Urteil
3 A 127/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0818.3A127.20MD.00
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Leitsätze
1. Eine irrtümliche Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift ist als bloße Rubrumsänderung oder als sachdienliche Klageänderung vom Gericht zu korrigieren.(Rn.15)
2. Voraussetzung für eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist der Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 823,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine irrtümliche Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift ist als bloße Rubrumsänderung oder als sachdienliche Klageänderung vom Gericht zu korrigieren.(Rn.15) 2. Voraussetzung für eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist der Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 823,49 Euro festgesetzt. Das Gericht kann nach Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. 1.) Die Klage ist zulässig. Es liegt eine zulässige sachdienliche Klageänderung vor. Die in der Klageschrift enthaltene Angabe des Landesverwaltungsamt Halle als Beklagten dürfte irrtümlich erfolgt sein, was jederzeit im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert werden konnte. Als Gegenstand des Klagebegehrens ist zutreffend der „Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides“ genannt. Auch aus der weiteren Benennung des vom Landesverwaltungsamt erlassen Kostenfestsetzungsbescheid dürfte sich die Verwechslung erklären lassen. Lässt sich einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen wen sich die Klage richtet, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass sie im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (BVerwG, U.v. 18.11.1982 – 1 C 62.81 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.4.1984 – 6 B 82 A.1895 – BayVBl 1984, 407 [Ls. 1]; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 82 Rn. 5); die Gerichte haben insoweit mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen großzügigen Maßstab anzulegen (Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 82 Rn. 13). Selbst wenn man aber die Klageschrift hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung für nicht auslegungsfähig hielte, wäre die später erklärte subjektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig gewesen. Denn hat ein Kläger den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt eine nachträgliche Umstellung auf den richtigen Beklagten eine stets sachdienliche und auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässige Klageänderung dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Oktober 2018 – 4 ZB 18.512 –, Rn. 11, mit Verweis auf: BVerwG, B.v. 20.01.1993 – 7 B 158.92 – DVBl 1993, 562; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 23; Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 14;) 2.) Indes ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Denn die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte geht rechtlich zutreffend davon aus, dass die Klägerin nicht die Fördervoraussetzungen nach Nr. 3 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete - Richtlinie Ausgleichszulage – (RdErl. des MLU v. 02.04.2015 – 55-60101/1) erfüllt. Danach sind Zuwendungsempfänger ausschließlich Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. Nach dem im Tatbestand zitierten Gesellschaftervertrag befindet sich dieser in A-Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin genannten VO (EU) 1307/2013 oder anderen EU-Verordnungen (z. B. EU 1305/2013; EU 1306/2013). Denn daraus folgt bereits kein unmittelbares subjektives Recht auf Gewährung einer Ausgleichsabgabe. Es entspricht mittlerweile gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Mitgliedsländer frei darüber zu bestimmen haben, welche Regelungen sie über die Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, das Zuwendungsverfahren und den Zuwendungsumfang der Richtlinie treffen (vgl. zuletzt: VG Würzburg, Urteil v. 21.06.2021, W 8 K 20.1302; VG Stade, Urteil v. 28.10.2020, 6 A 848/17; VG Saarland, Urteil v. 17.04.2020, 1 K 1136/18; VG Lüneburg, Urteil v. 28.06.2019, 1 A 335/16; VG Meiningen, Urteil v. 01.12.2016, 2 K 401/15; alle juris). Dementsprechend ist allein auf die Förderpraxis der Beklagten abzustellen, die sich wiederum an der Richtlinie Ausgleichszulage (RdErl. des MLU v. 02.04.2015) zu orientieren hat. Den bei der Richtlinie handelt es sich nicht um eine ausdrücklich subjektive Ansprüche begründende Rechtsnorm, sondern ausschließlich um eine Verwaltungsvorschrift. Ein Rechtsanspruch besteht nur auf gleichmäßige Ausübung der Förderpraxis aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung. Diese im Subventions- und Förderrecht anerkannten Grundsätze bedürfen keiner weiteren Ausführung (vgl. dazu nur überaus ausführlich: VG Würzburg, Urteil v. 21.06.2021, W 8 K 20.1302; juris). Es ist damit allein Sache des Zuwendungsgebers die Modalitäten der Förderung in seiner ermessenslenkenden Richtlinie festzulegen und damit zur gleichmäßigen Ausübung der Förderpraxis seinen Behörden an die Hand zu geben (vgl. nur: ausführlich: VG Würzburg, Urteil v. 21.06.2021, W 8 K 20.1302 mit Verweis auf: OVG Lüneburg, Urteil v. 05.05.2021, 10 LB 201/20; BayVGH, Beschluss v. 03.05.2021, 6 ZB 21.301; alle juris). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Richtliniengeber in Sachsen-Anhalt bei seiner Förderung auf den Betriebssitz in seinem Bundesland abstellt. Vergleichbare Regelungen finden sich – soweit ersichtlich – in allen Bundesländern und haben ihren Ursprung im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (vgl. ausführlich mit Aufstellung: OVG Lüneburg, Urteil v. 16.12.2014, 10 LC 96/13, juris). Die Anknüpfung einer landesrechtlichen Förderung an die Ansässigkeit des Antragstellers im Land ist grundsätzlich verfassungsrechtlich und europarechtlich zulässig (vgl. ausführlich: OVG Lüneburg, Urteil v. 16.12.2014, 10 LC 96/13; m. w. Nachw.; juris). Demnach kommt es auf das Argument der Klägerin nicht entscheidend an, dass die Förderung unabhängig vom Betriebssitz nur nach Lage der Flächen zu erfolgen habe und die Abhängigkeit vom Betriebssitz diskriminierend sei. Die ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur ausführlich: OVG Lüneburg, Urteil v. 16.12.2014, 10 LC 96/13; zuletzt mehr als ausführlich: VG Würzburg, Urteil v. 21.06.2021, W 8 K 20.1302; alle juris). Die Klägerin verfügt über keinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. Der Sitz der Gesellschaft ist nach dem für den Förderantrag 2019 maßgeblichen und von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftervertrag aus dem Jahr 2000 unstreitig A-Stadt in Nordrhein-Westfalen. A-Stadt wurde bei der Antragstellung auch der Geschäftssitz angegeben. Der Betrieb mag daher in Sachsen-Anhalt über Betriebsstätten verfügen, was aber nicht den Betriebssitz begründet. Darüber hinaus darf man mit dem Beklagten auch Zweifel daran haben, ob die Klägerin in Sachsen-Anhalt überhaupt tatsächlich landwirtschaftlich tätig ist. Der Gesellschafter A. verfügt an der angegebenen Adresse in C-Stadt unstreitig über einen privaten Zweitwohnsitz und er selbst gibt an, dass sich der „Betrieb im Aufbau“ befinde. Zudem darf auch bemerkt werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen in Sachsen-Anhalt nach Berechnung des Beklagten etwa 19,51 % der Gesamtfläche des Unternehmens ausmachen, sodass der Schwerpunkt der Tätigkeit jedenfalls nicht in Sachsen-Anhalt begründet liegt. Mit einer „unsachlichen“ oder „ideologischen“ Argumentation und unzulässigen Nachforschungen und Nachfragen der Behörde bei Nachbarn, wie es die Klägerin meint, hat dies nichts zu tun. Es ist vielmehr die Pflicht der Behörde den Sachverhalt und die Anspruchsvoraussetzungen aufzuklären. Dass die Klägerin Förderung nach andern Förderrichtlinien (hier: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landwirtschaft [MSL] im Land Sachsen-Anhalt) erhalten hat, schließt eine fehlende Antragsbefugnis für die vorliegend begehrte Förderung für benachteiligte Gebiete nicht aus; und anders gewendet, bedingt dies nicht die begehrte Förderung. Denn die Förderung nach der MSL-Richtlinie setzt keinen Betriebssitz im Land voraus, sondern nur Flächen; anders die hier streitbefangene Förderung nach der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Weiter weist der Beklagte daraufhin, dass die Klägerin für das – hier nicht streitbefangene – Antragsjahr 2020 einen Gesellschaftervertrag vom 16.06.2016 am 19.09.2020 eingereicht habe, wonach Betriebssitz C-Stadt in Sachsen-Anhalt sei. Auch dieser Gesellschaftsvertrag liegt dem Gericht vor. Demnach bestehen zwei aus dem Jahr 2016 stammende Gesellschafterverträge mit unterschiedlichem Betriebssitz. Entweder handelt es sich um unterschiedliche Betriebe oder die Klägerin versucht mit der Angabe voneinander unabhängigen Betriebssitzen Förderungen zu beantragen. Auch dies spricht nicht für die Klägerin. Da dieser Gesellschaftervertrag aus dem Jahr 2016 erst für das Antragsjahr 2020 vorgelegt wurde, erschließt sich nicht, weshalb er nicht für die früheren Jahre vorgelegt wurde. Die Klägerin hat sich dazu nicht erklärt. Das Gericht schließt sich daher vollumfänglich der Argumentation und rechtlichen Bewertung durch den Beklagten in den Schriftsätzen und der in den streitbefangenen Bescheiden an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 3 GKG nach den klägerischen Angaben in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen. Die Klägerin betreibt nach dem mit dem Antrag von 2018 vorgelegten Gesellschaftervertrag vom 30.06.2000 (i. d. F. v. 28.12.2011 und 30.06.2016) den gemeinschaftlichen Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in A-Stadt in Nordrhein-Westfalen. Für in Sachsen-Anhalt gelegene Flächen beantragte die Klägerin am 13.05.2019 eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach dem RdErl. des MLU v. 02.04.2015 (MBl. LSA 2015, S. 841) für das Jahr 2019. Mit Bescheid vom 16.12.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Betriebssitz nicht in Sachsen-Anhalt liege. Den mit der Begründung des Zweitwohnsitzes eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2020 als unbegründet zurück. Nach den eigenen Angaben befinde sich der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Bundesland Sachsen-Anhalt. Zuwendungsempfänger seien nach Nr. 3 Satz 2 der Richtlinie ausschließlich Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. Die Klägerin erhob am 07.05.2020 gegenüber dem Landesverwaltungsamt Klage wegen der Ablehnung der Förderung. Nach Klagezustellung beim Landesverwaltungsamt wies dieses daraufhin, dass die Ausgangsbehörde richtiger Beklagter sei. Die Kläger baten daraufhin um Berichtigung des Passivrubrums. Dem kam das erkennende Gericht mit Verfügung vom 03.06.2020 nach und stellte die Klage dem Beklagten zu. Begründet wird die Klage damit, dass die Klägerin einen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt unterhalte. Auf einen alleinigen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt abzustellen sei diskriminierend. Eine solche Einschränkung sei aus Art. 9 der EU-Verordnung Nr. 1307/2013 nicht ersichtlich. Es sei allein auf den Förderzweck abzustellen, welchen die Klägerin erfülle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 14.04.2020 zu verpflichten, ihr Ausgleichszahlungen für das Antragsjahr 2019 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hält die Klage für verfristet. Der Widerspruchsbescheid sei der Klägerin am 21.04.2020 zugestellt worden. Demnach sei die von der Klägerin begehrte Umstellung des Passivrubrums mit Schriftsatz vom 02.06.2020 verspätet erfolgt. Einer Klageänderung werde nicht zugestimmt. In der Sache verbleibe es bei der Ablehnung. Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen angegebenen Betriebssitz im Bundesland Sachsen-Anhalt unterhalte. Unter der angegebenen Adresse befänden sich Wohnungen und der Gesellschafter A. unterhalte dort einen Zweitwohnsitz. Wirtschaftliche Aktivitäten und ein Bezug zur GbR seien nicht festzustellen. Widersprüchlich sei, dass die Klägerin für das Antragsjahr 2020 einen Gesellschaftervertrag vom 16.06.2016 mit Betriebssitz in C-Stadt in Sachsen-Anhalt vorgelegt habe. Der Kläger erwidert, dass sich der dortige Betrieb im Aufbau befinde. Der Name „A.“ sei als Oberbegriff zu versehen, welcher die GbR miteinschließe. Schließlich habe die Klägerin auch Förderung nach andern Förderrichtlinien (hier: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landwirtschaft [MSL] im Land Sachsen-Anhalt) erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.