Beschluss
3 A 141/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0123.3A141.21MD.00
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Leitsätze
1. Ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, wenn (Liefer)Verträge ohne Rücktrittsklausel zeitlich vor dem Förderbescheid abgeschlossen werden. (Rn.16)
(Rn.19)
2. Auch eine irrtümliche Angabe eines Gewerkes innerhalb des Gesamtvorhabens im Förderantrag macht den Antrag unrichtig i.S.v. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG (juris: VwVfG ST), was zur Rücknahme des gesamten Förderbescheides führt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 222.538,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, wenn (Liefer)Verträge ohne Rücktrittsklausel zeitlich vor dem Förderbescheid abgeschlossen werden. (Rn.16) (Rn.19) 2. Auch eine irrtümliche Angabe eines Gewerkes innerhalb des Gesamtvorhabens im Förderantrag macht den Antrag unrichtig i.S.v. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG (juris: VwVfG ST), was zur Rücknahme des gesamten Förderbescheides führt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 222.538,13 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Rücknahmebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zuwendungsbescheid vom 13.03.2019 war rechtswidrig und durfte nach § 48 Abs. 1, Sätze 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden und der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand vertrauen durfte, was nicht der Fall ist, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Vorliegend ist die Klägerin nicht schutzwürdig. Denn ihre Angaben im Förderantrag sind aufgrund der Auftragserteilung an die Firma B. in wesentlichen Teilen unrichtig gewesen. Es ist in der subventionsrechtlichen Rechtsprechung absolut anerkannt, dass mit einem zu fördernden Vorhaben nicht vor Bescheiderlass bzw. der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen werden darf. Danach soll gerade der Zuwendungsempfänger vor finanziellen Nachteilen geschützt werden, aber auch die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde gewährleistet und der möglichst wirksame Einsatz der Haushaltmittel gesichert werden. Zuschüsse sollen nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsempfänger die geplante Maßnahme ohne den beantragten Zuschuss mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte, die Maßnahme aber als förderwürdig eingestuft wird. Beginnt demgegenüber der Zuwendungsempfänger bereits vor Bewilligung mit dem Vorhaben zuzurechnenden Arbeiten, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er auch ohne die noch zu bewilligende Zuwendung das wirtschaftliche Risiko des Gesamtvorhabens zu tragen bereit und in der Lage ist. Eine Bewilligung der Zuwendung trotz vorzeitigem Vorhabenbeginns bewirkt einen zuwendungsrechtlich nicht gewollten "Mitnahmeeffekt"; die Zuwendung würde lediglich im Rahmen der bereits verbindlich getroffenen Investitionsentscheidung "mitgenommen" und würde dafür gerade nicht mehr maßgeblich und ursächlich sein (vgl. aus der Vielzahl der Entscheidungen nur: VG A-Stadt, Urteil v. 29.03.2021, 3 A 287/18; juris). Unstreitig hat der Kläger in seinem Förderantrag zum Projekt „Errichtung von 3 Aufzugstürmen an Hausnummern 25, 39, 43“ unter Nr. 3 der Anlage (Stand 21.01.2023) das Gewerk „Kunststofffenster u. Alu-Türanlage“ mit 35.848,75 Euro (brutto) durch die Firma B. angegeben (Bl. 52 Beiakte A). Damit war dieses Gewerk bzw. diese Arbeit Teil des Gesamtvorhabens „Aufzugsstürme“. Mag es sich dabei rechnerisch auch nur um einen gegenüber der Gesamtsumme vom 445.076,27 Euro untergeordneten Teil handeln, so besteht das Vorhaben insgesamt aus 16 Gewerken bzw. Positionen und ist als Einheit zu sehen und zu behandeln (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 29.03.2021, 3 A 287/18; juris). Es handelt sich jedenfalls um solche „dem Vorhaben zuzurechnende Arbeiten“ bzw. wie es unter Nr. 4.1 der dem Förderprogramm (Sachsen-Anhalt Aufzugsprogramm) zugrunde liegenden „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Herstellung des barrierereduzierten Zugangs zur Wohngebäuden und Wohnungen (Aufzugsprogramm – AufzugsRL) v. 15.08.2017 heißt, „dass als Vorhabenbeginn der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen anzusehen [ist], die der Ausführung zuzurechnen sind. [Es sei denn] wenn dem Antragsteller nach diesen Verträgen ein Rücktrittsvorbehalt eingeräumt ist und ihm im Falle des Rücktritts […] keine weiteren Lasten entstehen.“ Auf den tatsächlichen Baubeginn im Sinne des Satzes 1 der Nr. 4.1 kommt es wegen dieser Fiktion nicht an. Vielmehr darf auch im Falle der Rücktrittsvereinbarung nicht tatsächlich mit dem Bauvorhaben begonnen werden (Nr. 4.1 Satz 4 AufzungsRL). Der Beklagten musste bei der Prüfung der Förderfähigkeit des Gesamtprojektes auch nicht auffallen, dass diese Position „Kunststofffenster und Alu-Türanlage“ für einen Aufzug eher ungewöhnlich sein mag. Denn insoweit handelt es sich um Außenaufzüge. Da mögen andere Positionen, wie Nr. 11 „Briefkastenanlage“ eher zur Verwirrung beitragen. Ebenso unstreitig hat die Klägerin diesen Auftrag Nr. 3 (Kunststofffenster und Alu-Türanlage“ bereits unter dem 02.01.2019 an die Firma B. Holzbau und Montage GmbH vergeben. Dabei wurde keine Rücktrittsklausel vereinbart, sodass der Auftrag als verbindlich anzusehen ist. Eine derartige Auftragsverteilung stellt den Tatbestand des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Denn die Auftragserteilung lag zeitlich vor dem Bewilligungsbescheid vom 13.03.2019. Auf die Folgen eines solchen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns ist die Klägerin zudem in dem Förderantrag und dem Förderbescheid hingewiesen worden. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Nebenvereinbarung zum Rücktritt versehentlich nicht abgeschlossen worden sei, ändert dies nichts an dem Tatbestand des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Derartige Fehlvorstellungen der Mitarbeiterin der Klägerin sind ohne Frage ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen und gehen zu ihren Lasten. Dies gilt besonders, wenn vorgetragen wird, dass die Mitarbeiterin wohl irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Fenster als Instandsetzungsleistung sowieso nicht Teil der förderfähigen Bauleistung sein sollten. Im Übrigen kommt es auf ein Verschulden im Rahmen der Prüfung nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht an (vgl. nur: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22.Auflage 2021, § 48 Rn. 19). Denn entscheidend ist nur die unrichtige Angabe. Dieses Fehlverhalten zwingt die Beklagte nicht im Rahmen ihres Ermessens von einer Rücknahme des gesamten Förderbescheides abzusehen oder die betreffende Position nachträglich aus dem Förderantrag herauszunehmen. Die Beklagte hat ausweislich der Begründung in dem streitbefangenen Rücknahmebescheid und in der Klageerwiderung diese Problematik gesehen, gewürdigt und damit ihr Ermessen ausgeübt. Die Nichtannahme eines atypischen Ausnahmefalls ist im Rahmen der Ermessensentscheidung vom Gericht nicht zu bemängeln. Eine Definition eines atypischen Falls gibt es nicht. Vielmehr obliegt dies gerade der Entscheidung im Einzelfall, was vorliegend geschehen ist. Nachvollziehbar und nicht widerlegbar stellt die Beklagte auf ihre gleichlautende und ständige Verwaltungs- und Rücknahmepraxis aufgrund haushaltsrechtlicher und fiskalischer Gesichtspunkte auch in diesen Fällen ab. Dies ist nicht zu bemängeln. Jedenfalls stellt sich keine sog. Ermessensreduzierung auf null ein, wonach nur die teilweise Rücknahme oder die von der Klägerin gewünschte nachtägliche Streichung aus dem Antrag in Höhe der förderschädlichen Investition als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung möglich wäre. Auch dem Gericht ist keine Ausnahme von dieser Ermessenspraxis bekannt. Die dem Gericht bekannten Teilwiderrufe behandeln andere Fälle; nämlich z. B. wenn Verwendungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder Ausschreibungsvoraussetzungen (Lose) nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden. Folgerichtig ergibt sich der Rückzahlungsanspruch sodann aus § 49 a Abs. 1 S. 1 VwVfG und die Zinsregelung aus § 49 a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Auch die Zinshöhe ist nicht zu beanstanden (vgl. nur: VG A-Stadt, Urteil v. 25.03.2021, 3 A 284/19; juris), zumal die Klägerin nichts dazu vorträgt. Das Gericht schließt sich daher den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid sowie der Klageerwiderung an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG entgegen der vorläufigen Festsetzung in Höhe des streitbefangenen Rücknahmebescheides in Höhe von 222.538,13 Euro und nicht nur in Höhe der Rückzahlung incl. Zinsen (91.224,69 Euro + 6.055,30 Euro = 97.279,99 Euro) anzunehmen. Die Klägerin wendet sich gegen den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 05.05.2012, mit welchem der Zuwendungsbescheid vom 13.03.2019 in Höhe von 222.538,13 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit wegen einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zurückgenommen wurde. Zugleich wurde der bereits ausgezahlte Zuschuss in Höhe von 91.224,69 Euro zuzüglich 6.055,30 Euro Zinsen zurückgefordert. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auftragserteilung für die B. Holzbau und Montage GmbH am 01.01.2019 und somit vor dem Zuwendungsbescheid vom 13.03.2019 erfolgt sei. Da bei dieser Auftragserteilung – entgegen anderer Aufträge – keine Rücktrittserklärung vereinbart worden sei, liege ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Gemäß Ziffer 4.1. der Richtlinie zu § 44 LHO sein eine Förderung ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben vor Erteilung der Förderzusage begonnen werde. Als Vorhabenbeginn sei der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen seien. Daher sei der Zuwendungsbescheid rechtswidrig, habe nicht ergehen dürfen und sei nach § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG zurückzunehmen. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 49 a Abs. 1 S 1 VwVfG. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG). Denn mit dem Antrag vom 24.01.2019 habe die Klägerin unter Ziffer 5. b) erklärt, dass noch kein Beginn vorliege und bekannt sei, dass als Vorhabenbeginn bereits der verbindliche Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen sei. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel bedinge hier in ständiger Verwaltungspraxis die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Besonderheiten des Einzelfalls seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, der Auftrag zur Neueinsetzung der Fenster sei versehentlich in den Förderantrag aufgenommen worden und auch ohne die geförderte Baumaßnahme (Aufzugsanbau) notwendig gewesen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine nachträgliche Streichung dieses Auftrages sei nicht möglich. Denn dieser sei Bestandteil der Beantragung und Bewilligung gewesen. Der Zinsanspruch ergebe sich mit detaillierter Angabe in der Anlage zum Bescheid ab dem Stichtag 05.05.2012 nach § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass versehentlich mit der Firma B. Holzbau und Montage keine Rücktrittsvereinbarung getroffen worden sei. Dies beruhe auf (einfacher) Fahrlässigkeit. Mit den anderen am Vorhaben beteiligten Firmen sei eine solche Vereinbarung getroffen worden. Denn die Fenster seien unabhängig vom Vorhaben sowieso zu erneuern gewesen. Tatsächlich sei mit dem Leistungsgegenstand jedenfalls nicht vor dem Bescheid begonnen worden. Im Übrigen sei dieser Teil mit 33.216,21 Euro (brutto) geringfügig gegenüber der Gesamtinvestitionssumme von 445.076,27 Euro. Deshalb habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Förderbescheid gänzlich zurückgenommen. Eine Teilrücknahme wäre hingegen rechtmäßig gewesen. Denn der Fall sei atypisch. Die Klägerin beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 05.05.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den Rücknahmebescheid. Der Kläger sei umfassend auf die Förderbedingungen und dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden. Erst bei der Überprüfung der eingereichten Rechnungen als Verwendungsnachweise sei der Vertragsabschluss und damit der vorzeitige Maßnahebeginn aufgefallen. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Unerheblich sei, dass es sich um einen zum Gesamtvorhaben geringen Teil der Förderung handele. Denn die Klägerin sei über die Förderschädlichkeit durch einen vorzeitigen Maßnahmebeginn im Bescheid aufgeklärt worden. Der Fehler liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Das Gericht hat am 26.04.2023 durch den Vorsitzenden der Kammer einen Erörterungstermin abgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.