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Urteil

3 A 46/20 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0909.3A46.20MD.00
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Leitsätze
Zur sechsmonatigen Verjährung eines Kostenbescheides nach bestandskräftiger Kostengrundentscheidung (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung, vgl. VG Magdeburg, U. v. 23.04.2020 - 3 A 74/19 -, juris).(Rn.15)
Tenor
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 17.12.2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.039,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sechsmonatigen Verjährung eines Kostenbescheides nach bestandskräftiger Kostengrundentscheidung (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung, vgl. VG Magdeburg, U. v. 23.04.2020 - 3 A 74/19 -, juris).(Rn.15) Der Kostenbescheid des Beklagten vom 17.12.2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.039,50 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist im Umfang der Tenorierung begründet. Der streitbefangene Kostenbescheid des Beklagten vom 17.12.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Anspruch ist wegen Verjährung erloschen. Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem VwKostG LSA Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 1 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Fristen für die Verjährung von nach diesem Gesetz erhobenen Kosten sind in § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 VwKostG LSA geregelt. Damit liegen ein spezialgesetzliche Regelungen der Verjährungsfrist vor, welche die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und die dortige 30jährige Verjährungsfrist ausschließen. Denn auch bei unanfechtbarer Festsetzung des Anspruchs kann aufgrund des maßgeblichen Rechts eine kürzere Verjährungsfrist eingreifen. Diese Frist geht wegen der Subsidiarität des VwVfG nach dessen § 1 der in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG genannten 30jährigen Verjährungsfrist vor (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 53, Rdnr. 51; Rademacher in: Schoch/Schneider, VwVfG, Kommentar, Stand: Juli 2020, § 53, Rdnr. 14). Anders als der Beklagte meint, steht der Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem Anwendungsvorrang einer spezielleren gesetzlichen Regelung der Verjährungsfrist wegen der nachrangigen Anwendbarkeit des VwVfG nicht entgegen. Demzufolge meint § 53 VwVfG entgegen der Ansicht des Beklagten öffentlich-rechtliche Ansprüche im Über- und Unterordnungsverhältnis, wie Ansprüche aufgrund einer Beitragspflicht die durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, also den Leistungsbescheid selbst; nicht aber die Kostenentscheidung der behördlichen Sachentscheidung (vgl. VG Magdeburg, U. v. 23.04.2020 – 3 A 74/19 -, juris, Rdnr. 14). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Abs. 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wurde vorliegend mit dem Erlass der Sanierungsverfügung vom 28.08.2012 beendet. Nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verjähren bei Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Mangels Beschränkung und allgemeiner Auslegung hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2012 nicht nur gegen die unter Tenorpunkt 1 verfügte Sachentscheidung sondern auch gegen die in Tenorpunkt 2 gefasste Kostengrundentscheidung gewandt. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ist durch den rechtskräftigen Beschluss des OVG LSA vom 06.10.2016 auch Bestandskraft hinsichtlich der Kostengrundentscheidung des Bescheides vom 19.06.2012 eingetreten. Demnach berechnet sich ab dem 06.10.2016 die 6monatige Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA; mithin ist mit Ablauf vom 06.04.2017 der Anspruch verjährt. Die 4. Kammer des VG Magdeburg hat in dem Urteil vom 20.01.2015 (4 A 111/14; juris) zur Anwendbarkeit des ab 2010 neu gefassten § 9 VwKostG überzeugend ausgeführt: „Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA wird durch die Anfechtung der Kostenentscheidung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verlagert das Ende der Verjährung vielmehr auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der erst mit Bescheid vom 07.12.2019 geltend gemachte Kostenanspruch ist wegen der seit dem 06.04.2017 bestehenden Verjährung der seit dem 06.10.2016 bestandskräftigen Kosten(grund)entscheidung vom 19.06.2012 nicht mehr durchsetzbar. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten begehrt, die Klägerin vor dem Erlass eines neuen Kostenbescheides anzuhören, hat die Klage keinen Erfolg. Denn das für den Erfolg eines vorbeugenden Begehrens erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse liegt ersichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Kostenbescheides festzusetzen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 17.12.2019 in Höhe von 3.039,50 Euro. Dem Kostenbescheid liegt die unter dem 18.08.2011 durchgeführte Kontrolle der Eisenbahnstrecke B… bis K… und der hierauf erlassene Ordnungsbescheid des Beklagten vom 19.06.2012 zugrunde. Im dortigen Bescheid wird im Tenor zu 2 der Klägerin die Kosten des Bescheides auferlegt und darauf hingewiesen, dass über die Höhe der Kosten ein gesonderter Bescheid ergehe. In der Begründung des Bescheides wird die Kostenentscheidung auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen–Anhalt (VwKostG LSA) gestützt. Mit Urteil vom 16.09.2014 (3 A 186/12 MD) wies das erkennende Gericht die gegen den Bescheid vom 19.06.2012 erhobene Klage der Klägerin ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG LSA mit Beschluss vom 06.10.2016 (1 L 44/15) ab. Die vorliegend fristgerecht erhobene Klage gegen den streitbefangenen Kostenbescheid vom 17.12.2019 begründet die Klägerin u. a. damit, dass der Anspruch nach § 9 Abs. 1 VwKostG LSA verjährt sei. § 53 VwVfG sei wegen entgegenstehender Bestimmungen des Landesrechts nicht anwendbar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Kostenbescheid des Beklagten vom 17.12.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, vor dem Erlass eines neuen Kostenbescheides die Klägerin anzuhören. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er vertritt u. a. die Auffassung, der Kostenanspruch sei nicht verjährt. Insbesondere gelte nach Eintritt der Bestandskraft der Kostenlastentscheidung die 30jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahren und diejenige mit dem Aktenzeichen 3 A 186/12 MD sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.