Urteil
3 A 115/18 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0407.3A115.18MD.00
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die für erstattungsfähig erklärt werden. Die Beigeladenen zu 2.-6. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.949,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die für erstattungsfähig erklärt werden. Die Beigeladenen zu 2.-6. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.949,12 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.2.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Genehmigungserteilung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, denn die Schiedsstellenentscheidung hält sich innerhalb der durch § 13 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 KHEntgG gezogenen Grenzen. Der Bescheid beruht auf § 14 Abs. 1 KHEntgG. Danach ist die Genehmigung eines Schiedsspruchs von der zuständigen Landesbehörde zu erteilen, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht entspricht. Für die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 - 3 C 17/15 -, zit. nach juris, Rn. 35). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Es handelt sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich auf eine reine Rechtskontrolle erstreckt (so BVerwGE 91, 363, 366 zum deckungsgleichen § 18 Abs. 5 KHG). Die Genehmigungsbehörde darf nicht ihre eigenen Erwägungen an die Stelle derer der Schiedsstelle setzen und die Entscheidung korrigieren. Dies gilt selbst dann, wenn nach der entsprechenden Vorschrift nur eine rechtliche Möglichkeit in Betracht kommt. Es ist der Behörde auch verwehrt, weniger zu genehmigen, als die Schiedsstelle festgesetzt hat (vgl. Tuschen/Trefz, KHEntgG, Komm., 2. Aufl. 2010, S. 342). Die Beurteilungsspielräume der Schiedsstelle sind durch § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 - 3 C 66/90 -, NJW 1993, 2391). Sofern die Schiedsstelle Prognoseentscheidungen zu treffen hat, wie hier bei der Festsetzung des Erlösbudgets („ für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen“), ist die Bewertung rechtswidrig, wenn die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben nicht beachtet, den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, nicht alle wesentlichen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen hat und letztlich nicht mehr vertretbaren Bewertung gelangt ist (vgl. BVerwGE 116, 78, 81). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Wesentlicher Gegenstand der Pflegesatzvereinbarung ist die Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets, die von § 11 Abs. 1 KHEntgG ausdrücklich vorgeschrieben wird. Für den vorliegenden Zeitraum kommt es hierbei maßgeblich auf den § 11 KHEntgG in der 2017/2018 gültigen Fassung (BGBl. 2017 I S. 2615) an. Nach dieser Norm regeln die Vertragsparteien nach Maßgabe der §§ 3-6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 S. 3, 4) und der Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengenkataloges nach § 136 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Vereinbarung das Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KHEntgG ist die Vereinbarung für einen künftigen Zeitraum zu schließen. Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird (§ 11 Abs. 2 KHEntgG). Gem. § 11 Abs. 3 KHEntgG nehmen die Vertragsparteien die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der 6-Wochen-Frist des § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 6 Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 13 Abs. 1 und 2 KHEntgG). Gem. § 4 Abs. 1 KHEntgG umfasst das Erlösbudget die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG, die sog. E-1-Entgelte. Gem. § 4 Abs. 3 KHEntgG werden das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 a von dem nach S. 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen (§ 4 Abs. 3 S. 1 und 2 KHEntgG). Die Ermittlung des Erlösbudgets erfolgt nach § 4 Abs. 2 S. 1 KHEntgG leistungsorientiert, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach § 4 Abs. 1 S. 1 KHEntgG mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe (für Fallpauschalen der Landesbasisfallwert) multipliziert wird. Die Vorschriften tragen dem Grundsatz der Vorauskalkulation Rechnung (vgl. Becker, Prospektivität bei Entgeltvereinbarungen, GesR 2014, 705). Nach der gesetzlichen Konzeption der prospektiven Vereinbarung wird das Budget im Vorjahr für das kommende Jahr vereinbart (§ 11 Abs. 1 S. 2 KHEntgG). Handelt es sich um eine rein prognostische Entscheidung, sind noch keine Leistungsdaten des betreffenden Budgetzeitraums vorhanden. Ist der Budgetzeitraum schon abgelaufen, geht der Grundsatz der Vorauskalkulation ins Leere (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, Loseblattkomm., Stand: 11/2017, § 4 Erl. III.1, S. 37). Bei einer sachgerechten Kalkulation sind selbstverständlich auch bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Spiegelbildlich unzulässig ist es, in Kenntnis der bereits erbrachten Leistungen ein abweichendes Erlösbudget zu vereinbaren. Dies käme über Mehr- oder Mindererlösausgleich im folgenden Jahr einer systemfremden und rechtswidrigen Rabatt- bzw. Zuschlagsvereinbarung gleich (vgl. Gamperl, a.a.O). Bei prospektiv geführten Verhandlungen sind die Parteien und die Schiedsstelle zu einer möglichst genauen Schätzung verpflichtet. Falls schon Ist-Leistungsdaten vorliegen, sind diese maßgeblich zu berücksichtigen. Ist der Entgeltzeitraum vollständig abgeschlossen, bedarf es grundsätzlich keiner Kalkulation mehr (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl., 2018, § 4 KHEntgG Rn. 7; Becker, in: Prüttling, Medizinrecht, 4. Aufl. 2016, § 4 KHEntgG Rn. 7). Dies räumt auch der Kläger selbst ein (vgl. Bl. 276 der Akte). Tuschen (in: Dietz/Bofinger, Stand: Dez. 2012, § 3 BPflV Anm. II.5, S. 82) weist deutlich darauf hin, dass die Vorauskalkulation dabei nicht Selbstzweck ist. Kein Wirtschaftsunternehmen kalkuliere im Voraus, soweit Ist-Ergebnisse bereits vorlägen. Dem entspricht es, im Fall von trotz § 11 Abs. 1 S. 2 KHEntgG zulässigerweise retrospektiv geführten Entgeltverhandlungen auf Ist-Leistungen abzustellen; dass das Erlösbudget retrospektiv ermittelt worden ist, macht den Schiedsspruch nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 - 3 C 17/15 -, zit. nach juris, Rn. 33; Becker, Prospektivität bei Entgeltvereinbarungen, GesR 2014, 705 ff.). Die Schiedsstellenentscheidung vom 21.7.2017 ist formell rechtmäßig. Sie enthält insbesondere keinen Begründungsmangel. Sie greift das Antragsvorbringen der Beteiligten auf, fasst dies sachgerecht zusammen und nimmt auf die eingereichten Schriftsätze, einschließlich der zuletzt vorgelegten vom 28.6.2017 und 14.7.2017 Bezug (S. 3). Die Schiedsstellenentscheidung vom 21.7.2017 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann den Anspruch für sein Begehren, die BwR im Erlösbudget der Beigeladenen zu 1. für das Jahr 2016 um 172,812 zu kürzen, nicht, wie er meint, aus § 4 Abs. 2 S. 1 KHEntG herleiten. Gemäß § 4 Abs. 2 KHEntgG wird das Erlösbudget leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. Die Schiedsstelle hat ihrer Entscheidung am 21.7.2017 die aktuellsten zur Verfügung stehenden und berücksichtigungsfähigen Daten über die 2016 vom Krankenhaus erbrachten Leistungen zugrunde gelegt, indem sie die im März 2017 aktualisierten Ist-Werte zum Stichtag 31.12.2016 als maßgeblich angesehen hat. Eine Rechtsgrundlage für noch im Erlösbudgetverfahren retrospektiv vorzunehmende Kürzungen der Jahresleistungskennzahlen aufgrund im Folgejahr durchgeführter oder zu erwartender Controlling-Tätigkeiten ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers der Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 1 KHEntgG nicht zu entnehmen. Bereits der Wortlaut der Norm gibt hierfür nichts her. Auch die historische Auslegung bietet aufgrund der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/3014, S. 2, 5, 17 f., 34, 38; BT-Drs. 18/2909 S. 47 1. Pflegestärkungsgesetz) keinen Anknüpfungspunkt für die klägerische Rechtsansicht, eine nachträgliche Kürzung der Ist-Werte zum Jahresschluss sei im vorliegenden Fall außerhalb der Vorgaben des § 4 Abs. 3 KHEntgG geboten. Im Gegenteil ist nach der historischen Auslegung im Abgleich mit der späteren Gesetzesänderung v. 14.12.2019, gültig für den Zeitraum ab 2020 (BGBl. I S. 2494), zu konstatieren, dass eine Einbeziehung der Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zum hier zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt gesetzgeberisch noch nicht gewollt war. Erst mit der für 2020 gültigen Neufassung hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 S. 1 KHEntgG geregelt, dass nach Maßgabe der §§ 3-6 a und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Abs. 1 S- 3, 4, der Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275 d SGB V und der Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengenkatalogs nach § 136 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Vereinbarung das Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, das Pflegebudget nach § 6 a, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche regeln. Laut BT-Drs. 19/13397 (Entwurf eines MDK-Reformgesetzes) wurde dies beschlossen, weil es zuvor viele Streitigkeiten aus Anlass des von den Krankenkassen beauftragten MDK und dessen Abrechnungsprüfungen gegeben hat und es Kritik an der Unabhängigkeit des MDK gab. Durch das neue Gesetz wurde der MDK zum MD (Medizinischen Dienst) bei gleichzeitiger qualitativer Neustrukturierung. Mit der Einführung von Strukturprüfungen wurde auch das das Prüfungssystem als solches geändert. Dies lässt gleichzeitig darauf schließen, dass die „Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275 d SGB V“ nicht bereits im hier streitigen Budgetjahr 2016 im Rahmen des § 11 Abs. 1 KHEntgG vorzunehmen war. Der Kläger vermag eine frühere Einbeziehung von MDK-Prüfergebnissen nach Abschluss des Budgetjahres in das retrospektiv zu beschließenden Erlösbudget auch nicht aus dem Begriff der Leistungsorientierung (§ 4 Abs. 2 S. 1 KHEntgG) herzuleiten. Leistungsorientierung bedeutet die Berücksichtigung der im Budgetjahr (grundsätzlich prospektiv) zu erbringenden Krankenhausleistungen oder – im Fall der retrospektiven Budgetbetrachtung – die Einstellung der tatsächlich bereits erbrachten und abgerechneten Leistungen. Dies hat die Beigeladene zu 1. ermöglicht durch Vorlage der Zahlen zum Stand 31.12.2016, mithin zum Abschluss des Rechnungsjahres, wie in den laufenden Schiedsstellenverhandlungen noch im März 2017 aktualisiert. Für eine nochmalige Aktualisierung dieser Zahlen unter Einschluss der erst im weiteren Verlauf des Jahres 2017 erfolgten MDK-Prüfungen war aufgrund des im Haushaltsrecht geltenden Annuitätsprinzips kein Raum. Dieser allgemeine haushaltsrechtliche Grundsatz gilt auch nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 KHEntgG, der bezüglich des Vereinbarungszeitraums ausdrücklich das Kalenderjahr bestimmt. Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung der Korrekturen nach Ablauf des Budgetjahres in § 4 Abs. 3 KHEntgG ein anderes Verfahren (Mehr- oder Mindererlösausgleich) und eine andere gerichtliche Überprüfung im Sozialrechtsweg vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 - 3 C 17/15 R - zit. nach juris, Rn. 19, 24, 33: Trennung von Abrechnungsverfahren und Budgetfindung; BVerwG. Urt. v. 19.8.2010 - 3 B 40/10 -, zit. nach juris, Rn. 6: Unterscheidung von Budget- und Abrechnungsebene). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Mehrleistungsabschlags das Ziel, den Zuwachs der Krankenhausausgaben zu vermindern und dadurch den Druck auf die Finanzierung des Krankenversicherungssystems zu senken. Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 4 Abs. 2 KHEntgG mit § 4 Abs. 3 KHEntgG ist daher klar abgegrenzt, dass spätere, nach Ablauf des Budgetjahres durch MDK-Prüfungen eintretende geringere Abrechnungsbeträge für die erbrachten Krankenhausleistungen nicht zu einer retrospektiven Absenkung des Jahresbudgets führen. Der gesetzlich hierfür vorgesehene Mechanismus des Mehr- oder Mindererlösausgleichs mit der Folge der unterschiedlichen Lastenverteilung zwischen Krankenhaus und Kostenträgern darf durch Einbringung späterer MDK-Prüfergebnisse in die Ist-Werte zum Jahresschluss und zur Neubewertung des Erlösbudgets nicht umgangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger keine substantiierten Angaben darüber machen konnte, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung die vorliegenden Zahlen nicht mehr aktuell waren oder der Ergänzung bedurften. Der Kläger vermag sich hierbei nicht auf die der Schiedsstelle vorgelegte e-mail des MDK Sachsen-Anhalt v. 10.5.2017 (Bl. 254 der Beiakte) zu stützen. In dieser mail teilt der MDK der DAK mit: „Unser Controlling hat folgende offene Aufträge aus dem Jahr 2016 für das Johanniter Krankenhaus A-Stadt ermittelt: Stand 2.1.2017 – 1016 Aufträge, Stand 1.5.2017 – 552 Aufträge. Wie schon dargestellt, ist uns die Ermittlung der BwR bei offenen Aufträgen nicht möglich.“ Ist mithin bereits dem MDK die pauschale Umrechnung von Prüffällen auf konkrete BwR nicht möglich, kann auch die Schiedsstelle hieraus keine Kürzungen der von der Beigeladenen dargelegten Leistungen in 2016 erkennen. Hinreichend genaue Anhaltspunkte für – zu berechnende – Leistungsabzüge in Höhe des vom Kläger begehrten Abzugs um 172,812 BwR ergeben sich auch nicht aus der bloßen Anzahl der abgearbeiteten Prüfaufträge. Die in der mündlichen Schiedsstellenverhandlung vom 21.7.2017 geäußerte und protokollierte Bitte, „zukünftig jedoch aktuellere Zahlen vorzulegen“, bedeutet nicht, dass im vorliegenden Fall zu einem sachgerechten Beschluss der Schiedsstelle andere, nochmals aktualisierte Zahlen erforderlich gewesen wären. Denn die entsprechende Passage im Protokoll (S. 5) dient der Erläuterung der zuvor getroffenen Entscheidung, den Parteien nicht aufzuerlegen, die Ist-Zahlen 2016 mit Stand Juli 2017 vorzulegen. Gleichzeitig wurde damit eine beantragte Vertagung der Verhandlung abgelehnt. Dies bedeutet nichts weniger, als dass hinreichend aktuelle Zahlen zur Festsetzung der BwR auf 20.259,304 vorlagen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich die geäußerte Bitte (allein) an die Beigeladene zu 1. richtet, denn zuvor hat erst in der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle der Kläger selbst das Datenblatt vom 9.6.2017 mit Zahlen der Barmer vorgelegt. Dieses von den Beteiligten als Tischvorlage bezeichnete Papier (Anlage K 12, Bl. 291 der Akte) wurde sogleich von der Beigeladenen kritisiert, indem sie mitteilte, die Zahlenwerte im vorgelegten Datenblatt seien nicht nachvollziehbar. Das Blatt enthält lediglich eine Tabelle mit 58 Fallzahlen und einer BwR von 25,117 und einer durchschnittlichen BwR von 0,183 je Fall. Die Schiedsstelle trat daraufhin in eine 1-stündige Beratung ein, und kam offenkundig zu dem Schluss, dass das Datenblatt und die Hinweise auf bereits durchgeführte und noch ausstehende MDK-Prüfungen für eine konkrete Absenkung der BwR keine Veranlassung boten. Dies ist weder willkürlich noch sonst sachwidrig. Denn wenn es bereits Ist-Werte gibt und diese nicht Grundlage des Erlösbudgets sein sollen, müssen schlüssig dargelegte, aus sich heraus verständliche und plausible Daten vorliegen, um die Bewertungsrelationen festzulegen. Es bestand daher - zumal in Ansehung der Frist nach § 13 Abs. 2 KHEntgG - keine Verpflichtung der Schiedsstelle, die Verhandlung am 21.7.2017 zu vertagen und die Beigeladene zu 1. auf den Einwand des Klägers hin aufzufordern, aktuellere Daten vorzulegen, denn im Schiedsstellenverfahren gilt allgemein für die Vertragsparteien der Beibringungsgrundsatz. Die Schiedsstelle unterliegt mithin nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz; ihr Verfahren wird vielmehr durch den Beibringungsgrundsatz geprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2005 - 3 C 41.04 -, zit. nach juris, Rn. 18 ff.). Danach ist die Schiedsstelle nicht verpflichtet, ohne substantiierte Beanstandungen der Gegenseite oder von Amts wegen die Kalkulation des Krankenhauses zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2014 - 3 C 8/13 -, zit. nach juris, Rn. 38). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle weiterhin von den durch die Beigeladene zu 1. aktualisierten Ist-Zahlen zum Stand 31.12.2016 ausgegangen ist. Eine bloße Schätzung, Mittelwertbildung oder eine Hochrechnung kommt für eine Abweichung von den Ist-Werten nicht in Betracht (vgl. VG Frankfurt/Main, Urt. v. 22.2.2018 - 10 K 1367/16.F - Anl. 3 zum Schriftsatz v. 13.8.2018, S. 39: „Daher durfte die Schiedsstelle auch keine Schätzung vornehmen, die ihre Grundlage nicht in bereits vorgelegten und nachgewiesenen Ist-Zahlen hatte“.). Erst recht ist für einen etwaigen pauschalen „Sicherheitsabschlag“, wie klägerseits vertreten, kein Raum. Zu Recht weisen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. insoweit darauf hin, hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit der Kläger, der im Lauf des Verfahrens unterschiedlich hohe BwR-Abzüge geltend gemacht hat, ausführt, die Ist-Zahlen enthielten keine dahingehende Einschränkung, dass diese Zahlen nach dem 31.12. des jeweiligen Entgeltzeitraums nicht mehr aktualisiert werden könnten und müssten, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem aber sehr wohl das Annuitätsprinzip nach § 11 Abs. 2 S. 1 KHEntgG und der Beschleunigungsgrundsatz der §§ 11 Abs. 3, 13 Abs. 2 KHEntgG entgegensteht. Der Kläger selbst führt aus (Bl. 278, 279 GA), den sachkundigen Schiedsstellenmitgliedern sei bekannt, dass sich die Ist-Leistungsmenge durch Rechnungskorrekturen noch jahrelang ändern könne. Diese Tatsache kann unter Beachtung der beschleunigt vorzunehmenden Abläufe (Abzielen auf eine „zeitnahe Zahlung“ nach § 11 Abs. 1 S. 3, Unverzüglichkeits- und Rechtzeitigkeitsgebot der Vertragsparteien in § 11 Abs. 3, 6-Wochen-Frist des § 13 Abs. 2 für die Schiedsstelle, 4-Wochen-Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 S. 3 KHEntgG) jedoch nicht dazu führen, dass das Erlösbudget immer nur vorläufig bleibt. Ein Abschluss der MDK-Prüfungen bleibt für den festzusetzenden Entgeltzeitraum in ferner Zukunft. Der weitere Verlauf der MDK-Prüfungen darf daher die Erlösbudgetfestsetzung nicht hindern. Die am 21.7.2017 durch den Kläger erfolgte Vorlage des Datenblatts mit der tatsächlich bereits abgesenkten Ist-Leistungsmenge für Versicherte der Barmer nach dem 31.12.2016 - Stand 9.6.2017 - (Anlage K 9), auf welches sich der Kläger bezieht, führt nicht zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser Daten bei der Festsetzung des Erlösbudgets, denn hier wird wiederum nur eine Hochrechnung vorgelegt, die zu einer BwR von 196,732 und damit einer nochmals anderen Zahl führt, welche die Ist-Zahlen zum Jahresabschluss für die Festlegung des Erlösbudgets nicht präzise in Frage stellt. Der Kläger vermochte daher insgesamt nicht durch Bezugnahme auf die MDK-Prüfungstätigkeit die Ist-Zahlen 2016 als Grundlage für das Erlösbudget substantiiert anzugreifen. Die vorgelegten Änderungswerte standen entweder nicht sicher fest oder sind erst beim Mehr- oder Mindererlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG mit den dann vom Gesetz vorgesehenen Folgen (unterschiedliche Gewichtung für die Krankenhäuser und die Krankenkassen) vorzunehmen. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf feststehende Korrekturen der in die Erlösbudgets eingestellten Leistungsmengen weit zurückliegender Jahre (2009-2011) nach endgültig abgeschlossenen MDK-Prüfungen verweisen. Weder gibt es eine Rechtsvorschrift, die derlei „Erfahrungswerte“ in die Erlösbudgetfestsetzung einfließen lassen kann, noch ermöglicht das im Zeitraum 2011-2018 vielfach geänderte KHEntgG eine Vergleichbarkeit der jährlichen Entgeltvereinbarungen anhand erst lange später feststehender Ergebnisse der Prüfung erbrachter Krankenhausleistungen auf ihre im Einzelfall zutreffende Abrechnungsfähigkeit mit den Kostenträgern. Soweit der Kläger vorträgt, auch 2012-2015 sei eine durch MDK-Prüfungen absinkende Leistungsmenge gegenüber den Jahreserlösbudgets zu beobachten gewesen, mag dies zutreffen. Es hätte jedoch den der Schiedsstelle zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, für vergangene Zeiträume angenommene Erfahrungs- oder Mittelwerte, die weder unstreitig noch abschließend festgestellt sind, die konkreten Ist-Leistungszahlen pauschal zu kürzen. Eine Pflicht der Schiedsstelle, wie der Kläger sie versteht, nämlich nach Vorliegen von Ist-Zahlen auf Basis des Jahresabschlusses das Zahlenwerk wiederholt zu aktualisieren, ergibt sich insgesamt aus keiner gesetzlichen Bestimmung. Ist der Entgeltzeitraum - wie hier - beim Erlass des Schiedsspruchs bereits abgelaufen, bedarf es keiner Kalkulation mehr (vgl. Dettling/Gerlach/Vollmöller, KHEntgG, 2. Aufl., 2018, § 4 Rn. 7). Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 28.2.2018 in vollem Umfang folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert nach dem klägerseits geltend gemachten Interesse, wie vom Kläger rechnerisch ausgeführt und bereits im vorläufigen Streitwert berücksichtigt. Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten genehmigte Schiedsstellenentscheidung zur Festsetzung des Jahreserlösbudgets 2016 der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 1. legte am 11.11.2016 Forderungsunterlagen vor, über die am 29.11.2016 und nach Vertagung weiter am 7.3.2017 verhandelt wurde. Die Beigeladene zu 1. legte ihrer Forderung zuletzt die Ist-Leistungen 2016 zum 31.12.2016 mit einer Summe der Bewertungsrelationen (BwR) von 20.259,304 zugrunde. Eine Einigung mit den Kostenträgern, dem Kläger und den weiteren Beigeladenen, ergab sich nicht, da der Kläger beanspruchte, hiervon 172,812 BwR (entsprechend einem Betrag von 566.495 €), mindestens aber 150 BwR unter dem Gesichtspunkt „Effekte aus MDK-Anfragen“ abzuziehen. Am 21.7.2017 legte die Schiedsstelle durch Beschluss die BwR-Summe für das Erlösbudget der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2016 auf 20.259,304 fest (Bl. 89-93, 145-149 der Akte). Dies entspricht einem Betrag von 67.616.172,- €. Mit Bescheid vom 28.2.2018 genehmigte der Beklagte - gestützt auf § 14 Abs. 1 KHEntgG - den Beschluss der Schiedsstelle. Am 28.3.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Streitig sei die Summe der Bewertungsrelationen. Von diesen sei die erwartete Reduzierung infolge von noch ausstehenden MDK-Prüfungen für Behandlungsfälle des Jahres 2016 abzuziehen. Grundlage dafür sei der Mittelwert der MDK-Abzüge der Jahre 2009-2011, da zuletzt 2011 die BwR-Anzahl endgültig gestellt worden sei. Dies liege nicht zu lange zurück. Eine vergleichbare (absinkende) Entwicklung der Leistungsmenge sei auch in den Jahren 2012-2015 zu beobachten gewesen. Erhöhungen habe es in diesen Jahren nicht gegeben, immer nur Minderungen der Leistungsmenge. Die Annahme einer geringeren BwR-Anzahl beruhe auf konkreten Erfahrungswerten der Vergangenheit. Denn wie jedes Jahr seien tatsächlich Korrekturen erfolgt, die zu niedrigeren Ist-Leistungen geführt hätten. Eine Verständigung bzw. Einigung der Parteien auf die Werte zum 31.12.2016 gebe es nicht. Die Schiedsstelle habe ein zu hohes Erlösbudget nach § 4 Abs. 2 KHEntgG festgesetzt, da sie die dem Erlösbudget zugrundeliegende Leistungsmenge aus dem Fallpauschalen-Bereich zu hoch angesetzt habe. Sie habe veraltete Daten zugrunde gelegt. Sie habe den ihr bei der Prognose zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, denn die von ihm angeforderte, von der Beigeladenen zu 1. nicht vorgelegte, und in der mündlichen Verhandlung von ihm, dem Kläger, vorgelegte Übersichtstabelle (Barmer, Anlage K 9) der Leistungsmenge für 2016 (Reduzierung der BwR-Anzahl um 10,633 nach dem 31.12.2016 für 2016 vom 1.1.-9.6.2017) sei nicht berücksichtigt worden. Er habe angeboten, die darin aufgeführten 58 Einzelfälle zu benennen. Die Schiedsstelle habe aber die Notwendigkeit der Einbringung dieser Tischvorlage verneint. Die Schiedsstelle habe auch die darüber hinaus sicher zu erwartende Reduzierung der Ist-Leistungsmenge als Folge noch ausstehender MDK-Prüfungen bei ihrer Leistungsmengenprognose unberücksichtigt gelassen. Sie habe daher den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und aktualisierte Zahlen nicht berücksichtigt. Deshalb widerspreche der Schiedsspruch im Hinblick auf das Erlösbudget den Vorschriften des KHEntgG und sonstigem Recht (§ 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG). Die Aktualisierungspflicht ergebe sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 KHEntgG. Maßgeblich dafür sei der Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung; dafür müssten nicht Monat für Monat die Zahlen erneuert werden. Dies werde auch nicht durch die 6-Wochen-Frist des § 11 Abs. 3 KHEntgG ausgeschlossen, zumal es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handele. Die Befürchtung der Beigeladenen zu 1., die Korrektur der kalkulierten Leistungsmenge könne zu Verzögerungen führen, sei unbegründet. Auf ein Zuwarten komme es bei den Verhandlungen nicht an. Jede Partei habe die Möglichkeit, zeitnah die Schiedsstelle anzurufen. Diese entscheide nach § 13 Abs. 2 KHEntgG grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen über die streitigen Punkte. Eine Möglichkeit, das Verfahren zu verzögern, bestehe deshalb nicht. Dem Beschleunigungsgebot komme kein Vorrang gegenüber anderen Verfahrensgrundsätzen zu. Die Krankenhäuser aktualisierten ohnehin fortlaufend ihre Ist-Zahlen. Dies sei ein technischer Vorgang, der nicht zur Verzögerung führe. Der Verstoß gegen die Aktualisierungspflicht führe zur Nichtgenehmigungsfähigkeit des Schiedsspruchs. Daher sei der Genehmigungsbescheid rechtswidrig. Dies führe zu einem 20 %-igen Mindererlösausgleich gem. § 4 Abs. 3 KHEntgG, und zwar für ihn, den Kläger, allein aufgrund seines Belegungsanteils von 22,02 % in Höhe von 24.949,12 € für 2016. Von 336 Barmer-Prüfungsaufträgen für 2016 seien bis zum 31.12.2016 nur 141 (41,2 %) durchgeführt worden. In 65 Fällen seien Absetzungen mit durchschnittlich 0,166 BwR je Auftrag erfolgt. Bis zum 9.6.2017 seien weitere 137 MDK-Gutachten für die Barmer erstellt worden. Dies habe zu weiteren 58 Absetzungen mit im Schnitt 0,183 BwR geführt, in der Summe 10,633 BwR. Hochgerechnet für sämtliche Leistungsträger ergebe sich daraus eine Reduzierung um insgesamt 98,363 BwR. Somit habe festgestanden, dass die von der Beigeladenen zur Festsetzung beantragte Leistungsmenge zu hoch gewesen sei. Von der Vorlage der Anlage K 9 am 28.6.2017 bis zur Schiedsstellenentscheidung am 21.7.2017 habe ein Zeitraum von 4 Wochen gelegen, der ausgereicht habe, sich mit dem Einwand auseinanderzusetzen. Es gebe im Schiedsstellenverfahren keine Präklusion. Jeder Vortrag bis zur Entscheidung müsse berücksichtigt werden. Die Schiedsstelle hätte den Gesamtabzugsbetrag schätzen und absenkend berücksichtigen müssen. Irgendein Ausschlussdatum für den Aktualisierungsgrad der Daten gebe es nicht. Festsetzungsfähig sei nur die vergütungsfähige Leistungsmenge. Dies sei im Schiedsstellenverfahren von ihm, dem Kläger, ausführlich vorgetragen und begründet worden. Den sachkundigen Schiedsstellenmitgliedern sei außerdem bekannt, dass sich die Ist-Leistungsmenge aufgrund von Rechnungskorrekturen und MDK-Prüfungen nach Abschluss des entsprechenden Entgeltzeitraums noch mehrere Jahre lang ändere. Gerade deshalb seien 2017 von den Kostenträgern die durchschnittlichen Reduzierungen auch des zuletzt endgültig gestellten Jahres 2011 verwendet worden. Es wäre absurd, die zwischenzeitliche Entwicklung auszublenden, veraltete Zahlen als ausreichend zu qualifizieren und eine deutlich zu hohe Leistungsmenge zu vereinbaren, obwohl beiden Parteien bekannt sei, dass sich diese aufgrund von Rechnungskorrekturen und unstreitigen MDK-Prüfungen seitdem deutlich reduziert habe. Dies entspreche dem Verlauf bei jedem Krankenhaus. Mit einem solchen Vorgehen würden auch Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung nach § 4 Abs. 3 KHEntgG ad absurdum geführt. Diese Regelung solle einen Ausgleich für Prognoseunsicherheiten schaffen und die Interessen beider Parteien berücksichtigen. Deshalb dürfe nicht sehenden Auges ein im Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. Festsetzung nachweislich zu hohes Erlösbudget festgesetzt werden, welches zwingend zu Mindererlösen führe, die es bei einer korrekten Festsetzung der Leistungsmenge aufgrund der aktuell verfügbaren Ist-Zahlen nicht oder jedenfalls in einem deutlich geringeren Umfang gebe. Selbst wenn eine objektiv-systemimmanente Fehlerrate nicht konstant unterstellt werden könne, bleibe es dabei, dass es in jedem Fall zu einer Absenkung der Ist-Leistungsmenge nach der Entscheidung der Schiedsstelle komme. Die Schiedsstelle hätte daher zur Behebung von Prognoseunsicherheiten ggf. einen Sicherheitsabschlag von der von den Kostenträgern ermittelten Leistungsmenge vornehmen können. Werde die Pflegesatzvereinbarung nicht – wie es dem gesetzlichen Leitbild entspreche – prospektiv, sondern unterjährig oder – wie im vorliegenden Fall – retrospektiv vereinbart bzw. festgesetzt, handele es sich zwar immer noch um eine Leistungsmengenprognose. Dennoch hätten die tatsächlichen Ist-Leistungen in dem betreffenden Entgeltzeitraum eine erhebliche Bedeutung. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Leistungsmenge seien die aktuellsten Ist-Daten zu berücksichtigen. Die voraussichtliche Leistungsmenge müsse genau prognostiziert werden, weil Mehr- oder Minderleistungserlöse gem. § 4 Abs. 3 KHEntgG möglichst vermieden werden sollten. Es sei nicht so, dass der 31.12.2016 der letzte berücksichtigungsfähige Stand sei und sich danach vor Erlass des Schiedsspruchs ergebende Änderungen außer Betracht blieben. Unstreitig sei, dass sich die berücksichtigungsfähige Leistungsmenge auch noch nach dem Abschluss des jeweiligen Entgeltzeitraums ändere. Dies sei auf Rechnungskorrekturen und sonstige Änderungen zurückzuführen, auch auf unstreitige Kürzungen infolge von MDK-Prüfungen. Unzutreffend sei, dass bei retrospektiven Vereinbarungen die tatsächlichen Ist-Werte die Leistungszahlen gemäß Jahresabschluss seien. Es sei eine bloße Behauptung des Beklagten, dass es sich um die „tatsächlich erbrachte und geprüfte“ Leistungsmenge des Krankenhauses im Budgetzeitraum handele, die nicht aktualisiert werden könne. Aktualisierungen nach dem 31.12. dürften nicht ausgeblendet werden. Sonst weiche die von der Schiedsstelle ermittelte Leistungsmenge immer weiter von der realen Leistungsmenge ab, je weiter der Entgeltzeitraum zurückliege. Die aktualisierten Werte ergäben sich aufgrund von bereits durchgeführten MDK-Prüfungen und darauf zurückzuführenden Kürzungen sowie sonstigen Rechnungskorrekturen, etwa schlichten Abrechnungsfehlern. Diese dürften nicht sehenden Auges unberücksichtigt gelassen werden. Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle bedürfe es einer fortlaufenden Aktualisierung. Funktion und Gesetzessystematik der Mehr- und Mindererlösausgleiche stünden dem nicht entgegen. Es gehe nicht um Einzelfragen oder umstrittene Fallpauschalen, die in das Abrechnungsverfahren gehörten. Insofern hätte die Schiedsstelle begründen müssen, weshalb sie ihren Gestaltungsspielraum dahin ausgeübt habe, keine aktuelleren Zahlen als die zum 31.12.2016 anzufordern. Solche Ausführungen fehlten aber im Schiedsspruch komplett. Wenn bei einer Aktualisierung die Ist-Leistungsmenge sinke, was regelmäßig der Fall sei, führe die Nichtberücksichtigung zu einer systematischen Benachteiligung der Kostenträger. Denn ein überhöhtes Erlösbudget führe zwangsläufig zu einem 20 %-igen Mindererlösausgleich, der ausschließlich das Krankenhaus begünstige. Das Risiko einer Budgetüberschreitung bestehe bei retrospektiven Verhandlungen nicht. Es gehe hier um die dem Mehr- oder Mindererlösausgleich vorgelagerte Frage, welcher Erlösbudgetwert für die Ermittlung der Ausgleiche nach § 4 Abs. 3 KHEntgG maßgeblich sei. § 4 Abs. 3 KHEntgG betreffe lediglich die Folge von Fehlschätzungen, entbinde die Schiedsstelle aber nicht von der Pflicht, eine genaue Schätzung vorzunehmen. Das große Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Nichtberücksichtigung der MDK-Prüfquote erkläre sich dadurch, dass im Fall der Absetzung oder Kürzung von erbrachten Leistungen über den bei der Festsetzung eines zu hohen Erlösbudgets zu früh greifenden Mindererlösausgleich 20 % der Leistungen im Wege des Mindererlösausgleichs indirekt vergütet würden. Dies sei nicht sachgerecht und illustriere nochmals in aller Deutlichkeit, dass bei einer retrospektiven Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle nicht nur die zum Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung vorhandenen aktuellen Zahlen vorgelegt werden müssten, sondern auch nach der Entscheidung der Schiedsstelle zu erwartende Abzüge infolge ausstehender MDK-Prüfungen und die daraus resultierende weitere Absenkung der Anzahl der BwR berücksichtigt werden müsse. Die Schiedsstelle habe die Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums selbst dokumentiert, indem sie im Protokoll darauf hingewiesen habe, künftig seien aktuelle Ist-Zahlen vorzulegen. Im Schiedsstellenverfahren gelte der Beibringungsgrundsatz. Der Schiedsstelle sei es daher verwehrt, ihre Entscheidung auf das Vorbringen des Krankenhauses zu stützen, wenn die Kostenträger hiergegen substantiierte Einwendungen erhöben. Gegen die Notwendigkeit, voraussichtliche Leistungsmengenrückgänge infolge im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle noch ausstehender MDK-Prüfungen zu berücksichtigen, spreche auch nicht das im Schiedsspruch erwähnte Urt. des BVerwG v. 19.8.2010 - 3 B 40/10 -, zit. nach juris, Rn. 4, da es dort um unterjährige Verhandlungen, nicht um eine retrospektive Vereinbarung gehe, und dort bestimmte Komplexpauschalen und deren Strukturvoraussetzungen/Wertungsrelationen für die Behandlung von Schlaganfällen und deren Eingruppierung als neurologische Komplexbehandlungen streitig gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch nicht um streitige Einzelfälle, sondern generell um die Berücksichtigung einer sicher zu erwartenden durchschnittlichen MDK-Prüfquote. Eine „rechtlich unsichere Abrechnungsfähigkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 - 3 C 17/15 -, zit. nach juris, Rn. 30) gebe es bei solchen aus Erfahrungswerten gebildeten Abzügen nicht. Die klägerische Rechtsauffassung führe nicht dazu, dass die Entgelt- und die Abrechnungsebene miteinander vermischt würden. Die e-mail des MDK vom 10.5.2017 (Anlage 11) belege, dass die Behauptung des Beklagten, es stehe nicht fest, dass es bei der Beigeladenen zu 1. nach dem 31.12.2016 sicher noch zu einer Reduktion der Leistungsmenge infolge von MDK-Prüfungen käme, unhaltbar sei. Denn aus der e-mail ergebe sich, dass am 2.1.2017 für das Jahr 2016 noch 1.016 MDK-Prüfaufträge und am 1.5.2017 noch 562 Aufträge offen gewesen seien. Dies bedeute, dass in den von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Ist-Leistungsdaten 1.016 Prüfaufträge und deren Ergebnis nicht berücksichtigt seien. Es sei ausgeschlossen, dass keine der zwischen dem 2.1.2017 und 1.5.2017 durchgeführten 464 Prüfungen zu einer Absetzung oder Reduktion der Anzahl der BwR geführt habe. Zum anderen ergebe sich daraus, dass am 1.5.2017 noch 562 Aufträge offen gewesen seien, so dass es auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung am 21.7.2017 noch zu einer spürbaren Reduktion der Ist-Leistungsmenge gekommen sei. Welchen Bezug die Äußerungen des Beklagten zur Qualitätssicherung - insbesondere zu im Jahr 2019 erstmals durchzuführende MDK-Qualitätskontrollen - zum vorliegenden Verfahren hätten, erschließe sich nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.2.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Er habe die Genehmigung erteilen müssen. Denn die Vereinbarung der Schiedsstelle vom 21.7.2017 halte sich innerhalb der rechtlichen Grenzen. Die Schiedsstelle habe eine zutreffende wie auch hinreichend aktuelle Datenbasis zugrunde gelegt. Für seine Rechtsauffassung, die Zahlen seien weiter zu aktualisieren gewesen, benenne der Kläger keine konkrete Rechtsgrundlage. Pauschal werde auf die §§ 11 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG verwiesen. Diese Normen enthielten jedoch keine Maßgabe, in welchen Intervallen die Beigeladene zu 1. ihre Daten zu aktualisieren habe. Insbesondere sei diesen Normen nicht entnehmbar, wie zu verfahren sei, wenn – wie hier – bereits der Vereinbarungszeitraum abgelaufen sei und Ist-Zahlen vorlägen. Die Schiedsstelle sei nach dem Beibringungsgrundsatz darauf beschränkt, dasjenige zu würdigen, was ihr die Parteien unterbreiteten. Die Beigeladene zu 1. habe hinreichend aktuelles Datenmaterial zur Verfügung gestellt. Dies zeige sich daran, dass sie ihr Datenmaterial vom November 2016 im März 2017 aktualisiert habe, und zwar mit dem Stand 31.12.2016. Damit lägen für das gesamte Jahr 2016 Ist-Zahlen vor, auf die sich die Schiedsstelle habe stützen können. Soweit der Kläger dies beanstande, sei sein Vorbringen nicht substantiiert. Es handele sich um die tatsächlich erbrachte und geprüfte Leistungsmenge des Krankenhauses im Budgetzeitraum. Diese Leistungsmenge sei einer weiteren Aktualisierung nicht zugänglich. Allenfalls sei die Zahl der abgerechneten Leistungen korrigierbar. Für solche Korrekturen habe das Krankenhausentgeltrecht das Instrument der Minder- oder Mehrerlösausgleiche (§ 4 Abs. 3 KHEntgG) vorgesehen. Bei Berücksichtigung einer fortlaufenden etwaigen Leistungsveränderung – quasi Monat für Monat – würde der Prospektivitätsgrundsatz als gesetzliches Leitbild vollends missachtet. Hinzu komme, dass die Schiedsstelle für ihre Entscheidung lediglich 6 Wochen Zeit zur Verfügung habe (§ 13 Abs. 2 KHEntgG). Aus den zeitlichen Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung (auch für die Vertragsparteien gem. § 11 Abs. 3 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 4 KHG) ergebe sich, dass ein Anspruch auf Zuwarten auf die jeweils aktuellsten Daten im Schiedsstellenverfahren nicht bestehen könne. Ferner habe die Schiedsstelle Abzüge infolge von Prüfungen des MDK zutreffend nicht vorgenommen. Ein derartiger Abzug sei bereits dem Grunde nach unzulässig. Die Normen der §§ 4, 6, 11 KHEntgG böten keinen Ansatzpunkt dafür, dass eine Absenkung der effektiven Anzahl der BwR für im Zeitpunkt der Festsetzung noch ausstehende MDK-Prüfungen zulässig sei. Dafür fehle die Rechtsgrundlage. Die Möglichkeit der Kürzung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 KHEntgG. § 4 definiere positiv wie negativ, welche Kriterien bei der Ermittlung des Erlösbudgets heranzuziehen seien. Eine Position, welche wörtlich oder sinngemäß als Abzugsposten für eine sichere MDK-Prüfquote zu qualifizieren wäre, enthalte § 4 KHEntgG nicht. Weder die Parteien noch die Schiedsstelle hätten ein „Erfindungsrecht“, wie das Budget zu ermitteln sei. Der Kläger vermöge seine abweichende Rechtsauffassung auch nicht mit einem Quellenzitat zu untersetzen. Die von ihm dargelegten Quellenzitate enthielten nicht die Rechtsfolge, dass es eine Pflicht der Schiedsstelle gebe, ausschließlich auf das aktuellste vorliegende Zahlenwerk zurückgreifen zu müssen. Insbesondere liege keinem der genannten Zitate die streitgegenständliche Konstellation zugrunde. Die Rspr. des BVerwG (Urt. v. 4.5.2017 - 3 C 17/15 -, zit. nach juris, Rn. 19) verweise auf die systematische Trennung zwischen der prognostischen Aufstellung des Erlösbudgets und der Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen. Für die Rechtmäßigkeit des Erlösbudgets sei es danach grundsätzlich ohne Bedeutung, ob später im konkreten Behandlungsfall tatsächlich alle Abrechnungsvoraussetzungen vorlägen. Die Trennung zwischen dem Verfahren zur Aufstellung des Budgets und dem Abrechnungsverfahren spiegele sich auch im Rechtsweg wider. Während für Klagen gegen die Genehmigung der vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei (§ 18 Abs. 5 S. 2 KHG), sei für Streitigkeiten zwischen Krankenhaus und Kostenträger über die Leistungsabrechnung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V). Für die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs sei es auch ohne Bedeutung, wenn sich im Zuge eines Abrechnungsstreits vor dem SG ein Ergebnis im Sinne des Klägers ergeben würde. Denn für die Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle abzustellen. Entsprechend komme es für die Rechtmäßigkeit des prospektiv vereinbarten oder festgesetzten Erlösbudgets und die Summe der vereinbarten bzw. festgesetzten BwR nicht darauf an, ob im Nachhinein die diesen zugrundeliegenden Krankenhausleistungen tatsächlich abgerechnet werden könnten oder nach den einschlägigen Abrechnungsbestimmungen abrechnungsfähig seien. Aber auch wenn man – hypothetisch – einen Abzug wegen einer MDK-Prüfquote dem Grunde nach für zulässig erachten würde, ließe sich eine Höhe, die in einer BwR zum Ausdruck komme, nicht prognostisch bestimmen. Denn die Annahme des Klägers sei falsch, dass eine zu erwartende MDK-Prüfquote sicher sei. Für eine solche Annahme gebe es keinen Erfahrungssatz, da die Prüfquote von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei. Im Übrigen bildeten Daten aus den Jahren 2009-2011 keine belastbare Entscheidungsgrundlage für den Betrachtungszeitraum 2016. Derartige Daten seien veraltet. Der Kläger habe daher keine geeigneten Unterlagen beigebracht, welche die Schiedsstelle hätte zugrunde legen können. Die Ausführungen des Klägers zu Prüfungen des MDK beträfen zudem ausschließlich die Kostenseite. Wesentliches Ziel der Prüfungen des MDK sei der Aspekt der Qualitätssicherung zum Patientenwohl. Für den Fall, dass durch den MDK Leistungen identifiziert würden, die den Qualitätsanforderungen nicht genügten, führe dies im Grundsatz zu zwei Konsequenzen. Die entsprechenden Leistungen würden ganz oder teilweise nicht vergütet. Zum anderen könnten dauerhafte Verstöße gegen die Qualitätssicherungspflicht als ultima ratio aber auch zum Verlust der Krankenhauszulassung führen. Dies zu Grunde gelegt, sei der Sinn der MDK-Prüfungen in erster Linie ein pädagogischer, verbunden mit dem Fernziel, die Qualität der Leistungserbringung zu verbessern. Damit einhergehend würden weitere Prüfungen im jeweiligen Bereich vermieden bzw. reduziert. Ersichtlich sei das Bestreben des Gesetzgebers, das Entgeltrecht noch weiter auf eine qualitätsorientierte Leistungsvergütung auszurichten. Die Berücksichtigung einer gemittelten MDK-Prüfquote aus der Vergangenheit (2009-2011) bezüglich des Budgets 2016 stehe dem gesetzgeberischen Willen einer ständigen Weiterentwicklung der Qualität der Leistungserbringung mithin entgegen. Eine empirische, objektive systemimmanente Fehlerrate aus der Vergangenheit könne unter dem Aspekt der Weiterentwicklung der Qualität von Leistungen infolgedessen nicht konstant unterstellt werden. Der Kläger überdehne den Maßstab an eine Prognoseentscheidung erheblich. Soweit er nunmehr noch einen „Sicherheitsabschlag“ postuliere, entbehre dies vollends einer gesetzlichen Grundlage. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. führt aus: Die von ihr erhobene Budgetforderung sei aktuell, realistisch und sachgerecht aufgestellt gewesen, als sie sich am Ist-Wert orientiert habe. Für den Abzug (von 150 bzw. 172,812 BwR) gebe es keine Rechtsgrundlage. Der von den Kostenträgern begehrte vergangenheitsbezogene Abzug sei nicht gerechtfertigt, da er für das maßgebliche Budgetjahr 2016 damit an Erlösausgleichsberechnungen in weit zurückliegenden Jahren (2009-2011) anknüpfe. Diese hätten nur Bedeutung für das jeweilige Budgetjahr gehabt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich Erlösausgleichsberechnungen im gleichen Umfang wiederholten, gebe es nicht. Dafür sei das Leistungsgeschehen im Krankenhaus zu komplex angelegt. Es könne sich das Patientenspektrum und das Leistungsspektrum ändern, es könne Veränderungen im Einweisungsverhalten der Ärzte geben, es könne zu einem Fallzahlrückgang kommen etc. Daneben sei auch die Rspr. des BSG von Einfluss, die z.B. im Nachhinein bei Komplexpauschalen zu einer Veränderung der Codierung führen könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Jahr für Jahr andere DRG-Kataloge, modifizierte Abrechnungsregeln und modifizierte OPS-Codes (Operationen- und Prozeduren-Schlüssel) und ICD-Codes zur Anwendung kämen. Das Budgetjahr 2016 sei daher in keiner Weise mit den weit zurückliegenden Jahren 2009-2011 vergleichbar. Die Schiedsstelle sei deshalb der Auffassung des Krankenhauses gefolgt. Eine Korrektur der festgesetzten Summe der BwR sei im Erlösbudget nicht vorzunehmen. Der Gesetzgeber gehe in § 11 Abs. 1 S. 2 KHEntgG vom Grundsatz der prospektiven Kalkulation aus. Der Jahresabschluss 2016 belege die Ist-Leistungsentwicklung, die der zum 7.3.2017 angepassten Forderung des Krankenhauses zugrunde liege. Im Laufe des Jahres 2016 erfolgte Leistungsveränderungen seien darin bereits enthalten, etwa wenn sich das Leistungsspektrum verändert habe oder akzeptierte MDK-Abrechnungsprüfungen zu berücksichtigen gewesen seien. Der Kläger verlange zu Unrecht eine Korrektur der bereits bereinigten und aktualisierten BwR. Seine Angaben gäben lediglich die Auffassung des MDK bei einer Abrechnungsprüfung wieder und sagten nichts über die tatsächliche Rechtfertigung einer Kürzung aus, die ggf. im Rahmen eines Sozialrechtsstreits zu klären wäre. Auch bei der nunmehr gemachten (im Widerspruch zur Forderung des Abzugs von 172,812 BwR stehenden) Angabe über 98,363 BwR handele es sich nicht um gesicherte Daten, sondern nur um MDK-Annahmen. Es verbiete sich von vornherein eine Hochrechnung dieser ungesicherten Annahmen, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien und mit denen man sich nicht habe sachgerecht auseinandersetzen können. Die Krankenkassen hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, rechtzeitig vorher relevante Angaben aus ihrer Sphäre zu machen. Die Erlösausgleichsberechnungen würden Jahr für Jahr neu berechnet und hingen davon ab, ob der vereinbarte Gesamtbetrag erreicht, unterschritten oder überschritten werde (§§ 5 Abs. 4 S. 1, 4 Abs. 3 KHEntgG). Werde der Gesamtbetrag unterschritten, werde er zugunsten des Krankenhauses i.H.v. 20 % ausgeglichen, um die Vorhaltekosten des Krankenhauses annähernd abzudecken. Bei Überschreitung werde er zu Gunsten der Krankenkassen zu 65 % ausgeglichen. Diese Erlösausgleichsmechanismen hätten mit der Forderung und der Kalkulation der Leistungsmenge für das Jahr 2016 nichts zu tun, setzten vielmehr die Festlegung/Vereinbarung eines Budget-Gesamtbetrages zunächst voraus. Die Erlösausgleiche wirkten also erst im Nachhinein. Was der Kläger wolle, sei im Grunde, die Erlösausgleichsmechanismen bereits bei der Budgetfindung anzuwenden, ohne dass die Grundvoraussetzung erfüllt sei, nämlich die Vereinbarung bzw. Festsetzung eines Gesamtbetrages. Dies sei nicht gesetzeskonform. Eine künstliche Minderung der Summe der BwR und damit ein niedrigeres Erlösbudget wirke immer zu Gunsten der Krankenkassen, da dann, wenn die vom Krankenhaus geforderte ursprüngliche Leistungsmenge erreicht werde, die Krankenkassen 65 % des das Budget überschreitenden Betrages zurückerstattet bekämen. Dies sei die Erklärung dafür, dass der Kläger eine möglichst niedrige Leistungsmenge vereinbaren wolle, da er dann überproportional von der künstlich herabgesetzten Summe der BwR und einem daraus folgenden niedrigeren Erlösbudget profitiere. Das DRG-System als lernendes System schließe es aus, Abweichungen von dem vereinbarten Gesamtbetrag in Vorjahren als Schätzgröße für das Jahr 2016 anzunehmen. Letztlich sei zu beachten, dass der MDK noch am 10.5.2017 mitgeteilt habe (Anlage 1), dass ihm die Ermittlung der BwR bei offenen Aufträgen nicht möglich sei. Diese Mitteilung der Krankenkasse in ihrer Erwiderung vom 28.6.2017 sei erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 21.7.2017 erfolgt, so dass es erst recht der Schiedsstelle nicht ansatzweise möglich gewesen sei, eine irgendwie geartete Kürzung der geforderten Summe der BwR in Betracht zu ziehen. Ein substantiierter Vortrag der Krankenkassen zu einem eventuellen MDK-Prüfungspotential, der dem Beibringungsgrundsatz Rechnung trage, habe nicht vorgelegen. Die Beigeladenen zu 2.-6. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie stellen keinen Antrag. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Schiedsstelle Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.