Urteil
W 10 K 19.448
VG Würzburg, Entscheidung vom
2mal zitiert
20Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist der Zeitpunkt der Abschiebung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Art. 6 GG folgt grundsätzlich nicht, dass der Aufenthalt von Ehegatten, die beide ein Asylverfahren durchführen bzw. durchgeführt haben, bei unterschiedlichen Zeitpunkten des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflichten ausnahmslos nur gemeinsam beendet werden dürfte. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein unmittelbares Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 oder 2 GG kann dann angenommen werden, wenn die Ehegatten und gegebenenfalls die Kinder – etwa wegen Krankheit oder Schwangerschaft des noch nicht ausreisepflichtigen Ausländers – in besonderem Maße auf einander angewiesen sind. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist der Zeitpunkt der Abschiebung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus Art. 6 GG folgt grundsätzlich nicht, dass der Aufenthalt von Ehegatten, die beide ein Asylverfahren durchführen bzw. durchgeführt haben, bei unterschiedlichen Zeitpunkten des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflichten ausnahmslos nur gemeinsam beendet werden dürfte. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein unmittelbares Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 oder 2 GG kann dann angenommen werden, wenn die Ehegatten und gegebenenfalls die Kinder – etwa wegen Krankheit oder Schwangerschaft des noch nicht ausreisepflichtigen Ausländers – in besonderem Maße auf einander angewiesen sind. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) I. Es wird festgestellt, dass die Abschiebung des Klägers am 10. April 2019 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 75%, der Kläger zu 25% zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweilig zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Antrag auf Beiladung der Stadt B. zum Klageverfahren wird abgelehnt, weil nicht ersichtlich ist, dass die rechtlichen Interessen der Stadt B. durch dieses Klageverfahren berührt sein könnten, § 65 Abs. 1 VwGO. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die am 10. April 2019 vollzogene Abschiebung des Klägers nach Nigeria war rechtswidrig. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege der Folgenbeseitigung besteht nicht. 2. Der Klageantrag Nummer 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 10. April 2019 erfolgten Abschiebung des Klägers ist zulässig und begründet. 2.1 Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2021 - 19 CE 21.708 - juris). Eine vollzogene Abschiebung stellt keinen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO dar, sondern einen Realakt (BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 Rn.16 - juris), der in Vollstreckung der rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht des Klägers nach vorangegangener Abschiebungsandrohung erging. So hat der Kläger zu Recht keine „Fortsetzungsfeststellungsklage“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhoben. Richtige Klageart ist die erhobene allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, wonach die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Für das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Feststellung der Rechtswidrigkeit die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern kann. Dies ist zu bejahen, da mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit auch die Frage der Kostentragung der Abschiebung verbunden sein kann und gegebenenfalls ein Rückholungsanspruch im Raum steht. 2.2 Die Klage ist begründet, da die Abschiebung des Klägers am 10. April 2019 nach Nigeria rechtswidrig war. 2.2.1 Rechtsgrundlage der Abschiebung ist § 58 Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist der Zeitpunkt der Abschiebung am 10. April 2019 (BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 - BayVBl 2019, 450). Anzuwenden sind damit die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 11. Juli 2019 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2018 (BGBl I 162). Diese Regelungen sind im hier relevanten Umfang mit den aktuellen Bestimmungen inhaltsgleich. 2.2.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebung lagen vor. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Abschiebung des Klägers am 10. April 2019 erfolgte in Vollstreckung der rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise und der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2017, der durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2018 - .. . - bestätigt wurde. Eine Überprüfung dieser Entscheidung findet deshalb nicht mehr statt. Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG bestehen nicht. Eine Ausreisefrist wurde nicht festgesetzt. Eine freiwillige Ausreise des Klägers erfolgt nicht. Der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig. Die dem Kläger am 20. März 2019 für drei Wochen ausgestellte Duldung beseitigt - auch wenn die Duldung erst am 10. April 2019, 24.00 Uhr ablief (vgl. § 31 Abs. 2 VwVfG) - nicht die Ausreisepflicht. Unabhängig davon, dass eine Duldung eine bestehende Ausreispflicht unberührt lässt, wurde die Duldung hier mit der Nebenbestimmung erteilt, dass sie mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt. Diese auflösende Bedingung ist am 10. April 2019 um 14.00 Uhr mit der Bekanntgabe der sofortigen Abschiebung eingetreten, so dass die Duldung zu diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit verlor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG die vorherige Bekanntgabe des Abschiebetermins unzulässig ist. 2.2.3 Im maßgeblichen Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung bestand für den Kläger jedoch ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, weil dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. 2.2.3.1 Ein Anspruch auf Duldung ergab sich für den Kläger weder aus seiner ehelichen Beziehung zur Frau O. noch aus seiner Stellung als leiblicher Vater zu den Kindern M. und D., die sich zum Zeitpunkt der Abschiebung in der Stadt B. aufhielten. Grundsätzlich kann ein Abschiebungshindernis dann vorliegen, wenn es dem Ausländer nicht zumutbar ist, seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Normen stellen Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Allerdings ist es mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar, einem ohne erforderliches Visum eingereisten Ausländer den Aufenthalt zu versagen, obwohl Angehörige im Bundesgebiet leben, wenn - wie hier - die Betroffenen ihre Trennung durch die getrennte Einreise in das Bundesgebiet selbst verursacht haben. Für die Einreise eines ausländischen Ehegatten in das Bundesgebiet zum Zweck der Familienzusammenführung sieht das Gesetz die Möglichkeit des Familiennachzugs (§ 29 AufenthG) und die Erteilung eines entsprechenden Visums vor. Dies ist an besondere Voraussetzungen gebunden. Der Kläger hatte durch seine Einreise in die Bundesrepublik ohne erforderliche Genehmigung aber mit Stellung eines Asylantrags diese Bestimmungen umgangen. Außerdem führt Art. 6 GG nur dazu, dass die zuständigen Behörden familiäre Bindungen an Personen angemessen zu berücksichtigen haben, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. BayVGH, B.v.19.10.2006 - 24 CE 06.2757 - juris). So kann ein von Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Bleiberecht für einen Ausländer nur bestehen, wenn die Person, von der er das aus Art. 6 GG folgende Recht ableitet, über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt (vgl. etwa OVG Niedersachsen, B. v. 22.12.2006 - 11 ME 393/06 - InfAuslR 2007, 106; Berlit in Gemeinschaftskommentar - GK -, BeckOnline, § 60a Rn. 243). Frau O. und die Kinder verfügten zum Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 10. April 2019 über kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Sie besaßen keine dauerhafte Bleibeperspektive, da deren Asylanträge negativ verbeschieden waren und die anhängige Klage aus damaliger Sicht keine Erfolgsaussicht hatte. Die nachträgliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Frau O. mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2021 kann nicht auf die Beurteilung der Bleibeperspektiven zum Zeitpunkt der Abschiebung zurückwirken. Das vom Klägerbevollmächtigten angeführte Argument, dass sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 3 Nr. 2 AufenthG ein von vornherein geschützter Aufenthalt der Frau O. und der Kinder ergebe, kann nicht nachvollzogen werden, da dies dem Grundsatz, dass es bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Abschiebung auf den Zeitpunkt der Abschiebung ankomme, ins Gegenteil verkehren würde. Denn grundsätzlich folgt aus Art. 6 GG nicht, dass der Aufenthalt von Ehegatten, die beide ein Asylverfahren durchführen bzw. durchgeführt haben, bei unterschiedlichen Zeitpunkten des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflichten ausnahmslos nur gemeinsam beendet werden dürfte (vgl. BVerfG, B.v. 24.7.1998 - 2 BvR 99/97 - NVwZ 1998, Beil. S. 105). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Familie nie in familiärer Beistandschaft gelebt hat und die Trennung durch die getrennte Einreise bewusst in Kauf genommen hat. Aus damaliger Sicht war der Familie eine gemeinsame Rückkehr in das gemeinsame Heimatland zumutbar, wobei zudem die Wertung aus § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist (vgl. Berlit, GK, BeckOnline, § 60a Rn. 236). So durfte der Beklagte annehmen, dass das Aufenthaltsrecht der Frau O. und der Kinder bald abläuft. Im Hinblick darauf war eine vorübergehende Unterbrechung der Beziehung zumutbar. Im Falle einer späteren Anerkennung der Frau O. als Flüchtling konnte der Kläger auf die Beantragung eines Visums im Rahmen der Familienzusammenführung verwiesen werden. 2.2.3.2 Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG ergab sich für den Kläger aus der Tatsache, dass er hinreichende Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau zum Zeitpunkt seiner Abschiebung vorgelegt hatte. Ein Duldungsanspruch ergibt sich für den Ausländer nämlich in den Fällen, in denen ihm die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausreise und Einhaltung der Visavorschriften zumindest derzeit nicht zumutbar erscheint (BayVGH, B.v. 19.10.2006 - 24 CE 06.2757 -, juris). Eine solche Fallgestaltung war aufgrund der vorgetragenen Risikoschwangerschaft der Ehefrau des Klägers hier gegeben. Ist der schwangeren Ehefrau des abzuschiebenden Ausländers - aus welchen Gründen auch immer - eine freiwillige Ausreise nicht möglich, so wird der Partner jedenfalls bis zum Ablauf einer angemessenen Zeit nach der Niederkunft zu dulden sein (Berlit, GK, BeckOnline, § 60a Rn. 223). Noch vielmehr ist in den Fällen einer Risikoschwangerschaft (mit möglichen späteren Geburtskomplikationen) ein zwingender Duldungsgrund zu bejahen, wenn nicht gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen auch nur vorübergehenden Verbleib streiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S 40.12 - juris; v. 18.11.2013 - OVG 7 S 92.13 - juris; OVG Niedersachsen, B.v. 26.2.2010 - 2 B 511/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 8.9.2009 - 18 B 1156/09 - juris; OVG Sachsen, B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - NVwZ 2006, 613 = InfAuslR 2006, 279; VGH Bayern, B.v. 19.10.2006 - 24 CE 06.2757 - juris; OVG Saarland, B.v. 26.2.2010 - 2 B 511/09 - juris). Ein unmittelbares Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 oder 2 GG kann dann angenommen werden, wenn die Ehegatten und gegebenenfalls die Kinder - etwa wegen Krankheit oder Schwangerschaft des noch nicht ausreisepflichtigen Ausländers - in besonderem Maße auf einander angewiesen sind (vgl. auch EGMR, U.v. 20.3.1991 - Nr. 46/1990/237/307 - InfAuslR 1991, 217 = EuGRZ 1991, 203). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte sein in § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen, dem Kläger eine vorübergehende Duldung zu erteilen, nicht rechtmäßig ausgeübt. Nach § 114 VwGO überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen der Behörde - wie vorliegend - nur, ob die Anordnung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermessennorm entsprechender Weise Gebrauch gemacht wurde. Es hat dabei insbesondere zu prüfen, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25). Es sind jenseits des allgemeinen Grundsatzes, dass eine rechtskräftig festgestellte Ausreispflicht zu vollziehen ist, keine gewichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersichtlich, die gegen einen vorübergehenden Verbleib des Klägers im Bundesgebiet bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist gesprochen hätten. In der fachärztlichen Bescheinigung der Gynäkologin der Frau O. vom 1. Februar 2019 wird ausgeführt, dass bei der Ehefrau des Klägers eine Risikoschwangerschaft vorliege und für den weiteren Verlauf der Schwangerschaft die Anwesenheit des Klägers als Kindsvater wünschenswert sei, um eine Entlastung der Frau O. im Familienalltag mit zwei kleinen Kindern zu ermöglichen. Aus den beigezogenen Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beklagte spätestens am 2. April 2019 Kenntnis von dieser Bescheinigung erlangte. Das am 17. April 2019 ausgestellte ärztliche Attest bekräftigt die Risikoschwangerschaft, muss aber, da es erst nach der Abschiebung des Klägers ausgestellt wurde, hier unberücksichtigt bleiben. Die fachärztliche Bescheinigung vom 1. Februar 2019 erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG. Allerdings ist diese Norm nach dem eindeutigen Wortlaut direkt nur auf Abschiebungshindernisse anwendbar, die auf dem Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers selbst beruhen. Wegen der Grundrechtsrelevanz scheidet eine analoge Anwendung aus. § 60a Abs. 2c AufenthG ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. So liefert die Bescheinigung vom 1. Februar 2019 insbesondere im Zusammenschau mit der ebenfalls vorgelegten Bestätigung der Tagesmutter der Kinder des Klägers genügend Anhaltspunkte dafür, dass zumindest eine relevante Risikoschwangerschaft vorliegen könnte und die Anwesenheit des Klägers zur Betreuung der beiden kleinen leiblichen Kinder bei Ausfall der Ehefrau zur Wahrung der Grundrechte der Kinder vorübergehend erforderlich sein könnte. Der Beklagte hätte daher auf die Vorlage des Attestes reagieren müssen, z. B. mit Zurückweisung des Attestes als ungenügend oder mit dem Anstellen eigener Ermittlungen. Dadurch, dass der Beklagte auch in Anbetracht des nahen Abschiebungstermins untätig blieb und das im Raum stehende Abschiebungshindernisse nicht weiter ermittelte, verstieß er gegen seine im Rahmen einer rechtmäßigen Ermessenausübung bestehende Ermittlungspflicht aller relevanter Entscheidungsgrundlagen. Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger bei rechtzeitiger Zurückweisung des Attestes noch in der Lage gewesen wäre, eine im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG hinreichend qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen und so das Abschiebungshindernis hätte glaubhaft machen können. Dies führt zu einem Ermessensfehler, denn Ermessen kann denknotwendig nur dann sachgerecht ausgeübt werden, wenn die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt hat. In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass die Betreuung der beiden kleinen leiblichen Kinder - wie es sich durch Zeitablauf gezeigt hat - auch durch andere Personen sichergestellt werden konnte. Im Falle einer Betreuung von kleinen Kindern durch den sorgeberechtigten leiblichen Vater kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die Betreuungsleistungen auch von einer dritten, nicht sorgeberechtigten Person erbracht werden könnte (vgl. VGH BW, B.v. 28.3.2019 - 11 S 623/19 - juris). 2.2.3.3 Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus den konkreten Umständen der Durchführung der Direktabschiebung. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgt, dass eine Direktabschiebung dem ausreispflichtigen Ausländer nicht die Möglichkeit abschneiden darf, effektiven Rechtsschutz gegen seine Abschiebung in Anspruch zu nehmen und eine richterliche Entscheidung vor Durchführung der Abschiebung zu erhalten; d.h. der gesetzlich eröffnete Rechtsweg darf nicht unzumutbar beschränkt und die Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Gestaltung des behördlichen Vorgehens nicht in unzumutbarer Art und Weise behindert oder gar verhindert werden. Eine Verwaltungsvollstreckung darf daher nicht so ausgestaltet werden, dass der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz für den betroffenen überhaupt nicht ermöglicht wird. Trotz gerichtlicher Aufforderung an den Beklagten zur Stellungnahme blieb der Vortrag des Klägers unwidersprochen, dass ihm nach der Mitteilung am 10. April 2019 um 14:00 Uhr, dass er nun unmittelbar abgeschoben werde, trotz seiner Bitte, seine Frau oder seinen Rechtsanwalt anrufen zu dürfen, ihm dies nicht gestattet worden sei. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Dadurch, dass dem Kläger nicht erlaubt wurde, zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme mit seinem Rechtsanwalt oder seiner Frau zu telefonieren, ist ihm die Möglichkeit genommen worden, effektiven Rechtsschutz über die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu erreichen. Ein entsprechender Antrag konnte aufgrund dessen erst am 11. April 2019 beim Verwaltungsgericht gestellt werden (...). Dieser Antrag konnte allein wegen der bereits vollzogenen Abschiebung keinen Erfolg haben. Im Einstellungsbeschluss vom 13. Mai 2019 - . . - wird die Kostenlast des Eilverfahrens dem Antragsgegner auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass dem Bevollmächtigten bei Stellung des Eilantrags nicht bekannt gewesen sein konnte, dass die Abschiebung des Klägers bereits vollzogen war. Zwar darf der Abschiebungstermin nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG dem Ausländer nicht bekannt gegeben werden, der Ausländer muss jederzeit mit einer Abschiebung rechnen und so hätte der Kläger schon vorher das aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner Frau bestehende Abschiebungshindernis gerichtlich feststellen lassen können. Allerdings muss in diesem konkreten Fall berücksichtigt werden, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass das der ZAB vorgelegte fachärztliche Attest nicht akzeptiert worden ist. Die Duldung dauerte noch an. Der Kläger ist nach seinem glaubhaften Vortrag, untermauert durch die vorgelegte Email des Leiters der Ausländerbehörde der Stadt B., davon ausgegangen, dass ihm nun auf Grundlage der ärztlichen Bescheinigung die Umverteilung nach B. genehmigt werde. Als der Kläger am 10. April 2019 erfuhr, dass dies nicht der Fall sei, hatte er keine Möglichkeit mehr, dagegen gerichtlich vorzugehen. Dem Kläger ist deshalb durch die Verweigerung eines Telefonats eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit versagt worden. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung hätte Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Ermöglichung eines telefonischen Kontaktes mit seinem Rechtsanwalt oder seiner Frau hätte auch das staatliche Interesse an einer reibungslosen Abschiebung nicht beeinträchtigen können. Danach war die Abschiebung des Klägers nach den besonderen Umständen unverhältnismäßig und mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar. 3. Die Leistungsklage auf Rückführung des Klägers auf Kosten des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, im Wege der allgemeinen Folgenbeseitigung wieder in die Bundesrepublik gebracht zu werden. Ein Anspruch des Klägers auf Rückholung setzt einen durch die rechtswidrige Abschiebung verursachten und noch andauernden rechtswidrigen Zustand voraus (BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 19 CE 16.2507). Das Bundeverwaltungsgericht hat zum Folgenbeseitigungsanspruch im Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13/10 - (Rn. 3, juris) Folgendes ausgeführt: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. U.v. 24.3.1988 - BVerwG 3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192). Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (BVerwG, B.v. 16.6.1986 - BVerwG 2 B 67.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 m. w. N.).“ Gemessen an diesen Vorgaben setzt ein Rückführungsanspruch des Klägers voraus, dass sein Aufenthalt in Nigeria als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung noch rechtswidrig andauert und der Beklagte daher verpflichtet wäre, ihm erneut einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dies ist aber nicht der Fall, da der Kläger vollziehbar ausreispflichtig gewesen ist, die Risikoschwangerschaft der Ehefrau O. des Klägers, die die Rechtswidrigkeit der Abschiebung begründet hat, nicht mehr andauert und auch die Verhinderung effektiven Rechtsschutzes sich durch Zeitablauf in diesem besonderen Fall erledigt hat. Hinsichtlich der erstmaligen Herstellung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland zum aktuellen Zeitpunkt ist der Kläger auf die Möglichkeit des Familiennachzugs (§ 29 AufenthG) zu verweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Es entspricht sachgemäßem Ermessen, die Kostenlast zu 75% dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser hinsichtlich des Feststellungsantrags und damit im Vergleich zum Leistungsantrag überwiegenden Anteils des Klagebegehrens unterlegen ist. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.