Urteil
9 K 3689/21
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
14mal zitiert
21Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist eine Kommune zu mehr als 90% Anteilseigner eines in der Rechtsform der GmbH betriebenen Schwimmbads und hat sie eine wirksame, harte Patronatszusage zugunsten der GmbH abgegeben, sie jederzeit finanziell so auszustatten, dass diese in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so darf diese GmbH auch bei einem mehr als hälftigen Verbrauch ihres Eigenkapitals nicht nach dem harten Ausschlusskriterium des Art. 2 Nr. 18a AGVO (juris: EUV 651/2014) als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft und damit von der Corona-Novemberbeihilfe ausgeschlossen werden.(Rn.63)
2. Denn es ist unter diesen (auch im Sinne von Erwägungsgrund 14 S. 2 AGVO (juris: EUV 651/2014) ohne Weiteres feszustellenden) Umständen von vornherein ausgeschlossen, dass sich diese Eigenkapitalschwäche unmittelbar kausal dahingehend auswirkt, dass die GmbH deshalb im Sinne des (nach Sinn und Zweck der Förderungsrichtlinie ergänzend zu Art. 2 Nr. 18a AGVO (juris: EUV 651/2014) mit zu berücksichtigenden) Rz. 20 S. 1 der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2014/c 249/01] „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher“ zur „Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird“.(Rn.68)
3. Vielmehr ist eine solche GmbH zur Vermeidung eines Verstoßes der Förderungsrichtlinie gegen Art. 3 GG einem kommunalen Eigenbetrieb (§ 1 EigBG (juris: EigBetrG BW 1992), §§ 102, 111 GemO BW) gleichzustellen, auf den (- weil er von vornherein kein Eigenkapital hat, sondern der Kommune gehört, die gem. § 12 Abs. 1 Nr.2 InsO kraft Gesetzes nicht insolvent sein kann -) gem. Ziff. 5.4 Abs. 5 der FAQ des BMWI zur Novemberhilfe der Ausschlussgrund des Art. 2 Nr. 18a AGVO (juris: EUV 651/2014) eines „Unternehmens in Schwierigkeiten bei Verlust von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals“ keine Anwendung findet und der deshalb Förderung durch die Corona-Novemberbeihilfe erhalten kann.(Rn.70)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Corona-Überbrückungshilfe für November 2020 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Kommune zu mehr als 90% Anteilseigner eines in der Rechtsform der GmbH betriebenen Schwimmbads und hat sie eine wirksame, harte Patronatszusage zugunsten der GmbH abgegeben, sie jederzeit finanziell so auszustatten, dass diese in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so darf diese GmbH auch bei einem mehr als hälftigen Verbrauch ihres Eigenkapitals nicht nach dem harten Ausschlusskriterium des Art. 2 Nr. 18a AGVO (juris: EUV 651/2014) als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft und damit von der Corona-Novemberbeihilfe ausgeschlossen werden.(Rn.63) 2. Denn es ist unter diesen (auch im Sinne von Erwägungsgrund 14 S. 2 AGVO (juris: EUV 651/2014) ohne Weiteres feszustellenden) Umständen von vornherein ausgeschlossen, dass sich diese Eigenkapitalschwäche unmittelbar kausal dahingehend auswirkt, dass die GmbH deshalb im Sinne des (nach Sinn und Zweck der Förderungsrichtlinie ergänzend zu Art. 2 Nr. 18a AGVO (juris: EUV 651/2014) mit zu berücksichtigenden) Rz. 20 S. 1 der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2014/c 249/01] „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher“ zur „Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird“.(Rn.68) 3. Vielmehr ist eine solche GmbH zur Vermeidung eines Verstoßes der Förderungsrichtlinie gegen Art. 3 GG einem kommunalen Eigenbetrieb (§ 1 EigBG (juris: EigBetrG BW 1992), §§ 102, 111 GemO BW) gleichzustellen, auf den (- weil er von vornherein kein Eigenkapital hat, sondern der Kommune gehört, die gem. § 12 Abs. 1 Nr.2 InsO kraft Gesetzes nicht insolvent sein kann -) gem. Ziff. 5.4 Abs. 5 der FAQ des BMWI zur Novemberhilfe der Ausschlussgrund des Art. 2 Nr. 18a AGVO (juris: EUV 651/2014) eines „Unternehmens in Schwierigkeiten bei Verlust von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals“ keine Anwendung findet und der deshalb Förderung durch die Corona-Novemberbeihilfe erhalten kann.(Rn.70) Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Corona-Überbrückungshilfe für November 2020 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (A) und begründet (B). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr beantragte Novemberbeihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). A. Die Klage ist - auch nach der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach sie ausdrücklich nicht mehr am Argument der Unzulässigkeit festhalte - unstreitig zulässig. Die Klägerin ist grundsätzlich antrags- bzw. - wie hier im Falle der Ablehnung ihres Antrags - auch klagebefugt. Sie kann nämlich geltend machen, dass sie durch die Ablehnung der begehrten Novemberhilfe potentiell in einem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach Ziff. 5.4 der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI sind „antragsberechtigt“ auch vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend (es sind also zum Beispiel auch Landes- beziehungsweise Staatsbetriebe und kommunale Eigenbetriebe sowie kommunale Regiebetriebe antragsberechtigt). Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von einer Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, können sie Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragen. Bei öffentlichen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt. Des Weiteren sind nach Ziff. 3 Abs. 4 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen „antragsberechtigt“ auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Somit ist aufgrund der Eigenschaft als öffentlichem Unternehmen von einer grundsätzlichen Antrags- und damit auch von einer entsprechenden Klagebefugnis der Klägerin auszugehen. Dies gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 GG, wonach die Frage, ob ein öffentliches Unternehmen zu Recht oder Unrecht aufgrund einer etwaigen Stellung als Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von vornherein von der Gewährung der Coronahilfe ausgeschlossen sein könnte, grundsätzlich gerichtlicher Prüfung zugänglich sein muss. Im Übrigen hat die Beklagte selbst über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Hilfe nicht nur durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid entschieden, sondern auch über den gegen diesen ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid (ablehnend) entschieden, der von ihr mit der Rechtsmittelbelehrung versehen worden war, dass die Klägerin dagegen binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben könne. Sie ging demzufolge also erklärtermaßen bereits selbst davon aus, dass der Klägerin eigene gerichtlich kontrollierbare und ggf. durchsetzbare subjektiv-öffentliche Rechte zustehen können, so dass es ein selbstwidersprüchliches Verhalten darstellte, wenn die Beklagte sich erstmals nach Klageerhebung nunmehr darauf berief, die Klägerin sei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichzustellen und daher gem. Art. 19 Abs. 3 GG gar nicht grundrechtsfähig, nachdem sie ihr zuvor durch die Bescheidung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid ja gerade selbst den Rechtsweg eröffnen wollte und eröffnet hat. Die weitere Frage, ob ein Anspruch der Klägerin aufgrund dieser Umstände tatsächlich ausscheiden kann, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Anspruchs bzw. der Klage. B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid über die Ablehnung der beantragten Novemberhilfe ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung dieser Hilfe (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf die Bewilligung der Corona-Soforthilfe in diesem Umfang ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Billigkeitsleistungen, wie dieser Soforthilfe, die der Staat als freiwillige Leistung ohne eine sonstige weiter spezifizierte rechtliche Grundlage auszahlt, kommt es allein auf die Verwaltungspraxis an, auf deren gleichmäßige Ausübung jeder Einzelne einen Anspruch hat. Die Verwaltungspraxis kann durch ermessenleitende Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, von der nicht willkürlich abgewichen werden darf. Mangels Rechtsnormcharakter von Richtlinien unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Die Ermessensbindung, welche das Gericht indessen im Rahmen des § 114 VwGO prüfen kann, reicht nur so weit wie die vom Gericht auch zu prüfende und festzustellende tatsächlich geübte richtliniengestützte Vergabepraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 03.08.2020 - W 8 K 20.743 -, juris, Rn. 27 ff; vgl. zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 -, juris, Rn. 79 und aus jüngster Zeit VG München, Urteil vom 30.05.2022 - M 31 K 21.3379 -, juris, Rn. 16 - 18). Das Gericht hat insoweit zwar nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2021 - W 8 K 21.112 -, juris, Rn. 22 m. zahlr. Rspr.Nw.) und kann wegen des freiwilligen Charakters der Hilfen und dem daher bestehenden weiten Ermessen des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung anstellen. Ihm ist aber eine Nachprüfung im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nämlich eine Prüfung, ob sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insofern nämlich eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Die Willkürgrenze wird allerdings nicht schon dann überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gibt, sondern erst dann, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar wären, sondern sich eine nach diesen Kriterien vorzunehmende Differenzierung vielmehr als sachfremd erweist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die richtliniengesteuerte Verwaltungspraxis, sofern sie nicht im Einzelfall zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung atypischer Fälle lassen. Weist ein konkreter Sachverhalt außergewöhnliche Umstände auf, deren Besonderheiten von der Verwaltungsvorschrift nicht hinreichend erfasst werden, kann eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung geboten sein (so m.w.Nw. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2021 - W 8 K 21.112 -, juris, Rn. 23 - 26 und 31, 32). Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweist sich der Ausschluss der Klägerin von der Förderung als rechtswidrig, da die Vergaberichtlinien (Verwaltungsvorschriften) der Beklagten, auf die sie sich insoweit stützt, zu einer sachfremden, durch keinen vernünftigen sachlichen Grund mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Bädern führen, die als kommunaler Eigenbetrieb betrieben werden und nach ihren Förderrichtlinien von vornherein keine von der Förderung ausgeschlossene „Unternehmen in Schwierigkeiten“ darstellen können sollen, und solchen, die - wie hier im vorliegenden Fall - in der Form einer GmbH betrieben und bei einem mehr als hälftigen Stammkapitalverbrauch als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ von der Förderung ausgeschlossen sein sollen, obwohl sie gemessen am Zweck der Förderung mit den kommunalen Eigenbetrieben vollkommen vergleichbar sind, da sie ebenso wenig wie diese überhaupt je in mit dem Zweck der Förderung unvereinbare „Schwierigkeiten“ geraten können, da die Kommune nicht nur nahezu 100 %-iger Anteilseigner ist, sondern insbesondere deren Weiterbetrieb auch bei einem mehr als hälftigen Verbrauch des Stammkapitals durch eine wirksame Patronatszusage der Kommune sichergestellt ist. 2. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Mit Bescheid vom 10.03.2021 wurde der Förderantrag der Klägerin allein mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Unternehmen bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden hat. Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich indes nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, welches schon grundsätzlich von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. 2.1. Ziff. 3 Abs. 1 lit b der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen bestimmt, dass unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) antragsberechtigt sind, wenn sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (vgl. dazu, dass es eine nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis darstellt, die Leistung einer Corona-Soforthilfe davon abhängig zu machen, dass es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt, VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 31 - 34 und zum Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ und seinen unionsrechtlichen Ursprüngen und Entwicklungen ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2021 - 3 A 325/18 -, juris, Rn. 28 - 37). Die als Grundlage genannte Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) ihrerseits bestimmt in ihrem Artikel 2 Abs. 18 Folgendes: „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU [Kleine und Mittlere Unternehmen], die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und 2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;“ 2.2. Dass es gleichwohl allein auf die Feststellung des Verlusts von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals für die Feststellung der Eigenschaft eines Unternehmens in Schwierigkeiten nicht durchweg ankommen kann, sondern vielmehr die genaue Art des Unternehmens und das zeitliche Moment seiner Tätigkeit zu prüfen ist, zeigt allerdings die Differenzierung des Begriffs des „Unternehmen in Schwierigkeiten“ grundsätzlich bei Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste in Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a der AGVO, zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und insoweit ausgenommenen KMU [Kleine und Mittlere Unternehmen], die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen. Das zeigt insbesondere auch Ziff. 5.4 (Abs. 5) der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI. Dieser lautet wörtlich: „Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b AGVO hat, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.“ Dies hat zur Folge, dass ein derartiges Unternehmen ohne Weiteres, d.h. ungeachtet einer finanziellen Absicherung durch Kapital oder der Frage, ob es sich „in Schwierigkeiten“ befindet grundsätzlich Förderung erhalten kann. Denn wenn es sich um ein seiner Rechtsform nach ohne Eigenkapital betriebenes Unternehmen handelt, kann sich die Frage eines etwaigen Verbrauchs eines Eigenkapitals und eines daran zwingend anknüpfenden Rückschlusses auf förderungsschädliche „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ naturgemäß schon gar nicht stellen. Einen klassischen Anwendungsfall solcher Unternehmen stellen insoweit etwa auch die von Kommunen als kommunale Eigenbetriebe (vgl. §§ 102, 111 GemO, § 1 EigBG) geführten Unternehmen dar, wie es das X-Bad vor seiner Umwandlung in eine GmbH selbst eines gewesen ist. Bei solchen kommunalen Eigenbetrieben geht die Förderrichtlinie erkennbar und nachvollziehbar mit gutem Grund davon aus, dass sich diese per se und von vornherein nicht in - förderungsschädlichen - wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“ befinden können, x sie dagegen ohnehin immer wirtschaftlich durch die dahinterstehende Kommune und deren Finanzkraft abgesichert werden, die ihrerseits kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO) schon von vornherein niemals in Insolvenz geraten kann. Solche - in öffentlich-rechtlicher Rechtsform z.B. als Eigen- oder Regiebetrieb betriebene - Unternehmen gelten deshalb beispielsweise nach Ziff. 3.3. des Merkblatt 1139a der Zollverwaltung zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht - hier zu § 3b EnergieStG - als Unternehmen, für die der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht relevant ist (www.zoll.de.downloads.1139a_2022.pdf). 2.3. Vor allem aber ist nach dem (oben unter 1.) zu den Grundsätzen und Maßstäben Gesagten bezüglich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Förderrichtlinien, nämlich der Ermessensfehlerfreiheit (vgl. §§ 40 LVwVfG, 114 VwGO) ihrer Festsetzungen zu den Fördervoraussetzungen bzw. den Gründen eines Förderungsausschlusses, der mit der Bereitstellung der Fördermittel durch den Haushaltsgesetzgeber verbundene Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen, den sie nicht durch eine zweckwidrige und damit sachfremde Differenzierung verfehlen dürfen, da sie damit den Rahmen überschreiten würden, der ihnen bei der in ihr Ermessen gestellten Aufstellung von Vergaberichtlinien gezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 18, 24 = E 58, 45 = NJW 1979, 2059). Insoweit aber ist für die Bestimmung von Sinn und Zweck des Förderungsausschlusses bei Unternehmen in Schwierigkeiten Rz. 20 S. 1 der „Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2014/C 249/01]“ maßgeblich. Danach gilt ein Unternehmen dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn es „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher“ zur „Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift“. Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist damit deutlich erkennbar folgender: Fördergelder sollen nur die coronabedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens ausgleichen, um so seine Weiterexistenz sicherzustellen, welche ansonsten, d.h. ohne die Corona-Pandemie, beim normalen Verlauf der Dinge zu erwarten wäre (vgl. zu dieser Zwecksetzung VG Gießen, Urteil vom 21.04.2021 - 4 K 3825/20.GI -, juris, Rn. 33). Hingegen sollen Fördergelder nicht in Unternehmen fließen, die ganz unabhängig von der Corona-Pandemie ohnehin binnen kurzem („auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher“) wirtschaftlich zugrunde gehen und ihre Existenz am Markt verlieren würden, da sie schon längst vorher - etwa infolge ihrer Überschuldung - gar nicht mehr in der Lage waren, wirtschaftlich weiter zu existieren. Diese Regelung unter Rz. 20 der Förderrichtlinie ist daher - da die Beklagte mit der Festsetzung der Fördervoraussetzungen in ihren Vergaberichtlinien nicht den ihr durch den gesetzlichen Zweck der Förderung gezogenen Rahmen überschreiten darf - ergänzend bei der Anwendung der Regelung über den Förderungsausschluss bezüglich Unternehmen in Schwierigkeiten in dem Sinne mitzulesen und anzuwenden, dass das (harte) Ausschlusskriterium eines Verlusts von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals nur dann Anwendung finden kann, wenn die Feststellung dieses Verlustes als solche zusätzlich auch wirklich den zwingenden Schluss zulässt, dass das Unternehmen deshalb - also im Sinne einer zwingenden Kausalität „wegen“ dieses Verlustes - auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird, falls der Staat nicht (durch seine Corona-Hilfen-Förderung) eingreift, und wenn sich dies mit Rücksicht auf den die Eindeutigkeit und Rechtssicherheit der Förderkriterien bezweckenden und erfordernden Erwägungsgrund 14 S. 2 zur AGVO ohne Anstellung individueller betriebswirtschaftlicher Fortführungsprognosen oder sonstiger mit dem Erwägungsgrund 14 S. 2 zur AGVO unvereinbarer „detaillierter Untersuchungen der besonderen Lage“ des Unternehmens feststellen lässt. In diesem Sinne hat die Kammer auch schon zu dem in Art. 2 Abs.18 c) AGVO (und entsprechend auch unter Rz. 20 S. 2c der Förderungsrichtlinie) als verbindliches Kriterium für die Annahme des Vorliegens eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgeführten Umstand, dass „das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt“, entschieden, dass die Erfüllung dieses Kriteriums keinen Selbstzweck darstellt, sondern nach dem in Rz. 20 S. 1 der Förderungsrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Förderung nicht losgelöst davon angewendet werden darf, ob sich daraus im konkreten Fall tatsächlich direkt kausal ableiten lässt, dass das Unternehmen wegen seiner Insolvenz oder Insolvenzreife tatsächlich auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher gezwungen sein wird, seine Geschäftstätigkeit einzustellen, wenn der Staat nicht mit seiner Fördermaßnahme eingreift (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 -, juris, Rn. 88 - 90 und 93). Der vor diesem Hintergrund ergänzend zu berücksichtigende, in Rz. 20 der Förderrichtlinie der Beklagten zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Förderung führt unter Anwendung der genannten Grundsätze hier aber dazu, dass die Klägerin trotz des hier unstreitig vorliegenden Umstands eines Verlusts von mehr als der Hälfte ihres Stammkapitals gleichwohl nicht unter Anwendung des Art. 2 Abs. 18 a) AGVO von der Förderung ausgeschlossen werden darf. Denn genau davon, dass das Unternehmen der Klägerin bei Antragstellung ungeachtet der Corona-Pandemie sowieso „auf kurze Sicht so gut wie sicher“ die Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (unmittelbar kausal) „wegen“ des (tatsächlich vorliegenden) Verlusts von mehr als der Hälfte seines Stammkapitals, hätte einstellen müssen, kann im vorliegenden Fall gerade nicht die Rede sein. Vielmehr ist sie wegen des klar und eindeutig ohne Weiteres feststellbaren nahezu 100%-igen Eigenanteils der Stadt X, also einer Gemeinde, die nach dem oben Gesagten kraft Gesetzes nicht in Insolvenz gehen kann, und wegen der außerdem von dieser Kommune der Klägerin gegenüber abgegebenen, wirksamen und leicht und eindeutig feststellbaren Patronatszusage, nämlich der vom 07.07.2020 datierenden verbindlichen Zusage, sie finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen im Jahr 2021 (vgl. Behördenakten Seite [BAS] 20), im Ergebnis wirtschaftlich betrachtet bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit in vollem Umfang einem kommunalen Eigenbetrieb vergleichbar, der nach dem oben Gesagten kraft der Natur seiner Eigenart von vornherein nicht in solche zur alsbaldigen Einstellung des Geschäftsbetriebs zwingende förderungsschädliche „Schwierigkeiten“ geraten kann und auf den deshalb nach der oben genannten Ziff. 5.4 (Abs. 5) der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI der Förderungsausschlussgrund des Art. 2 Abs. 18a AGVO gar keine Anwendung finden kann und soll (generell zur Antragsberechtigung von gemeinnützigen GmbH und Eigenregiebetrieben einer Kommune sowie deren Antragsberechtigung für Förderungen/Beihilfen VG München, Urteil vom 30.05.2022 - M 31 K 21.3379 -, juris, Rn. 21, 29 - 32). Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen: Es ist zwar zutreffend, dass ausweislich des Jahresabschlussberichts zum 31.12.2019 seit 1986 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals der Klägerin in Höhe von 20.050.900,00 EUR per 31.12.2019 infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Zumindest seit dem 07.07.2020 gibt es aber auch die genannte Patronatserklärung der Stadt X zugunsten der Klägerin, die als sog. harte Patronatserklärung wie Eigenkapital zu qualifizieren ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn 51). Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 18). Der Patronatsgeber übernimmt durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen (BGH, a.a.O. Rn. 17). Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel angesehen (BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179 f). Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 30.01.1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, 130; vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - IX ZR 95/16 -, juris Rn. 6; siehe ferner zu Patronatserklärungen für öffentliche Unternehmen Soltesz/Pfeffer/Wagner, WM 2013, 831). Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund stellt das Vorliegen des in Art. 2 Ziff. 18a AGVO als Förderungsausschlussgrund genannten Verlusts von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals - anders als es wohl die Beklagte hier versteht - keinen Selbstzweck dar, darf nämlich nicht losgelöst von seinen prognostischen Auswirkungen auf die zu erwartende Fortsetzung bzw. Einstellung der Geschäftstätigkeit betrachtet werden, für die eine Förderung beantragt wird. An einer solchen kausalen Auswirkung des Abschmelzens des Eigenkapitals der Klägerin auf ihre aktuelle Unternehmenstätigkeit, für deren Existenzsicherung sie die Corona-Soforthilfe beantragt hat, fehlt es aber im vorliegenden Fall, da dies keinen tragfähigen Grund für die allgemeine Prognose einer „deshalb“ sicher zu erwartenden Einstellung der Geschäftstätigkeit darstellt. Vielmehr hat sich im Gegenteil erwiesen, dass die Klägerin trotz des - von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung dargestellten und in seiner Entwicklung geschilderten - schon seit langer Zeit und damit auch schon lange vor der Corana-Krise liegenden vorliegenden Verlusts von mehr als der Hälfte ihres Eigenkapitals davon ganz offenbar unbeeinträchtigt nach wie vor am Markt tätig sein konnte und auch nach wie vor ist, also gerade nicht deshalb gezwungen gewesen ist, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen. Für die Kammer ist auch kein Grund dafür ersichtlich, solche Patronatszusagen nicht in die Betrachtung der Kausalität des vorliegenden Verlusts von mehr als der Hälfte des Stammkapitals in Bezug auf die Fähigkeit einzubeziehen, den Geschäftsbetrieb ungeachtet dieses Verlusts, nämlich gerade wegen dieser Patronatszusage, weiterführen zu können. Im Gegenteil: In der Kommentarliteratur zu § 3b StromStG und auch nach Ziff. 3.3. des Merkblatts 1139a der Deutschen Zollverwaltung zu „Staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ wird sogar ausdrücklich angenommen, dass der Ausschlussgrund eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nicht relevant sei, wenn zugunsten eines Unternehmens eine solche verbindliche Patronatszusage über die vollständige Übernahme von Verlusten vorliegt (vgl. die Nachweise dazu in der Entscheidung BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn. 50 - 54; vgl. Falkenberg, in: EnergieStG-eKommentar, Rn. 15 zu § 3b EnergieStG; siehe Merkblatt 1139a der Zollverwaltung [www.zoll.de/downloads/1139a_2022.pdf: „Der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist nicht relevant, wenn ein Unternehmen - in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wird (z.B. kommunaler Eigen- oder Regiebetrieb, Anstalt des öffentlichen Rechts) und eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Übernahme von Verlusten zu Gunsten dieses Unternehmens (z.B. im Rahmen einer Gewährträgerhaftung, einer Anstaltslast oder durch Geltung des Kostendeckungsprinzips) besteht bzw. - in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird (auch kommunale Unternehmen in Privatrechtsform) und eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtsträgers zur vollständigen Übernahme von Verlusten zu Gunsten dieses Unternehmens besteht. Dazu zählen unter anderem Patronatserklärungen (die entsprechend werthaltig sind)“; siehe im Übrigen auch die Kritik daran, dass die harten Kriterien der AGVO 2014 nicht dazu führen dürften, selbst wegen einer Patronatserklärung im Ergebnis eindeutig wirtschaftlich nicht von der Geschäftseinstellung bedrohten Unternehmen die Förderung zu versagen, bei Möhlenkamp, BB 2020, 904 [908, Fn. 62] unter Verweis auf das Stromsteuerrecht und das Zollmerkblatt). Die Rechtsprechung hat die Frage der Auswirkung einer solchen Patronatszusage auf die Frage des Vorliegens des Förderungsausschlussgrundes eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ bisher allein deshalb ausdrücklich offengelassen, da in den entschiedenen Fällen eine solche Zusage gar nicht vorlag, hält also eine solche offenbar nicht von vornherein schon aus Rechtsgründen für untauglich, da sie die Frage des Vorliegens einer solchen Zusage dann auch gleich als entscheidungsunerheblich hätte einstufen können (was sie aber nicht getan hat), anstatt sie (wie geschehen) ausdrücklich offenzulassen (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn.52 = ZRI 2022, 520; siehe allerdings FG München, Urteil vom 06.06.2019 - 14 K 3001/18 -, juris, Rn. 40 = CuR 2019, 145 wonach es auf eine Absicherung von Verlusten nicht ankomme; siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 - 4 K 2265/19 Vst -, juris, Rn. 24 = CuR 2021, 153 = ZfZ 2021, 346, wonach nicht erkennbar sei, wie das genannte Merkblatt der Zollverwaltung zum Stromsteuerrecht mit dem klaren Wortlaut des § 2a Abs. 2 S. 1 StromStG und des Art. 2 Nr. 18a AGVO zu vereinbaren sein sollte, jedenfalls aber im konkreten Fall ohnehin weder ein Patronatsvertrag noch ein Ergebnisabführungsvertrag vorgelegen hätten). Vor diesem Hintergrund aber greift auch das Argument der Beklagten nicht durch, die Patronatszusage sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, da sie nur die Liquidität sichere, sich hingegen nicht auf die Höhe des Stammkapitals auswirke, dessen Wiederaufstockung der einzige Weg für die Klägerin sei, den Förderungsausschluss zu vermeiden. Nach allem würde es sich als gleichheitswidrige, gegen Art. 3 GG verstoßende Schlechterstellung der Klägerin darstellen, wenn diese von der Förderung ausgeschlossen würde, da sie in privatrechtlicher Rechtsform der GmbH geführt wird, während auf ein als öffentlich-rechtlicher kommunaler Eigenbetrieb geführtes Unternehmen, das keine Eigenmittel hat, gem. Ziff. 5.4 (Abs. 5) der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI die bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ geltenden Vorschriften des Artikel 2 Nummer 18 a AGVO keine Anwendung finden würde, so dass es ohne Weiteres eine Förderung erhalten könnte. Die erforderliche Gleichbehandlung muss daher dadurch erfolgen, dass der Ausschlussgrund des Art. 2 Nummer 18a AGVO mangels seiner Kausalität für die Prognose einer auf kurze Sicht so gut wie sicher erfolgenden Aufgabe der Geschäftstätigkeit auf die Klägerin genauso wenig Anwendung finden darf, wie auf einen öffentlich-rechtlichen kommunalen Eigenbetrieb. Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit dem Argument durchdringen, eine solche Normanwendung würde dazu führen, dass sie - obwohl sie aufgrund ihrer selbstbindenden Verwaltungspraxis zur Gleichbehandlung aller Förderungsantragsteller verpflichtet sei - damit die Klägerin als privatrechtlich in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gegenüber anderen gleichfalls in der Form der GmbH geführten privaten Unternehmen privilegieren müsse, welche für eine Förderungswürdigkeit das Erfordernis eines mindestens hälftigen Fortbestandes des Eigenkapitals erfüllen müssten. Denn die hier nach Ansicht des Gerichts gebotene ergänzende Berücksichtigung der Frage der Kausalität der Höhe des Stammkapitals für die sichere Fortsetzung bzw. Aufgabe der Geschäftstätigkeit ist genauso auf den Fall anzuwenden, dass etwa die Konzernmutter eines privaten Großunternehmens eine in Form der GmbH geführte selbständige Konzerntochter durch eine Patronatszusage wirksam davor bewahrt, auf kurze Sicht so gut wie sicher ihre Geschäftstätigkeit aufgeben zu müssen und deshalb nicht förderungsfähig zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 270.907,65 EUR festgesetzt. Die Klägerin betreibt als Freizeitanlagen- und Stadthallenbetriebsgesellschaft mbH das Xbad X, ein Freizeitbad mit Saunapark und Wellnesslandschaft. Die Stadt X hält 94,9 Prozent der Gesellschaftsanteile, die X AG hält die restlichen 5,1 Prozent. Das X Badeland wurde am 15. Dezember 1984 eröffnet. Die Eigentümerstruktur ist seither unverändert. Von Beginn an gab es eine finanzielle Verbundenheit der Klägerin mit der Stadt X. Die öffentliche Badeeinrichtung war stets defizitär und auf finanzielle Rückendeckung der Stadt angewiesen. Die Klägerin stellte am 14.12.2020 einen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 („Novemberhilfe“) in Höhe von 270.907,65 EUR. Sie gab bei Antragstellung an, in X als öffentliches Unternehmen im Bereich „Sauna, Solarien, Bäder, u. Ä.“ tätig zu sein und von den Schließungen direkt betroffen gewesen zu sein. Im Rahmen der Antragsprüfung wurde die Klägerin über die prüfende Dritte, die X. Treuhand GmbH, X, am 15.02.2021 aufgefordert, die im Antrag angegebenen und zur Berechnung der Förderhöhe herangezogenen Umsätze nachzuweisen. Die X. Treuhand GmbH reichte daraufhin den Jahresabschluss zum 31.12.2019 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X, die BWA für November 2019, die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019 und die schriftliche Benachrichtigung über die Gewährung einer Abschlagszahlung für die Billigkeitsleistung „Novemberhilfe“ ein. Aus dem Jahresabschlussbericht zum 31.12.2019 ergab sich, dass mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals der Klägerin in Höhe von 20.050.900,00 EUR per 31.12.2019 infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Nach Abzug der aufgelaufenen Verluste in Höhe von 18.925.218,41 EUR und unter Berücksichtigung von Kapitalrücklagen in Höhe von 2.269.200,00 EUR ergab sich ein Verlust in Höhe von 16.656.018,41 EUR. Das am Bilanzstichtag vorhandene Nettoeigenkapital betrug demnach nur noch 3.394.881,59 EUR. Mit Bescheid vom 10.03.2021 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Unternehmen bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2021, eingegangen bei der Beklagten am 18.03.2021, Widerspruch. Die Klägerin machte mit dem Widerspruch geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Prüfbericht über den Jahresabschluss zum 31.12.2019. Demnach liege der vereinfachte Cashflow 2019 bei 1,718 Mio. EUR. Das Betriebsergebnis und der Jahresfehlbetrag hätten sich gegenüber dem Vorjahr um mehr als 1 Mio. EUR erheblich verbessert. Gesellschafter seien die Stadt X mit 94,9 % und die X. AG mit 5,1 %. Die Stadt X habe für die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin Bürgschaften in Höhe von 10.755.521,00 EUR übernommen. Das am Bilanzstichtag vorhandene Nettoeigenkapital betrage 3,395 Mio. EUR. Dies ergebe eine Eigenkapitalquote, bezogen auf die Bilanzsumme, von 19,3 %. Für eine kommunale GmbH sei es nicht ungewöhnlich, dass nicht zeitnah aufgrund der aufgelaufenen Verluste ein Kapitalschnitt durchgeführt werde. Da die Stadt X als Hauptgesellschafterin eine Fortsetzungsgarantie für die Klägerin gegeben habe, sei eine Anpassung nicht notwendig gewesen. Wäre im Jahr 2019 ein Kapitalschnitt mit der Kapitalherabsetzung erfolgt, hätte der Klägerin ausreichend Kapital zur Verfügung gestanden und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der November- sowie Dezemberhilfe wären erfüllt worden. Die Fragestellung, ob die Klägerin sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, an der Höhe des noch vorhandenen Stammkapitals festzumachen, führe nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. Hierdurch werde die Gesamtstruktur einer kommunalen GmbH nicht richtig gewürdigt. Dem Widerspruch waren Ausschnitte aus dem Prüfbericht über den Jahresabschluss zum 31.12.2019 und die „Bestätigung über positives Fortbestehen“ vom 07.07.2020 (sog. Patronatserklärung) beigefügt. Mit Anhörungsschreiben vom 25.05.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Widerspruch nach Beurteilung der derzeitigen Aktenlage unbegründet sei. Die Klägerin habe sich zum Stichtag 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 Buchst, a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status in der Folge auch nicht überwunden. Die Beklagte legte im Weiteren dar, dass die „Bestätigung über positives Fortbestehen“ der Hauptgesellschafterin der Klägerin (Stadt X) nicht den Umstand der wirtschaftlichen Schwierigkeiten beseitige. Die „Bestätigung“ wirke nur auf die Liquiditätslage der Klägerin, verbessere aber nicht deren Eigenkapitalausstattung. Auch die von der Klägerin aufgeführten Punkte Cashflow und Bürgschaftsübernahmen durch die Hauptgesellschafterin führten nicht zu einer anderen Annahme. Mit dem Anhörungsschreiben wurde der Klägerin eine vierwöchige Frist zur Äußerung bzw. Antragsrücknahme eingeräumt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 09.07.2021 trug die Klägerin vor, dass es sich bei ihr weder nach dem Zweck der Gruppenfreistellungverordnung noch nach dem Zweck der November-/ Dezemberhilfe um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele. Letztlich führe eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 3 GG dazu, dass man bei den dauerdefizitären öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge nicht per se von „Unternehmen in Schwierigkeiten" sprechen und damit die Antragsberechtigung verneinen dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2021, welcher der Prozessbevollmächtigten mittels Postzustellungsurkunde am 13.12.2021 zugestellt worden ist, wurde der Widerspruch vom 16.03.2021 zurückgewiesen. Am 23.12.2021 hat die Klägerin Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Formal korrekt sei, dass zum 31.12.2019 die aufgelaufenen Verluste abzüglich der Rücklagen die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals überstiegen. Grundsätzlich möge dieses Kriterium belegen, dass ein Unternehmen sich in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befinde. Für den Fall der kommunalen Unternehmen der Daseinsvorsorge - wie vorliegend - gelte dies naturgemäß aber nicht: Mit Schreiben vom 15.01.2021 sei von den Steuerberatern der Klägerin bereits vorgetragen und ein entsprechender Nachweis dafür vorgelegt worden, wonach die Stadt X als Hauptgesellschafterin eine Bestätigung abgegeben habe, dass das Unternehmen fortbestehen werde und von der Stadt X finanziell stets so ausgestattet werde, dass es jederzeit in der Lage sein werde, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Es stelle sich hier also die Frage nach der Auslegung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Zumindest seit dem 07.07.2020 habe es eine Patronatserklärung der Stadt X zugunsten der Klägerin gegeben, die als sog. harte Patronatserklärung wie Eigenkapital zu qualifizieren sei. Durch eine sog. harte Patronatserklärung verpflichte sich der Gesellschafter, seine GmbH jederzeit mit den Mitteln auszustatten, die sie benötige. Jedenfalls dann, wenn ein solcher Anspruch werthaltig sei, könne er in der Handelsbilanz auf der Aktivseite eingebucht werden und führe so zum Verschwinden des negativen Kapitals aus der Handelsbilanz. Diese Wertung stimme schließlich auch überein mit den Regelungen der Zollverwaltung zur Vergabe von Beihilfen im Energie- und Stromsteuerbereich vom 01.08.2021. Auch in den Jahren zuvor habe es Zusicherungen der Stadt an die Klägerin gegeben, deren Liquidität zu sichern, so mit Beschluss des Gemeinderates vom 22.10.2013, vom 28.11.2017 und vom 05.05.2020. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Erwägungen nicht ebenso für die Qualifikation der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im hier relevanten Bereich der November-/Dezemberhilfe gelten sollten. Diese Auslegung sei auch nach dem Zweck der Norm geboten. Die Gruppenfreistellungsverordnung habe zum Zweck, bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen vom Beihilfeverbot auszunehmen. Hintergrund sei das EU-Wettbewerbsrecht. Für öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut seien - auf EU-Ebene „DAWI“ genannt - sei vorrangig zur Gruppenfreistellungsverordnung (die Beihilfen, die unter Art. 107 und Art. 108 AEU fallen, unter Umständen ausnahmsweise erlaubt) Art. 106 Abs. 2 AEU zu berücksichtigen, der einen Vorbehalt zu Gunsten dieser sogenannten DAWI enthalte. Deshalb werde auch im Ausgleich von Verlusten der DAWI durch die Kommune generell kein wettbewerbsrelevantes Moment gesehen. Würde nun aber an öffentliche Unternehmen wie die Klägerin der gleiche Maßstab angelegt wie an private Unternehmen und damit hier die Antragsberechtigung verloren gehen, würde gerade der besondere Charakter der DAWI (i.d.R. dauerdefizitär) dazu führen, dass sie keine Hilfen in der Pandemiesituation erhalten und ihre Aufgabe nicht mehr erledigen können. Sinn und Zweck der Gruppenfreistellungsverordnung bzw. des Europäischen Beihilferechts geböten es daher nicht, dass öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge (wie hier der Klägerin) Corona-Hilfen versagt werden. Betrachte man den Zweck der Novemberhilfe/Dezemberhilfe in Deutschland, sei das Ergebnis noch eindeutiger: Aufgrund des Einsatzes des Deutschen Städte- und Gemeindebundes habe der Bund in den Rahmenbedingungen der Gewährung für die November/Dezemberhilfe ausdrücklich deren Gewährung auch für öffentliche Unternehmen geregelt. Notleidend und damit auf die Hilfe angewiesen seien im Bereich der Kommunen selbstverständlich namentlich die Unternehmen der Freizeitgestaltung gewesen, die von den coronabedingten Schließungen betroffen gewesen seien. Mit der Aufnahme der öffentlichen Unternehmen in die Antragsberechtigung habe mithin der Bund die Entscheidung gefällt, dass Freizeit- und Tourismusangebote der Kommunen - wie der Klägerin - unterstützt werden sollten. Sollten also diese Unternehmen gefördert werden, wäre es sinnwidrig, wenn diese - quasi naturgemäß - aus der Antragsberechtigung wieder herausfielen, da es sich - eben naturgemäß - um defizitäre Unternehmen handele. Auch die verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 3 GG führe hier dazu, dass man bei den dauerdefizitären öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge nicht per se von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sprechen und damit die Antragsberechtigung verneinen dürfe. Es müssten hier die Besonderheiten dieser Unternehmen der Daseinsvorsorge berücksichtigt werden, die eine Gleichbehandlung mit privaten Unternehmen - im Hinblick auf die Antragsberechtigung - verböten. Zwar könne der Gleichheitssatz in der Regel (so auch hier) nicht ursprünglich Ansprüche auf Staatsleistungen begründen, er begründe aber derivative Teilhaberechte. Das gelte hier in besonderem Maße, da die Gewährung der November-/Dezemberhilfe nicht gesetzlich geregelt sei, sondern lediglich Richtlinien/FAQs und Verwaltungsvorschriften die Voraussetzungen der Gewährung regelten, der einzelne Antragsteller sich also nicht auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen könne, sondern lediglich auf die gleichberechtigte Teilhabe an diesen Geldleistungen des Staates gem. Art. 3 GG. Im Hinblick auf die dauerdefizitären öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge stelle das Kriterium der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (dazu oben) keinen rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung von November- und Dezemberhilfen dar. Wie oben dargestellt gebiete weder das europäische Beihilfenrecht eine entsprechende Ungleichbehandlung, noch seien hierfür andere Gründe ersichtlich: Hätte man bei privaten Unternehmen, die sich schon länger in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die begründete Sorge, dass die staatlichen Hilfen das Unternehmen nicht mehr retten könnten bzw., dass hier nicht die Pandemie, sondern bereits zuvor im Unternehmen angelegte Probleme zur Krise des Unternehmens geführt hätten, so gelte dies für die öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge - wie die Klägerin - gerade nicht: Deren Fortbestand sei trotz des erheblichen Aufbrauchens des Stammkapitals in keiner Weise gefährdet und die Verschlechterung der Lage durch die Pandemie sei anhand des Vergleichs der Zahlen für 2019 und 2020 ohne Zweifel erkennbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Corona-Überbrückungshilfe (Novemberhilfe 2020) in der beantragten Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Denn der Klägerin fehle die erforderliche Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Das Bundesverfassungsgericht habe zur Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, und gemischtwirtschaftlicher privatrechtlicher Unternehmen, an denen der Staat mehr als die Hälfte der Anteile hält, in einem Urteil vom 07.11.2017 ( 2 BvE 2/11 -, NVwZ 2018, 51[59]) wörtlich Folgendes ausgeführt: „Juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, und gemischtwirtschaftliche privatrechtliche Unternehmen, an denen der Staat mehr als die Hälfte der Anteile hält, sind im Hinblick auf materielle Grundrechte ebenso wenig nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig wie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Da sie als staatliche Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind, können sie nicht Träger von Grundrechten sein. Ihre Organisationsform ist dafür unerheblich. Der Ausschluss der Grundrechtsberechtigung folgt allein aus dem formalen Kriterium der staatlichen Beherrschung des privatrechtlichen Unternehmens. Damit wird auf die Gesamtverantwortung des Staates für das Unternehmen abgestellt und nicht auf seine konkreten Einwirkungsbefugnisse auf die Geschäftsführung.“ Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin, als öffentliches Unternehmen, eine staatlich beherrschte, nicht grundrechtsfähige juristische Person des Privatrechts, da die Mehrheit ihrer Anteile (94,9 Prozent) ausschließlich von der öffentlichen Hand (Stadt X) getragen werde. X sie nicht grundrechtsfähig sei, fehle es an einer möglichen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte gem. § 42 Abs. 2 VwGO und somit an der Klagebefugnis. Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrages vom 14.12.2020. Die Klägerin sei als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht antragsberechtigt im Sinne des Abschnitts C I. Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Vollzugshinweise „Novemberhilfe“ als außerordentlicher Wirtschaftshilfe für November 2020. Sie habe sich zum Stichtag 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und habe diesen Status in der Folge auch nicht überwunden. Zum 31.12.2019 hätten die aufgelaufenen Verluste abzüglich Rücklagen die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals überstiegen. Die Patronatserklärung in Gestalt einer „Bestätigung über positives Fortbestehen“ der Hauptgesellschafterin (Stadt X) vom 07.07.2020 führe nicht zur Beseitigung des Status eines Unternehmens in Schwierigkeiten. Als Grund führe auch das BMWi aus, dass die AGVO Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage schaffen wollte, ob ein Unternehmen für die Zwecke der AGVO als Unternehmen in Schwierigkeiten gelte und deswegen eindeutige Kriterien festgelegt habe, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage des Unternehmens überprüfbar seien. Die „Bestätigung über positives Fortbestehen“ wirke insoweit nur auf die Liquiditätslage der Klägerin, verbessere aber nicht deren Eigenkapitalausstattung. Auch die von der Klägerin aufgeführten Punkte Cashflow und Bürgschaftsübernahmen durch die Hauptgesellschafterin führten nicht zu einer anderen Annahme. Der Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hätte einzig dadurch beseitigt werden können, dass die Stadt X der Klägerin tatsächlich Eigenmittel zuführt und so deren Stammkapital aufstockt. Dies sei nicht erfolgt. Es hätte der Klägerin auch freigestanden, das X-Bad, wie in der Anfangszeit als kommunalen Eigenbetrieb zu führen, anstatt es insoweit umzuwandeln und in der Rechtsform der GmbH zu betreiben und sich deshalb dann konsequent bezüglich der Frage, ob es ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, wie andere privatwirtschaftlich betriebene GmbHs auch, daran messen lassen zu müssen, ob mehr als die Hälfte des Eigenkapitals dieser GmbH aufgebraucht seien. Selbst wenn es sich bei der Klägerin, wie sie behaupte, um ein öffentliches Unternehmen der Daseinsvorsorge handeln würde, resultiere hieraus keine Antragsberechtigung. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente könnten vor dem Hintergrund der eindeutigen Vorgaben der Vollzugshinweise nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin sei der Auffassung, dass Sinn und Zweck der AGVO es nicht gebieten würden, der Klägerin die Beihilfe zu versagen. Dies sei unzutreffend. Sinn und Zweck des Europäischen Beihilferechts geböten es gerade, Beihilfen nur dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine Berechtigung erfüllt sind. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung intendiere, bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen vom Beihilfeverbot auszunehmen. Ein Beihilfeverbot bestehe in Bezug auf öffentliche Unternehmen jedoch nicht. Diese seien - auch soweit die Daseinsvorsorge betroffen sei - nicht von der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ausgeschlossen. Dies werde ausdrücklich in 5.4 der FAQ des Bundes geregelt: „Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden“. Auch aus dem Zweck der November- und Dezemberhilfe folge keine Antragsberechtigung für Unternehmen der Daseinsvorsorge trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Die Vollzugshinweise seien eindeutig. Gemäß Abschnitt C. I. Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) der Vollzugshinweise bestehe eine Antragsberechtigung nur, wenn das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der AGVO gewesen sei und diesen Zustand nicht zwischenzeitlich überwunden habe. In den FAQ werde nur diese eine Ausnahme für öffentliche Unternehmen, die keine Eigenmittel haben, festgelegt. Diese sei nicht einschlägig. Weitere Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Hieraus folge, dass die Bestimmungen über Unternehmen in Schwierigkeiten in der November-/Dezemberhilfe uneingeschränkt für öffentliche Unternehmen mit Eigenmitteln gelten. Die November-/Dezemberhilfe diene nur der Kompensation des Umsatzausfalls aufgrund der Schließungsverordnungen. Sie sei gerade nicht dazu da Unternehmen zu sanieren, die bereits zum Stichtag in Schwierigkeiten gewesen seien und diese auch nicht (zwischenzeitlich) überwunden hätten. Auch die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge naturgemäß um defizitäre Unternehmen handele, sei unzutreffend. Ebenso sei die Schlussfolgerung der Klägerin, dass durch die Ablehnung öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge per se mit Unternehmen in Schwierigkeiten gleichgestellt würden, eine den Tatsachen nicht entsprechende Behauptung. Diese gründe sich allein darauf, dass die Klägerin die Eigenschaften „öffentliches Unternehmen“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in sich vereine. Auch eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 3 GG führe nicht zu einer Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin könne sich - wie bereits dargestellt - nicht auf eine Verletzung des Art. 3 GG berufen. Selbst wenn es sich bei der Klägerin, welche ein Freizeitbad mit Saunapark und Wellnesslandschaft betreibe, um ein öffentliches Unternehmen der Daseinsvorsorge handele, so läge insbesondere schon aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG keine Ungleichbehandlung vor. Gleichwohl läge keine Ungleichbehandlung vor, wenn die Klägerin grundrechtsberechtigt wäre. Im Gegenteil, wenn der Klägerin die Beihilfe trotz Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten gewährt würde, ergäbe sich eine Ungleichbehandlung privaten Unternehmen gegenüber. Wenn öffentliche Unternehmen ebenso antragsberechtigt seien im Sinne der November-/Dezemberhilfe, müssen auch bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, die gleichen Maßstäbe für öffentliche und private Unternehmen angelegt werden. Zudem ergäbe sich aus Abschnitt C Ziff. 3 Abs. 5 der Vollzugshinweise, dass für private und öffentliche Unternehmen dieselben beihilferechtlichen Vorgaben gelten: „Auch im Falle gemeinnützig geführter oder öffentlicher Unternehmen müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.“ Die Beklagte habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt. Die Beklagte sei bei der Ausübung ihres Ermessens an den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG gebunden. Ausgangspunkt sei die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe die Klägerin keinen Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, da nach den Förderrichtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht bestehe. Die EU-Kommission habe einen Beihilferahmen für die Gewährung der November-/Dezemberhilfe geschaffen und mit der Genehmigung klargestellt, dass Voraussetzung der Genehmigung der deutschen Rahmenregelung ist, dass Unternehmen in Schwierigkeiten nicht förderberechtigt sind (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip 20 2180): „Die deutsche Rahmenregelung erfüllt die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens, x die Beihilfen [...] nur Unternehmen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren. “ An diese beihilferechtlichen Vorgaben sei die Beklagte wegen des effet utile im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Antragsprüfung gebunden. Dem Widerspruch habe daher auf der Grundlage der obenstehenden Erwägungen wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllten, nicht abgeholfen werden können. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 12.07.2022 wie folgt erwidert: Die Zweifel der Beklagtenseite an der Zulässigkeit der Klage entbehrten jeder Grundlage. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sei gegeben. Eine Verletzung der Klägerin in subjektiven Rechten sei bereits in der Klagebegründung dargelegt. Ergänzend sei hierzu ausgeführt: Die Beklagte habe die Gewährung der begehrten Hilfe abgelehnt, da sie die Antragsberechtigung der Klägerin (aufgrund Ziff .3 Abs. 1 lit b Vollzugshinweise iVm Ziff. 1 FAQ) verneint habe. Es handele sich bei der Klägerin um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, weshalb die Gewährung der Hilfe von vornherein nicht in Betracht komme. Sehe man in der Prüfung der Antragsberechtigung eine Ermessensentscheidung, so liege hier ein Ermessensnichtgebrauch vor, da die Beklagte keinerlei Ermessenserwägungen angestellt habe. Darüber hinaus liege hier eine Ermessensreduktion auf Null vor aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung in Form der FAQs: Durch die ausdrückliche Eröffnung der Hilfe für kommunale Bäder stehe der Klägerin die Leistung zu. Sehe man in der Prüfung der Antragsberechtigung eine gebundene Entscheidung, seien die subjektiven Rechte im Rahmen der Auslegung der FAQs/Vollzugshinweise und Art. 2 Abs. 18 AGVO zu berücksichtigen. Dabei sei es ohne Belang, ob man der Klägerin - als GmbH (in mehrheitlich kommunaler Trägerschaft) - die Berufung auf Art. 3 GG zugestehe, sie - wegen der Mehrheitsbeteiligung der Kommune - der Kommune gleichstelle und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 28 Abs. 2 GG ableite oder aber das subjektive Recht der GmbH hier aus einem allgemeinen Rechtssatz entwickele. Bekanntermaßen schützten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechte auch inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Insbesondere bei dem hier geltend gemachten Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sei dies völlig unstreitig. Ob aber im konkreten Fall im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Berufung auf Art. 3 GG i. V. m. den Vollzugshinweisen/FAQs zur November-/Dezemberhilfe der Klägerin verwehrt werden könne, erscheine zweifelhaft, da die Klägerin sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinde und der Durchgriff auf die Bürger der Gemeinde, mithin den mittelbar hinter der Klägerin stehenden natürlichen Personen, gegeben sei. Müsse nun die Kommune aufgrund von Corona Angebote der Daseinsvorsorge verringern, Investitionen unterlassen etc. wirke sich das selbstverständlich unmittelbar auf die Lebensqualität der Einwohner der Gemeinde aus. Jedenfalls aber stehe der Klägerin - stelle man sie wegen deren Mehrheitsbeteiligung der Kommune gleich - eine Gleichbehandlung auch vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu. Aus dem Gebot interkommunaler Gleichbehandlung resultiere auch und gerade das Recht auf Gleichbehandlung bei der Verteilung von Begünstigungen. Wenn nun also solche Kommunen, die Schwimmbäder wie das „X“ als Eigenbetrieb führten, also nicht in privatrechtlicher Form (wie der GmbH im Falle der Klägerin) die November- und Dezemberhilfe erhielten, da es sich bei einer Kommune nie um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handeln werde (vgl. 5.4 FAQ), die Klägerin aber nicht, da sie - durch die Rechtsform der GmbH - am Maßstab des Art. 2 Abs. 18 lit b) AGVO gemessen werde, sei das interkommunale Gleichbehandlungsverbot verletzt. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht in der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung auch festgestellt, dass gerade der hier geltend gemachte Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot auch Geltung für die Beziehung innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus verlange: Es komme damit letztlich gar nicht darauf an, ob sich die Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 28 GG berufen könne. Ein subjektives Recht auf gerechte Teilhabe stehe ihr in jedem Fall zu. Soweit die Beklagte mit dem Urteil des FG Düsseldorf - 4 K 2265/19 - belegen wolle, dass eine harte Patronatserklärung nichts am Status des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO zu ändern vermöge, sei darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegenden Sachverhalte des FG-Verfahrens und des hiesigen Verfahrens nicht vergleichbar seien, vor allem aber gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig sei (AZ: VII R 14/21). Soweit die Beklagte Verlautbarungen des BMWI und die „Vollzugshinweise“ und FAQs wiedergebe, bleibe festzuhalten: Es gebe kein formelles Gesetz, in dem die Voraussetzungen der Antragsberechtigung oder der Gewährung der Hilfen geregelt wären. Es gebe lediglich eine Selbstbindung der Verwaltung. Hier gebe es einerseits die Selbstbindung zugunsten der Klägerin durch den Hinweis in FAQ 5.4., dass öffentliche Schwimmbäder, die von einer Schließung betroffen sind, die Novemberhilfe/Dezemberhilfe beantragen können. Andererseits den - insoweit widersprüchlichen (da kommunale Schwimmbäder immer dauerdefizitär seien) - Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten. Letztere Einschränkung müsse schon angesichts des durch ersteren Hinweis entstandenen Vertrauensschutz einschränkend ausgelegt werden. Die Behauptung der Beklagten, kommunale Schwimmbäder seien nicht naturgemäß defizitär, sei durch eine kurze Internetrecherche widerlegbar. Der VKU und der Gemeindetag Baden-Württemberg setzten sich für die Ausweitung der Corona-Überbrückungshilfen auf kommunale Bäder ein, denn selbst vollausgelastet seien die „Schwimmbäder ein Verlustgeschäft“. Auf den Verstoß gegen Art. 28 GG sei bereits oben hingewiesen worden: Betreibe eine Kommune ihr Schwimmbad als kommunalen Eigenbetrieb und habe damit keine „Eigenmittel“ sei Art. 2 Nr. 18 AGVO gemäß § 5.4 FAQ nicht anwendbar und die Antragsberechtigung sei gegeben, betreibe eine Kommune ihr Schwimmbad hingegen, wie die Klägerin als GmbH, solle ihr - nach Auslegung der Beklagtenseite - die Antragsberechtigung versagt sein. Darin läge ein Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band) sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.