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Urteil

3 A 398/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Sie ist verspätet erhoben worden, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG beträgt die Klagefrist gegen den Bundesamtsbescheid zwei Wochen. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Der ergangene Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 100 der Beiakte A). Entgegen der in der Klageschrift vom 31.3.2017 vertretenen Rechtsansicht galt zur Erhebung der Klage keine Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO, denn die Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtsbescheides war aufgrund der Formulierung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein, nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2018 - 1 C 6.18 -, zit. nach juris). Der Bescheid wurde am 24.1.2017 an den Kläger unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift B-Straße, B-Stadt abgesandt. Ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde vom 25.1.2017 (Bl. 112, 113 der Beiakte A) war ein Zustellversuch erfolglos. Als Grund der Nichtzustellung war vermerkt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Mithin erfolgte auch keine Zustellung durch Niederlegung. Demgemäß begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Warum der Kläger am Tag des Zustellungsversuches nicht zu ermitteln gewesen sei, lässt sich auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens gegen den Inhalt der Zustellungsurkunde nicht mehr im Nachhinein feststellen. Hierbei kommt es auch nicht auf die von der Heimleiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten allgemeinen Abläufe an, da diese über die konkreten Umstände des Zustellungsversuchs am 25.1.2017 nichts aussagen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass er bei der Heimleitung zureichende Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht vorgenommen hat, damit ihn Mitteilungen im Asylverfahren stets erreichen. Dies war auch deshalb nicht gewährleistet, weil der Kläger bereits einen Arbeitsvertrag mit Fa. o. in M. über eine Tätigkeit in B-Stadt und Umkreis von 35 Wochenstunden als Vollzeitkraft mit einem Lohn laut Arbeitsvertrag von 1.340 € brutto geschlossen hatte, worüber der Ausländerbehörde unter dem 20.12.2016 Mitteilung gemacht worden war (Bl. 21 der Beiakte C), ohne dass der Kläger eine entsprechende Mitteilung dem Bundesamt gemacht hatte. Das anfängliche Bestreiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Erwerbstätigkeit in dieser Firma gestattet worden sei, verfängt nicht, denn anlässlich der ihm gegenüber am 17.1.2017 verfügten Aufenthaltsgestattung, die dem Ausländer ausgehändigt wird, befindet sich die Nebenbestimmung, dass ihm die Erwerbstätigkeit bei Fa. O. M. in Vollzeit (35 Stunden/Woche) befristet gestattet wurde (Bl. 23 der Beiakte C). Es kommt für die Frage der Versäumung der Klagefrist auch nicht darauf an, dass der Kläger erklärt, ihm sei am 7.3.2017 eine Duldung erteilt worden, die ihm die Erwerbstätigkeit versage, denn dieser Zeitraum ab dem 7.3.2017 ist für die Frage, warum dem Kläger am 25.1.2017 der Bundesamtsbescheid nicht zugestellt werden konnte, nicht maßgeblich. Soweit sich der Kläger nicht zu einer ausgeübten Erwerbstätigkeit bei Fa. O. einlässt, sondern stattdessen geltend macht, er habe vom 29.6.2016 bis 23.6.2017 an einer Lehrgangs- und Arbeits-Maßnahme, die mit Unterstützung der Agentur für Arbeit teils ganztägig bis 15.00 Uhr, teils vormittäglich von 8-12 Uhr im Migrationscenter K. in B-Stadt stattgefunden habe, teilgenommen, erklärt auch diese Angabe seine Abwesenheit beim fehlgeschlagenen Zustellungsversuch des Bescheides, zumal der Kläger auch bezüglich der Teilnahme an der Maßnahme dem Bundesamt keine Mitteilung gemacht hatte. Die Gründe für die fehlgeschlagene Zustellung sind auch deshalb nicht beachtlich, weil das Gesetz selbst für einen solchen Fall entsprechende Vorkehrungen zum weiteren Verfahren enthält: Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe der Sendung zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Gem. § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Am 22.4.2016 hat der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt, dass er u.a. die Belehrung für Erstantragsteller in deutsch und in der Heimat- und Landessprache erhalten hat (Bl. 17 der Beiakte A). Zweifel an der Deutlichkeit dieser Belehrung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 4.10.2018 - 2 B 388/18 -, zit. nach juris, Rn. 15, wo die Aushändigung der Belehrung als „wichtige Mitteilung“ nur in deutscher Sprache und in Form der Aushändigung des Gesetzestextes des § 10 AsylG gerügt wird) sind unter diesen Umständen weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, zumal die entsprechende Belehrung für Erstantragsteller in deutsch (Formular DO 197 der Beklagten) aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt ist und der Kläger bei seiner Anhörung am 29.8.2016 in H. erneut bestätigt hat, dass ihm der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ bekannt sei und dass er diesen verstanden habe. Da der einzige Grund für die Aufenthaltsgestattung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung seines Asylverfahrens ist, oblag es dem Kläger, sich jederzeit hierfür zur Verfügung zu halten und unter Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt zu gewährleisten, dass ihn Mitteilungen im Verfahren stets erreichen konnten. Das regelmäßige Erkundigen nach Post und sich informieren, ob Post eingegangen ist, erfüllt nicht die Anforderungen an ein Vorbringen, dass hinreichend Vorsorge getroffen wurde, damit Post den Kläger jederzeit erreichen kann. Im Widerspruch zu dieser Obliegenheit konnte der ergangene Bescheid den Kläger jedoch am 25.1.2017 nicht erreichen, weil der Kläger unter der angegebenen – und zutreffenden – Anschrift nicht zu ermitteln war. Die Einwendung des Klägers, unter der verwendeten Anschrift gewohnt zu haben und immer nach Post gefragt zu haben, begründet nicht die Annahme, dass der Kläger für den Postbediensteten unter dieser Anschrift am 25.1.2017 ermittelbar gewesen sein musste. Vielmehr trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass ihn immer wieder Post nicht erreicht habe. Der Kläger bestätigt damit, dass er keine hinreichende Vorsorge getroffen hat, dass ihn unter seiner Anschrift postalische Mitteilungen erreichen. Gründe irgendwelcher Art, woran dies immer wieder scheitern soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit trägt er auch nicht substantiiert vor, dass die Gründe für die Unerreichbarkeit außerhalb seiner Sphäre liegen. Der Kläger muss den vergeblichen Zustellungsversuch an die bis heute zutreffende Adresse gegen sich gelten lassen. Die gesetzliche Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG kam daher im vorliegenden Fall zum Tragen, so dass die Zustellung des Bescheides vom 23.1.2017 i.S.v. § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG am 24.1.2017 als bewirkt gilt. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen lief an und endete am 7.2.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist damit seit dem 8.2.2017 bestandskräftig (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB), was zu Recht vom Bundesamt der Ausländerbehörde unter dem 1.3.2017 mitgeteilt worden ist (Bl. 55 der Beiakte C). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt das Gericht nicht der Rechtsauffassung der Klägerseite, dass die Klagefrist erst mit Erhalt der Akteneinsicht durch seine Prozessbevollmächtigte aufgrund der Akteneinsichtsgewährung des Bundesamts vom 28.3.2017 (Bl. 123 der Beiakte A) zu laufen begonnen hätte (vgl. VG Hannover, Urt. v. 8.7.2019 - 10 A 672/19 -, zit. nach juris, Rn. 29). Maßgeblich für den Beginn der Klagefrist ist grundsätzlich die erste Zustellung, denn es liegt nicht in der Kompetenz einer Behörde, einen bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt durch eine erneute Zustellung nachträglich wieder anfechtbar zu machen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.12.2018 - 11 A 1017/16. A -, zit. nach juris, Rn. 16 m.w.N.). Der Kläger hat erst am 1.4.2017 - und damit verspätet - durch den Eingang seines Schriftsatzes vom 31.3.2017 per Fax bei Gericht Klage erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger weder auf Antrag noch von Amts wegen zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gem. § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 15.9.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies war nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO. Diese Frist begann mit der Vollmachtserteilung vom 11.3.2017 zu laufen und war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Selbst wenn die Frist mit der vom Bundesamt den Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich mit Fax vom 23.3.2017 unter Vorlage der vom Kläger am 11.3.2017 ausgestellten Vollmacht (Bl. 121 der Beiakte A) legitimiert hatten, antragsgemäß am 28.3.2017 (Bl. 123 der Beiakte A) gewährten Akteneinsicht zu laufen begann, wäre die 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO am 15.9.2017 längst abgelaufen gewesen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist hat der Kläger nicht gestellt. Der Wegfall des Hindernisses (i.S.v. § 60 Abs. 2 VwGO) der Einhaltung der Klagefrist lag mithin bei Kenntnis der Entscheidung des Bundesamts über die Ablehnung des Asylantrags vor. Das Hindernis war für den Kläger nicht erst weggefallen, indem seine Prozessbevollmächtigte im September 2017 mit Mitarbeitern der Gemeinschaftsunterkunft über deren Praxis bei der Aushändigung von Postsendungen telefoniert hat.Die Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter der Gemeinschaftsunterkunft unterstellt, kann das entsprechende Vorbringen des Klägers die Wiedereinsetzung nicht begründen, weil diese Ausführungen nicht zum Wegfall des Hindernisses zur Klageerhebung geführt haben. Innerhalb der Frist von zwei Wochen ist nicht nur die versäumte Verfahrenshandlung (vorliegend die Erhebung der Klage) nachzuholen, sondern es sind auch die Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen; die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe - d.h. des Hinderungsgrundes und des Vortrags, wann der Hinderungsgrund weggefallen ist, - kann im Laufe des Wiedereinsetzungsverfahrens erfolgen, ohne dass insoweit eine Fristbindung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.6.2018 - 1 Bf 92/17.A -, zit. nach juris, Rn. 117). Unzureichend ist daher das Vorbringen, dass der Bescheid dem Kläger nicht zugestellt worden sei. Es genügte mithin nicht, in der Klageschrift vorzutragen, dass der Kläger den Bescheid nicht erhalten habe, sondern der Kläger wäre gehalten gewesen, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der erhaltenen Akteneinsicht und Kenntnis von der Absendung des Bescheides unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen, dass er seine Mitwirkungspflichten zum Erhalt des Bescheides (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl., § 10 AsylG Rn. 6, 17) erfüllt hätte. Das hat der Kläger versäumt und stattdessen lediglich die Rechtsansicht vertreten, es gelte zur Erhebung der Klage wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, was hingegen nicht zutrifft, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2018 - 1 C 6.18 -, a.a.O.). Ein mögliches Versäumnis seiner Bevollmächtigten hierbei ist dem Kläger zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen führt die Abweisung der Klage als unzulässig im hier zu beurteilenden Einzelfall auch deshalb nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis, weil der Klage auch in der Sache kein Erfolg beizumessen ist. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.1.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf internationalen Schutz oder Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 23.1.2017 ist nicht formell rechtswidrig. Entgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung des Klägers ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. §§ 5, 24 f., 31 AsylG, Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - juris; BVerwG, Beschl. v. 13.5.1996 - 9 B 174.96 - JurionRS 1996, 21040; VGH BaWü, Beschl. vom 31.1.2017 - A 9 S 1047.16 -, zit. nach juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.31802 -, zit. nach juris). Die Rechtsgrundlagen für das Begehren des Klägers ergeben sich aus §§ 3 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1., 2. lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Subsidiär Schutzberechtigter ist nach § 4 AsylG ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Bescheid der Beklagten vom 23.1.2017, welcher für den Kläger das Vorliegen der vorgenannten Normen ausschließt, lässt auch zum gem. § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur keine Rechtsfehler erkennen, sondern ist offensichtlich rechtmäßig und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Das Bundesamt hat rechtsfehlerfrei die gerichtsbekannten allgemeinen Verhältnisse in der Heimat des Klägers gewürdigt und entschieden, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgründe dem Kläger eine Rückkehr in den Iran zumutbar ist. Die diesbezüglichen Ausführungen entsprechen der gerichtlichen Erkenntnislage und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“, welches eine Prognose mit einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab beinhaltet, resultiert aus der Umsetzung von Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, 9). Gegenstand der Zukunftsprognose ist die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.1990 - 9 C 14/89 -, zit. nach juris, Rn. 13). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zur Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG: BVerwG, Urt. v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 -, zit. nach juris, Rn. 12). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und damit eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, zit. nach juris, Rn. 32). Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701). Daher hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658). Für diese Überzeugungsbildung ist wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 18.7.2012 - 3 L 147/12 -, zit. nach juris, Rn. 22). An der Glaubhaftigkeit fehlt es, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 -, zit. nach juris, Rn. 17; VG Frankfurt, Urt. v. 12.8.2015 - 4 K 2923/13.F.A -, zit. nach juris). Die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Bei einer Vorverfolgung besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann aber gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG (in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU) auch auf Ereignissen und Aktivitäten des Schutzsuchenden beruhen, die eingetreten bzw. erfolgt sind, nachdem der Schutzsuchende das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Erst in dem (erfolglosen) Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, NVwZ 2009, 730). Ausgehend von diesen Maßstäben konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Aufgrund der zahlreichen im Verfahren zutagegetretenen erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten hält das Gericht den Kläger für insgesamt völlig unglaubwürdig und sieht sein Asylvorbringen als frei erfunden an. Die Personen, die ihn mit dem Christentum in Berührung gebracht haben sollen, benannte er lediglich mit Vornamen (E., A.), obwohl er mit ihnen sogar bis nach Armenien gereist sein will, um sich dort taufen zu lassen. Unglaubhaft ist, dass der Kläger die Nachnamen nicht kennen will, obwohl er den „E.“, der in seinem Heimatort bekannt sei, bereits seit 2002 (Angabe in der mündlichen Verhandlung) kennen will. Im Widerspruch dazu hat der Kläger bei der Anhörung angegeben, er habe „E.“ 2014 kennengelernt. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er in S. Mitglied einer christlichen Hauskirche gewesen sei. Der Kläger hat keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Vorsichtsmaßnahmen dort getroffen worden seien; dies ist angesichts der schwierigen Situation von Hauskirchen nicht nachvollziehbar. Unerfindlich bleibt, warum ein armenischer Christ („E.“), dessen autochthone Kirche im Iran geduldet ist, Mitglied einer (Untergrund-) Hauskirche gewesen sein soll und diese auch noch von Armenien unterstützt sein soll. Der Kläger macht keinerlei substantiierte Angaben zu den Vorgängen, Abläufen und christlichen Inhalten bei Hauskirchentreffen. Dies lässt darauf schließen, dass er nicht selbst an ihnen teilgenommen hat. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er mit Christen zusammen zu einer geplanten Taufe in Armenien gewesen ist. Hierzu reicht es nicht, auf ein Armenien-Visum in seinem abgelaufenen Pass zu verweisen. Der Kläger gab auf Nachfrage nur pauschal Eriwan als Reiseziel an und vermochte nicht das Hotel zu benennen. Er benannte nicht die größte Kirche der armenischen Hauptstadt, die Kathedrale des Heiligen Gregor des Erleuchters, sondern nannte das Gotteshaus „Dom“ und erklärte, dieser gehöre zur katholischen Kirche. Die Kirche im ältesten christlichen Staat der Welt, der seit dem 4. Jahrhundert das Christentum als Staatsreligion hat, ist jedoch nicht katholisch, sondern apostolisch. Hieran ändert auch nichts, dass es dort Katholikate als kirchliche Bezirke und eine kirchliche Amtsstellung als Katholikos gibt. Es ist unschlüssig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe seine Tochter aus christlichen Motiven heraus M. genannt, denn die Tochter wurde bereits am 13.3.2008 geboren (Bl. 51 Beiakte A), mithin zu einem Zeitpunkt, als der Kläger nach eigenem Vorbringen noch nicht mit dem Christentum in Berührung gekommen war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass M. ein im Iran nicht zulässiger Name wäre und als solcher ausschließlich auf christliche Religion hindeute, denn der Name wurde von den staatlichen Behörden in den iranischen Pass (Bl. 51 der Beiakte A) eingetragen. Der Kläger hat auch nichts dergleichen glaubhaft gemacht. Der Kläger hat widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er dem Schlepper das Geld von seinem Konto überwiesen hat, denn er gab zunächst an, er habe alles Geld von seinem Konto auf das Konto seiner Mutter überwiesen. Da der Kläger selbst ein Visum beantragt und erhalten hat, steht fest, dass bei der Überprüfung der Ausreiseformalitäten nichts gegen den Kläger vorlag. Daher ist unglaubhaft, dass der Kläger zuvor bereits in das Visier der iranischen Religionspolizei gekommen sein will. Der Kläger hat zu den zeitlichen Abläufen keine substantiierten Angaben gemacht. Er hat insbesondere nicht erklärt, wann angeblich die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seines Computers erfolgt sein soll, wann er die Warnung auf das Handy erhalten habe und seine Ausreisevorkehrungen umgesetzt habe. Selbst wenn die Hauskirche aufgeflogen sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger damit hätte in Verbindung gebracht werden können, wenn die Mitglieder sich nur mit Vornamen gekannt haben. Der Kläger hat auch in Bezug auf sein auffälliges Vorbringen zur Berufstätigkeit deutlich gemacht, dass ihm die Arbeit und die wirtschaftliche Situation wichtig ist und für seine Ausreise mit einem Visum zum Besuch einer Baumesse im Vordergrund stand. Daher deutet sowohl das zeitige Bemühen des Klägers um eine Vollzeitbeschäftigung (Bl. 21 der Beiakte C) als auch sein Statement in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Arbeit immer am wichtigsten gewesen sei, darauf hin, dass er seine Heimat aus asylfremden - wirtschaftlichen - Gründen unbehelligt von staatlichen iranischen Stellen verlassen hat. Der Kläger hat darüber hinaus sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens in nicht nachvollziehbarer Weise erheblich gesteigert, in dem er erst im gerichtlichen Verfahren angab, ihm drohe eine Verfolgung wegen Spionageverdachts bzw. als Geheimnisträger militärrelevanter Techniken. Der Kläger hat hiervon bei der Anhörung vor dem Bundesamt nichts erwähnt. Er vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, warum er hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, denn er gab in der mündlichen Verhandlung an, seine Arbeitsergebnisse, die Fotos und die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Auftragsbestätigung“ (Bl. 90, 91 der Akte) habe er bei seiner Ausreise bereits auf einem Memorystick gespeichert gehabt. Der vorgelegte Auftragsbescheid weist jedoch nach der vorgelegten Übersetzung (Bl. 90 der Akte) und der Bestätigung in der mündlichen Verhandlung keinen Bezug zu einem bestimmten Ministerium auf. Auch die Unterzeichnung durch den genannten Leiter des Forschungsinstituts der Technischen Universität lässt nicht auf einen militärischen Bezug schließen. Letztlich sind Dokumente jeglichen Inhalts im Iran käuflich zu erwerben und häufig gefälscht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran v. 12.1.2019, S. 25). Überdies hat der Kläger unklare Angaben dazu gemacht, welcher Art die Fahrzeuge seien, an deren Bau er angeblich mitgewirkt habe. Die von ihm vorgelegten Fotos (Bl. 137-140 der Akte) lassen keinen Bezug zu seiner Person erkennen. Er ist dort nicht abgebildet. Fotos von den abgebildeten Wasserfahrzeugen sind ohne weiteres aus dem Internet herunterzuladen. Ob der Kläger an deren Bau mitgewirkt hat, ist durch weitere Schriftstücke nicht belegt. Dies geht insbesondere nicht hervor aus dem vom Kläger vorgelegten Abschlusszeugnis des technischen Fachabiturs (Bl. 141 der Akte), das kein Datum trägt und deshalb keinen Bezug zum für Militär zuständigen Ministerium aufweist, weil es vom Ministerium für Bildung und Erziehung stammen soll. Die vom Kläger vorgelegten Geschicklichkeitszertifikate (Bl. 142-145 der Akte) sind vom Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, stellen Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung dar (bspw. als Werkzeugspitzer in der Industrie) und lassen daher weder einen Bezug zum Militär noch zu universitären Forschungstätigkeiten erkennen. Sind aber die Angaben des Klägers zur behaupteten militärisch relevanten Tätigkeit nicht insgesamt schlüssig, bedurfte es keiner Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten. Nach der Erkenntnislage werden in Hauskirchen im Iran keine Taufen durchgeführt, so dass an der Konversion interessierte Iraner regelmäßig zur Taufe ins Ausland reisen. Dass der Kläger Derartiges in Armenien selbst erlebt hat, vermochte er infolge seiner insgesamt vagen, inhaltsleeren und oberflächlichen Angaben zu Armenien jedoch nicht glaubhaft zu machen. Aus Vorsicht vor staatlicher Repression finden Hauskirchenveranstaltungen regelmäßig an wechselnden Orten statt. Bibeln auf Farsi sind im Iran selten und werden keineswegs unvermittelt an neu zu Hauskreisen Eingeladene verschenkt. Das Misstrauen gegenüber vorgeblich an der Konversion interessierten Moslems seitens der Hauskreisleitungen ist groß, so dass längere Prüfungs- und Kennenlernphasen einer Teilnahme an der Hauskirche vorangehen (vgl. zu allem ausführlich Danish Immigration Service, Update on the situation of christian converts in Iran, 2014, S. 21 ff.). Um so unerfindlicher ist die angebliche Hinwendung des Klägers zu christlichen Kreisen in S., zumal er ausführlich beschrieb, dass er auf eine religiöse Lebensführung keinen Wert gelegt hat und seine Zeit der Arbeit und nicht der Religion widmen wollte. Die behauptete Hinwendung zu einem christlichen Hauskreis wäre auch lebensfremd, wenn der Kläger tatsächlich seinen Angaben zufolge kein Verlangen nach Religion gehabt habe. „E.“, der ihn hätte missionieren wollen, hätte sich selbst dadurch Lebensgefahren ausgesetzt, ohne dass er Anhaltspunkte gehabt hätte, vor einem Verrat an die Sepah sicher zu sein. Unschlüssig ist des weiteren, dass der Kläger bereits bei der Asylantragstellung am 22.4.2016 (Bl. 18 der Beiakte A) angab, protestantischer/evangelischer Christ zu sein, obwohl er zu einer zuvor vollzogenen Konversion nichts vortrug und erst am 24.7.2016 getauft wurde. Das Gericht glaubt dem Kläger daher im Ganzen nicht sein Vorbringen zur Teilnahme an einer christlichen Hauskirche im Iran. Seine Angaben dazu blieben auch auf Nachfrage derart oberflächlich und vage, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die Teilnahme an einer christlichen Hauskirche eigenem Erleben entspringt. Selbst wenn aber den Angaben des Klägers zu folgen wäre, fehlt es an jeglichen glaubhaften Angaben dazu, dass Kenntnisse darüber an die staatlichen iranischen Behörden gelangt sein sollen. Dass bis heute bei seinen Angehörigen im Iran nach ihm gesucht werde, sieht das Gericht daher als bloße unbelegte Schutzbehauptung an. Der Kläger hat durch seine diesbezüglichen Angaben über aufrechterhaltene telefonische Kontakte zu Angehörigen im Iran keine glaubhaften Sachverhalte geschildert, die darauf schließen ließen, dass er im Visier der staatlichen iranischen Sicherheitsorgane sei. Aus alldem ist ersichtlich, dass der Kläger sich offenkundig eine Verfolgungslegende konstruiert und seine Heimat tatsächlich aus asylfremden Gründen verlassen hat. Der Kläger kann auch aufgrund der behaupteten Hinwendung zum Christentum in Deutschland keinen internationalen Schutz beanspruchen. Seine dahingehenden Aktivitäten sind nach dem Vorstehenden nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung. Sie sind zudem allein asyltaktisch motiviert. Bei der Verfolgungshandlung gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG kann es sich insbesondere um eine Verletzung des Menschenrechts der Religionsfreiheit handeln. Zwar handelt es sich bei der Religionsfreiheit nicht um ein solches Menschenrecht, von welchem gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Die Religionsfreiheit ist aber ein grundlegendes Menschenrecht, und der Eingriff in dieses Recht kann so gravierend sein, dass er gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann (vgl. EuGH, Urt. vom 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, zit. nach juris, Rz. 57). Die Religionsfreiheit stellt als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft ein grundlegendes Menschenrecht dar. Zu den Handlungen, die eine „schwerwiegende Verletzung“ darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Schutzsuchenden, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Es ist daher nicht zwischen Handlungen zu differenzieren, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfasst, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren. Abzustellen ist vielmehr auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen (vgl. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, zit. nach juris, Rn. 24). Aber nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit stellt eine „schwerwiegende Verletzung“ des Rechts dar. Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (vgl. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, a.a.O., Rn. 70). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, zit. nach juris, Rn. 28). Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung ist, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein muss (vgl. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, a.a.O.). Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein und darf nicht etwa nur deshalb erfolgen, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Es reicht nicht aus, dass der Schutzsuchende eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt aber nicht voraus, dass der Schutzsuchende seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 -, zit. nach juris, Rn. 26). Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O. Rn. 30). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Schutzsuchenden grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Zur religiösen Identität gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Ergibt die Prüfung, dass der Schutzsuchende seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Schutzsuchenden zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 31). Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran ergibt sich vorliegend nicht aus einer durch eine Vorverfolgung resultierenden tatsächlichen Vermutung i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die vom Kläger geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse im Iran sind in einer Gesamtbetrachtung im Kerngeschehen unglaubhaft und sind nach der Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, sodass das Gericht nicht mit dem notwendigen Grad an Überzeugungsgewissheit davon ausgehen könnte, dass die vom Kläger behauptete individuelle Verfolgungsfurcht auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht. Das Gericht glaubt dem Kläger aus den o.g. Gründen nicht, dass er im Iran überhaupt schon in Berührung mit der christlichen Religion gekommen ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist es jedenfalls zweifelhaft, ob die Angaben des Klägers zutreffen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist die Verbreitung christlicher Schriften in Persisch im Iran verboten. Die Missionierung durch Andersgläubige ist ebenfalls verboten und wird streng bestraft. Ethnische Christen werden nur dann nicht verfolgt, wenn sie die Ausübung ihres Glaubens auf die Angehörigen ihrer eigenen Gemeinden beschränken. Autochthone Kirchen halten sich penibel an das Verbot. Hauskirchliche Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2018, S. 12 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 12.5.2017, S. 53 - 60). Der „E.“ und der „A.“ hätten sich daher einem großen Risiko der eigenen Verfolgung durch die Religionspolizei ausgesetzt, sei es, weil Dritte die Gespräche mit- oder abhören oder der Kläger selbst freiwillig oder im Rahmen einer späteren Vernehmung die Religionspolizei informieren könnte. Nicht nachvollziehbar ist die Angabe des Klägers, bei einer Rückkehr in den Iran wolle er missionieren und andere von seinem Glaubenswechsel überzeugen. Das Gericht hält diese lediglich verbalen Beteuerungen nach den vorstehenden Ungereimtheiten für völlig unglaubhaft. Der Kläger hält es nicht mit der Wahrheit, indem er hartnäckig leugnet, ihm sei nicht die Erwerbstätigkeit bei Fa. o. gestattet gewesen, auch als ihm die entsprechende Erlaubnis vorgehalten wurde. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung ins Blaue hinein geleugnet, einen Diebstahl begangen zu haben, obwohl er hierfür vom Amtsgericht B-Stadt rechtskräftig verurteilt wurde (Bl. 147 der Beiakte C). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich vorliegend auch aus einem weiteren Grund nicht aus der vom Kläger behaupteten Hinwendung zum Christentum. Es fehlt vorliegend an einem zu befürchtenden gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit. Zwar ist der Kläger getauft und hat insbesondere durch Vorlage der Bestätigungen der ev.-reformierten Petri-Gemeinde B-Stadt (zuletzt Bescheinigung v. 8.9.2019, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) glaubhaft gemacht, regelmäßig an ihren kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe (wie hier bescheinigt, Bl. 36 der Akte) genügt nicht. Das Gericht ist auch nicht an die Beurteilung eines Amtsträgers oder Repräsentanten einer christlichen Gemeinde gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Gewissensentscheidung zugrunde. Eine beachtliche Verfolgungsgefährdung lässt sich ferner auch nicht allein daraus ableiten, dass sich der Asylsuchende in Deutschland religiös betätigt hat, selbst wenn dies öffentlich (z.B. im Internet) bekannt geworden ist. Das Gericht muss vielmehr die volle Überzeugung gewinnen, dass der Asylsuchende die religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet. Es muss davon ausgehen können, dass der Asylsuchende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion aktiv lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 -, zit. nach juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff., 12; Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 -, zit. nach juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 10.2.2017 - 13 A 2648/16.A -, zit. nach juris, Rn. 11 f.; OVG Nds., Beschl. v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 -, zit. nach juris, Rn. 4 ff. m.w.N.; VGH BaWü, Beschl. v. 23.4.2014 - A 3 S 269/14 -, zit. nach juris, Rn. 6 m.w.N.). In Anwendung dieser Maßstäbe kann eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum Christentum vom Gericht nicht festgestellt werden. Die Konversion eines schiitischen Iraners zu einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen können eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind zudem willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (vgl. zum Gesamten: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2018, S. 12 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 12.5.2017, S. 53 - 60). Der Kläger konnte das Gericht durch den gewonnenen persönlichen Gesamteindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, aber nicht davon überzeugen, dass sein behaupteter Glaubensübertritt zum Christentum ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar geworden ist und nicht etwa nur deshalb erfolgte, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Der formale Vollzug des Glaubenswechsels durch eine Taufe – welche vorliegend für den Kläger am 24.7.2016 in der freikirchlichen Gemeinde H. erfolgte (Bl. 36 der Akte) – ist für sich allein kein ausreichender Beleg für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel, da dies auch aus asyltaktischen Gründen erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.2014 - A 3 S 269/14 -, zit. nach juris, Rn. 6). Der Umstand, dass die Fragestellung eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels in Teilbereichen zugleich auch als kirchenrechtliche Voraussetzung für die Taufe bedeutsam ist und von dem innerkirchlich zuständigen Amtsträger bejaht worden ist, macht sie mit Blick auf die hier zu prüfende, staatlichen Stellen obliegende Flüchtlingsanerkennung nicht zu einer „eigenen Angelegenheit“ der Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 -, zit. nach juris, Rn. 11). Die religiöse Identität des Klägers als innere Tatsache ist durch das Gericht vollumfänglich überprüfbar. Der Kläger konnte eine in subjektiver Hinsicht ernsthafte und identitätsprägende Hinwendung zum christlichen evangelischen Glauben nicht zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts darlegen. Sein Vorbringen, wie er sich dem christlichen Glauben angenähert haben will, ist - wie bereits ausgeführt - unglaubhaft. Zwar sind dem Kläger gewisse jedenfalls in Deutschland erworbene Grundkenntnisse im christlichen Glauben nicht völlig abzusprechen. So konnte er selbständig sein Beten und Hoffen in Anwendung christlicher Gebräuche schildern. Es war ihm aber nicht möglich, in substantieller Weise seine Beweggründe aufzuzeigen, die ihn unter den Weltreligionen, die in Deutschland alle offen gelebt werden können, ausgerechnet zum Christentum in einer evangelischen Freikirche bzw. danach sodann noch zu einer ev.-reformierten Gemeinde geführt haben. Mit anderen Religionen bzw. Konfessionen hat er sich offensichtlich nicht befasst, insbesondere nicht mit der apostolischen Kirche Armeniens. Die Ausführungen des Klägers zu seiner Religionsausübung, insbesondere zu der in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, welche Rolle das Christentum in seinem Leben spielt, blieben pauschal. Trotz von ihm bekundeter Wichtigkeit christlicher Glaubenspraktiken und ihm von der Petri-Gemeinde bescheinigter aktiver Zugehörigkeit vermochte der Kläger nach dem persönlichen Gesamteindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, keine konkrete Erklärung dazu abzugeben, welche Bedeutung der christliche Glaube für ihn hat. Die Schilderung seiner Taufe, bei der er sehr glücklich gewesen sei, blieb ebenfalls oberflächlich. Der Kläger hat seine inneren Beweggründe für seine Taufe in Deutschland nicht überzeugend veranschaulichen können. Allein die Erkenntnis, dass der Kläger durch seinen christlichen Glauben Vergebung erlangt habe und von Sünden freigesprochen sei, reicht aber zum Beleg einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht aus. Soweit der Kläger darauf abhebt, dass durch den christlichen Glauben Erlösung möglich sei und er sich anders als im Islam frei zu dem Glauben entschieden habe, beschreibt dies keinen Grund, der die Wahl des Christentums als neue Religion erklärt. Die von dem Kläger benannten Motive ließen sich auch auf andere friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für den - nach seinem Herkommen gebildeten - Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben in einer ev. reformierten Gemeinde anzunehmen, ist nicht erkennbar. Die Antworten des Klägers auf Fragen nach seinem Glauben wirkten im Ganzen auswendig gelernt. All das lässt wiederum darauf schließen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in seine iranische Heimat keineswegs Dritte missionieren und sich dadurch gegebenenfalls Risiken an Leib und Leben aussetzen würde. Denn der Kläger hat durch seine Hinwendung zur ev. reformierten Gemeinde, die ihm Unterstützung und Kontakte bot, gezeigt, dass er sich asyltaktisch verhält. Der Kläger nimmt in seiner neuen Umgebung alle ihm gebotenen Vorteile mit dem Ziel einer Bleibeperspektive an. Die soziale, gegen die Entwurzelung wirksame Funktion der Kirchengemeinde überwiegt daher deren spirituelle Zielrichtung. Die Aufnahme in der kirchlichen Gemeinde dient auch Zwecken der Freizeitgestaltung und bietet Möglichkeiten, mit iranischen Landsleuten zusammenzutreffen, die persische Sprache zu pflegen, zugleich Deutsch zu lernen und Bekanntschaften mit Deutschen zu schließen. Darüber hinaus nehmen auch die kirchlichen Gemeinden die Dienstleistungen der neuen Mitglieder (wie vom Kläger vorgetragen Hilfen und Arbeiten aller Art) gern in Anspruch. Die vielfältigen sozialen Zwecke überlagern damit erheblich den christlichen Kern einer glaubhaften, auch für den Fall einer Rückkehr tragbaren und gefahrträchtigen Konversion. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass die christlich-religiöse Betätigung ein zentrales Element der religiösen Identität des Klägers und für diesen unverzichtbar ist und seine dahingehende Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgung nach sich zöge bzw. die unterdrückte (Nicht-)Betätigung für ihn unzumutbar wäre. Der Kläger hat sich zwar rudimentäre Kenntnisse über das Christentum angeeignet. Es ist allerdings letztlich auch ohne inneren Bezug zum Christentum möglich, solche Kenntnisse zu erwerben. Ihr Vorhandensein reicht daher allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswechsel hinreichend zu belegen. Die von der ev. reformierten Gemeinde zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch des Klägers abgegebenen Bestätigungen geben für die Aufklärung der inneren eigenen Beweggründe des Klägers nichts her. Trotz regelmäßiger Gottesdienstbesuche des Klägers, einzelner Hilfsleistungen für die Gemeinde und die Teilnahme an deren Veranstaltungen hat das Gericht daher insgesamt nicht die Überzeugung von der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des Klägers gewinnen können. Unter diesen Umständen ist der bloßen Beteuerung, er wolle im Iran gerne die christliche Religion an andere weitergeben, kein Glauben zu schenken. Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung getroffene Einschätzung wird sowohl vom aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2.3.2018 (S. 13 ff.) und dem aktuellen Bericht des UK Home Office bestätigt, weil sich die dort beschriebenen Verfolgungshandlungen auf solche Konvertiten beziehen, die ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben, als auch von der Entscheidung des EGMR v. 19.12.2017 - Rechtssache 60342/16 -, Rn. 43 ff.-. Die bloß verbalen Bekenntnisse des Klägers im Asylverfahren lassen daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung oder Folter im Iran erwarten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Denn es ist nach dem oben Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. Hierzu und zum Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG nimmt das Gericht, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen gefolgt wird. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Das Gericht verweist hierzu, insbesondere zur Sicherung des Existenzminimums und der Gewährleistung der allgemeinen Versorgung im Heimatland des Klägers, auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Dass der Kläger asylrechtlichen Schutzes bedürfte ist daher in keiner Weise ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im Übrigen in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bundesamtsbescheids vom 23.1.2017 (S. 1-13) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 77 Abs. 2 AsylG ab. Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG wurde weder seitens des Klägers etwas vorgetragen noch sind Gründe für das Gericht ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate (S. 13 des Bescheides, dagegen Ziff. 6 S. 1 des Bescheides „30 Tage“, wobei es sich um einen offenkundigen, jederzeit zu berichtigenden Schreibfehler handeln dürfte) ermessensfehlerhaft sei. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 1978 in S. geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Am 29.2.2016 meldete er sich in Kiel als asylsuchend. Er stellte am 22.4.2016 beim Bundesamt (Bundesamt) einen Asylantrag, wurde zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in H. untergebracht (Bl. 27 der Beiakte A) und am 8.9.2016 der Unterkunft für Asylbewerber in B-Stadt zugewiesen (Bl. 64 der Beiakte A). Bei seiner persönlichen Anhörung am 29.8.2016 führte der Kläger unter Bestätigung, dass ihm die bei der Antragstellung ausgehändigte „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ bekannt sei und er sie verstanden habe, zur Begründung seines Antrags aus: Er sei ausgebildeter Metallfräser und habe eine eigene Werkstatt gehabt. Er sei Konvertit und im Iran Mitglied einer christlichen Hauskirche gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe einen armenischen Bekannten namens E., der ihn 2014 mit dem Christentum bekannt gemacht habe. E. habe ihm eine Bibel geschenkt. In dieser Zeit habe er, wie aus seinem vorgelegten, am 1.8.2015 abgelaufenen Reisepass (Bl. 50 der Beiakte A) hervorgehe, ein Visum für Armenien gehabt. Er habe nach Armenien reisen wollen, um sich dort taufen zu lassen. E. habe in Armenien die Übersetzung in der Kirche gemacht. Der Pastor habe aber zur Bedingung gemacht, 3 Monate dort zu bleiben und dann in der armenischen Kirche die Taufe durchzuführen oder ein Papier zur Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Kirche im Iran vorzulegen. Das sei nicht nachzuweisen gewesen. So sei die Taufe nicht zustandegekommen. E. habe dann für ihn in S. eine Hauskirche gefunden. Die Kirche sei von Armenien unterstützt worden. Das sei im September 2015 gewesen. Bis November sei er jede Woche zur Hauskirche gegangen. Dann habe er sich um seinen kranken Vater kümmern müssen und sei nicht mehr dorthin gegangen. Am 3. Tag nach dem Tod seines Vaters habe er von einer unbekannten Nummer eine SMS auf sein Arbeitshandy bekommen. Anhand des Codeworts der Hauskirche habe er erkannt, dass die Nachricht von A. sei. Die Nachricht habe bedeutet, dass die Hauskirche aufgeflogen sei. Als erstes habe er sein gesamtes Geld vom Konto genommen und alles seiner Mutter überwiesen. Dann sei er zu einem Freund gegangen, der ihn mit einem Schlepper bekanntgemacht habe. Dem habe er 45 Mio. Toman überwiesen. Er sei dann selbst zum Visumgespräch in die deutsche Botschaft gegangen und habe ein Visum zum Besuch einer Fachmesse in C-Stadt beantragt und erhalten. Am 14.2.2016 sei er mit einem Flugzeug der Turkish Airlines über Istanbul nach Hamburg gereist. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden. Seine Mutter und seine Frau seien mitgenommen und einen ganzen Tag lang verhört worden. Sein Haus sei durchsucht und sein Computer mitgenommen worden. Man habe von seiner Frau verlangt, dass sie sich von ihm scheiden lasse. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 23.1.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung in den Iran ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Des weiteren wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe eine asylerhebliche Verfolgung oder sonstige Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht. Er habe den Eindruck gemacht, seine Motive seien eher von weltlichen als christlichen Beweggründen geleitet und er sehe das Christentum als erfolgversprechende Möglichkeit, sein von der freien Entfaltung der Persönlichkeit geprägtes Werte- und Lebenskonzept umzusetzen. Die Unterstützung einer Hauskirche in S. durch Armenien sei unglaubhaft. Das Vorbringen zur Warnungs-SMS auf dem Arbeitshandy sei nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger vorgelegten Messe-Unterlagen und das Visum sprächen dafür, dass er sich aus wirtschaftlichem Interesse in Deutschland aufhalte. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 24.1.2017 an den Kläger abgesandt (Bl. 99 der Beiakte). Am 1.3.2017 teilte die Beklagte der Ausländerbehörde mit, der Bescheid gelte als zugestellt und sei bestandskräftig geworden (Bl. 55 der Beiakte C). Am 7.3.2017 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine Duldung (Bl. 57 der Beiakte C), wies ihn auf die mitgeteilte Bestandskraft des Bundesamtsbescheides sowie die Verpflichtung zur Ausreise hin und forderte ihn zur Passvorlage auf. Das entsprechende Schreiben nebst Anlagen wurde dem Kläger persönlich ausgehändigt (Bl. 58, 65, 68 der Beiakte C). Am 1.4.2017 hat der Kläger, der bereits wegen einer Vollzeitbeschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma in M. vorstellig geworden war (Erlaubnisantrag Bl. 19 ff. der Beiakte C) und der wegen eines am 19.6.2018 begangenen Diebstahls vom AG B-Stadt rechtskräftig verurteilt ist (Bl. 147 ff. der Beiakte C), unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht vom 11.3.2017 Klage erhoben. Der Kläger trägt in der Klageschrift vor: Die Klagefrist betrage 1 Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides falsch sei, da sie den Hinweis enthalte, die Klage solle „in deutscher Sprache abgefasst“ sein. Mit Schriftsatz vom 15.9.2017 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, eine Zustellung des Bescheides sei bisher nicht erfolgt. Seine Prozessbevollmächtigte habe erst am Vortag telefonisch bei einem Gespräch mit der Gemeinschaftsunterkunft in B-Stadt erfahren, dass es dort nur einen zentralen Briefkasten gebe. Er habe den Bescheid dort nicht erhalten, obwohl er jeden zweiten Tag nach Post frage. Eine eidesstattliche Versicherung vom 10.2.2018 wurde nachgereicht. Mit weiteren Schriftsätzen führte der Kläger aus: Nachdem durch eine Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten Kenntnis vom Bescheid erlangt worden sei, habe er gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage eingereicht. Folglich habe die Rechtsmittelfrist frühestens mit Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem klägerischen Bevollmächtigten begonnen. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung gelte die Jahresfrist des § 58 VwGO. Die Postzustellungsurkunde entfalte keine Beweiskraft für eine ordnungsgemäße Zustellung. Eine ordnungsgemäße Zustellung sei bis heute nicht erfolgt. In der gewährten Akteneinsicht könne keine Heilung gesehen werden. Die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe sei erst nach dem Telefonat mit der Heimleitung am 15.9.2017 möglich gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung auszulegen gewesen. Anhörende Entscheiderin sei Frau D. gewesen. Der ablehnende Bescheid sei mit „i.A. Oktay“ unterzeichnet. Es fehle an der erforderlichen Identität von Anhörer und Entscheider. Der Sachvortrag zum Asylbegehren sei detailreich und nachvollziehbar dargestellt. Er sei am 24.7.2016 in der ev.-freikirchlichen Gemeinde H. getauft worden und sei Mitglied der ev.-reformierten Petri-Gemeinde B-Stadt (Taufbescheinigung und Gemeindebestätigungen, Bl. 35 ff., 96, 97 der Akte). Er sei weiterhin in der Petri-Gemeinde aktiv (Bestätigung v. 8.9.2019). Nach seiner Ausbildung als Metallfräser habe er zunächst an einem Institut des iranischen Militärs, das an der Technischen Universität M. A. angesiedelt sei, gearbeitet. Er sei maßgeblich für Metallarbeiten an kleinen Booten des Militärs zuständig gewesen. Da er jedoch in der Öffentlichkeit keinen (islamisch)religiösen Tätigkeiten nachgegangen sei, sei ihm gekündigt worden. Er habe sich erfolglos gegen die Kündigung gewehrt. Stattdessen habe er nunmehr selbst eine kleine Werkstatt geführt, die Metallarbeiten durchgeführt habe. Regelmäßig sei er vom Institut des Militärs mit einzelnen Aufträgen bedacht worden, da er sich zuvor mit seiner Arbeit ausgezeichnet habe. Er sei hinsichtlich der Arbeiten stets zu absolutem Stillschweigen verpflichtet gewesen. Dokumente über seine Tätigkeiten seien ihm nicht ausgehändigt worden. Zum Nachweis seiner Tätigkeit, als er noch angestellt gewesen sei, könne er einen Auftragsbescheid vorlegen (Bl. 90, 91 der Akte). Er sei dem islamischen Glauben wenig zugetan gewesen und habe ihn nicht ernsthaft praktiziert. 2014 habe ihm der befreundete E. eine Bibel geschenkt und ihm Zugang zum und Einblicke ins Christentum gewährt. Er habe Gefallen am Christentum gefunden. E. habe eine Reise nach Armenien organisiert, wo sie gemeinsam eine Kirche besucht hätten. Es sei eine Taufe dort geplant gewesen. Der Pastor habe jedoch Bedenken gehabt gegen eine sofortige Taufe und habe zum 3-monatigen Verbleib aufgefordert, um den Glauben zu demonstrieren und eine Bescheinigung einer Kirche aus dem Iran vorzulegen. Da ihm beides nicht möglich gewesen sei, sei er zurückgereist. Dort habe E. ihm eine Hauskirche vermittelt, die er regelmäßig besucht habe. Er habe auch seiner Frau von seiner Konversion erzählt, die seine Entscheidung respektiert habe. Ab November 2015 habe sein Vater eine Chemotherapie durchlaufen. Wenige Tage nach dem Tod seines Vaters sei ihm mitgeteilt worden, die Kirchenmitglieder seien festgenommen worden. Am nächsten Tag habe er sein gesamtes Geld seiner Mutter überwiesen und sei bei einem Freund untergetaucht bis zur Ausreise am 14.2.2016. Nach seiner Flucht hätten Behörden sein Haus aufgesucht und hätten seine Frau und seine Mutter einen ganzen Tag verhört. Im vergangenen Jahr sei sein Haus von den Sicherheitsbehörden durchsucht worden, da der Vorwurf der Spionage und des Landesverrats im Raum stehe. Da es sich hierbei auch um Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums handele, befürchte er nunmehr, dass seine nunmehr bekannte Konversion ihn zudem verdächtig mache, militärische Geheimnisse weitergegeben zu haben, die er im Zuge seiner Aufträge an den Militärschiffen erlangt habe. Es dränge sich auf, dass das iranische Verteidigungsministerium ihn als ehemaligen Mitarbeiter einer Straftat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Militär verdächtige. Hierüber könne als Beweis ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Aufgrund der vermuteten Weitergabe von Informationen drohe ihm im Iran Folter. Ungefähr im Mai 2019 hätten Mitarbeiter der iranischen Sicherheitsbehörden erneut seine Familie aufgesucht. Ehefrau und Bruder seien nach seinen Tätigkeiten und seinem Verbleib befragt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Suche nach ihm neben der Konversion auch mit seiner früheren Tätigkeit an Militärbooten und kleinen Flugzeugen im Zusammenhang stehe. Er lege Fotos vor von entsprechenden Typen, an denen er gearbeitet habe (Bl. 137 ff. der Akte). Als Nachweis für seine Qualifikation lege er sein Abschlusszeugnis für das technische Fachabitur und staatliche Zertifikate über seine Expertise als Metallfräser vor. Er sei möglicherweise beim Bundesamt missverstanden worden, dass er etwa mehrere Handys gehabt hätte. Er habe beim Bundesamt angegeben, er habe ein einziges Handy besessen, das er sowohl für Privates als auch für die Arbeit benutzt habe. Der „A.“ sei sowohl ein Arbeitskollege von ihm als Metallfräser als auch ein persönlicher Freund gewesen. Dies wolle er klarstellen. Er sei auch in der Kirchengemeinde gewesen und mit ihm zusammen nach Armenien gefahren. Die Arbeitsaufnahme in Vollzeit bei Firma O., B. Weg in M., wie von ihm am 20.12.2016 beantragt, sei ihm von der Ausländerbehörde nicht erlaubt worden. Auch wenn ihm vorgehalten werde, die Ausländerbehörde habe verfügt, dass ihm die Erwerbstätigkeit (bei Firma O., B. Weg, 35 Stunden die Woche, befristet bis zum 31.12.2017, Bl. 23 der Beiakte C), gestattet werde, erkläre er, dies sei ihm nicht erlaubt worden. Er habe in der Aufenthaltsgestattung vom 17.1.2017 zwar die Erlaubnis zur Arbeit in der Zeitarbeitsfirma erhalten. Ihm sei aber am 7.3.2017 bereits die Duldung erteilt worden, die ihm die Arbeitsmöglichkeit versagt habe. In der gesamten Zeit dazwischen habe er an einem Deutschkurs teilgenommen. Er lege die entsprechende Bescheinigung vor, dass er in der Zeit vom 29.6.2016 bis 23.6.2017 an der Maßnahme im Migrationscenter in B-Stadt, K., am Lehrgang teilgenommen habe. Es sei nicht nur ein Deutschkurs, sondern auch eine Arbeitsmaßnahme gewesen. Die Arbeitsagentur habe das unterstützt. Es sei ganztägig manchmal bis 15.00 Uhr gewesen, aber auch manchmal von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Auf Vorhalt, dass er unter Umständen ganztägig im Kurs gewesen sei, als der Bescheid ihn nicht erreicht habe, erkläre er, der Mitarbeiter in der Gemeinschaftsunterkunft habe aber gewusst, dass er sich im Kurs befunden habe. Auch sei es sonst so, dass der Mitarbeiter der Gemeinschaftsunterkunft aus der Postempfangsstelle im Büro Schreiben, die eingingen, in die Zimmer verteile. Er habe dort aber keines erhalten. Es sei bei ihm immer wieder etwas schiefgegangen, dass ihn Post nicht erreicht habe. So sei es auch mit seiner Sozialnummer, die von der Stadt B-Stadt zugesandt worden sei, gegangen. Er habe diese nicht erhalten und habe extra noch bei der Stadt 8,- € für das Abholen bezahlen müssen. Die Heimleiterin Frau H. könne als Zeugin aussagen über die Modalitäten der Postvergabe in der Unterkunft. Auf Vorhalt, dass er am 19.6.2018 einen Diebstahl begangen habe und rechtskräftig vom Amtsgericht B-Stadt verurteilt worden sei (Blatt 147 f. der Beiakte C), erkläre er, er sei unschuldig verurteilt worden. Er habe keinen Diebstahl begangen. Die Sachen seien ihm von jemand anders in die Hand gedrückt worden. Auf Befragen nach dem Verbleib seines gültigen Reisepasses erkläre er, er sei nicht mit dem abgelaufenen Reisepass gereist, den er dem Bundesamt vorgelegt habe. Seinen Reisepass, den er zur Ausreise verwenden lassen habe, habe er dem Mittelsmann des Schleppers, bei dem er sich 10 Tage aufgehalten habe, überlassen. Deshalb könne er ihn nicht vorlegen. Auf Befragen nach seinem abgelaufenen Reisepass (Blatt 50 der Akte) und seinem Aufenthalt in Armenien, der dadurch belegt werden solle, erkläre er, er sei in Armenien in Eriwan gewesen. An den Namen des Hotels könne er sich nicht erinnern. Auf Befragen, welches die Kirche gewesen sei, in welcher er habe getauft werden sollen, erkläre er, es sei der Dom der Stadt gewesen, eine katholische Kirche. Den Namen könne er nicht mehr sagen. Er glaube, er sei im 10. Monat 2014 in Armenien gewesen. Bei dem Blatt 52 der Beiakte A handele es sich um das armenische Visum mit dem Datum 4.10.2014. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, er habe sein gesamtes Geld auf das Konto seiner Mutter überwiesen, danach habe er 45 Millionen Toman an den Schlepper überwiesen, erkläre er, er habe das gesamte Geld auf das Konto seiner Mutter überwiesen. Von dort sei es an einen Herrn M. und dann an den Schlepper weiter überwiesen worden. Auf Befragen erkläre er, sein Vater sei am 25.12.2015 verstorben. Hierzu habe er eine Kopie der Todesbescheinigung seines Vaters aus der Heimat. Bis zu seiner Ausreise habe er die ganze Zeit im Gartenhaus seines Freundes außerhalb der Stadt verbracht. Angesprochen darauf, wie der von ihm genannte E. mit Nachnamen heiße, erkläre er, dies wisse er nicht. E. sei in seiner Stadt bekannt gewesen. Es sei ein befreundeter Mechaniker gewesen, der bekannt gewesen sei für seine Fahrzeugreparaturen. Angesprochen darauf, dass er beim Bundesamt erklärt habe, er habe seiner Frau von seiner Konversion berichtet, erkläre er, seine Frau habe davon gewusst, dass er in der Hauskirche gewesen sei. Von seiner tatsächlich erfolgten Konversion durch Taufe in Deutschland habe er ihr sodann auch berichtet. Die Familie seiner Frau sei sehr religiös gewesen. Er lege Wert darauf, klarzustellen, dass er seine Frau nicht angelogen habe, indem er ihr erklärt habe, er sei zum christlichen Glauben konvertiert, ohne bereits getauft worden zu sein. Dies habe vielmehr seine innere Einstellung zum Christentum dargestellt, so dass es ihm nicht auf die formelle Taufe angekommen sei. Befragt danach, wann nach seiner Flucht Behörden sein Haus aufgesucht und durchsucht und seine Frau und seine Mutter einen Tag lang verhört hätten, erkläre er, dies sei ihm mitgeteilt worden, als er hier bei dem Schlepper aufhältig gewesen sei. Er habe dort nur kurzzeitig das Internet benutzen können, über das ihm diese Nachricht übermittelt worden sei. Dies sei drei oder vier Tage nach seiner Ankunft in Deutschland gewesen. Befragt danach, warum er bei seiner Anhörung nichts über seine Tätigkeit für das Ministerium und an Booten und Schiffen angegeben habe, erkläre er, dies sei ihm vom Anhörer beim Bundesamt nicht erlaubt worden. Die mit Schriftsatz vom 13.8.2019 (Blatt 137 f. der Akte) vorgelegten Fotos stammten von einem Memorystick, den er bei der Ausreise bereits mitgebracht habe. Es handele sich nicht um richtige Schiffe oder Flugzeuge. Deswegen sei es kein gesteigertes Vorbringen, wenn er erst spät “Flugzeuge“ erwähnt habe, es handle sich vielmehr um Hovercraft-Fahrzeuge, die in geringer Entfernung über der Wasseroberfläche „fliegen“ könnten. Der Bezug zu ihm persönlich und seiner Arbeit ergebe sich zu diesen Fotos daraus, dass er jegliche Einzelheiten über die Teile, die er für diese Produkte hergestellt habe, im Kopf habe und erklären könne. Auf Vorhalt, dass ein derartiges Expertenwissen nicht aus erster Hand und eigener Erfahrung stammen müsse, sondern auch aus Interesse an der Technik und an der Beschäftigung damit sowie etwa aus der eigenen Wehrdienstzeit stammen könnte, erkläre er, dies sei bei ihm anders, da er selbst daran gearbeitet habe. Die Universität konstruiere diese Fahrzeuge und gebe dann Aufträge für bestimmte einzelne Teile an private Werkstätten weiter. Auf Vorhalt, ob er bei der Messe gewesen sei, zu der er Unterlagen zur Akte gereicht habe, erkläre er, es habe sich um eine Baumesse gehandelt. Dies habe nichts mit seiner ausgeübten Tätigkeit zu tun gehabt. Die Dokumente seien vom Schlepper vorbereitet gewesen. Als er zum Visum beantragen dort hingegangen sei, habe er sich als Chef einer Baufirma vorgestellt. Auf Befragen seiner Prozessbevollmächtigten erkläre er, er sei mit E. und A. zusammen nach Armenien gefahren, damit es zur Taufe komme. Er habe zu der Zeit die Bibel gelesen. Dort stehe nichts von Konfessionen. Er habe seinerzeit auch noch nicht gewusst, welche Konfessionen es gebe. Er sei nicht sicher, ob es eine katholische Kirche gewesen sei, die er in Armenien aufgesucht habe. Auf weitere Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, warum er dann katholisch gesagt habe, erkläre er, die katholische Kirche sei pompös und habe sehr viele Kirchen. Sie habe anders ausgesehen als Kirchen hier. Deswegen habe er das gesagt. Es sei eine sehr pompöse Kirche, sehr groß und voller Bilder gewesen. Das größte Gemälde habe Maria mit dem Kind auf dem Arm und Jesus mit dem Kreuz abgebildet. Es gebe in der armenischen Kirche auch Katholikate und einen Katholikos, so dass Verbindungen zur römisch-katholischen Kirche nicht fernliegend seien und es ihm daher nicht vorgeworfen werden könne, dass er dort bei einer katholischen Kirche gewesen sein wolle. Befragt danach, was ihm das Wichtigste an seinem christlichen Glauben sei, erkläre er, wichtig seien für ihn der Glaube selbst, die Liebe und die Hoffnung. Er glaube an Jesus Christus und empfange dadurch Vergebung. Er vergebe seinen Feinden und er könne Liebe schenken. Wer an Jesus Christus glaube, könne auch Hoffnung geben. Es gehe in der Bibel um die Hoffnung auf das ewige Leben. Befragt danach, was aus seinem Glauben würde für den Fall der Rückkehr in den Iran, erkläre er, er wünsche sich viel Kraft, die Gott ihm schenken solle, damit er sage, dass er an Jesus Christus glaube. In der Bibel stehe, man solle sein Licht nicht unter den Scheffel stellen, so dass alle es sehen könnten. Daran wolle er sich halten. Er wisse, dass eine Frau namens F. A. in den Iran zurückgeschickt worden sei; sie sei als Christin bereits am Flughafen festgenommen worden. Alle Daten, die er hier mitgebracht und vorgelegt habe, seien auch auf seinem Computer gewesen, der beschlagnahmt worden sei. Deswegen werde er auch wegen Spionageverdachts verfolgt. Seine Frau sei gezwungen worden, zu unterschreiben, dass ihr Kind ohne Vater sei. Nur deshalb habe es weiter zur Schule gehen dürfen. Er sei allerdings noch nicht geschieden. Ihr Schwiegervater, der sehr religiös sei, wolle allerdings, dass sie sich von ihm scheiden lasse. Seine Frau sei von der ganzen Familie ausgegrenzt worden. Sie habe keinen Kontakt mehr. Sie lebe mit seiner, des Klägers, Mutter zusammen. Zum christlichen Glauben sei er gekommen, weil er als Person immer schnell verärgert und sehr impulsiv gewesen sei und dann aber den E. kennengelernt habe, der immer gelassen und schlichtend reagiert habe und alle Leute zur Ruhe gebracht habe. Er habe ihn gefragt: „Wie kannst du so sein?“ E. habe geantwortet, das sei so durch den Glauben an Jesus Christus. In der Weihnachtszeit habe ihm E. eine Bibel geschenkt, in der er gelesen habe. Von Kindheit an sei er mit dem Islam nicht zufrieden gewesen und habe Probleme gehabt. Dass es Vergebung gebe, sei ein grundlegender Unterschied des Christentums zum Islam. Gestört habe ihn z.B. auch, dass er bei seiner Arbeit stundenlang am Tag insgesamt habe islamische Gebete verrichten müssen. Auch habe er seine Tochter, die 13 Jahre alt sei, M. genannt und ihr nicht einen islamischen Namen gegeben. Er habe inzwischen auch durch seine Taufe den Namen L. angenommen und sei nicht mehr M.. Er habe immer gesagt, er verdiene sein Geld mit der Arbeit, nicht mit dem Zuschauen bei religiösen Verrichtungen. Er habe in dieser Zeit, als eigentlich habe gebetet werden sollen, weiter gearbeitet und sei dadurch immer wieder ermahnt worden. Er könne es auch nicht anders beschreiben. Er sei Techniker und kein Theologe. Er habe auch immer gesagt, es sei Diebstahl im Sinne von Zeit, wenn Arbeiter Überstunden dafür eingetragen hätten, dass sie eigentlich zu Gebeten gegangen seien, aber sich diese Zeiten als Arbeitszeit hätten bezahlen lassen. Er habe nur gearbeitet und nichts Falsches gemacht. Er habe immer einwandfreie Arbeit abgeliefert und habe deswegen auch die Aufträge weiter von der Universität bekommen. Er könne alles genau beschreiben, was er im Einzelnen an dem Hovercraft gearbeitet habe. Es habe Probleme mit dem Ruder gegeben. Es habe aber eine technische Lösung auf mechanischem Wege geben sollen. Er habe dagegen eine hydraulische Lösung empfohlen. Er sei derjenige gewesen, der das Problem vorangebracht habe. Er wolle nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, sondern arbeiten. Er habe alle Kenntnisse in Mechanik, Elektrik und mit technischen Lösungen. Er habe dies dem Bundesamt und der Ausländerbehörde auch jeweils vorgelegt und habe trotzdem nicht in seinem Bereich arbeiten dürfen. Im Iran sei es so, dass er bete und faste und die islamischen Gebote beachte. Das Ergebnis seiner Arbeit sei dort hingegen nicht relevant. Das Ideologische stehe im Vordergrund. Die ideologische Abteilung entscheide über die Einhaltung der islamischen Gesetze. Sie gingen strikt danach vor, ob man die islamischen Gesetze einhalte. Das seien Sittenwächter. Es habe auch von der Abteilung QC Aufträge sowie Belehrungen und Unterweisungen gegeben, wie die Arbeiten speziell auszuführen seien und dass er auch Stillschweigen zu wahren gehabt habe. Diese Abteilung QC habe am Ende sogar alles millimetergenau nachgemessen. Er habe ca. ein Jahr für die Universität direkt gearbeitet. Das sei vor ca. 18 Jahren gewesen, 2000 oder 2001. Danach habe er in seiner eigenen Werkstatt in Abständen von zwei, drei Monaten Aufträge von dort erhalten, die ihm ein Mitarbeiter der Abteilung QC überbracht habe. Es sei eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung. Aus ideologischen Gründen sei damals, also Anfang des derzeitigen Jahrhunderts, sein Vertrag nicht verlängert worden und er sei auch mit seinen Einwänden hiergegen nicht gehört worden. Er habe seine Arbeit sehr genau an seinem Computer dokumentiert. Dort seien sehr viele Details über seine technischen Vorstellungen enthalten gewesen. Dies alles sei eingezogen worden. 2002 habe er mit seiner eigenen Werkstatt angefangen und in dieser Zeit habe er auch gleichzeitig den E. kennengelernt. E. sei Mechaniker gewesen und habe ihm Arbeit gebracht. So habe er ihn kennengelernt. Er habe von Anfang an E. deutlich gemacht, dass er nicht Dinge in die Rechnungen schreibe, die er nicht gearbeitet habe, so z.B. dass Teile verarbeitet seien, die mehr kosteten. Er habe sich gegen solche Dinge ausgesprochen und E. habe ihm zugestimmt. Er wolle dies auch nicht. Es habe von Anfang an Vertrauen miteinander gegeben. Die Preise hätten immer gestimmt und seien nicht gefälscht gewesen. Sie hätten viel miteinander zu tun gehabt. Irgendwann habe er ihn gefragt, wieso bist du so gelassen, wie du bist? Danach befragt, wie die Anhörung beim Bundesamt abgelaufen sei, zeige er ein Formular vor, mit dem er zum Anhörungsgespräch am Montag am Freitag davor geladen worden sei. Dieser Zettel sei von den Mitarbeitern der Gemeinschaftsunterkunft unter seiner Tür durchgeschoben worden. Er habe das Protokoll auch erst über seine Anwältin erhalten, obwohl ihm zugesagt worden sei, es würde ihm zugeschickt. Er habe auch seine Unterlagen nicht zurückerhalten, die er dort abgegeben habe. Er habe vor dem Gespräch lange warten müssen. Die Anhörerin habe ihm eröffnet, er müsse nur ihre Fragen beantworten, nichts sonst erklären vorher. Auf Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten, dass er zum Schluss gefragt worden sei, ob er alles habe vorbringen können, erkläre er, er habe nur die Frage beantwortet, ob die Übersetzung korrekt gewesen sei. Auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten, was der christliche Glaube für ihn bedeute, erkläre er, er versuche in der Gemeinde immer zu helfen, egal ob es sich um Afrikaner handele oder woher die Leute kämen. Er repariere ihre Fahrräder und was in den Zimmern zu tun sei, dort helfe er. Auch in der Kirche helfe er, wo immer es ihm möglich sei. Sein Glaube sei ein Geschenk Gottes. Er glaube an das ewige Leben und an die Rettung. Das Schlimmste sei für ihn, dass sein Kind zu Hause geblieben sei und den Befragungen durch die Ettelaat, die zu ihm nach Hause gekommen sei, ausgesetzt gewesen sei. Seine Tochter habe zwei Monate lang nicht richtig sprechen können aus Angst. Das größte für ihn sei seine Arbeit gewesen. Jetzt sei er in einem Zimmer mit zwei Landsleuten und werde langsam depressiv, weil er keine Perspektive habe und nichts arbeiten könne. Er glaube, er werde von Gott auf die Probe gestellt. Er denke dann aber auch an die Bibelstelle, wo ihm eröffnet werde, klopfe an, dann werde die Tür aufgetan. Er tröste sich damit, dass er mit seiner Situation schon klarkomme, aber dass es eben schwer für ihn sei, dass er seiner Frau und seinem Kind nicht helfen könne. Er gehe sonntags zum Gottesdienst, montags zum Bibelkurs. Er versuche zu übersetzen, wenn neue Asylbewerber in die Gemeinde kämen, die den Pastor noch nicht verstünden. Zu Hause bete er ständig auch für andere und lese in der Bibel. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm internationalen Schutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt verspätete Klageerhebung und erwidert: Die Belehrung des Klägers über seine Mitwirkungsverpflichtung sei durch Blatt 17 der Beiakte A belegt. Es habe eine vereinfachte Antragstellung gegeben, so dass nicht alle Formulare abgeheftet worden seien. Die Bestätigung der Antragstellung umfasse jedoch auch die Belehrung über das Zurverfügungstehen für Post. Im Übrigen beziehe sie sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur politischen Lage im Iran Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.