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Urteil

3 A 287/18

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0329.3A287.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginns bei Teilen eines Gesamtvorhabens.(Rn.19) 2. Erfolgt ein einheitlicher Gesamtauftrag für mehrere Bauabschnitte, wovon nur der letzte Bauabschnitt subventionsrechtlich gefördert wird und wird mit einem ersten Bauabschnitt vor Antragstellung oder Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen, liegt ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. (Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginns bei Teilen eines Gesamtvorhabens.(Rn.19) 2. Erfolgt ein einheitlicher Gesamtauftrag für mehrere Bauabschnitte, wovon nur der letzte Bauabschnitt subventionsrechtlich gefördert wird und wird mit einem ersten Bauabschnitt vor Antragstellung oder Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen, liegt ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. (Rn.19) Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Rücknahmebescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zuwendungsbescheid vom 11.09.2018 war rechtswidrig und durfte nach § 48 Abs. 1, Sätze 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es ist in der subventionsrechtlichen Rechtsprechung absolut anerkannt, dass mit einem zu fördernden Vorhaben nicht vor Bescheiderlass bzw. der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen werden darf. Danach soll gerade der Zuwendungsempfänger vor finanziellen Nachteilen geschützt werden, aber auch die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde gewährleistet und der möglichst wirksame Einsatz der Haushaltmittel gesichert werden. Zuschüsse sollen nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsempfänger die geplante Maßnahme ohne den beantragten Zuschuss mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte, die Maßnahme aber als förderwürdig eingestuft wird. Beginnt demgegenüber der Zuwendungsempfänger bereits vor Bewilligung mit dem Vorhaben zuzurechnenden Arbeiten, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er auch ohne die noch zu bewilligende Zuwendung das wirtschaftliche Risiko des Gesamtvorhabens zu tragen bereit und in der Lage ist. Eine Bewilligung der Zuwendung trotz vorzeitigem Vorhabenbeginns bewirkte einen zuwendungsrechtlich nicht gewollten "Mitnahmeeffekt"; die Zuwendung würde lediglich im Rahmen der bereits verbindlich getroffenen Investitionsentscheidung "mitgenommen" und würde dafür gerade nicht mehr maßgeblich und ursächlich sein (vgl. aus der Vielzahl der Entscheidungen nur: VG Köln, Urteil vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 –, Rn. 19, juris). Unstreitig hat der Kläger die drei Bauabschnitte in einem Gesamtauftrag an die Handwerker unter dem 10.03.2017 vergeben. Dies war zeitlich noch vor dem Förderantrag vom 30.03.2017 und der Genehmigung des vorzeitigen Beginns durch die Beklagte zum 10.04.2017. Dass sodann zunächst mit den Arbeiten zum Aus- und Umbau der ehemaligen Kaufhalle als Ausweichquartier des unter Betrieb stehenden Sportstudios begonnen wurde und der Ausbau des Bestandsbaues als 3. Bauabschnitt erst ab dem 01.07.2017 erfolgte, ist nicht entscheidend. Grundsätzlich stellt die Vergabe eines rechtsverbindlichen Auftrags den Beginn des Vorhabens dar. Damit steht fest, dass auch der 3. Bauabschnitt – sollte man ihn isoliert als Einzelmaßnahme betrachten können - vorzeitig am 10.03.2017 beauftragt und dadurch mit dem geförderten Vorhaben ungenehmigt vorzeitig begonnen wurde. Aber auch wenn man von einem Gesamtvorhaben aus drei Bauabschnitten bestehend ausgeht, handelt es sich bei der Auftragsvergabe vom 10.03.2017 und sogar dem Baubeginn an der ehemaligen Kaufhalle als Ausweichquartier um den ungenehmigten vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens. Denn bei dem Aus- und Umbau des Ausweichquartiers handelt es sich jedenfalls um solche „dem Vorhaben zuzurechnende Arbeiten“ bzw. wie es unter Nr. 5. i) letzter Satz des Förderantrages heißt, „dass als Vorhabenbeginn grundsätzlich bereits der verbindliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages im Zusammenhang mit dem Vorhaben anzusehen ist.“ Denn auch unstreitig nahm der Kläger die Vergabe der Bauabschnitte nicht einzeln, sondern gemeinsam vor; damit hat er auch den förderfähigen 3. Bauabschnitt (Alt-Sportstudio) inhaltlich mit den ersten, notwendigen Bauabschnitten zum Aus- und Umbau des Ausweichquartiers verknüpft und mit der Gesamtmaßnahme begonnen, was sich dann als unbedingt förderschädlich erweist. Nach den Verwendungsnachweisen ist auch keine isolierte Betrachtung der Bauabschnitte möglich, was der Kläger schließlich weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht wollte. Der Aus- und Umbau des Ausweichquartiers war notwendige Voraussetzung für die Sanierung des Alt-Studios und damit als Gesamtvorhaben miteinander verknüpft. Demnach lag dem Vorhaben ein Gesamtkonzept zugrunde, was die Beklagte nicht hindert, die einzelnen Bestandteile des Gesamtvorhabens förderrechtlich nicht separat, sondern einheitlich als Ganzes zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bereits dann in vollem Umfang erfolglos bleiben muss, wenn auch nur mit einer Teilmaßnahme begonnen und der vorzeige Beginn nicht zugelassen worden ist (VG Augsburg, Urteil v. 21.04.2009, Au 3 K 08.1580; juris). Die Beklagte hat den Kläger auch im Förderbescheid bzw. in den Unterlagen auf die Folgen eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen. Dass dem Kläger diese Voraussetzungen bekannt waren, zeigt, dass er auch einen entsprechenden Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt und bewilligt bekam, allerdings nur für das Vorhaben Studiosanierung. Die vom Kläger gewünschte isolierte Betrachtung der Bauabschnitte verbietet sich somit. Zwar ist das Vorgehen des Klägers nach wirtschaftlichen Interessen zur Mitnahme von Preisnachlässen, Verlässlichkeit der Baumaßnahmen und Gewährleistung nachvollziehbar. Es ist aber so, dass der Kläger nicht dieses Gesamtkonzept zur Prüfung und Förderung stellte, sondern nur einen Teilausschnitt, nämlich die Sanierung des Bestandsgebäudes. Ob dies überhaupt förderrechtlich zulässig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist entscheidend, dass dieser Teilausschnitt weder tatsächlich noch rechtlich nicht losgelöst von den anderen baulichen Maßnahmen zu sehen ist. Dem war sich der Kläger auch bewusst, sodass er nicht in den Bestand des Förderbescheides vertrauen durfte. Daher musste die Beklagte den Kläger auch nicht beraten oder auf eine Förderschädlichkeit durch andere Maßnahmen eines Gesamtkonzepts hinweisen. Erst aufgrund der Verwendungsnachweise wurde der Beklagten die Auftragsvergabe als Gesamtvorhaben bekannt. Im Übrigen ist die Einordnung, inwieweit einzelne Maßnahmen eines Gesamtkonzeptes einer separaten förderrechtlichen Betrachtung zugänglich sind, Sache des Zuwendungsgebers (so apodiktisch: VG Augsburg, Urteil v. 21.04.2009, Au 3 K 08.1580; juris); wobei bei der hier zu entscheidenden Rücknahme einer Förderung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erfolgen muss. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen erkannt und zutreffend ausgeführt. Sie hat sich dabei insbesondere mit den klägerischen Argumenten dieses Einzelfalls auseinandergesetzt, aber nachvollziehbar und zutreffend ihr Ermessen im Sinne der subventionsrechtlichen Rechtsprechung ausgeübt. Das Gericht schließt sich daher den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid sowie den Klageerwiderungen an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe des streitbefangenen Rücknahmebescheides Regelstreitwertes anzunehmen. Der Kläger wendet sich gegen den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 11.09.2018, mit welchem der Zuwendungsbescheid vom 19.12.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit wegen einem vorzeitigem Maßnahmebeginn zurückgenommen wurde. Mit Bescheid vom 19.12.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.03.2017 einen Zuschuss in Höhe von 64.257,32 Euro als Anteilsfinanzierung für sein Projekt „Energetische Sanierung der Wärmeerzeugung und Beleuchtungstechnik.“ Der vorzeitige Maßnahmebeginn wurde zum 10.04.2017 bewilligt. Der Antrag beinhaltet ausschließlich die Sanierung des Bestandsgebäudes des „V. Sport- und Gesundheitszentrums“ des Klägers. Von Nebengebäuden oder weiteren Bauvorhaben in diesem Sanierungszusammenhang war ausweislich der Antragsunterlagen (Beiakte A) keine Rede. Unter Nr. 5. i) des Antrages heißt es: „Mit dem im Antrag dargestellten Vorhaben haben(n) ich wir noch nicht begonnen und werden auch nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, es sei denn, ich/wir erhalten auf Antrag eine schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn. Mir/uns ist bekannt, dass als Vorhabenbeginn grundsätzlich bereits der verbindliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages im Zusammenhang mit dem Vorhaben anzusehen ist.“ Bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise wurde die Beklagte darauf aufmerksam, dass nicht nur das geförderte Bestandsgebäude saniert wurde, sondern diese Sanierung als 3. Bauabschnitt Teil einer Gesamtvergabe vom 10.03.2017 war. Nach Aufforderung erklärte der Kläger dazu, dass vor der Sanierung des Altbestandes und um einen weiteren Betrieb des Sportstudios zu ermöglichen zunächst die Erweiterung des Spotstudios in einem vorhandenen leerstehenden Altbau einer Kaufhalle auf dem Nachbargrundstück erfolgt sei. Um den bestehenden Betrieb nicht stilllegen zu müssen, sei zuerst im leeren Verkaufsgebäude ein neuer Erweiterungsbau für das Sportstudio geschaffen worden, um dann umgelagert vorübergehend den erweiterten Teil zu nutzen und dann den Bestandsbetrieb zu modernisieren und energetisch aufzuwerten. Im März 2017 habe man die Arbeiten in der ehemaligen Kaufhalle, die nicht Bestandteil der Förderung waren, begonnen. Mit Inbetriebnahme des Erweiterungsbaues am 01.07.2017 habe man mit dem 3. Bauabschnitt die geförderte Sanierung des alten Sportstudios begonnen. Die Leistungen für das gesamte Vorhaben seien jeweils in einem Leistungsverzeichnis pro Gewerk erfasst (darin die Titel 1. BA, 2. BA und 3. BA separiert aufgelistet); d. h. das Gesamtvorhaben sei jeweils in einem Auftrag an die jeweils beauftragen Firmen vergeben worden. Dementsprechend erscheine auf den vorliegenden Rechnungen das Auftragsdatum der Gesamtbeauftragung und/oder der gesamte Aufführungszeitraum. Die Erfassung des gesamten Leistungsvolumens für ein Gewerk sei notwendig gewesen um besserer Preise, eine Gesamtgewährleistung und eine Gesamtbürgschaft zu erzielen. Im Rahmen der Abrechnung seien die Flächen des Altbaus und der Erweiterung prozentual ermittelt und jeweils nur der auf den Altbau entfallenden Anteil im Verwendungsnachweis aufgeführt. Der erste Abschluss eines Gesamtleistungsvertrages sei am 10.03.2017 erfolgt. Der streitbefangene Rücknahmebescheid führt aus, dass der Abschluss des ersten Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages am 10.03.2017 den Beginn des Vorhabens darstelle. Da die Ausgaben des 3. Bauabschnittes zusammen mit denen des 1. und 2. gemeinsam beauftragt wurden, seien die Ausgaben des 3. Bauabschnittes zu Teilen eines Gesamtvorhabens gemacht worden. Eine separate Betrachtung nur für den 3. Bauabschnitt verbiete sich. Der Zeitraum der tatsächlichen Leistungsausführung des 3. Bauabschnittes sei daher unerheblich. Folglich sei vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit dem beantragten Projekt begonnen worden, so dass dieses gemäß den Regelungen der einschlägigen Förderregularien von einer Förderung ausgeschlossen sei. Der Zuwendungsbescheid hätte nicht erteilt werden dürfen. Er sei nach § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 und Abs. 2 VwVfG wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Wegen der fehlerhaften Angaben des Klägers in seinem Antrag sei sein Vertrauen in den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig. Bei der Ermessensentscheidung sei nach § 7 der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt (LHO) das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel zu beachten. Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Umbaumaßnahmen der ehemaligen Kaufhalle als Ausweichquartier des Sportstudios nicht Gegenstand der Förderung gewesen sei. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass mit dem sogenannten 3. Bauabschnitt, also die Sanierung des Studios als Gegenstand der Förderung, erst mit Inbetriebnahme des Ausweichquartiers begonnen werden könne. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Rechnungen seien separat nach den einzelnen Bauabschnitten erstellt worden. Die gemeinsame Ausschreibung der drei Bauabschnitte sei lediglich aus Preiseinsparungen erfolgt. Der Kläger genieße Vertrauensschutz. Er hätte von der Beklagten auf die Unzulässigkeit der Aufteilung in drei Bauabschnitte hingewiesen werden müssen. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 11.09.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den Rücknahmebescheid. Der Kläger sei umfassend auf die Förderbedingungen und dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden. Erst bei der Überprüfung der eingereichten Rechnungen als Verwendungsnachweise sei die Gesamtvergabe und damit der Maßnahebeginn bereits am 10.03.2017 aufgefallen. Der Kläger habe in seiner Gesamtvergabe auch keine Bedingung aufgenommen, wonach mit dem 3. Bauabschnitt nur begonnen werden könne, wenn die beantragten Fördermittel bewilligt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.