorschriften keine Kostentragungspflicht geregelt ist, kann nicht gefolgert werden, dass dem nationalen Gesetzgeber eine Gebührenerhebung untersagt ist. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 22.03.2019 – 3 A 204/17 –, Seite 6 des Urteilsabdrucks, n. v.; VG Minden, Urteil vom 15.05.2013 – 3 K 2023/12 –, juris Rn. 14 ff. mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2005 – 12 A 1009/05 –, juris Rn. 25. An diesem Grundsatz ändert auch das in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vorbringen der Klägerin nichts, dass die Verordnung (EU) 652/2017 nunmehr abschließenden und landesrechtliche Gebühren ausschließenden Charakter habe. Diese Verordnung war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der die Gebührenpflicht auslösenden Amtshandlung insoweit noch gar nicht anwendbar, als sie gemäß Art. 167 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 652/17 erst seit dem 14.12.2019 gilt und die Ausnahmetatbestände von Art. 167 Abs. 3 und 4 VO (EU) 652/17 vorliegend nicht einschlägig sind. Die Verordnung kann einer Gebührenerhebung für die hier gegenständlichen Kontrollen von Schlachthöfen zudem auch deshalb nicht entgegenstehen, weil sie auf Kontrollen von Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Schnittführung nicht anwendbar ist. Diese Kontrollen sind gerade von den Regelungen der Verordnung (EU) 652/2017 ausgenommen. Die Kontrolle von Schlachtbetrieben wurde unionsrechtlich nämlich jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Januar bzw. Juni 2018 durch die VO (EG) 1249/2008 geregelt, die gerade in Art. 24 VO (EG) 1249/2008 die Kontrolle der „Einstufung“ vorsieht. Die VO (EG) 1249/2008 war eine Durchführungsverordnung, die hinsichtlich der Schlachtkörperaufmachung auf Grundlage von Art. 43 VO (EG) 1234/2007 erlassen wurde. Die VO (EG) 1234/2007 trat gemäß Art. 230 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 zum 31.12.2013 außer Kraft und wurde durch die VO (EU) 1308/2013 ersetzt, die nunmehr auch für die Aufmachung von Schweineschlachtkörpern maßgeblich ist. Die Kontrollen zur Einhaltung dieser Verordnung sollen jedoch von der VO (EU) 652/2017 gerade unberührt bleiben, da diese insoweit in ihrem Erwägungsgrund 22 vorsieht, dass das hinsichtlich der VO (EU) 1308/2013 etablierte Kontrollregime unberührt bleiben soll: „Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse (…) wird bereits mithilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, die die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft, mit der Ausnahme von Fällen, in denen Kontrollen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf mögliche Fälle betrügerischer oder irreführender Praktiken hindeuten.“ Da es sich vorliegend um eine Kontrolle des Schlachtbetriebs im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zur Schnittführung handelt und nicht um Fälle, „in denen Kontrollen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf mögliche Fälle betrügerischer oder irreführender Praktiken hindeuten“ ist die vorliegende Schlachtbetriebskontrolle dem Anwendungsbereich der von der Klägerin angeführten Verordnung bereits aus deren Erwägungsgründen entzogen. b) Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht durch bundesrechtliche Regelungen gehindert, Gebühren für Kontrollhandlungen gemäß §§ 7, 11 FlG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 1. FIGDV –) zu erheben. Die Erhebung von Gebühren für Kontrollen in Schlachtbetrieben fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenregelungen folgt der Zuständigkeit der Länder für die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12.98 –, juris Rn. 29. Für den Anwendungsbereich des Fleischgesetzes regelt demgemäß § 14 Abs. 2 FlG eine Verordnungsermächtigung für den Erlass von Gebührenregelungen zugunsten des zuständigen Bundesministeriums nur soweit es um Verwaltungshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 FlG geht, d. h. um die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie um den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung (vgl. § 7 Abs. 2 FlG). Soweit danach keine Zuständigkeit des Bundes besteht, sind die Länder für die Durchführung des Fleischgesetzes und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der aufgrund des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig (Art. 83 GG, § 7 Abs. 1 FlG). Sie regeln dann auch das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 38 - 41. 2. Die Tarifstelle ist hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Gebührenpflichtige muss aber erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt. Grundrechtsrelevante Vorschriften müssen in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 51 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 – 10 C 9.05 –, juris Rn. 29 f., m. w. N. zur Rspr. des BVerfG; zum Bestimmtheitsgebot vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 20.11.2014 – 13 LB 54/12 –, juris Rn. 78. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot bedarf es daher einer Abgrenzung gebührenpflichtiger Überwachungsmaßnahmen gegen die unübersehbare Vielzahl von Überwachungs-, Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen, zu denen sich der Staat aus guten Gründen für veranlasst hält. Das Bestimmtheitserfordernis dient auch dazu, der Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung entgegenzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 53 f., mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 01.02.1989 – 9 A 1252/88 –, juris Rn. 20, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989 – 8 B 95.89 –, juris Rn. 6. Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt zugleich, dass Abgaben begründende Tatbestände so konkret zu fassen sind, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabelast im Voraus bestimmen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 55 f., mit Hinweis auf OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.03.2005 – 12 A 10092/05 –, juris Rn. 24. Danach bedürfen Verwaltungsgebühren für Überwachungsmaßnahmen, deren Ergebnis zu keinen Beanstandungen, d. h. zu keinen (ordnungs-)behördlichen Maßnahmen geführt hat, einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Zurechenbarkeit der Verwaltungsmaßnahmen zu einem Gebührenschuldner ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 57 f., mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 – 8 C 73.88 –, juris Rn. 12. Im Gegensatz zur früheren und im bezeichneten Urteil des OVG NRW vom 14.02.2017 für nichtig erklärten Fassung der hier maßgeblichen Tarifstelle, unterscheiden die für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Bescheide maßgeblichen Tarifstellen nunmehr ausdrücklich zwischen der Kontrolle der Schlachtbetriebe selbst (Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT: den „Kontrollen der Schlachtbetriebe [...] mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses") und der Kontrolle der in den Schlachtbetrieben eingesetzten Klassifizierungsunternehmen (Tarifstelle 16a.8.6.1.2 AGT). Soweit das OVG NRW seinerzeit eine „wenig trennscharfe Abgrenzung der beiden Tarifstellen" bemängelt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 62, ist hierzu festzustellen, dass diese Kritik an der Bestimmtheit der Tarifstelle im Hinblick auf die hier maßgebliche Fassung überholt ist, da für den Abgabenpflichtigen ohne weiteres erkennbar ist, im Rahmen welcher Tarifstelle er entweder als Schlachthofbetreiber oder als Klassifizierungsunternehmen in Anspruch genommen wird. 3. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GebG NRW ist in der vorliegend einschlägigen Fassung der Tarifstelle nicht mehr festzustellen. Soweit das OVG NRW diesbezüglich seinerzeit die vom Verordnungsgeber geschaffene Rahmengebühr verworfen hat, steht dies der vorliegend anwendbaren Tarifstelle nicht entgegen, da diese nunmehr eine Zeitgebühr vorsieht. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Gebühr liege trotz der Ausgestaltung als Zeitgebühr weiterhin im Ermessen der Behörde, weil diese auch die Nachbearbeitung für die Ermittlung des gebührenpflichtigen Zeitaufwandes berücksichtigt habe, die Tarifstelle aber nur eine „Kontrolle der Schlachtbetriebe" vorsehe, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Tarifstelle nicht in Frage, denn die Tarifstelle sieht gerade eine Zeitgebühr vor. Die von der Klägerin vorgebrachte Kritik, dass auch die Nachbearbeitung für die Berechnung der Höhe der Verwaltungsgebühr berücksichtigt worden sei, kann daher jedenfalls hinsichtlich der Wirksamkeit der Tarifstelle, die explizit eine Zeitgebühr vorsieht, keine Bedeutung entfalten und ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der von dem Beklagten ermittelten Gebührenhöhe zu berücksichtigen. II. Auf der genannter Rechtsgrundlage sind die Gebührenbescheide formell und materiell rechtmäßig. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gebührenbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Gebühren werden – wie von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW vorgeschrieben – für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Landes erhoben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit in Form der Kontrolle der Schnittführung im Schlachtbetrieb der Klägerin bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Schnittführung sind §§ 7, 11 FlG i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 13 der 1. FIGDV. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte als die gemäß § 2 Nr. 9 ZustVOAgrar nach Landesrecht zuständige Behörde zur Überwachung der auf Grundlage des FlG erlassenen Rechtsverordnungen und zur Kontrolle in den Betrieben berechtigt. Dies umfasst auch die Kontrolle der Schnittführung. Der Begriff der „Schnittführung“ wird explizit im nationalen Recht in § 2 Abs. 3 der gemäß § 9 Abs. 2, 3 FlG erlassenen 1. FIGDV verwendet und wird für Schweineschlachtkörper in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 1. FIGDV durch konkrete Vorgaben für die Schlachtbetriebe konkretisiert. Die von dem Beklagten vorgenommene Amtshandlung in Form der Kontrolle der Schnittführung erfüllt auch den Gebührentatbestand der Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT, da es sich um eine Kontrolle eines Schlachtbetriebs auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung in Form der richtigen Schnittführung handelt. Auf dieser Rechtsgrundlage ist die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin nicht zu beanstanden. Der Schlachtbetrieb kann insoweit als Gebührenschuldner herangezogen werden, als die Kontrolle ihm i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW zurechenbar ist. Eine gebührenpflichtige Verursachung bzw. Veranlassung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung ist nicht erst bzw. nicht nur gegeben, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Eine Sonderrechtsbeziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2016 – 9 A 100/15 –, juris Rn. 16 f., und vom 13.11.2013 – 9 A 78/13 –, juris Rn. 9 f., m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG. Dabei können einem Verantwortlichen stets nur solche Pflichten auferlegt werden, denen er im Hinblick auf seinen Verantwortungsbereich auch entsprechen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2008 – 9A 691/05 –, juris Rn. 21, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 – 9 B 43.08 –, juris Rn. 5. Die dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Kontrolle des Beklagten betrifft als Überprüfung der Schnittführung im Rahmen der Schweineschlachtung ausschließlich eigene Pflichten der Klägerin. Diese Pflichten sind unionsrechtlich und bundesrechtlich determiniert. Die hier gegenständliche Kontrolle der Schnittführung bezieht sich in diesem Kontext ausschließlich auf eigene Pflichten des Schlachtbetriebs. Insofern sieht insbesondere § 2 Abs. 1 der 1. FIGDV – ebenso aber § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwHKlV – vor, dass die Schlachtbetriebe verpflichtet sind, das Schlachtgewicht nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses feststellen zu lassen. Die hierbei von den Schlachthöfen vorzunehmende konkrete – und hier überprüfte – Schnittführung für Schweineschlachtkörper wird durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 1. FIGDV bzw. § 1 SchwHKlV konkretisiert. Das Fleischrecht stellt hierzu klar, dass es sich bei der Schnittführung selbst gerade nicht um eine Verpflichtung des Klassifizierers handelt, denn die Klassifizierung ist gemäß § 2 Nr. 5 FlG als Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen definiert. Die vorherige Schlachtung einschließlich der Aufmachung liegt dagegen gerade im Verantwortungsbereich des Schlachtbetriebs, denn der Klassifizierer kategorisiert lediglich die Schlachtkörper. Schlachtkörper sind gemäß § 1 Nr. 2 FlG ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren, wobei Schlachttiere gemäß § 1 Nr. 1 FlG zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe sind. Diese Pflichtenabgrenzung zwischen dem Schlachtbetrieb, der den Schlachtvorgang einschließlich der Schnittführung zu verantworten hat, und dem Klassifizierer, der die so aufgemachten Schlachtkörper kategorisiert, entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Das Unionsrecht sieht insbesondere in den Art. 21 ff. VO (EG) 1249/2008 die Einstufung – was das europarechtliche Korrelat der Klassifizierung ist – von Schlachtkörpern vor, wobei Schlachtkörper gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1249/2008 i. V. m. Anhang V Teil B Abschnitt I der VO (EG) 1234/2007 den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet bezeichnet. Zwar war diese Verordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrolle bereits außer Kraft, die Definition wurde jedoch durch die zum Zeitpunkt der Kontrolle maßgebliche VO (EU) 1308/2013 Anhang IV Teil B Abschnitt I übernommen. Auch hieraus ergibt sich, dass die Schlachtung einschließlich der Schnittführung vor der Einstufung bzw. Klassifizierung erfolgt, die sich gerade auf den bereits bearbeiteten Schlachtkörper bezieht. Eine Verantwortung auch des Klassifizierers besteht vor diesem Hintergrund für die Schnittführung nicht. Sie stellt sich als ausschließliche Pflicht des Schlachthofbetreibers dar. In Ansehung dieser klaren Vorgaben des höherrangigen Rechts ist nichts dafür ersichtlich, dass – so seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedacht – die Vorgänge der Schnittführung und der Klassifizierung als einheitliche natürliche Handlung angesehen und auch (gebühren-)rechtlich einheitlich behandelt werden müssten. Die Gebührenerhebung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Sie wird von der Klägerin substantiiert nur hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit für die Nachbereitung angegriffen, die nach Ansicht der Klägerin nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Vor- und Nachbereitung steht nicht entgegen, dass die Tarifstelle sich auf die „Kontrollen der Schlachtbetriebe" bezieht. Entgegen der Auffassung der Klägerin entbehrt die Semantik dieser Formulierung einer Aussage, dass ausschließlich die Zeit, die für die Amtshandlung vor Ort im Schlachtbetrieb verbracht wird, für die Gebührenbemessung berücksichtigt werden kann. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des OVG NRW, nach der „keine Bedenken gegen die Einbeziehung des Verwaltungsaufwands für die Vor- und Nachbereitung einschließlich der ggf. erforderlichen behördeninternen Auswertung des vor Ort gefertigten Inspektionsberichts" bestehen und Vor- und Nachbereitung durchaus im Rahmen der § 3 Abs. 1 GebG NRW in die Kosten, die der Behörde in der Verwaltungspraxis bei Amtshandlungen dieser Art entstehen, berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 83. Das referenzierte Urteil bezieht sich unmittelbar auf die Gestaltung von Rahmengebühren, ist jedoch inhaltlich auf die Anwendung von Zeitgebühren übertragbar, denn auch bei der Zeitgebühr ist Ausgangspunkt gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW der Verwaltungsaufwand, der im Fall von Kontrollen auch in deren Dokumentation und Nachbereitung besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.