Urteil
3 A 385/19 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0802.3A385.19MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-Leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.493,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-Leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.493,17 € festgesetzt. Es entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit der Jugendhilfe die vom Präsidium des Gerichts im Beschluss v. 2.3.2020 (Bl. 23 der Akte) für zuständig gehaltene Kammer für Wirtschaftsverwaltungsrecht. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2019 ist, soweit er vom Kläger angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zuwendung in Höhe der von ihm begehrten 1.493,17 € (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2019 beruht auf § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte durfte den zuvor ergangenen und bestandskräftig gewordenen Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019 teilweise widerrufen. Die Bewilligung der Zuwendung war auf der Grundlage des § 74 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ergangen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Förderung von freien Jugendhilfeträgern entscheidet. Bei der durch Bescheid des Beklagten vom 25.3.2019 gewährten Zuwendung handelt es sich mithin um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 47 Abs. 2 SGB X. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Förderung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der Einhaltung von Zuwendungsauflagen und Zweckbindungsfristen. Die Förderfähigkeit des Vorhabens des Klägers beurteilt sich im vorliegenden Fall nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (FörderRL Jugend), Erl. des MS v.4.12.2018 (MBl. LSA S. 459) – im Folgenden: Förderrichtlinie. Diese Vorschriften sind auch in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 25.3.2019 einbezogen und bereits aufgrund des zwingend zu verwendenden Antragsformulars (Ziff. 6.4 der Förderrichtlinie) wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden. Nach der Förderrichtlinie ist Gegenstand der Förderung, dass Personalausgaben für Jugendbildungsreferenten in der Jugendarbeit bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe gefördert werden können (Ziff. 2.2). Zu den Voraussetzungen der Förderung gehört für den Förderbereich der Jugendbildungsreferenten, dass die Förderung leistungsabhängig und an die Erbringung von 600 Teilnehmertagen für jedes Kalenderjahr im Bewilligungszeitraum gebunden ist (Ziff. 4.2.2). Gewährt wird als Projektförderung eine Festbetrags- und Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Ziff. 5.1.-5.3). Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die Pauschalwerte für höherwertige Tätigkeiten gemäß Abschn. 2 Ziff. 4.2. c des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (Ziff. 1. d der Förderrichtlinie) anzuwenden. Auf dieser Grundlage wird ein pauschaler Zuschuss zu den Personalausgaben für hauptamtlich tätige Jugendbildungsreferenten in Höhe von 45.760,- € pro Jahr gewährt. Da es sich um einen Maximalbetrag handelt, bezieht sich die Alternative „bzw. maximal in Höhe der tatsächlichen Ausgaben“ allein auf individuell abgerechnete Beträge, welche niedriger als die Pauschale sind. Dieser pauschale Zuschuss bemisst sich an einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Übersteigt die Zuwendung die Personalausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages (Ziff. 5.4.2 Abs. 1-2 der Förderrichtlinie). Die Pauschalwerte dienen nach Ziff. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. d. MF v. 6.6.2016, MBl. LSA S. 383) der Verfahrensvereinfachung. Sie beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz oder Monatswert einschließlich 21 % zur Abgeltung von Personalnebenkosten für den Arbeitgeberanteil für die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen sowie 11,5 % zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen (30 Tage entsprechend TV-L). Bei Verwendung der Pauschalwerte kann auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben verzichtet werden. Werden für eine Tätigkeit Pauschalbeträge verwendet, ist eine zusätzliche Abrechnung darüberhinausgehender Personalausgaben für diese Tätigkeit nicht zulässig (Ziff. 4.2). Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Teilwiderrufsbescheides ist es dem Gericht allerdings verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie einschließlich des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventions-/Zuwendungs-/Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Fördermittel zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 -, zit. nach juris, Rn. 27 zu § 74 SGB VIII m.w.N.). Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.2009 - 5 C 25/08 -, zit. nach juris, Rn. 13, 30; BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, zit. nach juris, Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689, zit. nach juris, Rn. 19; Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, zit. nach juris, Rn 26; OVG Nds., Urt. v. 26.9.2013 - 8 LC 208/12 -, zit. nach juris, Rn.22; VG Cottbus, Urt. v. 31.5.2021 - 3 K 2082/18 -, zit. nach juris, Rn. 19). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Ein freier Träger der Jugendhilfe hat keinen Anspruch auf Förderung seiner vollständigen Personalausgaben. Bei der freiwilligen, nicht durch Gesetz, sondern wie hier durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Bezuschussung von Personalausgaben zur Jugendhilfe mit öffentlichen Mitteln besteht ein weitreichender und vorrangig im politischen Raum auszufüllender Gestaltungsspielraum, insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.26.4.2021, a.a.O., Rn. 26; OVG Nds., Urt. v. 26.9.2013 - 8 LC 208/12 -, zit. nach juris, Rn. 37). Nach der hierfür maßgeblichen und rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis des Beklagten besteht im Rahmen der Personalkostenbezuschussung kein Anspruch auf Förderung von nicht ausgeglichenen Zeitguthaben durch Barabgeltung. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall demnach entgegen der klägerischen Auffassung nicht daran anzusetzen, wie die für den Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019 maßgebliche Förderrichtlinie nebst Zuwendungsrechtsergänzungserlass im Hinblick auf die Förderung von Personalausgaben für Jugendbildungsreferenten auszulegen wäre, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag. Diese Förderpraxis indes war vorliegend nach den unwiderlegten Ausführungen des Beklagten dergestalt, dass im Förderbereich der Jugendbildungsreferenten die Personalausgaben lediglich mit einem pauschalen Jahresbetrag von 45.760,- € bezuschusst werden, wobei dieser Summe eine 40-Stunden-Woche und ein Pensum von 600 Teilnehmertagen pro Jahr zugrunde gelegt wird, ohne dass Arbeitszeitguthaben und ggf. Mehrarbeitsleistungen Berücksichtigung finden. Anhaltspunkte, dass der Beklagte in anderen Förderfällen derart davon abgewichen sein sollte, dass der Kläger sich darauf berufen könnte, fehlen in jeder Hinsicht. Die bei der Bezuschussung außer Betracht bleibende Barabgeltung eines Zeitguthabens ist bereits deshalb sachgerecht und willkürfrei, weil sie allein dem beidseitigen Verhältnis von Arbeitgeber (Kläger) und Arbeitnehmer (angestellte Jugendbildungsreferentin) geschuldet ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht allein aus öffentlichen Zuwendungen finanziert, sondern auch Einnahmen aus Teilnehmerbeiträgen und Drittmitteln erzielt (vgl. Ziff. 5.4 letzter Absatz der Förderrichtlinie). In dem vom Kläger verwendeten Arbeitsvertrag, den er mit der Klageschrift vorgelegt hat (Bl. 2 der Akte), können zwar Überstunden angeordnet werden; diese sind aber „grundsätzlich durch Arbeitsbefreiung auszugleichen“ (Ziff. 2.6 Abs. 4) und unterliegen daher auch im Arbeitsrechtsverhältnis nicht automatisch der Barabgeltung. Auch hinsichtlich der Arbeitszeitkonten ist arbeitsvertraglich klar geregelt, dass bis zu 60 Überstunden angesammelt werden können, für die der Arbeitnehmer dann einen „Zeitausgleich in Anspruch nehmen“ kann (Ziff. 2.8 Abs. 2). Für darüber hinaus gehende Überstunden besteht weder ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung noch auf Zeitausgleich (Ziff. 2.8 Abs. 2 S. 2). Auch der Kläger sieht mithin in dem von ihm verwendeten Arbeitsvertrag (Bl. 2 der Akte) zur Abgeltung von Zeitguthaben ausschließlich Freizeitausgleich vor. Selbst wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt, folgt daraus kein Zahlungsanspruch. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass eine anderslautende Betriebsvereinbarung bestünde. Auch die vom Kläger mit e-mail vom 5.7.2019 nachgereichten Auszüge aus der Arbeitszeitvereinbarung (Ziff. 2.8 Arbeitszeitkonten) trifft keine Regelung über die Vergütung von Mehrarbeit anstelle von Freizeitausgleich (Bl. 121 f. der Beiakte A). Ein Grund dafür, das Risiko, dass ein mit Personalausgaben öffentlich geförderter Arbeitnehmer des freien Trägers der Jugendhilfe während des Förderzeitraums vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und ein Zeitguthaben nicht zum Ausgleich gekommen ist, vom Arbeitgeber auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlagern, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Beklagte keinen Einfluss auf die einzelnen arbeitsvertraglichen Regelungen des Klägers mit der von ihm eingestellten Jugendbildungsreferentin. Auch aus § 7 TV-L lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 1.793,17 € herleiten. Mehrarbeit und Überstunden gehören dort zu den Sonderformen der Arbeit (§ 7 Abs. 6 und 7 TV-L), deren Ausgleich nach § 8 durch Entgelt-Zeitzuschläge oder – bei einem Arbeitszeitkonto i.S.v. § 10 – in Zeit umgewandelt („faktorisiert“) und dadurch ausgeglichen werden kann (§ 8 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 10). Auch hier zieht also nicht das Vorliegen von Überstunden automatisch einen Barabgeltungsbetrag nach sich. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 74 Abs. 5 S. 2 SGB VIII oder ein Widerspruch zum Besserstellungsverbot für Beschäftigte bei freien Trägern gegenüber öffentlich Bediensteten (vgl. Ziff. 1.3 ANBest-P) liegt daher nicht vor. Auch Beamte haben keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben auf einem flexiblen Arbeitszeitkonto, wenn ein Ausgleich in Freizeit wegen Erkrankung nicht möglich ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2012 - 26 K 9014/10 -, zit. nach juris, Rn. 27). Hinzu kommt, dass nach Ziff. 4.1 Abs. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses - und augenscheinlich im Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten - die Anwendung von Pauschalen für Förderbereiche in den Förderrichtlinien sowie in den Zuwendungsbescheiden zu regeln ist. Die in Ziff. 5.4.2 der Förderrichtlinie vorgesehene Pauschale ist im vorliegenden Fall auch in dem an den Kläger ergangenen Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019 konkret geregelt worden. Soweit der Kläger mit seiner e-mail vom 14.3.2019 einzelne Beträge, darunter auch den hier streitigen Zusatzbetrag zum Ausgleich von Überstunden/Mehrarbeit, aufgeführt hat, ist dieser in Anwendung der Pauschalregelung nicht gesondert für förderfähig erklärt worden. Aufgrund der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vermag der Kläger im vorliegenden Verfahren die Anwendung der Pauschalwertberechnung - und damit das Absehen von einer detaillierten Abrechnung tatsächlich geleisteter Personalausgaben oder darüberhinausgehender Personalausgaben - nicht mehr anzugreifen. Denn es verbleibt bei einer eingetretenen Bestandskraft eines Bescheides, wenn durch einen Änderungsbescheid nur einzelne von mehreren Entscheidungskomponenten geändert werden (vgl. VG Dresden, Urt. v. 27.11.2007 - 2 K 2728/05 -, zit. nach juris, Rn. 20 m.w.N.). In einem solchen Fall beschränkt sich die wiedereröffnete Anfechtungsmöglichkeit lediglich auf die selbständigen Teile des Verwaltungsakts, auf die sich der Änderungsbescheid bezieht. So verfügt der Bescheid vom 28.11.2019 in Ziff. 4 ausdrücklich, dass alle weiteren Bestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 25.3.2019 unverändert bestehen bleiben. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Die entsprechende Verwaltungspraxis ist mit den zugrundeliegenden Richtlinienbestimmungen vereinbar, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und diskriminiert in keiner Weise freie Träger der Jugendhilfe, da die Anwendung der Pauschalwerte ebenso in Anlehnung an den TV-L bei öffentlichen Trägern Berücksichtigung findet. Dass dieser Fall der Ermäßigung der Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages, wenn die Zuwendung die Personalausgaben übersteigt, als (Teil-)Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Zuwendungsrecht - auch bezüglich sozialer Subventionen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.9.2009 - 4 A 20/09 MD -, zit. nach juris, Rn. 33) - dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Fördermittelempfängers, trotz des Umstands, dass 2019 bedingt durch das Ausscheiden der geförderten Jugendbildungsreferentin der volle Pauschalbetrag nicht verausgabt werden musste, den zunächst gewährten Zuschuss gleichwohl vollständig behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006; BVerwG). Der Kläger hat sich durch Inanspruchnahme der Förderung den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Kläger hat die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten. Der Zuwendungsgeber kann bei der Gewährung von Fördermitteln die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172). Der Kläger hat außerdem, wie sich aus dem in der Beiakte befindlichen e-mail-Schriftverkehr ergibt, frühzeitig Kenntnis vom bevorstehenden Ausscheiden der Jugendbildungsreferentin gehabt und konnte daher nicht darauf vertrauen, dass es beim vollständigen Pauschalbetrag, der auf der Basis eines Jahresbetrages für eine 40-Wochenstunden-Tätigkeit und 600 Teilnehmertage gewährt wurde, bleiben würde. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 47 SGB X und die entsprechenden Ausführungen des ergangenen Bescheides, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Der Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessensausführungen schriftsätzlich und im Sitzungstermin ergänzt und hierbei auf seine ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und nur anteilige Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 28.11.2019 in vollem Umfang folgt, und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO absieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Förderung von Jugendbildungsreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe. Der Kläger stellte am 28.9.2018 beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer 1,0 VbE (Vollbeschäftigteneinheit) Jugendbildungsreferentenstelle für die Jahre 2019-2021 auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (FörderRL Jugend), Erl. des MS v. 4.12.2018 (MBl. LSA S. 459). Im von ihm beigefügten Ausgaben- und Finanzierungsplan (Bl. 9 der Beiakte) sind die Personalausgaben für die Jugendbildungsreferentin mit 58.489,01 € bei einem Eigenanteil von 12.729,01 € und einer beantragten Zuwendung von 45.760,- € ausgewiesen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendbildungsreferentin ist im Antrag (Bl. 11 der Beiakte A) mit 40 Stunden angegeben. Mit Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019 gewährte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Antrags und der Richtlinie für den Zeitraum vom 1.1.2019-31.12.2021 eine Zuwendung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Personalausgaben für die hauptamtlich in Vollzeit (40 Std.) tätige Jugendbildungsreferentin in Höhe des Pauschalbetrages von maximal 45.760 € pro Jahr bzw. maximal in Höhe der tatsächlichen Ausgaben (Ziff. 1.1). Gemäß Ziff. 5.4.2 der Förderrichtlinie würden für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben die Pauschalwerte gemäß Abschn. 2 Ziff. 4.2 c des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. d. MF v. 6.6.2016, MBl. LSA S. 383) angewendet. Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bei Arbeitsunfähigkeit seien im Anspruchsfall bei der zuständigen Krankenkasse geltend zu machen. Übersteige die Zuwendung die tatsächlichen Personalausgaben, so ermäßige sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages. Die Förderung sei leistungsabhängig und an die Erbringung von 600 Teilnehmertagen für eine ganze Stelle pro Kalenderjahr gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 69 ff. der Beiakte). Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Mit Schreiben vom 11.6.2019 teilte der Kläger dem Beklagten in Anknüpfung an bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides angekündigte Personalveränderungen und zur Problematik des krankheitsbedingt nicht mehr auszugleichenden Arbeitszeitkontos der zum 31.3.2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Jugendbildungsreferentin mit, es handele sich nicht um eine Überstundenvergütung, sondern um normale Vergütungsansprüche, die im Monat März 2019 mit 6.470,41 € abgerechnet worden seien. Laut Anlage zum Schreiben vom 2.7.2019 (Bl. 117 der Akte) setze sich dieser Betrag aus Ausgaben für Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.977,24 € und 1.493,17 € für Mehrarbeit (1.264,80 € für 60 Stunden + 228,37 € Sozialversicherung) zusammen. Mit Bescheid vom 28.11.2019 änderte der Beklagte - gestützt auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X - seinen Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019 mit Wirkung ab 1.1.2019, soweit die bewilligte Zuwendung für das Haushaltsjahr 2019 einen Betrag von 38.386,59 € übersteigt, gemäß dem geänderten Ausgaben- und Finanzierungsplan. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ermessensleitend sei für ihn gewesen, dass der Kläger ausweislich des Änderungsantrages gewusst habe, dass sich der Förderungsbetrag in 2019 reduzieren werde. Die Höhe der Gesamtzuwendung für 2019 berechne sich auf Grundlage des pauschalen Zuschusses, wie in der Tabelle auf Seite 2 des Bescheides dargestellt. Für die ausgeschiedene und zuvor langzeiterkrankte Jugendbildungsreferentin seien die Urlaubsabgeltungsansprüche als Personalausgaben in den Ausgabenplan einbezogen worden. Die darüber hinaus beantragten Ausgaben von 1.493,17 € für die Barabgeltung eines Zeitguthabens aus 2018 seien nicht berücksichtigt worden. Dabei handele es sich um zusätzliche Personalausgaben über den regulären Vergütungsanspruch hinaus. Gemäß Ziff. 5.4.2 der Förderrichtlinie seien die Pauschalwerte nach dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass anzuwenden. Demnach beinhalteten die Pauschalbeträge einen durchschnittlichen Monatswert (bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) einschließlich 21 % zur Abgeltung von Personalnebenkosten als Arbeitgeberanteil für die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen sowie 11,5 % zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Darüberhinausgehende Personalausgaben seien nicht vorgesehen. Die Barabgeltung des Zeitguthabens aus dem Jahr 2018 sei daher kein Bestandteil des pauschalen Zuschusses und könne nicht aus Fördermitteln zusätzlich finanziert werden. Die Förderrichtlinie gewähre keinen Anspruch auf Vollfinanzierung der Personalausgaben. Am 18.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft entschieden. Es möge dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der pauschalen Zuwendung der Personalkosten ein notwendiger übersteigender Betrag förderfähig sei. Der Bescheid berücksichtige Punkt 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses unzureichend. Die Förderrichtlinie sehe allein die Möglichkeit einer Pauschalzuwendung oder eine detaillierte Abrechnung vor. Im Zuwendungsbescheid des Beklagten werde diese Möglichkeit unzulässigerweise in eine Mischform verkehrt, indem eine Zuwendung von 45.760,- € pro Jahr übernommen, aber ergänzt durch den Passus „bzw. maximal in Höhe der tatsächlichen Ausgaben“ gewährt werde. Allein das sei ein Widerspruch zur Richtlinie und begründe einen Ermessensfehler. Wenn der Beklagte die Zuwendung in Form von Pauschalen anwende und auf eine teilweise Abrechnung verzichte, müsse im Umkehrschluss auch der volle Pauschalbetrag über den gesamten Zeitraum für die Projektförderung zur Verfügung stehen. Da der Pauschalbetrag nicht ausgeschöpft worden sei, hätte der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag anerkennen müssen. Zur Förderung der Barabgeltung des Zeitguthabens der ausgeschiedenen Jugendbildungsreferentin liege eine detaillierte Abrechnung der Personalkosten vor, mit der sich der Beklagte nicht auseinandersetze; es werde daher nicht die Abgeltung in Form einer Pauschale begehrt. Es könne aus systematischer Sicht keinen Unterschied machen, ob Urlaubsabgeltung oder Mehrarbeitsabgeltung geschuldet werde. Die Ungleichbehandlung der vermeintlich nicht förderfähigen Mehrarbeit mit der Urlaubsabgeltung sei nicht nachvollziehbar. Dabei sei der Rückzug auf das Gesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG) zu kurz gegriffen. Er, der Kläger, schulde arbeitsvertraglich beides. Hier hätte der Urlaub bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin nicht angetreten werden können; ebenso sei es bis dahin nicht möglich gewesen, für die Mehrarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Im Zuwendungsrechtsergänzungserlass werde nur die Urlaubsabgeltung bereits in der Pauschale berücksichtigt. Der Beklagte ziehe aber gar nicht in Betracht, dass sich die Urlaubsabgeltung leichter pauschalieren und berechnen lasse als Mehrarbeit, welche nur in Ausnahmefällen anfalle. In Ziff. 2.6 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Klägers (Bl. 2 der Akte) und § 7 TV-L sei aber die Möglichkeit der Mehrarbeit vorgesehen. Er, der Kläger, habe als anerkannter Träger der Jugendhilfe die Arbeitsverhältnisse mit den Beschäftigten im Arbeitsvertrag und in Arbeitsvertragsrichtlinien am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes orientiert. Nach dem Gesetz erstrecke sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nur auf den Mindesturlaub, hier werde jedoch ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen gewährt, den der Beklagte offenkundig als förderfähig erachte. Es erschließe sich daher nicht, warum die Mehrarbeit, welche auf der arbeitsvertraglichen Verpflichtung analog zum TV-L beruhe, keine förderfähige Personalausgabe darstellen solle. Durch Nichtberücksichtigung der Mehrarbeit könne ein von Zuwendungen abhängiger anerkannter Träger der Jugendhilfe keine Gleichbehandlung mit dem öffentlichen Dienst erreichen, wenn ihm essentielle arbeitsvertragliche Ansprüche abgesprochen würden, wodurch das Besserstellungsverbot sinnentleert würde. Die Entscheidung des Beklagten verstoße auch gegen das Benachteiligungsverbot aus § 74 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Es sei unzulässig, wenn der Beklagte die Förderung abhängig von den Teilnehmertagen in Relation setze, um darzustellen, dass die höchstmögliche pauschale Zuwendung berücksichtigt worden sei, denn die Höhe der Förderung könne nicht von der Eigenleistung abhängig gemacht werden. Wenn die Mehrarbeit nicht als förderfähige Personalausgabe anerkannt werde, werde der freie Träger im Vergleich zu öffentlichen Trägern in der Entlohnung benachteiligt, da die Vergütung für Mehrarbeit einen Teil der Entlohnung darstelle. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 28.11.2019 insoweit aufzuheben, als die bewilligte Zuwendung für das Haushaltsjahr 2019 einen Betrag von 39.879,76 € übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Auf Grundlage der Förderrichtlinie werde ein pauschaler Zuschuss zu den Personalausgaben für hauptamtlich tätige Jugendbildungsreferenten in Höhe von 45.760,- € pro Jahr gewährt. Dieser pauschale Zuschuss bemesse sich an der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Übersteige die Zuwendung die Personalausgaben, so ermäßige sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages. Maßgeblich sei nach Behördenauffassung, dass die Bewilligung der gewährten Zuwendung für die Personalausgaben keine Abgeltung eines Zeitguthabens (Überstunden) umfasse. Dies resultiere eindeutig aus dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019. Dort sei in Ziff. 1.1.1 unter Art und Umfang der Zuwendung ausdrücklich festgelegt, dass die Zuwendung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personalausgaben für die hauptamtlich in Vollzeit (Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) tätige Jugendbildungsreferentin in Höhe eines Pauschalbetrages von maximal 45.760,- € pro Jahr bzw. maximal in Höhe der tatsächlichen Ausgaben bewilligt werde. Diese Regelung schließe die hier im Streit befindliche Abgeltung des Zeitguthabens eindeutig aus, da es sich hier im Ergebnis um eine pauschalierte Festbetragsfinanzierung handele, die im Maximum von der Höhe der tatsächlichen Ausgaben begrenzt werde. Die Abgeltung von Überstunden sei auch nach Ziff. 5.4.2. der Förderrichtlinie nicht zuwendungsfähig. Unabhängig davon sei auch seitens des Klägers kein Nachweis der geleisteten Überstunden vorgelegt worden. Mit e-mail vom 14.3.2019 habe der Kläger den Betrag für die Urlaubsabgeltung mit 4.169,18 € beziffert. Dies sei im Zuwendungsbescheid vom 25.3.2019 berücksichtigt worden, nicht hingegen der in der gleichen e-mail ausgewiesene Betrag von 1.264,63 € für geltend gemachte Überstunden. Dieser Betrag sei im Bescheid vom 25.3.2019 nicht berücksichtigt worden. Darin sei eine Ablehnung der angemeldeten Förderung der Überstunden zu sehen. Der Kläger habe dies nicht angefochten, sondern den Bescheid bestandskräftig werden lassen. Der für den Bewilligungszeitraum dem Kläger zustehende Festbetrag sei voll ausgeschöpft worden. Der Zuwendungsrechtsergänzungserlass hebe auch nicht die Festbetragsregelung der Förderrichtlinie auf oder lasse weitere Personalausgaben zu. Im Allgemeinen habe der freie Träger keinen Anspruch auf Förderung der vollständigen Personalausgaben. Zusätzliche Personalkosten, vor allem Überstunden/Mehrarbeit bzw. Arbeitszeitguthaben bei Gleitzeitmodellen seien nicht im Rahmen der Berechnung vorgesehen. Die Personalausgaben seien so festgelegt, dass sie mit der Tätigkeit einer Vollzeitkraft im Rahmen der regulären Arbeitszeit erbracht werden könnten. Überstunden bzw. Mehrarbeit seien vor diesem Hintergrund nicht notwendig und deshalb auf keinen Fall förderfähig. Etwas anderes folge auch nicht aus den Ausführungen des Klägers. In seinem Arbeitsvertrag (Ziff. 2.6) und in § 7 TV-L sei zwar die Möglichkeit der Mehrarbeit vorgesehen. Dies betreffe aber das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Soweit der Kläger also Überstunden angeordnet habe, liege dies allein in seinem Verantwortungsbereich. Eine automatische Übernahme dieser Personalkosten im Rahmen der Förderung begründe dies nicht. Weder ausdrücklich noch konkludent sei die Abgeltung dieser Ausgaben bewilligt worden. Insoweit seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Das eingeräumte Ermessen sei zugunsten des Klägers ausgeübt worden, weil die Langzeiterkrankung der Jugendbildungsreferentin berücksichtigt worden sei. Obwohl sie krankheitsbedingt keine Teilnehmertage als Leistung erbringe, sei im Teilwiderrufsbescheid die maximal mögliche pauschale Zuwendung berücksichtigt worden. Unzutreffend sei der Umstand, dass der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Mehrarbeitsabgeltung vergleiche. Zwar vermöge es für ihn aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen keinen Unterschied machen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ergebe sich allerdings unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG), während die Abgeltung von Arbeitszeit zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig nur vertraglich bestimmt sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Regelungen gekannt habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.