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Beschluss

11 S 2613/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstreckt sich nur auf förmliche Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO und nicht auf sonstige verwaltungsbehördliche Verfahren. • Kosten eines bereits im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts sind nur dann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Vorverfahren vom Gericht für notwendig erklärt wurde. • Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Kostenerstattung von im Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und der Gesetzgeber eine bewusst eng begrenzte Regelung getroffen hat. • Verfassungsrechtliche und kompetenzrechtliche Bedenken sprechen gegen eine weitergehende Erstattungspflicht des Bundes für außerhalb des Vorverfahrens angefallene Kosten.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten aus bloßem Verwaltungsverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO • § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstreckt sich nur auf förmliche Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO und nicht auf sonstige verwaltungsbehördliche Verfahren. • Kosten eines bereits im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts sind nur dann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Vorverfahren vom Gericht für notwendig erklärt wurde. • Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Kostenerstattung von im Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und der Gesetzgeber eine bewusst eng begrenzte Regelung getroffen hat. • Verfassungsrechtliche und kompetenzrechtliche Bedenken sprechen gegen eine weitergehende Erstattungspflicht des Bundes für außerhalb des Vorverfahrens angefallene Kosten. Der Kläger wurde durch einen Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Er hatte bereits im vorläufigen Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt und verlangte die Erstattung der dabei entstandenen Gebühren. Ein förmliches Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO (Widerspruchsverfahren) fand nicht statt, weil das Regierungspräsidium nach Landeszuständigkeit ohne Vorverfahren entschied. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte die Erklärung der Notwendigkeit der Bevollmächtigung im Vorverfahren ab. Der Kläger legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein, der über die Erstattungsfähigkeit der im Verwaltungsverfahren angefallenen Anwaltskosten zu entscheiden hatte. • Anwendbare Regelung ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; diese Norm knüpft sprachlich und systematisch an das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Vorverfahren an, das der gerichtlichen Überprüfung eines Verwaltungsakts dient. • Im vorliegenden Fall wurde kein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt; daher fehlt die sachliche Voraussetzung für eine Erstattung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. • Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf sonstige verwaltungsbehördliche Verfahren scheitert am Wortlaut, an der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und an der gesetzgeberischen Intention, die Kostenerstattung auf das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Vorverfahren zu beschränken. • Ausnahmsweise können außerhalb eines Vorverfahrens entstandene Vorbereitungskosten nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sein, jedoch nur solche, die mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit in einem vernünftigen Verhältnis zum Prozess stehen; § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt dagegen die förmliche Bevollmächtigung im jeweiligen Vorverfahren voraus. • Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt; der Gesetzgeber hat bewusst die Erstattung auf Vorverfahrenskosten begrenzt. • Kompetenz- und verfassungsrechtliche Erwägungen sprechen gegen eine Ausweitung der Erstattungspflicht: Länderregelungen und bisherige Rechtsprechung zeigen, dass eine bundeseinheitliche Reglung für Verwaltungsverfahrenskosten nicht vorgesehen ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der begehrten Erstattungspositionen. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde und die Norm nur für solche Vorverfahren gilt. Eine analoge Anwendung zur Schließung einer Gesetzeslücke kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber eine bewusst eng begrenzte Regelung getroffen hat und kompetenz- sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gegen eine Ausweitung sprechen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 477,10 EUR festgesetzt.