Urteil
1 K 1136/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0417.1K1136.18.00
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Leitsätze
1. Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III VO (EU) Nr. 1305/2013 mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten (sog. "LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.(Rn.26)
2. Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 ausgeglichen haben.(Rn.26)
3. Die Festlegung einer Bagatellgrenze im Rahmen einer Subventionierung von Agrarflächen ist grundsätzlich möglich. Sachlicher Grund für die Einführung einer Bagatellgrenze ist die vernünftige Erwägung, dass den staatlichen Stellen finanzielle Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und deshalb darauf geachtet werden muss, dass der mit der Durchführung einer Subventionsmaßnahme verbundene Verwaltungsaufwand und die dadurch verursachten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen.(Rn.60)
(Rn.62)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III VO (EU) Nr. 1305/2013 mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten (sog. "LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.(Rn.26) 2. Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 ausgeglichen haben.(Rn.26) 3. Die Festlegung einer Bagatellgrenze im Rahmen einer Subventionierung von Agrarflächen ist grundsätzlich möglich. Sachlicher Grund für die Einführung einer Bagatellgrenze ist die vernünftige Erwägung, dass den staatlichen Stellen finanzielle Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und deshalb darauf geachtet werden muss, dass der mit der Durchführung einer Subventionsmaßnahme verbundene Verwaltungsaufwand und die dadurch verursachten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen.(Rn.60) (Rn.62) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 2. Alt VwGO) ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage der Gewährung einer Zuwendung in Gestalt einer Zahlung für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete bilden die §§ 23 und 44 des Gesetzes Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194) i.V.m. dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 220 (SEPL 2014 – 2020) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (folgend: VO (EU) Nr. 1305/2013). Hierbei ist zu sehen, dass aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung durch die zuständige Landesstelle folgt. Diese Verordnung gibt lediglich für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen einen Rahmen vor und begründet weder Ansprüche auf eine Förderung noch legt sie Details über die zu fördernden Maßnahmen und den Förderumfang fest. Entsprechende Festlegungen erfolgen auf Ebene der Mitgliedstaaten, ggf. durch Landesrichtlinien in Gestalt von Verwaltungsvorschriften. Vgl. hierzu: VG Meiningen, Urteil vom 01.12.2016 – 2 K 401/15 Me –, Rn. 33, juris Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 „wirkt“ der „ELER“ (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Die Mitgliedstaaten bieten die Fördermaßnahmen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten an (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1305/2013). Von den Regelungen auf Landesebene erfasste Zuwendungsempfänger haben folglich Anspruch darauf, dass die Behörde über ihre Anträge frei von Willkür und im Rahmen der durch die Zweckbestimmung der Förderung gezogenen Grenzen entscheidet. Vgl. hierzu: VG Augsburg, Urteil vom 04.08.2009 – Au 3 K 08.1685 –, Rn. 20, juris Hiervon ausgehend lässt der Ablehnungsbescheid vom 23.07.2018 keine Ermessensfehler erkennen. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Fall des Klägers eine Förderung abgelehnt hat. Zum einen liegt ein Großteil der streitgegenständlichen Fläche nicht in einem benachteiligten Gebiet i.S.d. Art. 31, 32 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020) (vgl. 1.), zum anderen unterschreitet die Fläche, die in einem benachteiligten Gebiet i.S.d. der vorgenannten Regelungen liegt, die bestehende Bagatellgrenze (vgl. 2.). 1. Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich bei den durch den Kläger gemeldeten Flächen um grundsätzlich förderfähige landwirtschaftliche Flächen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 handelt. Eine Zuwendung auf Grundlage des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020) scheidet vorliegend jedenfalls aus, weil es sich bei der Gemeinde A-Stadt um kein benachteiligtes Gebiet i.S.d. Art. 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 handelt, sodass die dort liegenden Flächen des Klägers nicht förderfähig sind. a. Die Einwände des Klägers betreffend die Einstufung der Gemeinde A-Stadt als nicht benachteiligtes Gebiet greifen nicht durch. Gemäß Art. 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen. Nach Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmen die Mitgliedstaaten ausgehend von Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 VO (EU) Nr. 1305/2013 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen. Hinsichtlich der Bestimmung der benachteiligten Gebiete gibt Art. 32 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 folgenden Rahmen vor: Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III VO (EU) Nr. 1305/2013 mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten (sog. "LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 ausgeglichen haben. Zwecks Verwirklichung der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Ziele erlassen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Kommission zu genehmigen sind (vgl. Art. 6, 10, 11 VO (EU) Nr. 1305/2013). Zu den nationalen Programmen können regionale Programme hinzutreten (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 VO (EU) Nr. 1305/2013). In Deutschland gilt insoweit auf Bundesebene die durch die Kommission genehmigte Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) 2014-2020 (dort: 5.2.8. (M13 - Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete)).1Abrufbar unter:https://www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/03_Foerderung/Europa/_texte/Foerderung2014-2020.html?docId=5806660.Abrufbar unter:https://www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/03_Foerderung/Europa/_texte/Foerderung2014-2020.html?docId=5806660. Für das Saarland sind die weitergehenden Einzelheiten in dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020) geregelt.2Abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/thema_landwirtschaft/SEPL_2014-2020_5.0_mit_NRR.pdf.Abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/thema_landwirtschaft/SEPL_2014-2020_5.0_mit_NRR.pdf. Mit Beschluss vom 3. März 2017, Az. C(2017) 1472 final, hat die Europäische Kommission den 1. Änderungsantrag zum Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014–2020 (SEPL 2014–2020) nach Art. 11 Buchstabe a) lit. i VO (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt. Mit diesem Beschluss wurde auch die (Neu-) Bestimmung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete im Saarland nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1305/2013 durch die Europäische Kommission genehmigt.3Vgl. hierzu die Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I 2017, Bl. 422.Vgl. hierzu die Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I 2017, Bl. 422. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Mitgliedstaaten, hier das jeweilige Bundesland bzw. das zuständige Ministerium, ausschließlich diejenigen Gebiete fördern, die zuvor gemäß den geltenden Richtlinien der Europäischen Union als benachteiligte Gebiete eingestuft wurden. Vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 27/15 –, Rn. 44, juris (zu der europäischen Vorgängerregelung (Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten) Das Gericht hat vorliegend weder Anlass an der Geeignetheit der durch den Beklagten angewandten Methode (vgl. aa) noch an der Richtigkeit bzw. Geeignetheit der herangezogenen Werte zu zweifeln (vgl. bb). aa. Die Einstufung der Gemeinde A-Stadt als nicht benachteiligtes Gebiet basiert auf nachvollziehbaren Maßstäben. Der Beklagte hat für das Saarland die benachteiligten Gebiete in Umsetzung der Vorgaben des Art. 32 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmt; diese Bestimmung ist Gegenstand des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020).Bezüglich der Festlegung der benachteiligten Gebiete heißt es unter 8.2.8.3.1.11 des Saarländischen Entwicklungsplans: „Die im Saarland festzulegenden benachteiligten Gebiete wurden in drei Arbeitsschritten bestimmt: - Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete nach den biophysikalischen Einzelkriterien - Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete nach der Kombination verschiedener Abgrenzungskriterien - Benachteiligte Gebiete nach der Feinabstimmung Durch die Feinabstimmung wurde lokal (auf Gemeindeebene = LAU-2 Ebene ) untersucht, inwiefern auf der Grundlage objektiver Kriterien Gebiete auszuschließen sind, in denen erhebliche naturbedingte Gründe zur Benachteiligung geführt haben, - die jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, - oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten durch die Benachteiligung ausgeglichen haben (z. B. starke Veredelungswirtschaft). Gemeinden, die diese Kriterien erfüllen, wurden durch die Feinabstimmung aus der Förderung herausgenommen. Methode zur Feinabgrenzung mit Standardoutput im Saarland Das Saarland verwendet zur Feinabstimmung den Standardoutput (SO) und folgt insofern dem Empfehlungspapier der Europäischen Kommission. Durchschnittswerte des Standardoutputs werden üblicherweise als Kennzahl zur Klassifizierung landwirtschaftlicher Betriebe verwendet. Alle Gemeinden, in denen der Standardoutput höher als 80% des nationalen Durchschnitts liegt, werden von der Benachteiligung ausgenommen, die bei der Abgrenzung der biophysikalischen Faktoren festgelegt wurde. Die Schwelle von 80% des nationalen Durchschnitts beträgt 2.305,88 €/ha. In einem zweiten Schritt werden den Standardoutput-Werten der saarländischen Produktion (Bodennutzung und Tierhaltung) die Agrarflächen und die Viehzahlen aus der saarländischen Agrarstatistik zugeordnet. Daraus wird der saarländische Durchschnitt des Standardoutputs in Höhe von 1.600,03 €/ha errechnet. Dieser Wert wird für jede der 52 Gemeinden des Saarlandes ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass bei allen Gemeinden, die über 80% des Bundesdurchschnittes liegen, die Benachteiligung durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden ist oder dass die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten ausgeglichen haben […].“4Vgl. Bl. 498 - 499 des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020), Version 5.0 (Mit nationaler Rahmenregelung; konsolidiert2014DE06RDNF001).Vgl. Bl. 498 - 499 des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020), Version 5.0 (Mit nationaler Rahmenregelung; konsolidiert2014DE06RDNF001). Hiervon ausgehend hat der Beklagte eine Prüfung und Einstufung der Gemeinde A-Stadt mittels des beschriebenen Systems vorgenommen. Diesen Vorgang hat der Beklagte im Laufe des vorliegenden Verfahrens vertiefend erläutert. Im Fall der Gemeinde A-Stadt zeigte sich – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat – auf erster Stufe zwar eine grundsätzliche Benachteiligung im Hinblick auf die biophysikalischen Kriterien, allerdings ergab die Überprüfung anhand der Feinabstimmung (sog. Finetuning-Methode), dass keine Einstufung als benachteiligt i.S.d. Verordnung bejaht werden konnte. Die Ermittlung des gemeindebezogenen Standard-Outputs erweist sich als nachvollziehbar und transparent. Zur Ermittlung des gemeindebezogenen Standard-Outputs wurden die Standard-Output-Werte der einzelnen Kultur- und Tierarten mit der Anzahl an Hektar bzw. der Anzahl der Tiere multipliziert. Für die Flächenproduktion ergab sich für die Gemeinde A-Stadt danach ein Gesamtwert von 920.018,64 €. Für die Tierproduktion ergab sich ein Gesamtwert von 288.360,32 €. Der sich so ergebende (Gesamt-) Produktionswert von 1.208.378,96 € wurde durch die Gesamtzahl an landwirtschaftlich genutzter Fläche in der Gemeinde A-Stadt (hier: 488,02 ha) geteilt, sodass sich ein gemeindebezogener Standard-Output je ha von 2.476,08 € ergab.5Vgl. Bl. 102- 105 der Verwaltungsakte sowie die „Berechnung des durchschnittlichen Standard-Output-Wertes pro ha im Saarland“, Annex 2, Fine-tuning exercise, 11.08.2016, abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/M13_Finetuning.pdf.Vgl. Bl. 102- 105 der Verwaltungsakte sowie die „Berechnung des durchschnittlichen Standard-Output-Wertes pro ha im Saarland“, Annex 2, Fine-tuning exercise, 11.08.2016, abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/M13_Finetuning.pdf. An der rechnerischen Richtigkeit der Ermittlung dieses gemeindebezogenen Wertes bestehen keine Zweifel; solche wurden auch seitens des Klägers nicht aufgezeigt. Die Einstufung dieser Gemeinde als „nicht benachteiligt“ beruht danach – basierend auf der Erläuterung in dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020) – auf dem Umstand, dass der errechnete gemeindebezogene Output (hier: 2.476,08 Euro) die Schwelle von 80 Prozent des nationalen Durchschnitts – der 2.305,88 €/ha beträgt –6Vgl. hierzu die „Berechnung des durchschnittlichen Standard-Output-Wertes pro ha in Deutschland“, Annex 1, Fine-tuning exercise, 11.08.2016, abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/M13_Finetuning.pdf.Vgl. hierzu die „Berechnung des durchschnittlichen Standard-Output-Wertes pro ha in Deutschland“, Annex 1, Fine-tuning exercise, 11.08.2016, abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/M13_Finetuning.pdf. überschreitet. Hierauf fußt die vorliegend streitgegenständliche Ablehnung der Förderung betreffend der Flächen, die in der Gemeinde A-Stadt liegen (hier insgesamt rund 91 Hektar). Der durch den Beklagten zur Ermittlung des Gebietscharakters herangezogene Maßstab lässt weder Willkür noch Sachwidrigkeit erkennen; es erweist sich als nachvollziehbar, grundsätzlich solche Gemeinden als nicht „benachteiligt“ einzustufen, deren Standard-Output mindestens 80 Prozent des Bundesdurchschnitts erreicht. bb. Des Weiteren bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Geeignetheit der durch den Beklagten für die Berechnung genutzten Werte. Der Beklagte hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Gemeinde A-Stadt die aus der Agrarstrukturerhebung 2013 stammenden Werte (Gemeindeergebnisse Bodennutzung und Viehbestände),7Bl. 130 ff. der Gerichtsakte.Bl. 130 ff. der Gerichtsakte. auf deren Grundlage die „Fine-tuning“- Methode zur Anwendung gekommen ist und die der Berechnung des gemeindebezogenen Standardoutputs8Vgl. Bl. 102 – 105 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 102 – 105 der Gerichtsakte. zu Grunde lagen, vorgelegt. Aus dieser tabellarischen Übersicht folgt u.a., dass in einem Betrieb in der Gemeinde A-Stadt im Erhebungszeitraum „Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen“ auf einer Fläche von 95 ar angebaut worden sind. Dieser Wert findet sich auch in der Outputberechnung des Beklagten wieder (lf. Nr. 27).9Vgl. Bl. 103 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 103 der Gerichtsakte. Insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass dieser Kulturart ein Standard-Output von 652.537,00 € je Hektar zukommt, sodass dieser hohe Wert den gemeindebezogenen Standard-Output trotz der ansonsten recht niedrigen Werte nach oben „treibt“. Aus der Sicht des Gerichts besteht – entgegen dem klägerischen Vortrag – kein Anlass an der Validität der Agrarstrukturerhebung und der in diesem Zusammenhang ermittelten Werte zu zweifeln. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers insoweit darauf verweist, dass an der Schlüssigkeit dieser Werte Zweifel angebracht seien, weil der Gärtnereibetrieb auf den der hohe Outputwert fallbezogen zurückzuführen ist, einen erheblichen Investitionsstau ausweise, ergibt sich hieraus nichts anderes. Maßgeblich für die Erhebung sind die Kulturart und die Nutzfläche; einzelfallbezogene Merkmale, wie etwa ein bestehender Investitionsbedarf, sind im Rahmen einer solchen Erhebung nicht einzustellen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach eigenen Angaben in der Vergangenheit im Rahmen der Agrarstrukturerhebung hinsichtlich des Zwecks der Verwendung einer Fläche „Landplatz für den Nikolaus“ angegeben habe und dies ohne Reaktion seitens der Behörde geblieben sei. Eine Grundlage, die Zweifel an der Tragfähigkeit der Werte, die im Rahmen der Agrarstrukturerhebung ermittelt worden sind, aufkommen lassen könnte, bietet dieser Vorgang nicht. Vor diesem Hintergrund war von Seiten des Gerichts keine weitere Aufklärung des genauen Hergangs der Agrarstrukturerhebung geboten. Gleiches gilt hinsichtlich des Hergangs der Einstufung der Gemeinde A-Stadt als benachteiligte Gemeinde. Die maßgeblichen Bewertungsschritte sind der durch den Beklagten vorgelegten gemeindebezogenen Berechnung des Outputwertes,10Vgl. Bl. 102 – 105 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 102 – 105 der Gerichtsakte. den Verwaltungsakten – die die Bewertung der biophysikalischen Kriterien, die Bestimmung der aus spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete sowie die Bewertung nach der „Fine-tuning exercise“ enthalten –, dem im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlichten Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. März 2017 (Az. C(2017) 1472 final) sowie dem frei zugänglichen Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 220 (SEPL 2014 – 2020) zu entnehmen. Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass in der Gemeinde A-Stadt eine Sondersituation vorliege, weil der erhöhte Standortoutput letztlich erheblich auf lediglich einen Betrieb zurückzuführen sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Es erweist sich nicht als willkürlich, wenn der Beklagte den erhöhten Output eines einzelnen Betriebes nicht zum Anlass für eine Sonderregelung nimmt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Einstufung immer gemeindebezogen und nicht personen- oder betriebsbezogen erfolgt. Soweit der Beklagte in Anknüpfung an Art. 32 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1305/2013 für Gemeinden, in denen „der Erhalt der Landwirtschaft notwendig ist, damit die Umwelt erhalten oder verbessert werden kann, sowie der ländliche Lebensraum und das touristische Potenzial der Gemeinde erhalten bleibt“,11Vgl. hierzu die Verwaltungsakte (Band: „Areas affected by specific requirements to maintain the countryside or to preserve the tourist potential oft the area“).Vgl. hierzu die Verwaltungsakte (Band: „Areas affected by specific requirements to maintain the countryside or to preserve the tourist potential oft the area“). eine Förderung vorsieht, kann der Kläger hieraus ebenfalls nichts für sich herleiten. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Fördermaßnahme für „aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“ (Maßnahme M13.3).12Vgl. 8.2.8.3.2 SEPL 2014-2020.Vgl. 8.2.8.3.2 SEPL 2014-2020. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gemeinde A-Stadt – anders als die Gemeinde Mettlach – diese Förderkriterien erfüllt. Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Zahlen veraltet und daher für die Ermittlung der Benachteiligung ungeeignet gewesen seien. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Feinabstimmung auf die aus der Agrarstrukturerhebung 2013 stammenden Zahlen zurückgegriffen hat. Die Agrarstrukturerhebung wird in einem dreijährigen Turnus durchgeführt, wobei der Durchschnitt der fünf zurückliegenden Wirtschaftsjahre ermittelt wird. Ziel dieser Erhebung ist u.a. die Gewinnung umfassender, aktueller und zuverlässiger statistischer Informationen über die Betriebsstruktur, das Produktionspotential der Betriebe, die soziale Situation in den landwirtschaftlichen Betrieben sowie über den Beitrag der Landwirtschaft zum Landmanagement und zum Umweltschutz.13Vgl. Vorbemerkung in: Saarland in Zahlen, Agrarstrukturerhebung 2013 (Sonderheft Nr. 227/2015), Statistisches Amt, Saarbrücken 2015.Vgl. Vorbemerkung in: Saarland in Zahlen, Agrarstrukturerhebung 2013 (Sonderheft Nr. 227/2015), Statistisches Amt, Saarbrücken 2015. Eine solche Erhebung bildet damit eine solide Grundlage für die durch den Beklagten vorgenommene Einstufung, sodass es sich keineswegs als sachwidrig erweist, dass der Beklagte für das Antragsjahr 2017 die durchschnittlichen Werte bzw. Standard-Outputkoeffizienten aus der Agrarstrukturerhebung 2013 – die die Wirtschaftsjahre 2008/09 bis 2012/13 abbildet – verwendet hat. Hierbei ist in zeitlicher Hinsicht zu sehen, dass die komplexe Auswertung der Agrarstrukturerhebung 2013 im Hinblick auf die streitgegenständliche Agrarmaßnahme mit Blick auf die Veröffentlichung der Erhebung erst im Jahr 2015 beginnen konnte und die auf den Werten aus der Agrarstrukturerhebung 2013 beruhende Neubestimmung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete im Saarland nach Art. 32 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 1305/2013 erst mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. März 2017(Az. C(2017) 1472 final) genehmigt worden ist.14Vgl. Amtsblatt des Saarlandes, 2017 I, 422.Vgl. Amtsblatt des Saarlandes, 2017 I, 422. Vor diesem Hintergrund erweist es nicht als ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die nachfolgende Agrarstrukturerhebung, die erst im Jahr 2017 veröffentlicht wurde und die Durchschnittwerte für die Wirtschaftsjahre 2011/12 bis 2015/16 enthält,15Vgl. die Hinweisverfügung des Gerichts vom 11.11.2019.Vgl. die Hinweisverfügung des Gerichts vom 11.11.2019. für das Antragsjahr 2017 nicht berücksichtigt hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Gemeinde A-Stadt im Saarland nahezu die einzige Gemeinde sei, die als nicht benachteiligt eingestuft worden und er auf Gemeindeebene als einziger Landwirt durch diese Einstufung belastet sei, sodass es zu einer einzelfallbezogenen willkürlichen Ungleichbehandlung komme, kann er hiermit nicht durchdringen. Aus der „Auflistung der Gemeinden im Benachteiligten Gebiet des Saarlandes nach Art. 32 der VO (EU) Nr. 1305/2013“16Abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/Benachteiligte_Gebiete_Saarland_2016.pdf.Abrufbar unter:https://www.saarland.de/dokumente/res_umwelt/Benachteiligte_Gebiete_Saarland_2016.pdf. sowie der dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020) beigefügten Übersicht17Vgl. Bl. 498 des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020), Version 5.0 (Mit nationaler Rahmenregelung; konsolidiert2014DE06RDNF001).Vgl. Bl. 498 des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 – 2020 (SEPL 2014 – 2020), Version 5.0 (Mit nationaler Rahmenregelung; konsolidiert2014DE06RDNF001). folgt, dass nicht nur die Gemeinde A-Stadt, sondern auch die Gemeinden/Städte x, x, x, x und x als nicht benachteiligt eingestuft wurden. Anhaltspunkte für eine alleinige oder gar gezielte Benachteiligung des Klägers bestehen danach nicht. Hiervon ausgehend gibt es keinen Anlass zur Beanstandung der durch den Beklagten auf Basis der sog. Fine-tuning-Methode durchgeführten Einordnung des streitgegenständlichen Gebietes als nicht benachteiligtes Gebiet. b. Aus den unter I.1.a. dargestellten Gründen hält das Gericht ferner die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs nicht für erforderlich (vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV). Ungeachtet dessen wäre das Verwaltungsgericht nicht zur Vorlage verpflichtet, weil die Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 18.06.2014 – 1 K 574/12 –, Rn. 71, juris 2. Soweit rund 7 Hektar der streitgegenständlichen Fläche in einem sog. benachteiligten Gebiet i.S.d. Art. 31, 32 VO (EU) Nr. 1305/2013 liegen, greift vorliegend die eine Zulage ausschließende Bagatellgrenze. Unter 5.2.8.3.1.8. Abs. 3 der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) 2014-2020 ist insoweit festgelegt, dass die Ausgleichszulage dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt wird, sofern ein Mindestbetrag von 250 Euro oder eine förderfähige Fläche von mindestens 3 Hektar erreicht wird, wobei die nach Landesrecht zuständige Behörde den Mindestbetrag bzw. die Mindestfläche absenken oder erhöhen kann. In Umsetzung dieser Regelung bestimmt der durch die Kommission genehmigte Saarländische Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014 – 2020 unter 8.2.8.3.1.6., dass aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne einer Wirksamkeit der Maßnahme eine benachteiligte Mindestfläche (naturbedingt und spezifisch) von 10 Hektar je Betrieb (Bagatellgrenze) festgelegt wird und eine Förderung nur erfolgt, wenn die Fläche des antragstellenden Betriebes im benachteiligten Gebiet diesen Wert erreicht oder überschreitet. In Anwendung dieser Regelung wurde die hier (u.a.) streitige Fläche von rund 7 Hektar durch den Beklagten als nicht förderfähig anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Festlegung einer Bagatellgrenze im Rahmen einer Subventionierung von Agrarflächen ist grundsätzlich möglich. Vgl. zur Bagatellgrenze in Subventionsfällen: VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2010 – Au 3 K 08.807 –, Rn. 57, juris. Sachlicher Grund für die Einführung einer Bagatellgrenze ist die vernünftige Erwägung, dass den staatlichen Stellen finanzielle Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und deshalb darauf geachtet werden muss, dass der mit der Durchführung einer Subventionsmaßnahme verbundene Verwaltungsaufwand und die dadurch verursachten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.10.1997 – A 3538/95 –, BeckRS 2015, 48985, beck-online. Die von der Beklagtenseite zur Anwendung gebrachte Bagatellgrenze beruht auf den diesbezüglichen Vorgaben in der nationalen Rahmenregelung sowie dem Saarländischen Entwicklungsplan. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 4.163 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG, 63 Abs. 2 GKG), wobei vorliegend die Höhe der nicht gewährten Geldleistung, welche 4.163,51 Euro (42,30 Euro Ausgleichszulage je Hektar, bei einer gemeldeten Fläche von 98,4282 Hektar) beträgt, für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Ausgleichszulage für das Jahr 2017 (Maßnahme M13: Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete). Am 09.05.2017 ging beim Beklagten ein Antrag des Klägers (Gemeinsamer Antrag für das Jahr 2017 als Sammelantrag i.S. von Art. 72 der VO (EU) Nr. 1306/2013) ein, mit dem der Kläger u.a. eine Zahlung für ein aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet begehrte. Der Kläger meldete insgesamt eine Fläche von rund 98 Hektar; die Betriebsfläche des Klägers liegt mit rund 91 Hektar überwiegend in der saarländischen Gemeinde A-Stadt. In dem Merkblatt des Beklagten „Gemeinsamer Antrag – Antragsjahr 2017“, das Bestandteil des vorbezeichneten Sammelantrags ist, ist betreffend die „Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligen Gebieten (Art. 32 VO (EU) Nr. 1305/2013)“, unter dem Punkt „Zuwendungsvoraussetzungen“ Folgendes vermerkt: „Gefördert werden ausschließlich Flächen, die in der benachteiligten Kulisse des Saarlandes liegen. Als benachteiligt eingestuft sind alle Städte/Gemeinden außer x, x, x, x, x, x, A-Stadt, x. Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen nationalen und europäischen Regelungen.“ Mit Bescheid vom 23.07.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Ausgleichszulage für das Jahr 2017 ab (Maßnahme M13: Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete). Die in den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Maßnahme fallende und somit förderfähige Gesamtfläche – vorliegend die Fläche, die außerhalb der Gemeinde A-Stadt liegt – erreiche nicht die verlangte Mindestfläche von 10 Hektar. Gemäß Ziffer 8.2.8.3.1.6 (Bedingungen für die Förderfähigkeit) des saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (SEPL) werde aus verwaltungsökonomischen Gründen im Sinne einer Wirksamkeit der Maßnahme eine benachteiligte Mindestfläche (naturbedingt und spezifisch) von 10 Hektar je Betrieb (Bagatellgrenze) festgelegt. Eine Förderung erfolge nur, wenn die Fläche eines antragstellenden Betriebs im benachteiligten Gebiet diesen Wert erreiche oder überschreite. Aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsblatt zur „Ausgleichszulage für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete 2017“ folgt, dass der Beklagte im Fall des Kläger eine in einem benachteiligten Gebiet gelegene Fläche von 7,3325 Hektar ermittelt hat. Der Kläger hat am 22.08.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Die Gemeinde A-Stadt sei seit jeher ein benachteiligtes Gebiet. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Parametern sich die Einordnung der Gemeinde A-Stadt als nicht benachteiligtes Gebiet begründe und welche Kriterien zur welcher Zeit angesetzt worden seien, um diese Einordnung vorzunehmen. Aus dem Saarländischen Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums ergebe sich nur, dass zur Förderung angemeldete Flächen der Definition nach Art. 4 Abs. 1 lit.e VO (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen und im Saarland liegen müssten. In Art. 4 Abs. 1 lit.e VO (EU) Nr. 1307/2013 sei lediglich geregelt, dass „landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche sei, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt werde. Danach sei nicht erkennbar, welche Maßstäbe angesetzt worden seien, die dazu geführt hätten, diese Gemeinde, anders als die angrenzenden Gemeinden, als nicht benachteiligt einzustufen. Auch sei der durch den Beklagten vorgenommene Betrachtungszeitraum nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass es zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2017 in der Gemeinde A-Stadt zu erheblichen Veränderungen gekommen sei; so gebe es in der Gemeinde seit dem Jahr 2017 keine Rinderhaltung mehr. Es sei dem Beklagten durchaus möglich gewesen, die Zahlen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu nutzen. Ein Rückgriff auf die Zahlen aus dem Jahr 2013 habe folglich nicht erfolgen dürfen. Zudem seien die durch den Beklagten benannten Zahlen nicht überprüfbar. Es sei nicht erkennbar, woher die in die Berechnung eingestellten Zahlen stammten und ob es Übermittlungsfehler gegeben habe. Durch diese Prozessführung des Beklagten werde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Ferner folge aus den durch den Beklagten vorgelegten Zahlen, dass in der Gemeinde A-Stadt eine Sondersituation vorliege, die seitens des Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Der Standortoutput in der Gemeinde A-Stadt sei nur deswegen so hoch, weil ein einzelnes Gewächshaus den Wert nach oben treibe. Da damit ein einzelner Betrieb den Wert erheblich beeinflusse, liege eine Sondersituation vor, die der Beklagte hätte berücksichtigen müssen; dies sei jedoch gleichheitswidrig nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese Rechtsfrage seien die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten. Zudem habe das Gewächshaus bei der Erhebung nicht berücksichtigt werden dürfen, weil ein solches über keine naturbedingte Benachteiligung verfüge; ein Gewächshaus könne überall errichtet werden. Hinzu komme, dass die durch den Beklagten betreffend die – das Gewächshaus betreibende – Gärtnerei verwendeten Zahlen nicht glaubhaft seien; dies weil dieser Betrieb einen jahrelang andauernden Investitionsstau habe. Die aus der Agrarstrukturerhebung stammenden Daten seien somit unschlüssig. Dies zeige sich auch daran, dass der Prozessbevollmächtigte in der Vergangenheit wegen der Haltung von mehr als 10 Schafen selbst zu Angaben für die Agrarstatistik verpflichtet gewesen und aus Ärger über diesen Verwaltungsaufwand in dem Fragenbogen betreffend den Verwendungszweck für das Grünland „Landplatz für den Nikolaus“ angegeben habe, ohne dass diese Angabe behördlicherseits beanstandet worden sei. Zudem erschließe es sich nicht, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Mindestfläche von 10 Hektar gefordert werde. Eine diesbezügliche Vereinfachung sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund könnten die durch das Saarland geschaffenen Regelungen keine taugliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Ablehnungsbescheid bieten. Mit ihnen würden die Vorgaben der EU in willkürlicher und fachlich nicht nachvollziehbarer Weise umgesetzt. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagt dazu komme, die Gemeinde A-Stadt nicht zu einem benachteiligten Gebiet zu erklären, sodass der Kläger keine zusätzlichen Fördermittel erhalte. Hier scheine es sich um eine selektive und vorsätzlich schädigende Einzelmaßnahme zu Lasten des Klägers zu handeln. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2018 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe mit dem Antrag für das Antragsjahr 2017 eine Fläche von insgesamt 98,4282 Hektar gemeldet. Für diese Fläche habe keine Zuwendung in Gestalt einer Zahlung für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete erfolgen können, weil 91,0957 Hektar der gemeldeten Fläche in einem Gebiet gelegen seien, das nicht als benachteiligt eingestuft sei und die restlichen 7,3325 Hektar zwar in einem sog. benachteiligten Gebiet gelegen seien, insoweit jedoch die Bagatellgrenze unterschritten sei. Bei der in Rede stehenden Förderung handle es sich nicht um eine EU-Garantiezahlung, sondern um eine Zuwendung aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes i.S.d. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes – LHO –), welche zum Teil aus Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes - ELER) finanziert werde. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung bestehe nicht. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Ermessensfehler bei der Ablehnungsentscheidung sei jedoch nicht gegeben. Die europarechtliche Grundlage der in Rede stehenden Ausgleichszulage bildeten Art. 31, Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013. In Anhang III zu dieser Verordnung seien die biophysikalischen Kriterien für die Abgrenzung von aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten festgelegt. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Durchführung der zitierten Verordnung basiere auf § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV). Das beklagte Land sei somit berechtigt, die Vorgaben für diese Fördermaßnahme umzusetzen. Die Gewährung von Zuwendungen in Form von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete richte sich nach dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014-2020 (kurz: SEPL 2014-2020) in der jeweils geltenden Fassung. Der SEPL 2014-2020 sei von der EU-Kommission in einem förmlichen Verfahren offiziell als Grundlage der Förderungen genehmigt worden (Beschluss vom 26.05.2015, Az.: C(2015) 3484 final). In Kapitel 8.2.8 des SEPL 2014-2020 seien die entsprechenden Regelungen für die Maßnahme M13 enthalten. Die Festlegung der Gebietskulisse für Flächen in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten sei ferner gemäß Artikel 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Kapitel 8.2.8.3.1.1. des SEPL 2014- 2020 in einem besonderen förmlichen Verfahren nach den Vorgaben der Europäischen Union und nach objektiven wissenschaftlichen Kriterien erfolgt. Zu diesem Verfahren habe u. a. auch die Einbindung des Joint Research Centre der EU (IRC) gehört. Am Ende sei diese Gebietsabgrenzung durch die EU-Kommission mit Beschluss vom 03.03.2017, Az.:C(2017) 1472 final, förmlich genehmigt worden. Das Saarland habe im Jahr 2016 das Abgrenzungsverfahren in Bezug auf seine landwirtschaftlichen Flächen auf der Basis der acht in diesem Anhang aufgeführten biophysikalischen Kriterien und der Kombination dieser Kriterien beendet. Daraufhin sei die Gebietskulisse im Amtsblatt des Saarlandes vom 13.04.2017 veröffentlicht (Amtsblatt S. 422) und zusätzlich seien sowohl die Gebietskulisse als auch die Abgrenzungskriterien sowie die Gemeinden, deren landwirtschaftlichen Flächen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten liegen, im Internet unter www.saarland.de/222893.htm veröffentlicht worden. Im Merkblatt "Gemeinsamer Antrag - Antragsjahr 2017" seien überdies diejenigen Städte/Gemeinden aufgeführt, deren landwirtschaftliche Flächen nicht in der benachteiligten Kulisse des Saarlandes belegen seien; die Gemeinde A-Stadt sei nicht als einzige Gemeinde als nicht benachteiligtes Gebiet eingestuft worden. Hierzu gehöre u. a. auch die Gemeinde A-Stadt. Von einer willkürlichen und fachlich nicht nachvollziehbaren Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union durch den Beklagten könne ferner keine Rede sein. Das Gegenteil sei der Fall. Der Beklagte habe die Abgrenzung der entsprechenden Gebietskulisse nach den Vorgaben in der betreffenden EU-Verordnung durchgeführt. Dabei seien die objektiven Kriterien aus dem Anhang III der maßgebenden Verordnung angewandt und mit der EU-Kommission in einem umfangreichen Verfahren abgestimmt worden. Die auf Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fußende Einstufung der saarländischen Städte und Gemeinden sei in insgesamt drei Stufen durchgeführt worden. Die sogenannte Feinabstimmung (fine-tuning-exercise) sei dabei eine Verfahrenstufe. Das Saarland habe sich im Rahmen des Abgrenzungsprozesses der benachteiligten Gebiete auf dieser Stufe, nach den neuen Vorgaben der VO(EU) 1305/2013 für eine Berechnung anhand des Standard-Outputs auf Gemeindeebene entschieden, um Output und Kosten der zu optimierenden landwirtschaftlichen Produktion zu ermitteln und diese dann mit der durchschnittlichen Situation in ganz Deutschland zu vergleichen. Auf der Ebene der Gemeinden sei folglich eine Feinabstimmung vorgenommen worden, um zu prüfen, inwieweit auf der Grundlage objektiver Kriterien Bereiche ausgeschlossen werden sollten, in denen erhebliche natürliche Zwänge zu Nachteilen geführt hätten, die jedoch durch Investitionen oder Maßnahmen der Akteure überwunden worden seien. Die Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer, könnten Standardberechnungen durchführen, um die Produktion und die Kosten der landwirtschaftlichen Produktion in einer bestimmten Region zu ermitteln. Seit der Betriebsstrukturerhebung im Geschäftsjahr 2010/11 würden die gleitenden Fünfjahresdurchschnitte für den Standard-Output (SO) als Indikator für die Einstufung der landwirtschaftlichen Betriebe herangezogen (VO (EG) 1242/2008 der Kommission). Die neuesten Standard-Outputs (SO) liefere das Statistische Bundesamt (Reihe 3; Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, 2.1.4 Managementstrategie und Standardleistung), nicht die Gemeinde A-Stadt. In den Tabellen seien die Standardproduktionskoeffizienten (Pflanzenerzeugung und Tierhaltung) nach Ländern oder Verwaltungsbereichen (Durchschnitt für die Geschäftsjahre 2008/09 bis 2012/13) aufgeführt. Der Standard-Output werde alle drei Jahre für einen Zeitraum von fünf Jahren neu festgelegt. Im Saarland seien diese Berechnungen zum Zwecke der Feinabstimmung und zum Vergleich des Saarlandes mit der durchschnittlichen Situation im Mitgliedstaat Deutschland durchgeführt worden. Durch Aggregation (Multiplikation der Standard-Output-Werte der einzelnen Produktionseinheiten mit der Anzahl der Produktionseinheiten sowohl für Tierproduktion als auch für die Pflanzenproduktion) der Standard-Outputs/ha auf Gemeindeebene könne der kommunale Standard-Output pro Hektar berechnet werden. Dieser werde dann mit dem Standard-Output von ganz Deutschland verglichen (Bezugsgröße Deutschland: 2.882,35 EUR / ha einschließlich Vieh). Mit dieser Berechnungsmethode seien im Saarland alle Gemeinden ausgeschlossen, die einen höheren Standard-Output aufwiesen, als 80% des Bundesdurchschnittes (2.305,88 EUR / ha). Der Durchschnittswert für das Saarland betrage 1.600,03 EUR/ha, also 55,51% des deutschen Referenzwerts. Durch die Methode der Anwendung des Standard-Outputs würden exakt die Gemeinden herausgefiltert, in denen die natürliche Benachteiligung durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden seien, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust ausgeglichen hätten. Die Berechnung treffe immer für ganze Gemeinden zu, nicht für einzelne Ortsteile von Gemeinden oder gar für einzelne Landwirte. Die hinsichtlich der Gemeinde A-Stadt im Rahmen der sog. Fine-tuning Methode verwendeten Zahlen stammten aus der Auflistung der Gemeindeflächen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, der InVeKoS-Datenbank beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Referat A/5), Berichten des Statistischen Bundesamtes (im Einzelnen: Statistisches Bundesamt, Übersicht 1.1: Standardoutputkoeffizienten (Bodennutzung) nach Bundesländern bzw. Regierungsbezirken (Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 2008/09 bis 2012/13) und Übersicht 1.2: Standardoutputkoeffizienten (Viehhaltung) nach Bundesländern bzw. Regierungsbezirken (Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 2008/09 bis 2012/13)) und des Statistischen Landesamtes sowie aus eigenen Berechnungen. Zudem gelte vorliegend eine Bagatellgrenze. In Kapitel 8.2.8.3.1.6 des SEPL 2014-2020 (Bedingungen für die Förderfähigkeit) sei eine benachteiligte Mindestfläche von 10 Hektar je Betrieb als Bagatellgrenze festgelegt worden. Diese Bagatellgrenze sei aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne einer Wirksamkeit der Fördermaßnahme gezogen worden. Die Bewilligungsbehörde sei in ihrer Entscheidung frei, solche Förderbestimmungen festzulegen. Dies sei hier mit der Zustimmung der EU-Kommission erfolgt. Einer näheren Begründung für diese Mindestfläche bedürfe es daher nicht. Die vom Kläger für das Antragsjahr 2017 zwecks Gewährung der streitgegenständlichen Ausgleichszulage gemeldeten landwirtschaftlichen Flächen hätten die Fördervoraussetzungen wegen ihrer weit überwiegenden Lage in nicht als aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nur in einem Umfang erfüllt, der sich unterhalb der Bagatellgrenze von 10 Hektar bewegt habe. Der Ablehnungsbescheid vom 23.07.2018 sei daher rechtmäßig. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.11.2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der am 10.02.2020 erfolgten mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin haben die Verfahrensbeteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt und auf eine (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.