Urteil
3 A 105/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1027.3A105.21MD.00
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Leitsätze
Eine getrennte Abschiebung einer Familie ist nicht rechtswidrig, wenn sie nach den Kenntnissen der Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung nur zu einer vorübergehenden Trennung führen wird. In einem solchen Fall haben die abgeschobenen Familienmitglieder keinen Anspruch auf ihre Rückholung nach Deutschland.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine getrennte Abschiebung einer Familie ist nicht rechtswidrig, wenn sie nach den Kenntnissen der Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung nur zu einer vorübergehenden Trennung führen wird. In einem solchen Fall haben die abgeschobenen Familienmitglieder keinen Anspruch auf ihre Rückholung nach Deutschland.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Gericht jedoch keine Bedenken gegen das Rechtschutzinteresse der Kläger an ihrer Rückholung nach Deutschland, auch soweit der Kläger zu 1 inzwischen in A-Stadt mit einer anderen Frau zusammenlebt. Denn die Kläger haben trotz einer etwaigen Zerrüttung der Ehe einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Familienlebens in Deutschland. Die Ehefrau und Mutter der Kläger hat eine Aufenthaltserlaubnis und die Eltern des Klägers zu 2 haben das Recht auf Umgang mit ihrem Sohn. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Klägers zu 2 ihr Umgangsrecht nicht ausüben wollen und die Ausübung des Umgangsrechts nicht im Interesse des Kindeswohls liegt. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf ihre Rückholung ins Bundesgebiet auf der Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs. Der Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung der Kläger ins Bundesgebiet auf Kosten des Beklagten setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Kläger und die Fortdauer der Rechtswidrigkeit des eingetretenen Zustandes voraus. Die Abschiebung der Kläger greift zwar in ihre Rechte auf Schutz ihres Familienlebens (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) ein. Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig. Art. 6 GG gebietet nicht in jedem Fall eine gemeinsame Abschiebung sämtlicher Familienmitglieder. Im Einzelfall kann eine getrennte Abschiebung der Familie zulässig sein, wenn sie nur zu einer vorübergehenden Trennung der Familienmitglieder führen wird, weil auch der in Deutschland verbleibende Teil der Familie in absehbarer Zeit in das gemeinsame Heimatland zurückkehren und dort wieder die Familieneinheit hergestellt werden wird (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 24.08.2021 – 7 B 10843/21 MD -, juris, Rdnr. 12 ff.; BayVGH, B. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 -, juris, Rdnr. 13). Die vom Beklagten am 31.03.2021 wegen des Suizidversuchs erkannte fehlende Reisefähigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger stand der getrennten Abschiebung der Familie nicht entgegen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für ein Abschiebungshindernis nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit einer rechtlichen Frage auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (BayVGH, B. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 -, juris, Rdnr. 24). Der Zweck der gesetzlichen Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 18 ff.) folgendermaßen umschrieben: „Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind. (…) Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 (die Gesetzesbegründung bezieht sich hier auf § 60 Abs. 7 AufenthG) darstellen. (…) Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert (…). Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren.“ (BayVGH, B. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 -, juris, Rdnr. 25). Wenngleich die Einschätzung einer Erkrankung und deren Beeinträchtigung durch den Abschiebungsvorgang nach dem Willen des Gesetzgebers der fachlichen Beurteilung von approbierten Ärzten vorbehalten sein soll, obliegt die Entscheidung über die Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit den Ausländerbehörden und Gerichten. Dies macht es erforderlich, dass ein Gutachten nur dann i.S.v. § 60 Abs. 2c Satz 2 AufenthG als qualifiziert anzusehen und zur Glaubhaftmachung geeignet ist, wenn es von der Ausländerbehörde in groben Zügen nachvollzogen werden kann. Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen im ärztlichen Attest von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet (Bay VGH, B. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 -, juris, Rdnr. 26). Zu Recht ist der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung der Kläger (vgl. hierzu: VG Düsseldorf, B. v. 12.02.2023 – 27 L 2817/22 -, juris, Rdnr. 10 f.; VG Würzburg, U. v. 29.10.2021 – W 10 K 19.448 -, juris, Rdnr. 42 je m. w. N.) am 31.03.2021 nicht von einer dauernden Reisunfähigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger ausgegangen. Denn es lag ihm am 31.03.2021 kein ärztliches Gutachten vor, dass für eine dauernde Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger sprach und dies nachvollziehbar begründete. Vielmehr sprach die Stellungnahme des Amtsarztes vom 16.04.2014 für eine Reisefähigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger unter Mitführung ihrer Medikamente. Die von der Ehefrau und Mutter der Kläger im Asylverfahren dem Bundesamt zu ihren Erkrankungen vorgelegten Atteste enthielten keine aussagekräftigen Ausführungen zur Reisefähigkeit. Zumindest erklärten sie nicht, weshalb eine Reise auch unter Mitführung von Medikamenten und mit einer weiteren Begleitperson nicht möglich ist. Fehlen derartige qualifizierte ärztliche Bescheinigungen, bleibt es bei der gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gesetzlich vermuteten Reisefähigkeit des ausreisepflichtigen Ausländers. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Reisefähigkeit durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebungsvorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann. Auch eine Suizidgefahr ist in der Regel ein nur ein vorübergehend die Abschiebung verhindernder Umstand (BayVGH, B. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 -, juris, Rdnr. 19 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger auf einer anderen Grundlage als den Folgenbeseitigungsanspruch einen Anspruch auf ihre Rückholung nach Deutschland haben könnten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte bemisst das Gericht das Interesse der Kläger an der Verfolgung ihres Begehrens mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Kläger sind armenische Staatsangehörige, yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten im Jahr 2009 zusammen mit Ihrer Ehefrau und Mutter, Frau C. ins Bundesgebiet ein und stellen einen Asylantrag. Im asylrechtlichen Erstverfahren gaben sie eine irakische Staatsangehörigkeit und andere Personaldaten an. Mit Bescheid vom 27.08.2010 lehnte das Bundesamt wegen offenkundig falscher Angaben ihre Asylanträge ab und stellte fest, das Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die hierauf auf erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Unter dem 11.11.2014 übersandte der damalige Bevollmächtigte der Kläger auszugsweise Ablichtungen der armenischen Pässe des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau, sowie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde des ältesten Sohnes und fügte eine Stellungnahme zu den Gründen der von Ihnen angegebenen falschen Identität bei. Nachdem der Beklagte dem Bundesamt mit Schreiben vom 12.09.2017 die armenische Staatsangehörigkeit der Kläger mitgeteilt hat, leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Änderung der Zielstaatsbestimmung ein und gab den Klägern sowie der Ehefrau des Klägers zu 1 Gelegenheit, zu etwaigen Abschiebungsverboten Stellung zu nehmen. Hierzu trug u. a. de Ehefrau des Klägers zu 1 unter Vorlage mehrerer Atteste vor, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie. Sie befinde sich deshalb in ambulanter Behandlung und sei trotz hochdosierter Medikamente immer wieder psychotisch. Mit Bescheid vom 17.09.2020 stellte das Bundesamt fest, dass für die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1 keine Abschiebungsverbote vorlägen und drohte in Konkretisierung der bisherigen Abschiebungsandrohung die Abschiebung der Kläger und der Ehefrau des Klägers zu 1 nach A-Stadt an. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobenen Klagen (3 A 232/20 MD und 3 A 280/20 MD) hatten ebenfalls keinen Erfolg. Am 31.03.2021 schob der Beklagte die Kläger nach A-Stadt ab. Die am gleichen Tage begonnene Abschiebung der Ehefrau des Klägers zu 1 brach der Beklagte ab. Bei der Abholung der Familie drohte sie mit einer Suizidhandlung und wurde deshalb in das S.-Fachklinikum E-Stadt aufgenommen. Gegen die durchgeführte bzw. abgebrochene Abschiebung ersuchten die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1 das erkennende Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 85/21 MD). Den entsprechenden Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg ab. Auf die Beschwerde der Ehefrau des Klägers zu 1 untersagte das OVG LSA (2 M 43/21) deren Abschiebung bis zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die Reisefähigkeit der Ehefrau des Klägers zu 1. Am 12.04.2020 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg die vorliegende Klage mit dem Ziel ihrer Rückholung ins Bundesgebiet erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs lägen vor. Die Abschiebung sei rechtswidrig, weil die Abschiebung eine nicht nur kurzfristige Trennung der Kläger von deren Ehefrau und Mutter zur Folge habe. Die Abschiebung greife rechtswidrig in die Rechte der Kläger ein und der rechtswidrige Zustand der Abschiebung dauere an. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Rechtsfolgen der „rechtswidrigen“ Abschiebung der Kläger vom 31.03.2021 zu beseitigen, indem er den Klägern eine konkrete Wiedereinreisemöglichkeit auf seine Kosten eröffnet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpfe nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern auch an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes an. Es sei zulässig, die Familie vorübergehend zu trennen, weil die Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger nur vorübergehend gewesen sei. Es sei zweifelhaft, ob der Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse habe, nachdem er entsprechend er Auskunft des Lebensgefährten seiner Tochter in A-Stadt bereits mit einer anderen Frau zusammenlebe. Bei dem Kläger zu 2 sei unklar, ob er alleine zu seiner Mutter zurückehren wolle. Die Beteiligten haben zwischenzeitlich mehrere Gutachten zur Reisefähigkeit der Ehefrau und Mutter der Kläger vorgelegt und hierzu jeweils Stellung genommen. Auf der Grundlage einer Entscheidung der Härtefallkommission hat der Beklagte der Ehefrau und Mutter der Kläger am 11.07.2023 eine bis zum 10.07.2025 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogen Gerichtsakten der Verfahren 3 A 232/20 MD, 3 A 280/20 MD und 3 B 85/21 MD sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.