Urteil
3 A 325/18
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Erstattungspflicht eines Bildungsträgers im Rahmen der Sprachkursförderung, der trotz des wirtschaftlichen Verlusts seines Stammkapitals bei Beantragung der Zuwendung erklärte, er sei kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattungspflicht eines Bildungsträgers im Rahmen der Sprachkursförderung, der trotz des wirtschaftlichen Verlusts seines Stammkapitals bei Beantragung der Zuwendung erklärte, er sei kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Rn.38) Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 26.2.2021 und 18.3.2021) gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.9.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die im Bescheid vom 27.9.2018 verfügte Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 12.12.2017 beruht auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, darf dabei nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Abs. 2-4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall gegeben. Bei der im Bewilligungsbescheid vom 12.12.2017 erfolgten Gewährung eines Zuschusses für die Projekttätigkeit eines Bildungsträgers handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Klägerin geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedrigschwelligen Sprachkursangeboten für Ausländerinnen und Ausländer aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds der Förderperiode 2014 bis 2020 (Sprachkursförderrichtlinie 2014-2020) - RdErl. des MS vom 12.7.2017 - (MBl. LSA S. 372 ff.), geändert durch RdErl. des MS vom 9.8.2017 (MBl. LSA S. 692) im Folgenden: Förderrichtlinie. Förderrichtlinien sind als Verwaltungsvorschriften jedoch keine Rechtsnormen. Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Zuwendungsbescheid daher nicht rechtswidrig; die Rechtswidrigkeit kann allerdings begründet sein aus einem Verstoß gegen die allgemein geübte Vergabepraxis der Behörde in Verbindung mit einer Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - 3 C 25/02 -, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall stellt sich die Bewilligung der in Rede stehenden Zuwendung als gleichheitswidriger Verstoß gegen die zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften dar. Nach Ziff. 6.2 der Förderrichtlinie ist der Beklagte Bewilligungsbehörde. Nach Ziff. 2.3 der Förderrichtlinie sind insbesondere Sprachkursprojekte, wie hier von der Klägerin durchgeführt, förderfähig. Nach Ziff. 6.4 der Förderrichtlinie sind die Zuwendungen mindestens 6 Kalenderwochen vor dem geplanten Projektbeginn schriftlich und formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die Anträge müssen die in Ziff. 6.4. Abs. 2 im Einzelnen aufgezählten Angaben enthalten, die im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt sind. Nach Ziff. 7.5 Abs. 2 ist der Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und bei der Bescheiderteilung auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO) hinzuweisen. Angaben des Subventionsbewerbers darüber, ob es sich bei ihm um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handele – wie hier vom Beklagten von der Klägerin in der „Anlage 8“ zum Antrag vom 6.11.2017 gefordert – gehören nicht zu den in der Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen der Subventionierung und insbesondere nicht zu Angaben und Unterlagen bei der Antragstellung. Die Gewährung der Zuwendungen und ggf. deren Rückabwicklung erfolgt - neben der Förderrichtlinie - auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften VV-LHO zu § 44 LHO (Ziff. 1. lit. e der Förderrichtlinie). Nach den VV-LHO zu § 44 LHO (RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211) ergeben sich weitere Antragsvoraussetzungen in Ziff. 3.1 ff. Die hier vom Beklagten mit dem der Klägerin zur Verfügung gestellten Antragsformular, welches die Klägerin am 6.11.2017 unterzeichnet hatte, aufgegebene Abgabe der „Anlage 8“ gehört nicht zu den nach Ziff. 3.3 oder anderen Bestimmungen der VV-LHO zu § 44 LHO beizufügenden Unterlagen. Sie lässt sich auch nicht auf Ziff. 2.1 der VV-LHO zu § 44 LHO zurückführen. Nach dieser Bestimmung dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die vorgenannte Zuwendungsvorschrift enthält Voraussetzungen der Zuverlässigkeit des Subventionsbewerbers und der für ihn im Unternehmen handelnden Personen, die vorliegend außer Frage stehen, jedoch keine Anforderungen an die wirtschaftliche Prosperität des Unternehmens. Soweit der Beklagte im Rücknahmebescheid vom 27.9.2018 (S. 5 Abs. 2) ausführt, er habe sich zur Bonitätsprüfung diverse Unterlagen mit der Antragstellung vorlegen lassen, ergeben diese neben der Anlage 8 geforderten Unterlagen (Erklärung zum Branchenmindestlohn, Handelsregisterauszug, Steuerbescheinigung, Unfallversicherungs-Beitragsbescheid) jedoch keinen Aufschluss über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Eine Befugnis der Bewilligungsbehörde, einem Subventionsbewerber nach o.g. Förderrichtlinie aufzugeben, in einer „Anlage 8“ zu versichern, es handele sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (ESF) vom 17.12.2013 (ABl. L 340/470). Der Beklagte vermag das diesbezügliche Ansinnen auch nicht ohne weiteres auf EU-Leitlinien zurückzuführen. Im angefochtenen Bescheid vom 27.9.2018 stützt der Beklagte die Erhebung der Angaben auf die „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ und zitiert insoweit das zutreffende Erlassdatum 1.10.2004 sowie die einschlägige Fundstelle im Amtsblatt der EU C 244/2. Dort in Abschnitt 7. Ziff. 102 ist indes geregelt, dass die Kommission die vorliegenden Leitlinien vom 10. Oktober 2004 bis zum 9. Oktober 2009 anwenden wird. Die im streitgegenständlichen Bescheid wie auch in der „Anlage 8“ zum Antragsformular (Bl. 166 der Beiakte A) mit ihrer Fundstelle im Amtsblatt der EU Nr. C 244 v. 1.10.2004 zitierte Leitlinie war daher bereits seit vielen Jahren abgelaufen. Nach Ablauf der Leitlinien aus dem Jahr 2004, welche zweimalig verlängert wurden (ABl. C 156 v. 9.7.2009, S. 3; ABl. C 296 v. 2.10.2012, S. 3) war in der EU zunächst die förderrechtliche Bewältigung der „Finanzmarktkrise“ virulent. Hierfür erließ die Kommission im Zuge ihrer „Bankenmitteilung“ vom 13.10.2008 in der Folgezeit Leitlinien zu staatlichen Garantien, zur Rekapitalisierung und zum Umgang mit Risikoaktiva (vgl. ABl. EU C 10/2 vom 15.1.2009) sowie am 22.7.2009 weitere Regeln für die Banken-Umstrukturierung. Am 31.7.2014 (ABl. C 249/1) ergingen die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ als Mitteilung der Kommission mit neu gefassten und umnummerierten Regeln, die inhaltlich nur zum Teil denen vom 1.10.2004 entsprachen. Bei der konkreten Benennung der Kriterien für die Bewertung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befinde, enthalten die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 27.9.2018 und in seinem Klageerwiderungsschriftsatz Ziffern (Abschnitt 2.2, Ziff. 20) aus letzteren Leitlinien vom 31.7.2014. Geregelt werden in ihnen Fälle, in denen staatliche Beihilfen final („zur“ Rettung und Umstrukturierung) gerade deshalb gewährt werden, weil diese Unternehmen in Schwierigkeiten sind. Das Vorhandensein wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist damit eine Fördervoraussetzung für die Gewährung solcher Subventionen. Es bedurfte der Leitlinien, weil Art. 87 EGV (a.F., jetzt Art. 107 AEUV) wegen Wettbewerbsverfälschung und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt derartige Subventionierungen eigentlich nicht zulässt und enge Ausnahmen aus Gründen gesamtwirtschaftlicher Störungen besonders begründungspflichtig sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um eine beantragte oder gewährte Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien, sondern um eine Projektförderung, also eine staatliche Übernahme von Kosten für eine im konkreten, kurzen Bewilligungszeitraum anfallende Finanzierung von Ausgaben für einen bestimmten Zuwendungszweck. Der Klägerin wurde hier mithin kein Darlehen, keine Liquiditätshilfe oder Investitionsbeihilfe (mit Auferlegung eines Zweckbindungszeitraumes) zur Gewährleistung der Fortexistenz des Unternehmens bewilligt, sondern lediglich die Erstattung von Aufwendungen zugesichert, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Sprachkursen für Ausländerinnen unter der Regie der Klägerin stattgefunden haben. Soweit die EU-Leitlinien (vom 1.10.2004/31.7.2014) gerade nicht die Bezuschussung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bezwecken, sondern derartige Unternehmen umgekehrt von einer Förderung ausschließen wollen, lautet hierzu im Abschnitt 2.2. die Ziff. 24 (i.d.F. v. 31.7.2014): „Eine Reihe von Verordnungen und Mitteilungen, die sich u.a. auf den Bereich der staatlichen Beihilfen beziehen, verbietet daher die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.“ Ein entsprechendes - bei der Annahme eines Verstoßes erforderliches - ausdrückliches Verbot findet sich etwa in der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (De-minimis), RdErl. des MU vom 24.8.2016, MBl. LSA 2017, S. 108. Dort heißt es in Ziff. 3.2. lit. d: „Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen“. Ebenso sind etwa bei der Förderung von Unternehmen nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, etwa aufgrund des 36. Rahmenplans (BT-Drs. 16/5215 vom 27.4.2007, Ziff. 3.1.9), Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v 18.11.2013 - 3 A 323/11 MD -, zit. nach juris, Rn. 27). Ein weiteres Beispiel für ein Beihilfeverbot zugunsten von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ enthält jüngst die Corona-Soforthilfe-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. d. MW v. 29.3.2020) in Ziff. 4.3., wonach die Soforthilfe für Antragsteller gilt, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Ein derartiger Förderausschluss findet sich in der im vorliegenden Fall einschlägigen Sprachkurs-Förderrichtlinie – wie ausgeführt – nicht. Der Richtliniengeber hätte es in der Hand gehabt, in der Förderrichtlinie selbst den Ausschluss von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu regeln. Allenfalls indirekt über den Verweis anderer, im Rücknahmebescheid vom 27.9.2018 nicht genannter EU-Vorschriften konnte der Beklagte zur Heranziehung der EU-Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten kommen. Bei dem gemeinnützigen Unternehmen der Klägerin handelt es sich um einen Dienstleistungserbringer von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Die Anerkennung hierfür hat die Klägerin mit den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9.11.2016 sowie der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt vom 25.10.2017 (Bl. 152, 173 der Beiakte A) als Anlagen zur Antragstellung beigebracht. Nach Ziff. 1.4.1 der Sprachkursförderrichtlinie sollen durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Richtlinie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden. Nach Ziff. 1.4.2 der Förderrichtlinie erhalten die Zuwendungsempfänger vom Land Ausgleichsleistungen, welche nach Ziff. 1.4.3 gem. Beschluss der Kommission 2012/21/EU v. 20.12.2011 (ABl. L 7 v. 11.1.2012, S. 3-10) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und grundsätzlich von der Notifizierungspflicht befreit sind. Bezüglich derartiger Ausgleichsleistungen gilt ein „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ v. 11.1.2012 (ABl. C 8 v. 11.1.2012, S. 15-22), in dem Ziff. 9. festlegt: „Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen.“ Soweit hier in Fn. 9 der Ziff. 9. des „Rahmens“ ohne Nennung einer neueren Fundstelle auf die Leitlinien v. 1.10.2004 (ABl. C 244, S. 2) verwiesen wird, obwohl diese bereits 2009 (ABl. C 156, S. 3) verlängert wurden, ist – da sonst das Auslaufen der Leitlinien aus dem Jahr 2004 zugleich das Ende der Anwendbarkeit nach dem Rahmen auf Ausgleichsleistungen für DAWI bedeutete – von einer dynamischen Verweisung auf die späteren Leitlinien des Jahres 2014 auszugehen. Der Beklagte war nach dieser Lage berechtigt und verpflichtet, Unternehmen bei Antragstellung nach der Förderrichtlinie danach zu fragen, ob sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Die Leitlinien 2014 weisen zunächst einige grundlegende Unterschiede zu denen des Jahres 2004 auf. So hat die Kommission angesichts des Erkenntnisfortschritts nach den Erfahrungen mit den tiefgreifenden Wirtschaftskrisen seit 2008 auf den Satz 1 der Ziff. 9. der Leitlinien v. 1.10.2004 („Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs ´Unternehmen in Schwierigkeiten`.“) in den Leitlinien v. 31.7.2014 verzichtet. Des Weiteren hat die Kommission die in Ziff. 11. der Leitlinien v. 1.10.2004 aufgezählten „typischen Symptome“ für Unternehmen in Schwierigkeiten (steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung, Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts) als offenkundig zu weitgehend nicht mehr in die Leitlinien v. 31.7.2014 übernommen. Nach Ziff. 20. der „Leitlinien 2014“ gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne der „Leitlinien 2014“ befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der in Ziff. 20. genannten 4 Voraussetzungen erfüllt ist. Da im vorliegenden Fall die 2. und 4. Voraussetzung auf die Klägerin ersichtlich nicht zutrifft und auch die 3. Voraussetzung nach Buchstabe c) – Insolvenz – nicht gegeben ist, bleibt als Maßstab für eine GmbH – wie die Klägerin – hier allein die Voraussetzung des Buchst. a) der Ziff. 20.: Ein Unternehmen gilt dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Im Lichte der vorgenannten Kriterien sind die Antragsangaben der Klägerin vom 6.11.2017 zu werten, aus denen der Beklagte die Schlussfolgerung gezogen hat, sie seien - in Bezug auf die Verneinung eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ - falsch und daher der Zuwendungsbescheid vom 12.12.2017 rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts i.S.v. § 48 VwVfG muss sich im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 48 Rn. 49). Hierbei kommt es auf die objektive Rechtswidrigkeit an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Aufl., § 48 Rn. 51; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 51, § 44 Rn. 34). Laut Handelsregister beträgt das Stammkapital der Klägerin 108.000,- € (Bl. 167 der Beiakte A), während laut Vorschlag der Geschäftsführung die Gesellschafterversammlung beschlossen hatte, den Jahresfehlbetrag i.H.v. -75.523,31 € zusammen mit dem Verlustvortrag i.H.v. -62.863,35 € (= -138.386,66 €) auf neue Rechnung vorzutragen (Bilanzbescheinigung v. 20.11.2017, Bl. 194 der Beiakte C des Verfahrens 3 A 326/18 MD) und die von der Klägerin nachgereichte Jahresübersicht Dezember 2017 (Bl. 172 der Beiakte C des Verfahrens 3 A 326/18 MD) ein vorläufiges Ergebnis von -94.332,64 € auswies. Wegen des Erfordernisses der objektiven Rechtswidrigkeit kommt es zum einen insoweit nicht darauf an, dass dem Beklagten subjektiv erst nach Vorlage der auf Aufforderung am 3.7.2018 von der Klägerin eingereichten, am 20.11.2017 von ihrem Steuerberater testierten Bilanz bekannt war, dass das Stammkapital des antragstellenden Unternehmens verlorengegangen war. Denn dieser tatsächliche Anknüpfungspunkt der Ziff. 20. der EU-Leitlinien bestand objektiv bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides vom 12.12.2017. Zum anderen kommt es der Klägerin nicht zugute, dass sie nach dem wertenden, prognostischen und mithin nicht auf objektive Tatsachen ausgerichteten Teil des Kriterienkatalogs der Ziff. 20. („auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird“) optimistisch war, ihren Geschäftsbetrieb trotz eingeräumter „Überschuldung“ (Schreiben an den Beklagten vom 3.7.2018, Bl. 170 der Beiakte C des Verfahrens 3 A 326/18 MD) fortsetzen zu können. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführung des antragstellenden Unternehmens bereits bei Antragstellung am 6.11.2017 bewusst war, dass durch die aufgelaufenen Verluste das Stammkapital verloren gegangen war, zeigt sich im Versuch, die schlechte wirtschaftliche Lage zu beheben, indem die Gesellschafter am 23.11.2017 beschlossen, der Gesellschaft ihre Kapitalanteile „zur Verfügung zu stellen“, ohne dass dies zu einer bilanziell günstigeren Situation geführt hat. Die Bilanzsituation war der Geschäftsführung auch bereits vor der Bilanzerstellung durch den Steuerberater am 20.11.2017 bekannt, denn sie hat das Zahlenmaterial hierfür geliefert und kannte auch den bereits aufgrund der Bilanz 2015 ausgewiesenen Verlust des Vorjahres, der sich seither bis 2017 kontinuierlich erhöht hat. Aufgrund dieser Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz zum Behalten der Zuwendung berufen (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG). Dass wirtschaftliche Schwierigkeiten von antragstellenden Unternehmen nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG und der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten zur Ablehnung führen, zeigt bereits die abschlägige Bescheidung des antragstellenden Unternehmens im Verfahren der Schulförderung (Bl. 203 der Beiakte C zum Verfahren 3 A 326/18 MD), in dem sie die Versagung der - ohne Abgabe der Anlage 8 - beantragten Zuwendung hat bestandskräftig werden lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte die Zuwendung von 39.963,22 € nicht bewilligt hätte, wenn die mit der Antragsbearbeitung befassten Mitarbeiter bereits am 12.12.2017 Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt, den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des antragstellenden Unternehmens, besessen hätten. Auch im Übrigen ist die Ermessensausübung des Beklagten unter Berücksichtigung der insoweit durch § 114 S. 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich die vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit als ermessensfehlerfrei dar. Nach § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in einem – hier gegebenen – Fall des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Durch diese Norm ist die Ermessensbetätigung der Behörde bereits vorgezeichnet (sog. intendiertes Ermessen). Es bedarf mithin besonderer Gründe, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017 – 5 C 4.15 -, zit. nach juris). Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere greifen die im Schriftsatz vom 17.3.2021 vorgebrachten Erwägungen der Klägerseite nicht, denn sie gehören zur Anwendung der Widerrufsvorschriften (§ 49 VwVfG), nicht aber zum hier streitgegenständlichen Fall einer Rücknahme nach § 48 VwVfG. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht im Übrigen auch nicht als ermessensfehlerhaft entgegen, dass das Projekt des geförderten Sprachkurses zweckgemäß durchgeführt worden ist. Die Zweckerreichung des subventionierten Vorhabens wird bei der Förderung zugunsten der Zuwendungsempfänger vorausgesetzt; eine Zweckverfehlung auch hinsichtlich des Mitteleinsatzes für die Sprachkurse hätte einen eigenständigen Aufhebungsgrund dargestellt (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Der im Bescheid vom 27.9.2018 verfügte Erstattungs- und Zinsanspruch beruht auf § 49 a Abs. 1, 3 VwVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und entspricht in der Höhe dem am 2.11.2018 vorläufig festgesetzten Wert, nachdem sich keine Änderungen ergeben haben. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer subventionsrechtlichen Förderung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Fa. e. gGmbH mit Sitz in A-Stadt - Stammkapital 108.000,- € - war unter der Registernummer HRB 101731 beim AG Stendal eingetragen (Bl. 167 der Beiakte A) – im Folgenden: Klägerin. Sie bot als Bildungsträger in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Sprachkurse für Asylbewerberinnen an. Unter dem 6.11.2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Zuwendung für das Vorhaben „Niedrigschwelliger Sprachkurs für Frauen in A-Stadt“ nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedrigschwelligen Sprachkursangeboten für Ausländerinnen und Ausländer aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds der Förderperiode 2014 bis 2020 (Sprachkursförderrichtlinie 2014-2020) vom 12.7.2017 (MBl. LSA S. 372), zuletzt geändert am 9.8.2017 (MBl. LSA S. 692). Beigefügt waren die Anlage „Erklärung zum Subventionsrecht“ (Bl. 151 der Beiakte A) und die Anlage 8 „Erklärung des Unternehmens zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten“, welche verneint wurde (Bl. 166 der Beiakte A). Mit Bescheid vom 12.12.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Zuwendung i.H.v. 39.963,22 € für den Projektdurchführungszeitraum 15.1.-30.6.2018. Zum Gegenstand des Bescheides und der Förderung gemacht wurden der Antrag der Klägerin vom 6.11.2017, der Finanzierungsplan sowie die haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Klägerin wurde aufgegeben, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Auf die Prüfrechte der Rechnungshöfe sowie die subventionsrechtlichen und insbesondere europarechtlichen Rechtsgrundlagen der Förderung wurde hingewiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folgezeit wurde ein Betrag in Höhe von 22.358,96 € an die Klägerin ausgezahlt. Am 17.9.2018 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis vor. Bereits mit Anhörung vom 18.7.2018 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Rücknahme des Zuwendungsbescheides wegen unrichtiger Angaben bei der Verneinung der Frage, ob sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Anhaltspunkte dafür hätten sich bei einer erneuten Antragstellung vom 15.5.2018 nach der Richtlinie im Juli 2018 aufgrund der im dortigen Verwaltungsverfahren (Schulförderung) auf Anforderung nachgereichten Unterlagen (Bl. 171 ff. der Beiakte C des Verfahrens 3 A 326/18 MD), ergeben. In ihrer Stellungnahme vom 27.8.2018 führte die Klägerin aus, sie sei der festen Überzeugung gewesen, mit einem Gesellschafterbeschluss vom 23.11.2017 (Bl. 431 R der Beiakte A) auch den Vorgaben der EU zu entsprechen. Sie habe keinen Antrag auf Unterstützung durch den Staat gestellt. Die Geschäftstätigkeit laufe zufriedenstellend. Sie erbringe Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Eine Rückforderung der Zuwendung gefährde die Rentabilität des Unternehmens, das kurz vor dem Verkauf an die J. stehe. Mit Bescheid vom 27.9.2018 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 12.12.2017 in der Gestalt des letzten Änderungsbescheides vom 17.5.2018 mit Wirkung vom 12.12.2017 - gestützt auf § 48 VwVfG - zurück und gab der Klägerin auf, die bereits erhaltene Zuwendung i.H.v. 22.358,96 € - verzinslich - zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Prüfmitteilung vom 19.6.2018 sei bei der Vorhabenprüfung festgestellt worden, die eingesehenen Geschäftsunterlagen deuteten darauf hin, dass sich das geförderte Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Dem danach angeforderten Bilanzbericht 2016 sei zu entnehmen, dass zumindest zum 31.12.2016 die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. EU-Leitlinie vom 1.10.2004 erfüllt gewesen seien. Die Bilanz habe einen nicht durch Stammkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 30.386,66 € aufgewiesen, der sich aufgrund des Verlustvortrags von 2015 i.H.v. 62.863,35 € und des Jahresfehlbetrags von 2016 i.H.v. 75.523,31 € ergebe. Das Stammkapital sei somit vollständig verloren gegangen bzw. habe zur Deckung des Jahresfehlbetrages nicht mehr ausgereicht. Die Jahresübersicht über das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis für das Jahr 2017 habe einen neuerlichen Jahresfehlbetrag für 2017 i.H.v. 94.332,64 € aufgewiesen. Die Situation habe sich mithin noch verschlechtert. Darüber hinaus sei auch der vorgelegten Bescheinigung in Steuersachen vom 2.7.2018 zu entnehmen gewesen, dass das Zahlungsverhalten des Unternehmens in den letzten 12 Monaten nur überwiegend und nicht immer pünktlich gewesen sei. Die Aktenlage habe daher nur den Schluss zugelassen, dass bereits bei Antragstellung am 6.11.2017 bewusst unrichtige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Unternehmens gemacht worden seien, um so die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen und die begehrte Förderung zu erhalten. Dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2017 (Bl. 431 R der Beiakte A) könne nicht entnommen werden, dass sich an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens etwas geändert habe. Wenn dort vorgeschlagen werde, die Verbindlichkeiten von Frau M. und Herrn K. i.H.v. 84.000,- € bis zum Verkauf zur „Verfügung zu stellen“, heiße dies wohl offenbar nicht deren Begleichung einzufordern. Dennoch bestünden diese Verbindlichkeiten im Unternehmen weiter. Die Überschuldung habe sich weiter erhöht, nachdem bereits mit der Bilanz 2016 das Stammkapital i.H.v. 108.000,- € vollständig untergegangen sei. Es habe sich daher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Punkt 2.2 Nr. 20, 21.a der EU-Leitlinie gehandelt. Bei Kenntnis der Behörde hiervon wäre die Zuwendung nicht gewährt worden, da nach der Verwaltungspraxis gem. § 44 LHO derartige Anträge stets abgelehnt würden. Wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei der Zuwendungsbescheid somit von Anfang an rechtswidrig und werde unter Ausübung von Ermessenserwägungen zurückgenommen. Am 1.11.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Sie sei von der Beklagten nach Prüfung des Finanzierungsplanes für geeignet befunden worden und habe unstreitig den Zuwendungszweck erfüllt. Zum Zeitpunkt der Bewilligung hätten sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie nicht bewusst falsch angegeben, dass sie kein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bilanz für 2016 nicht vorgelegen. Es könne allenfalls auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Bilanzen zurückgegriffen werden, hier 2015 und 2014. Der Beklagte habe seiner Entscheidung jedoch diese Bilanzen nicht zugrunde gelegt und daher nicht den richtigen Prüfungsmaßstab für die Feststellung wirtschaftlicher Schwierigkeiten angewendet. Der Beklagte stütze sich in seiner Rückforderungsentscheidung darauf, dass aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht hervorgehe, dass der Gesellschafter K. und die Gesellschafterin M. den Betrag von 84.000,- € bezahlen, vielmehr nur „zur Verfügung stellen“ würden. Ein Unterschied sei aber nicht erkennbar. Entscheidend sei der Umstand, ob das Stammkapital zur Verfügung stehe oder nicht. Zur Verfügung stellen sei gleichbedeutend mit bezahlen, jedenfalls aber mit dem Auffüllen des Stammkapitals, da im Tagesordnungspunkt auch ausdrücklich so hervorgehoben. Damit habe sie, die Klägerin, zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen geschaffen, dass ein Verlust des Stammkapitals nicht festzustellen sei und die Leitlinie mithin erfüllt werde. Ihr könne schwerlich unterstellt werden, falsche Angaben gemacht zu haben, wenn sie dafür Sorge getragen habe, dass das Stammkapital durch die Gesellschafter selbst zur Verfügung gestellt werde. Die Formulierung der EU-Leitlinie, dass „mehr als die Hälfte des gezahlten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel des Kapitals während der letzten 12 Monate verloren gingen“, sei missverständlich, da ein Verschwinden oder Verlorengehen tatbestandlich schwer zu fassen sei. Entscheidend komme es darauf an, ob dem Unternehmen eine Fortführungsprognose fehle, die den Fördermittelgeber in die Gefahr bringe, dass ausgegebene Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet würden. Die Auszahlung der Fördermittel erfolge aber erst dann, wenn die Sprachkurse tatsächlich abgehalten und abgerechnet seien. Die EU-Leitlinie habe ihre Zielrichtung darin, Fördermöglichkeiten zu geben, die im Zusammenhang mit dem Bestand des Unternehmens stünden. Im vorliegenden Fall gehe es um die Zweckerreichung der Fördermittel, die nicht mit dem Bestand des Unternehmens selbst zusammenhingen, sondern mit der Durchführung der Fördermaßnahme. Zweck sei das Abhalten der geförderten Kurse. Es habe hier keine Insolvenz gegeben, welche die Durchführung des Projekts unmöglich gemacht hätte. Der Zweck sei erreicht worden. Diesen Umstand habe der Beklagte zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht. Dem Beklagten sei aufgrund der Durchführung der geförderten Maßnahme kein Schaden entstanden. Beanstandungen in der Durchführung der geförderten Maßnahme lägen nicht vor, ebenso keine Insolvenz. Sie, die Klägerin, sei nicht verpflichtet, sich über den Zuwendungszeitraum hinaus zu erklären. Es sei ihr auch nicht anzulasten, dass sie ihr nicht vorliegende Unterlagen nicht dem Beklagten übersende. Das gehe verständlicherweise nicht, so dass auf die vorliegenden Bilanzen zurückzugreifen sei. Ihre Erklärungen zum damaligen Antragszeitpunkt hätten ihrer eigenen Einschätzung oblegen. Der Beklagte habe die bilanzielle Situation und die Liquiditätslage auch nicht nachgefragt. Eine etwaige Fehleinschätzung der damaligen Akteure der Klägerin führe nicht dazu, dass sie, die Klägerin, trotz beanstandungsloser und liquider Durchführung der geförderten Maßnahme die Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit verliere. Eine sachgerechte und fallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten fehle. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt des Widerrufes und der Rückforderung kein Risiko für einen zweckwidrigen und unnützen Einsatz von bewilligten Fördermitteln und auch keine Gefahr für den erfolgreichen Abschluss des geförderten Projekts bestanden. Das Unternehmen habe nach wie vor Bestand und sei mit geänderter Firma tätig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.9.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Bei der Förderung handele es sich um eine Maßnahme mit EU-Beihilferelevanz, nämlich Ausgleichsleistungen nach dem DAWI-Beschluss. Der EU-Rahmen für solche Leistungen verweise auf die Leitlinien. Unternehmen in Schwierigkeiten dürften somit nicht mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden. Er, der Beklagte, sei verpflichtet, entsprechende Angaben bei den Antragstellern auf Zuwendungen nach der Sprachkursrichtlinie zu erheben. Leider sei versäumt worden, auf dem Antragsformular (Anlage 8) die Rechtsgrundlage zu aktualisieren. In der EU-Leitlinie sei nicht festgeschrieben, dass die aufgestellten Kriterien anhand der letzten 2 Jahresabschlüsse zu bewerten seien. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls anhand der letzten Jahresabschlüsse und anderer aussagefähiger Unternehmensdaten vorzunehmen. Hierfür seien i.d.R. die letzten 2 Bilanzen ausreichend. Ein Unternehmen könne auch dann in Schwierigkeiten sein, wenn typische Symptome aufträten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme und Verlust des Reinvermögenswertes. Hierauf sei die Klägerin in dem von ihr unterschriebenen Formular ausdrücklich hingewiesen worden. Zumindest seit 31.12.2016 erfülle die Klägerin zweifelsfrei die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Der Bilanzbericht zum 31.12.2016 trage das Datum vom 20.11.2017 und sei daher vor der Antragsüberarbeitung am 27.11.2017 bzw. 7.12.2017 erstellt worden. Am 23.11.2017 sei über das zu erwartende Ergebnis der Bilanz eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden (Bl. 363 der Beiakte). Zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin die Situation somit bereits bekannt gewesen. Die Aussage der Klagebegründung, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung die Bilanz nicht vorgelegen habe, vermöge daher nicht zu überzeugen. Bereits aus dem Jahresabschluss 2015 habe ein Verlustvortrag von 62.863,35 € resultiert. Dieser habe sich nun aufgrund des Jahresabschlusses 2016 auf 138.386,66 € erhöht. Zudem habe der Steuerberater in der Bilanz 2016 eine buchmäßige Überschuldung bescheinigt. Auch hätte der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sein müssen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation 2017 noch weiter verschlechtert habe. Dennoch habe sie angegeben, kein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sein. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2017, in welchem festgehalten sei, dass die beiden Gesellschafter „ihre Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 84 T € zum Verkauf (wahrscheinlich J.) zur Verfügung stellen“, habe keinen Niederschlag im Ergebnisverwendungsbeschluss für 2016 gefunden und somit am ausgewiesenen Ergebnis nichts geändert. Es handele sich hierbei um kurzfristige Verbindlichkeiten, welche die Klägerin gegenüber den beiden Gesellschaftern gehabt habe. Die Laufzeit sei auf kleiner als 1 Jahr festgelegt worden. Mit diesem Beschluss der Gesellschafterversammlung hätten die beiden Gesellschafter zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft bis zu deren Verkauf nicht einforderten. Dennoch seien sie als Verbindlichkeiten in der Bilanz verblieben. Es gehe also nicht darum, wie in der Klagebegründung dargestellt, dass die beiden Gesellschafter etwas bezahlten. Auch könne der nicht durch Stammkapital gedeckte Fehlbetrag damit nicht gemindert werden. Über all das habe die Klägerin die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung und vor Bewilligung der Zuwendung nicht informiert. Somit hätten eben nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorgelegen, die im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen zu berücksichtigen gewesen wären. An der Entscheidung für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ändere auch die vermeintliche Erfüllung des Zuwendungszweckes nichts, denn die anzustellenden Ermessenserwägungen des § 48 VwVfG stellten darauf nicht ab. Die Klägerin habe im Übrigen bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes und Prüfung des Verwendungsnachweises Zahlungen erhalten (am 15.2.2018, 1.5.2018, 18.5.2018, 21.6.2018, insgesamt 22.358,96 €). Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 3 A 326/18 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.