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Urteil

4 A 111/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kostenschuld nach dem VwKostG LSA entsteht mit Beendigung der Amtshandlung und nicht erst mit der Rechtskraft einer Kostengrundentscheidung. • Die Verjährungsfrist für Kostenansprüche des VwKostG LSA beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wurde; sie beträgt drei Jahre nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA. • Ein früheres Anfechtungsverfahren gegen die Ausgangsentscheidung unterbricht die Verjährung des Kostenanspruchs nur, wenn sich der Rechtsbehelf gegen einen zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid richtete. • Die spätere Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ist für das Entstehen der Widerspruchsgebühr grundsätzlich ohne Bedeutung; eine Rückzahlungspflicht entsteht erst bei gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Entscheidungsgründe
Kostenanspruch nach VwKostG entsteht mit Beendigung der Amtshandlung; Anspruch verjährt • Die Kostenschuld nach dem VwKostG LSA entsteht mit Beendigung der Amtshandlung und nicht erst mit der Rechtskraft einer Kostengrundentscheidung. • Die Verjährungsfrist für Kostenansprüche des VwKostG LSA beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wurde; sie beträgt drei Jahre nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA. • Ein früheres Anfechtungsverfahren gegen die Ausgangsentscheidung unterbricht die Verjährung des Kostenanspruchs nur, wenn sich der Rechtsbehelf gegen einen zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid richtete. • Die spätere Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ist für das Entstehen der Widerspruchsgebühr grundsätzlich ohne Bedeutung; eine Rückzahlungspflicht entsteht erst bei gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Klägerin beantragte 2006 die Genehmigung zum Betrieb zweier Windkraftanlagen; der Landkreis Harz lehnte ab. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin Widerspruch ein, der am 11.06.2008 zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurden ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Die Klägerin klagte erfolglos bis zur höchstrichterlichen Zurückweisung. Am 20.01.2014 erließ die Behörde einen Kostenfestsetzungsbescheid über 2.953,38 €, der der Klägerin per einfachem Brief übersandt wurde. Die Klägerin erhob am 21.02.2014 Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt oder verwirkt und die Bemessung rechtswidrig. Die Behörde vertrat, die Verjährung habe erst mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung begonnen und habe sich nicht unterbrochen; ein Ermessen bei Minderung sei nicht gegeben. • Anwendbares Recht ist das VwKostG LSA; nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung; nach § 13 Abs. 2 VwKostG LSA ist Voraussetzung der Widerspruchsgebühr, dass der Widerspruch erfolglos geblieben ist. • Die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung ist für das Entstehen der Gebühr unerheblich; die Vorschrift sieht die Erfolglosigkeit als tatbestandsmäßiges Merkmal an, nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung; eine Rückzahlungspflicht greift erst, wenn ein Gericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat (§ 13 Abs. 4 VwKostG LSA). • Nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist; hier endete die Amtshandlung am 11.06.2008, somit begann die Verjährung mit Ablauf 2008 und endete mit Ablauf 2011. • Eine Verjährungsunterbrechung trat nicht ein. Nach Auslegung gilt § 9 Abs. 3 VwKostG LSA a.F. nur, wenn sich ein Rechtsbehelf gegen einen zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid richtete; das damalige Klageverfahren richtete sich nicht gegen einen solchen Bescheid. Die Neufassung des § 9 (n.F.) sieht zudem keine Unterbrechung durch Einlegen eines Rechtsbehelfs vor. • Selbst bei Annahme, das Anfechtungsverfahren habe die Kostengrundentscheidung erfasst, wäre nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA n.F. die Verjährung spätestens sechs Monate nach der Bestandskraft der Kostengrundentscheidung zu berechnen; die Frist wäre hier mit Ablauf 27.12.2013 längst verstrichen. • Folge: Der geltend gemachte Kostenanspruch war zum Erlasszeitpunkt des Kostenfestsetzungsbescheides bereits verjährt und der Bescheid daher rechtswidrig; Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG. Die Klage ist begründet; der Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.01.2014 ist aufzuheben, weil der geltend gemachte Anspruch nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA verjährt war. Die Verjährung begann mit Ablauf des Jahres 2008, in dem die Amtshandlung (Widerspruchsentscheidung) beendet wurde, und endete mit Ablauf 2011. Ein Unterbrechungs- oder Hemmungsgrund durch das zwischenzeitlich geführte Anfechtungsverfahren tritt nicht ein, da keine vorherige Kostenfestsetzung vorlag, gegen die sich ein Rechtsbehelf gerichtet hätte, und die spätere Gesetzesfassung keine Unterbrechung durch Rechtsbehelf vorsieht. Damit durfte die Behörde die Kostenfestsetzung nicht mehr geltend machen; die Klägerin hat damit gewonnen.