Beschluss
3 A 311/16
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Entscheidung einer Schlichtungsstelle nach § 18 a KHG (juris: KHG ST) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und kein Vorverfahren im Sinne der VwGO.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung einer Schlichtungsstelle nach § 18 a KHG (juris: KHG ST) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und kein Vorverfahren im Sinne der VwGO.(Rn.4) Der Kläger wandte sich gegen die Genehmigung eines Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze durch den Beklagten. Mit Urteil vom 30.05.2018 hat das erkennende Gericht der Klage des Klägers stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2016 unter dessen Kostenlast aufgehoben. Im Kostenfestsetzungsverfahren stellt der Kläger den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zur Begründung trägt er vor, dass entgegen der Auffassung des Beklagten das Führen von Budgetverhandlungen sowie Schiedsstellenverfahren und die Beherrschung der damit zusammenhängenden rechtlichen Vorgaben nicht zum Kerngeschäft des Klägers gehöre. Zwar stelle das Schiedsstellenfestsetzungsverfahren keinen Verwaltungsakt dar, sodass kein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO vorliege. Die Regelungen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO seien aber anlog heranzuziehen. Die Beklagte sei als Genehmigungsbehörde bei der Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Insofern komme das Genehmigungsverfahren einem Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO gleich, in dem die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachgeprüft werde. Insofern liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Denn seit dem Inkrafttreten der VwGO im Jahre 1960 hätten sich die rechtlichen Verhältnisse durch das „Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung“ derart geändert, dass die Schiedsstellenfestsetzung nicht als Veraltungsakt, sondern als interner Mitwirkungsakt ausgestaltet worden sei. Diese atypische Entwicklung sei vom Gesetzgeber im Jahre 1960 noch nicht absehbar gewesen. Schließich liege auch eine vergleichbare Interessenlage vor. Denn die Schlichtung sei nach § 18 KHG Voraussetzung für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage. II. Der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn ein solches Vorverfahren hat in Bezug auf das vorliegende Klageverfahren nicht stattgefunden. Nach den Regelungen der VwGO und dem gesetzessystematischen Zusammenhang ist mit einem „Vorverfahren“ allein das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gemeint. Die Entscheidung einer „Schiedsstelle“ ist hingegen ein selbständiger Verwaltungsakt, der eigenständig mittels Klage und ohne Vorverfahren angefochten werden kann (vgl. LSG Saarland, Beschluss v. 04.12.2008, L 11 B 10/08 SO; juris), so ausdrücklich § 18 a Abs. 6 S. 12, 13 KHG. Ebenso stellt die Genehmigung des Beklagten bezüglich der Pflegesätze einen Verwaltungsakt dar, wogegen der Verwaltungsrechtsweg ohne Vorverfahren eröffnet ist (§ 18 Abs. 5 S. 2 und 3 KHG). Der Kläger konnte daher sogar wählen, ob er Rechtsschutz gegen die Schiedsstellenentscheidung oder die Genehmigungsentscheidung begehrte. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Übrigen seit der Gesetzesänderung im Jahr 1997. Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist entgegen der Ansicht des Klägers mangels einer Regelungslücke kein Raum. Vielmehr zeigt die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Erstattungsregelung betreffend die Vorverfahrenskosten in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Gesetzgeber bewusst eine eingeschränkte Regelung bezogen auf die nach Einleitung eines dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten getroffen hat, da er eine solche Regelung im Hinblick auf die engen prozessrechtlichen Verknüpfungen nicht für notwendig hielt. Der Gesetzgeber hat nur die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO als Sachurteilsvoraussetzung vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage regeln wollen. Dieser Bestimmung lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Vorschrift auf weitere einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Verfahrensstufen auszudehnen ist (so absolut h. M: vgl. nur: OVG LSA, B. v. 02.02.2012 – 4 O 43/12 -, juris, Rdnr. 6; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.06.2006 – 11 S 2613/05 -, juris, Rdnr. 7 ff.).