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Beschluss

2 L 930/23.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1030.2L930.23A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2607/23.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2023 enthaltende Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2607/23.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2023 enthaltende Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Oktober 2023 (2 K 2607/23.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2023 enthaltende Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) anzuordnen, hat Erfolg. Der nach § 36 Abs. 3 Asylgesetz - AsylG - i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde durch die Antragstellung am 14. Oktober 2023 gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. September 2023 wurde ausweislich der Bundesamtsakte am 4. Oktober 2023 als Einschreiben zur Post gegeben. Ein Rückschein, der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Zustellung nachweisen würde, liegt nicht vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid den Vorgaben des § 4 Abs. 1 VwZG entsprechend dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller per Übergabeeinschreiben zugestellt wurde. Dementsprechend gilt der Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ob Letzteres der Fall ist, kann dahingestellt bleiben, denn auch ausgehend von einer Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier also am 7. Oktober 2023, wurde der Antrag innerhalb einer Woche gestellt. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt im Bescheid vom 29. September 2023 die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag ausgesetzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 58. Der Antrag ist auch begründet. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag wie hier als offensichtlich unbegründet ablehnt, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (juris, Rn. 99). "Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –,BVerfGE 94, 166 (juris, Rn. 93). Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 98; sog Rückführungsrichtlinie) gerecht wird; im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Abs. 4 RL 2008/115/EG. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 S 2125/18 –, juris, Rn. 10; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 326. Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung. Es sprechen vorliegend erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides als offensichtlich unbegründet findet, jedenfalls soweit sie den Antragsteller zu 1. betrifft, in keinem der Offensichtlichkeitstatbestände des § 30 AsylG eine Grundlage. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zu beachten, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet unabhängig von der Begründung des Bundesamts auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen eigenständig zu prüfen hat. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist allein, ob die vom Bundesamt vorgenommene Beurteilung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sich im Ergebnis als tragfähig erweist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 10 L 898/16.A –, juris, Rn. 36 ff. m.w.N. Das Gericht kann deshalb auch eine andere Rechtsgrundlage als die im Bescheid genannte für die Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit heranziehen. Vgl. zum Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris, Rn. 14; VG Bremen, Beschluss vom 03. März 2021 – 2 V 2619/20 –, juris, Rn. 22; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 6 L 715/19.A –, juris, Rn. 14, juris; VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2018 – 34 L 1592.17 A –, juris, Rn. 20 und Beschluss vom 15. März 2017 – 9 L 90.17 A –, juris, Rn. 6; VG München, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – M 21 S 16.31376 –, juris, Rn. 22, und vom 9. November 2012 – M 24 S 12.30733 –, juris, Rn. 24 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 1999 – W 7 S 99.31376 –, juris, Rn. 10. Vorliegend ist indes keine der Tatbestandsvarianten des § 30 AsylG einschlägig. Sämtliche Offensichtlichkeitstatbestände des § 30 AsylG sind dann, wenn ein Asylantrag - wie hier - nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurde, soweit es um die mit dem angefochtenen Bescheid angestrebte Beendigung des Verbleibs eines Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens geht, unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gestützt auf diese Norm nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) sowie lit. i) und j) RL 2013/32/EU vorliegen. Denn nach Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Absatz 8 RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dabei ist die in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU erfolgte Aufzählung abschließend, weil Art. 5 RL 2013/32/EU bei Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lediglich die Einführung und die Beibehaltung günstigerer Bestimmungen vorsieht. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 30. August 2019 – 10 L 370/19.A –, juris, Rn. 26; vom 04. Juli 2019 – 6 L 715/19.A –, juris, Rn. 8 ff.; vom 04. Juli 2016 – 10 L 898/16.A –, juris, Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 5 L 3947/15.A –, juris, Rn. 20 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2020 – Au 9 K 19.30382 –, juris, Rn. 25. Stützt der Asylbewerber sein Vorbringen auf mehrere selbständige Verfolgungsgründe, kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jedes geltend gemachten Verfolgungsgrundes die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 30 AsylG Rn. 12. Der vom Bundesamt herangezogene Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG greift bei unionsrechtskonformer Auslegung im Ergebnis nicht ein. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG kann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Für die Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist Art. 31 Abs. 8 lit. e) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (RL 2013/32/EU) zu berücksichtigen und – soweit dies möglich ist – eine europarechtskonforme Auslegung vorzunehmen bzw. – soweit die Grenzen der Auslegung überschritten würden – die nationale Rechtsgrundlage nicht mehr anzuwenden. Nach Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU, auf dem § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG beruht, können Asylanträge nur dann im beschleunigten Verfahren bzw. als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylantragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen im Widerspruch stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist. Ein unsubstantiiertes Vorbringen fällt hingegen nicht unter den Tatbestand des Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU und auch nicht unter eine anderen Tatbestandsalternative nach der RL 2013/32/EU. Der Begriff „unstimmig“ in Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU ist mit dem Begriff „unsubstantiiert“ in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auch nicht gleichzusetzen. Als unsubstantiiert anzusehen sind oberflächliche und pauschale Angaben, die nicht ausreichend detailliert und konkretisiert sind. Hingegen erfordert die Unstimmigkeit eine gewisse Widersprüchlichkeit, Inkohärenz oder Unschlüssigkeit des Vortrags. Ein Vortrag ist nur dann unstimmig, wenn er unvereinbare Gegensätze bzw. eine Widersprüchlichkeit in sich trägt, also entweder in sich oder mit anderen, objektiven Gegebenheiten nicht zusammenpasst. Diese Auslegung ergibt außer aus dem Wortsinn auch aus der verschärfenden Formulierung „eindeutig unstimmig“ in Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU und der Verbindung der „eindeutig unstimmige[n]“ mit den „widersprüchliche[n] Angaben durch ein „und“, während die anderen Alternativen des Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU durch ein „oder“ miteinander verbunden sind. Dass nur eindeutige Widersprüchlichkeiten die qualifizierte Ablehnung rechtfertigen, nicht aber bloße Oberflächlichkeiten bzw. ein Fehlen von Genauigkeit, erklärt sich für das Gericht nachvollziehbar auch daraus, dass in Fällen von eindeutigen Widersprüchen in aller Regel auch eine nochmalige Anhörung durch das Gericht keine Änderung für das Asylverfahren mit sich bringt, weil ein eindeutig widersprüchlicher Vortrag regelmäßig unglaubhaft ist und in der Regel auch bleibt und auch durch ergänzende Angaben nicht glaubhaft wird. Hingegen kann bei bislang „nur“ zu oberflächlichen Angaben eine nochmalige Anhörung mit ergänzenden Angaben relevant sein und ein Vorbringen durch das Ausräumen von Unklarheiten noch glaubhaft werden lassen, so dass das weitere (Klage-)Verfahren nicht sinnlos, sondern zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit gerade wichtig ist. Eine weite Auslegung des Begriffs „unstimmig“ in Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU im Sinne von „unsubstantiiert“ ist auch deshalb nicht möglich, weil Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU die Anforderungen im Vergleich zur Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 4 lit. g der Richtlinie 2005/85/EU (RL 2005/85/EU) ausdrücklich verschärft; nach Art. 23 Abs. 4 lit. g RL 2005/85/EU hatten „inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben“ noch ausgereicht, nunmehr werden „eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben“ gefordert. Auch die Generalklausel des Art. 23 Abs. 4 lit. b RL 2005/85/EU wurde in die aktuelle RL 2013/32/EU nicht überführt. Vgl. zum Vorstehenden VG Ansbach, Beschluss vom 18. Juli 2023 – AN 17 S 23.30555 –, juris, Rn. 15. Bei der Qualifizierung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU wegen widersprüchlicher Angaben ist zunächst berücksichtigen, dass nicht schon jeder Widerspruch dazu führt, dass die Angaben eines Asylantragstellers als unglaubhaft einzustufen sind. Insbesondere ist bei der Würdigung der Angaben von Asylantragstellern dem Erfahrungssatz Rechnung zu tragen, dass die Befragung von Personen aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und häufig zu Missverständnissen führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, Inf-AuslR 1989, 349 (juris, Rn. 3 f.), sowie Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, BVerwGE 162, 331, Rn. 39, 43 und 52; VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 – 1 K 6191/21.A –, juris, Rn. 50, 57 ff. Weiter setzt eine auf Widersprüche im Vortrag des Antragstellers gestützte Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraus, dass das Bundesamt dem Antragsteller Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äußern. Dies folgt nationalrechtlich aus der der Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes unter Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. - vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 38 L 549.19 A –, juris, Rn. 10; so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 – 13 L 571/14.A –, juris, Rn. 14; Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylG Rn. 69; zu einer solchen Verpflichtung wohl nur bei nicht offenkundigen Widersprüche Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 30 AsylG Rn. 38 - und unionsrechtlich aus Art. 16 Satz 2 RL 2013/32/EU. Bei Widersprüchen zu Aussagen von Verwandten müssen ggf. deren Akten beigezogen werden. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylG Rn. Rn. 69 unter Verweis auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2014, – Sa L 326/14.A –. Ob Art. 31 Abs. 8 lit. e) RL 2013/32/EU dahingehend zu verstehen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ungeachtet etwaiger Widersprüche zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen bereits bei eindeutig unstimmigen oder widersprüchlichen Angaben erfolgen kann, der geforderte Widerspruch zu Herkunftslandinformationen für den 1. Halbsatz also keine notwendige Bedingung darstellt - so z. B. VG Minden, Beschlüsse vom 03. Mai 2018 - 10 L 364/18.A -, Abdruck S. 7, und vom 03. Juli 2018 - 10 L 764/18.A -, Abdruck S. 5 f.; a.A. wohl Lehnert, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 30 AsylG Rn. 13 -, kann hier offenbleiben. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob das Tatbestandsmerkmal „Punkte“ in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass die Voraussetzungen der Bestimmung zumindest dann, wenn der Schutzsuchende mehrere Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, für alle wesentlichen, selbstständig zu beurteilenden Verfolgungsgründe erfüllt sein müssen. So VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2021 – A 8 K 424/21 –, juris, Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 75 (Stand: 20. Juni 2022); a.A. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 30 AsylG Rn. 36. Wird die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - unabhängig vom Vorliegen eindeutiger Widersprüche in wesentlichen Punkten - auf die Begründung gestützt, das Vorbringen des Antragstellers sei (offensichtlich) unglaubhaft, sind schon nach nationalem Recht strenge Anforderungen zu beachten. Da § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG voraussetzt, dass das Vorbringen des Ausländers "offenkundig" den Tatsachen nicht entspricht, genügt es nicht, wenn das Bundesamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung, bei der die entscheidungserheblichen Tatsachen gewürdigt und abgewogen werden, zu der Überzeugung gelangt, das Vorbringen des Ausländers sei unglaubhaft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris, Rn. 16; VG München, Beschluss vom 15. November 2016 – M 16 S 16.33661 –, juris, Rn. 22; VG Weimar, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 4 E 341/23 We –, juris, Rn. 20; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 30 Rn. 19. Es muss sich vielmehr in einem Abgleich mit den sicheren Feststellungen anderer Art aufdrängen, dass die Angaben des Asylsuchenden unrichtig sind, weil sie den sicheren Feststellungen eindeutig widersprechen. Ausgehend davon genügt es nicht, dass einzelne Sachangaben des Asylsuchenden nicht besonders wahrscheinlich erscheinen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris, Rn. 16; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 30 AsylG Rn. 39; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 30 AsylG, Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylG, Rn. 72. Insoweit werden in der Regel Angaben über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betroffen sein. Seltener wird es sich insoweit um Angaben über das persönliche Schicksal des Asylbewerbers handeln, was nur in Betracht kommt, wenn das Bundesamt auch in dieser Hinsicht über sichere Feststellungen anderer Art verfügt. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 30 AsylG, Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylG, Rn. 72. Dass sich ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechender Vortrag nur im Abgleich des Tatsachenvortrages des Betroffenen mit hinreichend gesicherten Feststellungen aus anderen Quellen feststellen lässt, folgt zudem unionsrechtlich aus Art. 31 Abs. 8 lit. e RL 2013/32/EU. Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 30 Rn. 23. Das Vorbringen des Antragstellers muss „in wesentlichen Punkten“ in einer der genannten Formen bemakelt sein. Betroffen sein muss daher der Kern des Vorbringens. Es genügt nicht, wenn es nur in unwesentlichen Randbereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Aus der pluralen Form ist indes nicht abzuleiten, dass das Vorbringen in mehreren Punkten „infiziert“ sein muss. Eine solche quantitative Betrachtungsweise verkennt den Sinngehalt der Norm. Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 30 AsylG Rn. 39; a.A. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Februar 2020 – W 8 S 20.30182 –, juris, Rn. 18. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein für das Asylbegehren tragender Aspekt betroffen ist. Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2022 – M 10 S 21.30729 –, juris, Rn. 38; VG Ansbach, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – AN 17 S 20.31058 –, juris, Rn. 27; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 30 AsylG Rn. 39. Die in dieser Weise konkretisierten Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind hier bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt: Dass der Antragsteller zu 1. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht hätte, kann das Gericht nicht feststellen und wird auch nicht vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid überzeugend aufgezeigt. Die Angaben des Antragstellers zu 1. mögen zwar im Hinblick auf die geltend gemachte Konversion zum Christentum, die behaupteten Hauskirchenbesuche und eine daran vermeintliche anknüpfende Verfolg bzw. Verfolgungsgefahr dürftig, oberflächlich, pauschal und ohne große Sachverhaltssubstanz sein und hinsichtlich des behaupteten Auffliegens des Hauskirchenkreises ferner stark dem stereotypen Vortrag iranischer Asylbewerber ähneln, der dem erkennenden Einzelrichter aus einer Vielzahl von Verfahren nicht nur der eigenen Kammer, sondern auch anderer Gerichte bekannt ist. Danach wollen sie durch Zufall Kontakt zu irgendwelchen christlichen Kreisen (z.B. Hauskreis oder Hauskirche) bekommen und über einen mehr oder weniger langen Zeitraum an den Treffen des christlichen Kreises teilgenommen haben. Nach dem weiteren stereotypen Vorbringen seien alle oder einige der Mitglieder des christlichen Kreises von Sicherheitskräften festgenommen worden, wobei die Asylbewerber sich zufällig an einem anderen Ort befunden hätten oder aber hätten entkommen können. Vgl. statt vieler weiterer etwa Bay. VGH, Urteile vom 29. Oktober 2020 – 14 B 19.32048 –, juris, Rn. 32 und vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, juris, Rn. 7; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2022 – 10 K 2202/20.A –, juris, Rn. 2; VG Bayreuth, Urteil vom 9. August 2021 – B 10 K 19.30219 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Bremen, Urteil vom 30. September 2020 – 1 K 647/18 –, juris, Rn. 3; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 – 3 A 398/17 –, juris, Rn. 2; VG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2018 – A 11 K 5550/17 –, juris, Rn. 32; VG Minden, Urteil vom 22. Januar 2018 – 2 K 4709/16.A –, juris, Rn. 2; VG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 3 K 5619/16.F.A –, juris, Rn. 1; VG München, Urteil vom 30. Mai 2017 – M 2 K 16.35194 –, juris, Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 11. Mai 2017 – AN 1 K 17.30356 –, juris, Rn. 7 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 – B 2 K 16.30848 –, juris, Rn. 2. Abgesehen davon, dass der Verweis auf vermeintliche immergleiche „Strickmuster“ im Vortrag von Asylbewerbern aus einem bestimmten Herkunftsland für sich genommen aber nicht die Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachvorbringen ersetzt und dessen Bewertung als unwahr für sich genommen nicht zu tragen vermag - vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1992 – 2 BvR 1621/92 –, juris, Rn. 15 -, sind die Angaben des Antragstellers zu 1. – ungeachtet aller sonstigen Glaubhaftigkeitszweifel – nicht in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich und stehen sie auch nicht zum Vortrag der Antragstellerin zu 2. oder zu objektiven Gegebenheiten im Widerspruch. Dass konvertierte Christen im Iran von Verfolgung bedroht sind, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt und wird auch vom Bundesamt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Antragsteller zu 1. hat auch keine eindeutig falschen, im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehenden bzw. offenkundig den Tatsachen nicht entsprechenden Angaben gemacht. Insoweit genügt es nach den oben dargestellten Voraussetzungen nicht, dass das Vorbringen des Antragstellers zu 1. möglicherweise als besonders unglaubhaft zu bewerten ist, solange diese Einschätzung sich nicht auf hinreichend gesicherte Feststellungen aus anderen Quellen stützen kann. Das zeigt das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid jedoch nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Dass nach Auffassung des Bundesamtes der Antragsteller zu 1. – wie auch die Antragstellerin zu 2. – kein ausreichendes Wissen über die christliche Religion präsentieren konnte und den Konversionsprozess nicht detailreich, anschaulich und emotional unter Schilderung des gefühlsmäßigen Erlebens beschrieb, rechtfertig daher für sich genommen noch keine Qualifizierung seines Vorbringens als eindeutig falsch bzw. offenkundig den Tatsachen widersprechend. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid kann auch nicht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. Diese Norm bestimmt, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung, d.h. nach dem Stand der Rechtsprechung und der Lehre, sich die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 27, und vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, Rn. 3. § 30 Abs. 1 AsylG ist hier – wie ausgeführt – ebenfalls unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gestützt auf diese Norm nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g sowie lit. i) und j) RL 2013/32/EU erfüllt sind. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 10 L 898/16.A –, juris, Rn. 25 ff. Nach Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU kann ein Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Beruft sich ein iranischer Asylbewerber - wie hier - auf eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran mit der Begründung, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert, ist dieses Vorbringen für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, aber nicht belanglos. Das Gericht sieht bei diesem Vorbringen zumindest die begründete Möglichkeit einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – wie auch der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - führt ein ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswechsel eines Iraners vom Islam zum Christentum zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sofern das zwingende religiöse Bedürfnis besteht, den christlichen Glauben in einer Art und Weise nach außen zu manifestieren, die im Iran eine staatliche Verfolgung nach sich zieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Für diese Feststellung genügt es nicht, wenn – wie hier – der Entscheider oder die Entscheiderin nach der Bewertung des Vortrags „nur „zu der Überzeugung gelangt, dass von den Asylsuchenden explizit vorgetragenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft sind, vielmehr aus allen sonstigen Umständen nur die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass das alleinige Motiv wirtschaftliche Gründe sein müssten. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 48 (Stand: 20. Juni 2022). Auch die Voraussetzungen der weiteren Offensichtlichkeitstatbestände des § 30 AsylG bzw. des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) sowie lit. i) und j) RL 2013/32/EU sind hier nicht erfüllt. Gegenteiliges zeigt auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht auf. Nach alledem lässt sich die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – trotz offener, noch im Hauptsacheverfahren zu klärender Fragen – hinsichtlich des Antragstellers zu 1. als offensichtlich unbegründet mit der Folge der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nicht aufrechterhalten. Dies hat zur Folge, dass auch die Ablehnung der Anträge der Antragstellerinnen zu 2. und 3. als offensichtlich unbegründet rechtswidrig ist. In Konstellationen wie der hier zu entscheidenden kommt ein Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG nämlich nur dann in Betracht, wenn auch ein Anspruch auf Familienasyl und internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG offensichtlich ausscheidet. Besteht hingegen die Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige, kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen grundsätzlich nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Eine Ablehnung des Asylantrags des Familienangehörigen als offensichtlich unbegründet ist dann erst möglich, wenn der Asylantrag des Stammberechtigten vom Bundesamt überprüft und ebenfalls qualifiziert als offensichtlich unbegründet oder zwar einfach, aber bestandskräftig abgelehnt worden ist. Entscheidet das Bundesamt hingegen über den Asylantrag des ggf. profitierenden Familienangehörigen in der qualifizierten Form des § 30 Abs. 1 AsylG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über das Begehren der Stammberechtigten getroffen bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber ihnen gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG zu Lasten des Familienangehörigen schon allein deshalb rechtswidrig. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 04. Juli 2019 – 6 L 715/19.A –, juris Rn. 19 ff., m. w. N. und vom 21. September 2018 – 6 L 1096/18.A –, n.v.; VG München, Beschlüsse vom 25. August 2016 – M 16 S 16.31850 – und – M 16 S 16.31654 –, juris, jew. Rn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Februar 2015 – W 6 S 15.30048 –, juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 33 L 57.15 A –, juris, Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A –, juris, Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 3. August 2007 – AN 9 S 07.30546 –, juris, Rn. 16; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 33 L 164/20 A –, juris, Rn. 13. Nichts anderes folgt aus der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach eine Ablehnung des Asylantrags des möglicherweise familienasylberechtigten Familienmitglieds auch dann schon als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf, wenn nach Aktenlage die Asylanträge aller anderen möglichweise stammberechtigten Familienangehörigen offensichtlich unbegründet sind. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27. Dezember 2022 – AN 2 S 22.30934 –, juris, Rn. 28; VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2019 – W 6 S 19.31426 –, juris, Rn. 21; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2016 – M 17 K 16.32996 –, juris, Rn. 29; so auch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 30 AsylG Rn. 11. Denn diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1. nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.